OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 2143/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0927.19A2143.06.00
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung ihrer in Mecklenburg-Vorpommern erworbenen Befähigung für das Lehramt an Beruflichen Schulen mit den Fächern Wirtschaftswissenschaften und Englisch als Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs hat. Nach Auffassung der Beklagten steht der Anerkennung lediglich entgegen, dass die von der Klägerin an der Universität - Gesamthochschule Q. bestandene Abschlussprüfung als Diplomkauffrau in der Studienrichtung International Business Studies mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2003 nicht als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II anerkannt worden sei und auch weiterhin nicht anerkannt werden könne. Diese Aspekte stehen der begehrten Anerkennung der Lehramtsbefähigung der Klägerin voraussichtlich nicht entgegen. Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG NRW, § 44 Abs. 1 OVP NRW kann die Beklagte eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne des nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetzes anerkennen. Das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal „entsprechendes Lehramt" ist erfüllt, wenn die außerhalb Nordrhein- Westfalens erworbene Lehramtsbefähigung den nach dem nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetz zu stellenden Anforderungen im Wesentlichen gerecht wird. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Ausbildungsgänge und Prüfungen, die zum Erwerb der Lehramtsbefähigung geführt haben, in jeder Hinsicht identisch sind. Sie müssen den nordrhein-westfälischen Ausbildungsgängen und Prüfungen auch nicht vollständig gleichwertig sein. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches Maß an Übereinstimmung. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -, m. w. N.; zur Anerkennung von Lehramtsprüfungen als Erstes Staatsexamen: OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, m. w. N. Die Beklagte macht nicht geltend, dass die Anforderungen an eine erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst und das Bestehen des Zweiten Staatsexamens in Mecklenburg- Vorpommern den nordrhein-westfälischen Anforderungen nicht gleichwertig sind. Dafür ist auf der Grundlage der in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Lehrerausbildungsverordnung (LA VO M.-V.) und der Lehrervorbereitungsdienstverordnung (LehVDVO M.-V.) auch nichts ersichtlich. Insbesondere unterscheiden sich die Regelungen in § 14 Abs. 1 LA VO M.- V., § 2 Abs. 1 Satz 1 LehVDVO M.-V., wonach zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden kann, wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat, nicht vom nordrhein-westfälischen Recht. Auch in Nordrhein-Westfalen wird nicht nur zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wer die Erste Staatsprüfung bestanden hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a OVP NRW). In den Vorbereitungsdienst kann auch derjenige eingestellt werden, der eine einer Ersten Staatsprüfung entsprechende (§ 20 Abs. 1 LABG NRW, § 50 Abs. 1 LPO NRW) und als Erste Staatsprüfung anerkannte Prüfung bestanden hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 b OVP NRW). Die nach dem Studium an der Universität - Gesamthochschule Q. noch fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten in Erziehungswissenschaft und den Fachdidaktiken hat sich die Klägerin ausweislich des Schreibens des Lehrerprüfungsamtes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Mai 2005 durch eine Zusatzausbildung während des Vorbereitungsdienstes (vgl. auch § 30 Abs. 1 LehVDVO M.- V.) angeeignet und das Vorhandensein der zur Ausübung des Lehrerberufes erforderlichen Grundkenntnisse durch das Bestehen des gemäß § 30 Abs. 3 LehVDVO M.-V. vorgeschriebenen Kolloquiums nachgewiesen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern bei der Anerkennung der Diplomprüfung der Klägerin als Erstes Staatsexamen gemäß § 16 Abs. 3 LA VO M.-V. geringere Anforderungen an die Anerkennung gestellt hat als die Beklagte, die einen entsprechenden Anerkennungsantrag der Klägerin auf der Grundlage des nordrhein- westfälischen Rechts abgelehnt hat. Entscheidend ist allein, dass ein wesentliches Maß an Übereinstimmung zwischen den Anforderungen an den Erwerb einer Lehramtsbefähigung in Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern besteht. Dieses wesentliche Maß an Übereinstimmung geht nicht dadurch verloren, dass bei der Anerkennung des Hochschulabschlusses der Klägerin als gleichwertige oder vergleichbare Lehramtsprüfung in Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern unterschiedliche Maßstäbe angelegt worden sind. Dies ändert nichts daran, dass die Klägerin mit dem erfolgreichen Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in Mecklenburg- Vorpommern sowohl für das Unterrichtsfach Wirtschaftswissenschaften als auch das Unterrichtsfach Englisch nachgewiesen hat, dass sie wie ein Lehramtsbewerber, der den Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen geleistet und hier das Zweite Staatsexamen bestanden hat, befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnis Unterricht zu erteilen und Tätigkeiten eines Lehrers wahrzunehmen (§ 4 Abs. 1 LA VO M.-V.), selbstständig und erfolgreich in der Schule zu arbeiten (§ 4 Abs. 3 LA VO M.-V.) und die Bildungs- und Erziehungsaufgaben in der Schule selbstständig zu erfüllen (§ 14 LehVDVO M.-V.). Hinzu kommt, dass die Anerkennungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen je nach Lehrerbedarf großzügiger oder enger ist. Letzteres verdeutlicht Nr. 2.1 Satz 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2002 in der Fassung vom 5. Mai 2007 - 421-6.05.02 Nr. 47811/07 -. Danach können „unter Berücksichtigung von Bedarfsgründen" bestimmte Hochschulabschlussprüfungen im Regelfall „ohne weitere Überprüfung" durch das Prüfungsamt als Erste Staatsprüfung anerkannt werden. Auch in Mecklenburg-Vorpommern sind Bedarfgesichtspunkte für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt von Relevanz (vgl. § 30 Abs. 1 LehVDVO M.-V.) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Anerkennung der Lehramtsbefähigung der Klägerin auch dem Bestreben der Kultusministerkonferenz nach einer gegenseitigen Anerkennung der in den Bundesländern erworbenen Lehramtsbefähigungen entspricht (§ 18 Abs. 2 des sog. Hamburger Abkommens, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. Oktober 1999 über die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen iVm dem Beschluss vom 12. Mai 1995 über die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter für die Sekundarstufe II - berufliche Fächer - oder für die beruflichen Schulen - Lehramtstyp 5).