Beschluss
12 A 529/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1005.12A529.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es lasse sich mangels geeigneter Nachweise nicht feststellen, dass sich der Kläger i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen, der Kläger habe Eintragungen der behaupteten deutschen Nationalität in seinem Inlandspass nicht hinreichend nachgewiesen. In Bezug auf die mit dem Aufnahmeantrag vorgelegte Kopie von vier Seiten eines am 4. Dezember 1979 auf den Kläger ausgestellten Inlandspasses, in dem der Kläger mit deutscher Nationalität verzeichnet ist, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die vorgelegte einfache Kopie sei mangels Beglaubigung nicht aussagekräftig, da sich Manipulationen insoweit nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen ließen. Außerdem lägen nicht aufgelöst widersprüchliche Angaben dazu vor, wo sich die angeblich vor dem Verlust des Originalpasses durch Autobrand angefertigte Kopie befunden habe. Diesen Feststellungen ist der Kläger mit seiner Zulassungsbegründungsschrift nicht einmal ansatzweise entgegengetreten. Die Authentizität der vorgelegten Kopie und die Richtigkeit des auf dieser Kopie basierenden Vortrags, bereits 1979 als deutscher Volkszugehöriger geführt worden zu sein, sind - wie lediglich ergänzend ausgeführt werden soll - auch über die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinausgehend erheblichen Zweifeln ausgesetzt. Diese ergeben sich - zum einen - schon aus der vorgelegten Kopie, die Fälschungsanzeichen aufweist. Zunächst fällt insoweit auf, dass zwischen der handschriftlichen Eintragung des Vatersnamens und der für diese Eintragung vorgesehenen gestrichelten Linie auf Blatt 9 des Passes mehrere offensichtlich ebenfalls handschriftlich aufgebrachte, teils gerundete Striche zu sehen sind, die auf eine zuvor vorhandene andere, nicht vollständig überdeckte Eintragung hindeuten. Außerdem bestehen Zweifel daran, ob der Amtswalter, der den Pass des Klägers ausgestellt haben soll, wirklich seine Unterschrift unter dieses Schriftstück gesetzt hat. Für eine Fälschung seiner Unterschrift spricht ein Vergleich derselben mit den Unterschriften, die dieser Amtswalter in mehreren anderen, auf Familienmitglieder des Klägers ausgestellten Pässen geleistet hat. In den jeweils 1977 bzw. 1978 ausgestellten Inlandspässen der (russischen) Mutter des Klägers (Beiakte 10, Blatt 57), des Bruders des Klägers, B. T. , der Schwägerin des Klägers, I. T. (jeweils Beiakte 7, hinterer Teil, Blatt 31) und des Bruders des Klägers, I1. T. (Beiakte Heft 6, zweiter Teil, Blatt 34) weist der - ansonsten mit dem Schriftzug in der vom Kläger vorgelegten Kopie identische und stets akkurat ausgeführte - Schriftzug in der Mitte nämlich jeweils einen Bogen mehr auf als in der vom Kläger eingereichten Ablichtung. Zum anderen ergeben sich nachhaltige Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Kopie und an der Behauptung, immer schon mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen zu sein, aus einer chronologischen und vergleichenden Betrachtung des in den jeweiligen Aufnahmeverfahren festzustellenden Vortrags der Geschwister des Klägers zu ihrem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Hinsichtlich des Bruders T1. , der bereits 1989 einen Übernahmeantrag gestellt hatte, liegen keine entsprechenden Akten vor. Unter dem 15. Januar 1991 haben dann die Geschwister M. , O. und I1. ihre Aufnahme beantragt, und auch der Bruder B. hat spätestens im Jahre 1991 einen Aufnahmeantrag gestellt. Während I1. und B. , die sich nach einem in den Akten befindlichen, an das Bundesverwaltungsamt gerichteten anonymen Brief eines offensichtlich über die Familienverhältnisse gut unterrichteten Mitglieds der (Groß-) Familie als einzige der insgesamt 10 Geschwister bereits von Anfang an "im Pass Deutsche geschrieben" hatten, einen Inlandspass aus dem Jahre 1978 bzw. 1977 mit Eintragung der deutschen Nationalität vorgelegt haben, haben die beiden Schwestern O. und M. Inlandspässe mit Eintragung ihrer russischen Nationalität beigebracht, was zu ablehnenden Bescheiden geführt hat, die im Februar 1992 zugestellt worden sind. Die weitere Schwester M1. , die unter dem 20. Januar 1992 einen Aufnahmeantrag gestellt hat, hat, nachdem sie zunächst überhaupt keinen Vortrag zu einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum geleistet und auch keine Personalpapiere vorgelegt hatte, später einen ihre deutsche Volkszugehörigkeit ausweisenden, am 27. August 1992 (und damit nach Zustellung der erwähnten Ablehnungsbescheide) ausgestellten Inlandspass sowie zwei Bescheinigungen aus Oktober 1995 vorgelegt, wonach sie im ersten Inlandspass bzw. in dem vor dem Pass aus 1992 innegehabten Pass jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sei. Dieses Vorbringen, in das offensichtlich die Erfahrungen der beiden Schwestern O. und M. aus deren Aufnahmeverfahren eingeflossen sind, hat sich später als falsch erwiesen: Nach der Auskunft des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Tadschikischen Republik an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Duschanbe vom 23. Februar 1998 hat nämlich M1. T. 1977 einen Pass mit der Eintragung der Nationalität "russisch" erhalten und ist ihr am 29. August 1992 der Pass "aufgrund der Änderung der Eintragung der Nationalität in deutsch laut Beschluss der Regierung der Republik Tadschikistan Nr. 255 vom 14. Juli 1992 ausgestellt" worden. Die drei weiteren Geschwister, die zuletzt - 1996, 1997 bzw. 1998 - Aufnahmeanträge gestellt haben (F. und G. T. sowie der Kläger), haben dann zur Stützung ihrer Behauptung, immer schon als deutsche Volkszugehörige geführt worden zu sein, jeweils nicht beglaubigte Kopien angeblicher Inlandspässe aus den Jahren 1977, 1981 bzw. 1979, nicht aber die zugehörigen Originale vorgelegt. Auf Befragung zu den Gründen, warum der Originalpass nicht vorgelegt werden könne, haben die Brüder dann jeweils den (zwischenzeitlichen) Verlust ihres Passes behauptet; die Schwester F. , die nicht dazu befragt worden ist, warum sie nicht in der Lage war, den Original-Inlandspass aus dem Jahre 1977 beizubringen, hat bei ihrem Sprachtest auf die Frage, weshalb die vorgelegten Geburtsurkunden neu ausgestellt worden seien, behauptet, ihr Sohn habe sie zerrissen und in den Ofen gesteckt. Der dargestellte Ablauf in Bezug auf den Vortrag, deutsche Volkszugehörige zu sein, die offenkundige Parallelität im Vorbringen des Klägers und seiner Geschwister F. und G. T. , die Vorlage falscher Bescheinigungen durch M1. T. und die in dem anonymen Brief enthaltenen Angaben sprechen auch schon ohne die oben dargestellten Fälschungsanzeichen in der von dem Kläger vorgelegten Kopie für sich und - neben den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - deutlich dagegen, dass der Kläger 1979 als deutscher Volkszugehöriger geführt worden ist. Das weitere, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit der Bekundung des als Zeugen vernommenen Vaters des Klägers auseinandergesetzt, er habe den Pass zwar nie gesehen, aber mit seinem Sohn darüber gesprochen, dass dieser sich mit deutscher Nationalität habe eintragen lassen, trifft nicht zu. Denn ausweislich der Urteilsausfertigung (Seite 7, dritter Absatz) hat das Verwaltungsgericht diese Aussage als unergiebig bewertet. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass bei einem Kfz-Brand Dokumente zu Schaden kommen können, und ferner nicht berücksichtigt, dass der Zeuge ausgesagt habe, dass der Kläger ihm erzählt habe, dass die Dokumente bei einem Brand zerstört worden seien, greift ebenso wenig durch wie der Vortrag, der Kläger sei insoweit gar nicht beweispflichtig gewesen. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der angebliche Verlust der Originaldokumente bei einem Brand in einem Kfz nicht nachvollziehbar sei, sondern sich insoweit auf einen nur vorsorglichen und keine definitive Feststellung beeinhaltenden Hinweis beschränkt ("Nur vorsorglich sei daher noch darauf hingewiesen, dass auch der angebliche Verlust .... nicht nachvollziehbar erscheint"). Im übrigen ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Beklagte für einen Umstand "beweispflichtig" sein sollte, der eindeutig der Sphäre des - ohnehin hinsichtlich eines durchgängigen Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum beweisbelasteten - Klägers zuzurechnen ist. Auch das Zulassungsvorbringen des Klägers, die Annahme, dass in der ehemaligen Sowjetunion seit Anfang der 90er Jahre Nationalitätseintragungen in Inlandspässen ohne weiteres auf Wunsch der Passinhaber hätten geändert werden können, ohne dass diese Änderung als solche immer kenntlich gemacht worden sei, rechtfertige nicht die Schlussfolgerung, dass Anfang der 90er Jahre ausgestellte Personaldokumente grundsätzlich nicht geeignet seien, eine inhaltsgleiche Eintragung der Nationalität in früher ausgestellten Dokumenten zu beweisen, greift nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat eine solche Schlussfolgerung in Bezug auf den erst nach 1990 ausgestellten Inlandspass nicht gezogen. Es hat nämlich nur bezogen auf Personenstandsurkunden, zu welchen ein Inlandspass offensichtlich nicht zählt, ausgeführt, dass diese, wenn sie erst in den 90er Jahren ausgestellt worden seien, für sich genommen grundsätzlich ungeeignet seien, ein durchgängiges Bekenntnis zur deutschen Nationalität zu belegen, und sich hinsichtlich des neuen Inlandspasses auf die - mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert angegriffene und zutreffende - Feststellung beschränkt, dass eine Kopie dieses Passes, dessen Nationalitätseintragung nach den vorstehenden Ausführungen im Übrigen ohnehin nicht hinreichend aussagekräftig in Bezug auf eine frühere Eintragung wäre, in den Akten nicht vorhanden sei. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber in Bezug auf die Geburtsurkunde der Tochter B1. aus dem Jahre 1997 die o. g. Schlussfolgerung gezogen hat, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht hat die mangelnde Beweiseignung der Geburtsurkunde mit einer weiteren, selbständig neben die zuerst angeführte Begründung tretenden Begründung verneint, die der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Geburtsurkunde im Übrigen auch deswegen nicht geeignet sei, ein Bekenntnis des Klägers zur deutschen Nationalität bereits vor dem Jahr 1997 nachzuweisen, weil die (1990 geborene) Tochter B1. ein (1994) adoptiertes Kind und deshalb davon auszugehen sei, dass in der Original-Geburtsurkunde aus dem Jahre 1990 der leibliche Vater und nicht der Kläger eingetragen gewesen sei. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger mit der Erklärung seines Einverständnisses mit einem Rechtshilfeersuchen an die tadschikischen Behörden alles ihm Mögliche getan habe, um den Sachverhalt aufzuklären, begründet keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung. Denn auch die Beklagte hat mit der Durchführung des Rechtshilfeersuchens die ihr gegebenen Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung ausgeschöpft. Aus dem Einverständnis des Kläger können im übrigen noch keine positiven Schlüsse in Bezug auf die Behauptung eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum gezogen werden. Denn der Kläger musste damit rechnen, dass die in einer Verweigerung des Einverständnisses liegende Verhinderung einer weiteren Sachaufklärung ohne weiteres negative Schlüsse des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf das behauptete durchgängige Bekenntnis nach sich gezogen hätte, während ein durchgeführtes Rechtshilfeersuchen - wie die tatsächlich ergangene Auskunft belegt - durchaus nicht zwingend zu seinem Nachteil ausgehen musste. Das weitere Vorbringen des Klägers, die Ablehnung der Bearbeitung des Rechtshilfeersuchens durch die tadschikischen Behörde könne nicht ihm angelastet werden, sondern sei wohl "auf die gering entwickelten diplomatischen Kontakte dieses Landes zur Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen", weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit hiermit angedeutet werden soll, dass das Ergebnis des Rechtshilfeersuchens in den Verantwortungsbereich der Beklagten falle, trifft dies schon im Ansatz nicht zu. Zum einen ist schon grundsätzlich nicht ersichtlich, dass eine etwaige Weigerung ausländischer Behörden, ein Rechtshilfeersuchen zu beantworten oder zu bearbeiten, gerade zu Lasten der - hinsichtlich des Nachweises eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum grundsätzlich nicht beweisbelasteten - Beklagten gehen könnte. Zum anderen haben sich die tadschikischen Behörden ausweislich des Inhaltes der Auskunft vom 3. September 2005 nicht geweigert, das Rechtshilfeersuchen zu beantworten, sondern die Gründe mitgeteilt, weshalb eine inhaltliche Antwort nicht erfolgen könne. Sie haben nämlich ausgeführt, dass der Kläger in der Republik Tadschikistan nicht als an- oder abgemeldet registriert sei; nur Personen, die am 6. November 1994 in der Republik angemeldet gewesen oder schon vor diesem Datum zwar ausgereist seien, sich aber im Laufe von 5 Jahren im Konsulat angemeldet hätten, seien tadschikische Staatsangehörige. Schließlich werden behauptete ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil auch nicht durch das Vorbringen hervorgerufen, das Gericht habe in seine Gesamtabwägung nicht eingeführt, dass die drei Geschwister des Klägers nachweisbar die deutsche Nationalität hätten eintragen lassen. Der insoweit angebrachte Verweis auf den Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 geht schon deshalb fehl, weil dort nicht einmal ansatzweise zur Frage der Nationalität, sondern allein zur Frage der Sprachfähigkeit des Klägers und der familiären Vermittlung vorgetragen worden ist. Aber auch dann, wenn dem dortigen Vorbringen, die Geschwister T1. , I1. und F. hätten in Deutschland Aufnahme gefunden, der Vortrag zu entnehmen sein sollte, diese hätten sich jeweils durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt, ergibt sich nichts anderes. Denn dieser Umstand musste bei der Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts schon deshalb keine - gar maßgebliche - Berücksichtigung finden, weil vom (behaupteten) Bekenntnis der genannten Personen nicht sicher auf das Bekenntnis des Klägers geschlossen werden konnte, zumal nach Aktenlage der - vom Vater des Klägers auch eingeräumte - Umstand feststand, dass die Schwestern M1. , M. und O. sich bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses zum russischen Volkstum bekannt hatten. Abgesehen davon kann nach den obigen Ausführungen zum Vortragsverhalten der Geschwister wohl nur für I1. T. mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass tatsächlich ein hinreichendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorgelegen hat. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem von dem Verwaltungsgericht aufgestellten, allerdings nicht mit der Rechsprechung des Oberverwaltungsgerichts - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 2842/03 -; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 12 A 2498/04 - (UA Seite 11 f.) - im Einklang stehenden Rechtssatz, erst in den 90er Jahren ausgestellte (beglaubigte) Personenstandsurkunden seien für sich genommen grundsätzlich ungeeignet, ein durchgängiges Bekenntnis zur deutschen Nationalität auch für die vorangegangenen Zeiträume zu belegen. Denn das Verwaltungsgericht hat diesen Rechtssatz, wie bereits seinem Wortlaut zu entnehmen ist und schon ausgeführt wurde, nur für Personenstandsurkunden gebildet und deshalb nur auf die vorgelegte Geburtsurkunde angewendet, die mangelnde Beweiseignung derselben aber mit einer weiteren selbständig tragenden, von dem Kläger nicht angegriffenen Begründung versehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).