Beschluss
6 B 854/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0921.6B854.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin, der gegebenenfalls in der sich aus den Anträgen ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die darauf hindeuten könnten, dass die Nichtbeteiligung der Antragstellerin am Auswahlverfahren zur Besetzung der Schulleiterstelle am L. - L1. -Berufskolleg in P. rechtlich zu beanstanden und die Stelle vorläufig freizuhalten ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde ist das mit der Stellenausschreibung verbundene Anforderungsprofil nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil in § 61 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SchulG NRW die an den Schulleiter eines Berufskollegs zu stellenden Anforderungen abschließend festgelegt wären. Im Gegenteil heißt es in § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, dass der Vorschlag der Schulaufsichtsbehörde zur Besetzung der Schulleiterstelle unter Beachtung des im Ausschreibungsverfahrens erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils zu erfolgen hat. Es liegt in dem - grundsätzlich weiten - organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, die Vergabe eines Beförderungsamtes von der Erfüllung bestimmter, gesetzlich nicht normierter Voraussetzungen abhängig zu machen, soweit diese in Bezug auf das Amt hinreichend sachlich gerechtfertigt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2004 - 6 A 309/02 -. Nach dem hier maßgeblichen Ausschreibungstext soll der künftige Schulleiter die Lehrbefähigung für eine an der Schule vertretene Fachrichtung besitzen beziehungsweise eine entsprechende langjährige Unterrichtserfahrung an einem Berufskolleg vorweisen können. Dass diesen - alternativ zu erfüllenden - Anforderungen der Sachbezug fehlt, legt die Beschwerde nicht dar. Die Antragstellerin erfüllt das schulspezifische Anforderungsprofil nicht. Sie besitzt keine Lehramtsbefähigung für die am L. -L1. -Berufskolleg in P. vertretenen beruflichen Fachrichtungen Ernährungs- und Hauswirtschaft beziehungsweise Sozial- und Gesundheitswesen. Ihre Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II in Wirtschaftswissenschaften und Spezieller Wirtschaftslehre mit dem Fach Handelsbetriebslehre/Absatzwirtschaft ist der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft gemäß § 37 Abs. 2 LPO NRW zugeordnet, die am L. -L1. - Berufskolleg gerade nicht vertreten ist. Dass in mehreren der dort angebotenen Bildungsgänge das Fach Wirtschaftslehre unterrichtet wird, ändert an der grundsätzlichen fachlichen Ausrichtung des Berufskollegs nichts. Die mit der Ausschreibung offensichtlich geforderte enge Bindung des künftigen Schulleiters an die die Bildungsangebote des Berufskollegs prägenden Fachrichtungen lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Antragstellerin die Lehramtsbefähigung für ein einzelnes fachrichtungsübergreifendes Unterrichtsfach besitzt, welches die fachrichtungsbezogenen Bildungsangebote des Berufskollegs nicht kennzeichnet. Ob die Ausschreibung darüber hinaus diejenigen anspricht, die langjährig an einem Berufskolleg mit entsprechender Ausrichtung beschäftigt waren, oder diejenigen meint, die in einer der am L. -L1. -Berufskolleg vertretenen Fachrichtungen fachfremd unterrichtet haben, oder Angehörige beider Gruppen im Auge hat, bedarf keiner weiteren Klärung. Die Antragstellerin kann weder eine langjährige Unterrichtstätigkeit an einem Berufskolleg vorweisen, dessen fachliche Ausrichtung der des L. -L1. -Berufskollegs in P. entspricht, noch hat sie in der Vergangenheit für längere Zeit in den Fachrichtungen Ernährungs- und Hauswirtschaft beziehungsweise Sozial- und Gesundheitswesen fachfremd unterrichtet. Da kein Anspruch der Antragstellerin auf Beteiligung am Stellenbesetzungsverfahren glaubhaft gemacht ist, bleibt der weiter gehende Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Schulleiterstelle am L. -L1. -Berufskolleg in P. nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis die Frage der Beteiligung der Antragstellerin am Stellenbesetzungsverfahren geklärt ist, ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich hinsichtlich beider Streitgegenstände - Beteiligung am Auswahlverfahren und Freihaltung der Schulleiterstelle - an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich jeweils daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).