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Beschluss

19 A 3379/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0927.19A3379.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des ihm von der Universität Hacettepe verliehenen „Lizenzdiplom der wissenschaftlichen Fachrichtung für deutsche Spracherziehung" (Lisans Diplomasi) als Lehrbefähigung für das Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule hat. Dabei kann dahinstehen, ob - was zweifelhaft erscheint - der (geringe) auf das Studium der türkischen Sprache entfallende Studienanteil die Annahme rechtfertigt, der Kläger habe in der Türkei zwei Fächer, nämlich Deutsch und Türkisch, studiert. Der Anerkennung einer Lehramtsbefähigung steht schon entgegen, dass der Kläger in den Fächern Deutsch und Türkisch weder eine der Ersten Staatsprüfung gleichwertige Lehramtsprüfung noch eine dem Vorbereitungsdienst mit anschließender Zweiter Staatsprüfung gleichwertige Ausbildung nachgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 20. Mai 2000 - 19 A 1731/98 - zutreffend davon ausgegangen, dass das vom Kläger erworbene Lisans Diplomasi in Umfang und Wissenschaftlichkeit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nicht gleichwertig ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Kläger in der Türkei eine wissenschaftliche Arbeit angefertigt hat, die einer im Lehramtsstudium anzufertigenden Hausarbeit gleichwertig ist. Die fehlende Gleichwertigkeit des türkischen Studienabschlusses des Klägers zeigt sich auch daran, dass aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils das Lisans Diplomasi anders als ein Erstes Staatsexamen nicht zur Promotion berechtigt. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in der Türkei dem Ersten Staatsexamen gleichwertige Prüfungen abgelegt hat. Er hat keine näheren Angaben zu den Prüfungen im Rahmen seines Studiums in der Türkei gemacht. Die vorgelegten Unterlagen der Universität Hacettepe belegen lediglich, dass der Kläger sich während des Studiums regelmäßig Prüfungen unterzogen hat. Dagegen geben die Unterlagen keine Auskunft über Inhalt und Umfang der Prüfungen. Nachweise über eine nach dem Erwerb des Lisans Diplomasi erfolgte weitere praktische Ausbildung, die mit einer dem Zweiten Staatsexamen gleichwertigen Prüfung abschloss, hat der Kläger ebenfalls nicht vorgelegt. Die Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats vom 17. Mai 1999 ist in diesem Zusammenhang und auch sonst unergiebig. Sie belegt lediglich, dass der Kläger zur Unterrichtung in der Türkei berechtigt ist. Da er diese Berechtigung bereits mit dem Lisans Diplomasi erwarb, ist davon auszugehen, dass er nach dem Erwerb des Lisans Diplomasi keine praktische Ausbildung durchlaufen hat, die dem Vorbereitungsdienst und der anschließenden Zweiten Staatsprüfung gleichwertig ist. Auf die Ausbildung des Klägers im Studienseminar F. kommt es nicht an. Die dortige einjährige Ausbildung ist nicht geeignet, das Fehlen einer der Ersten und Zweiten Staatsprüfung gleichwertigen Prüfung zu ersetzen. Dem steht abgesehen von der kurzen Dauer der Ausbildung und allen weiteren Zweifelsfragen schon entgegen, dass der Kläger nicht belegt hat, nach Abschluss der Ausbildung im Studienseminar eine dem Ersten und/oder Zweiten Staatsexamen gleichwertige Prüfung abgelegt zu haben. Schließlich kommt es auch auf die praktische Unterrichtstätigkeit und -erfahrung des Klägers nicht an. Sie sind aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht geeignet, eine Berufsausbildung und den Befähigungsausweis zu ersetzen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Er hat nicht näher dargelegt, durch welches „EU-Recht" nach seiner Auffassung die „Maßstäbe" bei der Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen „grundsätzlich verändert" sein sollen. Mit den europarechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht auseinander. Sein Verweis auf das „Sokrates-Erasmus-Programm" der Europäischen Union ist unergiebig. Hierbei handelt es sich um ein bloßes Förderprogramm, das als solches keinen Einfluss auf die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).