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Beschluss

12 A 1778/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0920.12A1778.05.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die am 1980 in Q. T. /Polen geborene Klägerin begehrt die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch eheliche Geburt von ihrem Vater, dem am 1954 in C. (C1. )/Ost-Oberschlesien geborenen L. S. N. , erworben. Ihr Urgroßvater väterlicherseits, der am 1906 in C. - I. (C1. /M. ) geborene H. I1. N. , und ihr Großvater väterlicherseits, der am 1933 in C. (C1. ) geborene K. Q1. (bis 1949: H1. K. ) N. , hätten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste erworben. Als Indiz spreche hierfür der Umstand, dass ihr Urgroßvater väterlicherseits in dem Zeitraum von 1942 bis 1945 Feuerwehrmann bei der Freiwilligen Feuerwehr in C2. M1. gewesen sei. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Kopie einer Geburtsurkunde vom 26. August 1942 über die Geburt ihres Urgroßvaters mit dem maschinenschriftlichen Zusatz "Gültig nur für die Feuerwehr" sowie aus der weiteren vorgelegten Kopie einer handschriftlich mit "A. L1. " unterzeichneten Bescheinigung der Feuerwehr-Schule O. vom 5. Mai 1945, wonach der Feuerwehrmann und Kraftfahrer H. N1. "bei uns in Diensten ist". Wegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen des Sachvortrags der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf Blatt 84 - 87, 100 f., 113 - 116, 127 f., 131, 155 f., 161, 168 f., 171, 174 f., 198 f. der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin beantragt - sinngemäß -, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt- sinngemäß -, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Sachvortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf Blatt 89 f., 120, 123, 130, 132, 136 f., 159, 176, 183 der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 10. August 2007 gehört worden. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung der Klägerin unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat dem Senat nicht den erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit dafür vermitteln können, dass sie deutsche Staatsangehörige ist. Vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff. Da sonstige Erwerbstatbestände nicht ersichtlich sind, kommt ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens der Klägerin nur durch - eheliche - Geburt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der im Zeitpunkt ihrer Geburt (12. November 1980) geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom 20. Dezember 1974, BGBl. I S. 3714, in Betracht. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt von ihrem Vater, L. S. N. , setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG voraus, dass dieser im Zeitpunkt ihrer Geburt deutscher Staatsangehöriger gewesen ist. Da für ihren Vater sonstige Erwerbstatbestände ebenfalls nicht ersichtlich sind, müsste dieser die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der im Zeitpunkt seiner Geburt (19. Januar 1954) geltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583, durch Geburt von seinem Vater K. Q1. N. , dem Großvater väterlicherseits der Klägerin, erworben haben. Angesichts der vorgelegten Heiratsurkunde und der ebenfalls vorgelegten Geburtsurkunde ist zwar davon auszugehen, dass der am 1933 in C. (C1. )/Ost-Oberschlesien geborene Großvater väterlicherseits der Klägerin ehelich geboren worden ist. Die Klägerin hat jedoch nicht nachweisen können, dass der am 1906 ebenfalls in I. im Kreis C. geborene Urgroßvater H. I1. N1. deutscher Staatsangehöriger gewesen ist. Auf der Grundlage der Stellungnahme des Kirchlichen Suchdienstes vom 29. August 2005 zur verwaltungsmäßigen Zugehörigkeit der Landgemeinde und des Ortes I. im Laufe des letzten Jahrhunderts ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der seinerzeit im Abtretungsgebiet ansässige Urgroßvater seine deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 91 Abs. 1 Versailler Vertrag i.V.m. dem Oberschlesienabkommen vom 15. Mai 1922 zwischen Deutschland und Polen - Genfer Abkommen - (RGBl. 1922 Teil II S. 237) mit Wirkung vom 15. Juni 1922 verloren hat. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungs- gerichts wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Konkrete Anhaltspunkte, die einen hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit dafür vermitteln, dass der Urgroßvater bis zur Geburt seines Sohnes am 1933 die deutsche Staatsangehörigkeit (wieder) erworben hat, sind nicht gegeben. Eine Einzeleinbürgerung des Urgroßvaters ist weder behauptet worden noch ist hierfür etwas ersichtlich. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bis zu diesem Zeitpunkt (26. Januar 1933) kommt auf der Grundlage der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941, RGBl. I S. 118, in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31. Januar 1942, RGBl. I S. 51, nicht in Betracht. Gemäß § 3 der Verordnung erwarben die ehemaligen polnischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in Abteilung 1 oder 2 erfüllten, ohne Rücksicht auf den Tag ihrer Aufnahme mit Wirkung vom 26. Oktober 1939 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die in die Abteilung 3 aufgenommenen Personen erwarben gemäß § 5 der Volkslistenverordnung vom 4. März 1941 zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit durch (künftige) Einzeleinbürgerung. Erst mit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 5 durch die Verordnung vom 31. Januar 1942 erwarben die in der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragenen Personen automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft auf Widerruf. Eine spätere Eintragung des Urgroßvaters und seines Sohnes, des Großvaters väterlicherseits der Klägerin, in die Deutsche Volksliste ist nicht nachgewiesen. Blaue oder grüne Volkslistenausweise oder Kopien dieser Ausweise, die die Aufnahme der genannten Personen in Abteilung 2 oder 3 der Deutschen Volksliste unmittelbar hätten belegen können, konnten nicht vorgelegt bzw. ermittelt werden. Indizien, die eine Eintragung mittelbar belegen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sind sie belegt. Dienst in der deutschen Wehrmacht hat der Urgroßvater unstreitig nicht geleistet. Als ein für die Eintragung in die Deutsche Volksliste sprechendes Indiz könnte eine Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr in Betracht kommen. Denn gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen (Organisation der Freiwilligen Feuerwehr) vom 24. Oktober 1939 (im Folgenden: Durchführungsverordnung), RGBl. I S. 2096, konnten in die Freiwillige Feuerwehr nur gesunde und kräftige Männer deutscher Staatsangehörigkeit aufgenommen werden, die den Anforderungen des Dienstes gewachsen waren, als Volksgenossen einen guten Ruf hatten und die Gewähr dafür boten, dass sie jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintreten. Abgesehen von der Frage nach der Art und Weise des Vollzugs dieser Verordnung in Bezug auf Bürger aus den eingegliederten Ostgebieten und im Hinblick auf das Kriegsgeschehen fehlt es im vorliegenden Fall schon an jeglicher Substantiierung der Behauptung der Klägerin, ihr Urgroßvater sei in dem Zeitraum zwischen 1942 bis 1945 Feuerwehrmann bei der - seinerzeit unstreitig bestehenden - freiwilligen Feuerwehr in C2. M1. gewesen. Eine über diese pauschale Behauptung hinausgehende Substantiierung ist jedoch schon deshalb erforderlich, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 der Behauptung der Klägerin entgegengehalten hat, dass der Urgroßvater nach den bisherigen Angaben bis zu seinem Tod im Jahr 1980 in I. gewohnt habe, C2. M1. hingegen im südlichsten Teil Niederschlesiens ca. 200 km von I. entfernt liege, so dass ausgeschlossen werden könne, dass der Urgroßvater in I. gelebt, gleichzeitig aber in C2. M1. Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr geleistet habe. Die - nach einstimmiger Auffassung des Senats - hierdurch nachvollziehbar begründeten gravierenden und nachhaltigen Zweifel an der Behauptung der Klägerin hat diese - auch im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 6. September 2007 auf die Anhörung des Senats - nicht ansatzweise zu beseitigen vermocht. Substantiierte Angaben der Klägerin zur Bewältigung der Wohn- und Arbeitssituation ihres Urgroßvaters sind nach wie vor nicht erfolgt. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Schriftsatz vom 6. September 2007 die augenfälligen Ungereimtheiten nochmals bekräftigt, in dem er vorgetragen hat, der benannte Zeuge, der Großvater väterlicherseits der Klägerin, habe ihm gegenüber erwähnt, die Angaben zum Wohnort in C2. M1. seien falsch, auch sein Vater, der zuletzt von seiner Familie getrennt gelebt habe, habe in I. gelebt. Die Ausführungen ihres Großvaters väterlicherseits in seinem eigenen Vertriebenenverfahren zur Berufstätigkeit seines Vaters sind zur weitergehenden Substantiierung nicht geeignet. Diese werfen vielmehr gravierende Widersprüche zur Sachdarstellung der Klägerin auf. So hat der Großvater unter Nr. 15 im "Fragebogen zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG" auf die Frage "Waren Sie oder ihre Eltern Mitglied in Vereinen, Verbänden Parteien, Gewerkschaften?" angegeben: "1939-1945, Berufsfeuerwehr, C. ". Auf die telefonische Befragung durch Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamtes hat er ausweislich der vorliegenden Fernsprechnotiz vom 19. Oktober 2005 - ohne jede weitere Konkretisierung - ausgeführt, sein Vater sei "bei der Feuerwehr in Dt. (wohl Abkürzung für Deutschland - Einfügung durch den Senat) gewesen". Belege über die Zugehörigkeit des Urgroßvaters der Klägerin zur Freiwilligen Feuerwehr in C2. M1. liegen nicht vor. Ein Aufnahmegesuch (§ 5 Satz 1 der Durchführungsverordnung) oder ein Feuerwehrpass (§ 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung) konnten nicht vorgelegt werden. Die vorgelegte Kopie, die das Abbild einer Geburtsurkunde des Urgroßvaters väterlicherseits der Klägerin vom 26. August 1942 mit dem maschinenschriftlichen Zusatz "Gültig nur für die Feuerwehr" wiedergibt, kennzeichnet - ungeachtet der Frage der Echtheit der der Kopie zugrundeliegenden Urkunde - lediglich eine Gültigkeitsbeschränkung der Geburtsurkunde auf einen bestimmten Vorlagezweck, sagt jedoch nichts darüber aus, ob, zu welchem Zeitpunkt, von wem und in welchem Zusammenhang von dieser Urkunde tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist. Abgesehen davon sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr von einer derartigen besonderen Geburtsurkunde abhängig gewesen ist, nicht ersichtlich, so dass der mit einer Geburtsurkunde zu führende Nachweis auch über die bereits unter dem 10. Juli 1940 ohne den o.g. Zusatz erteilte Geburtsurkunde hätte geführt werden können. Das einzige Dokument, das einen Bezug des Urgroßvaters väterlicherseits der Klägerin zur Feuerwehr ausweist, ist eine unter dem 23. Dezember 1988 beglaubigte Kopie, auf der folgende, im Vertriebenenverfahren des Großvaters väterlicherseits der Klägerin offenbar im Original vorgelegte Bescheinigung abgebildet ist: "C2. -M1. , d, 5,5,1945 Feuerwehr-Schule O. . z, Zt, Bereitschaft - C2. - M1. . O/S, B e s c h e i n i g u n g. Es wird hirmit bescheinigt, das der Feuerwehrmann und Kraftfahrer H. N1. , bei uns in Diensten ist." Die abgebildete Bescheinigung endet mit der handschriftlichen Unterschrift "A. L1. " über der maschinenschriftlichen Dienstrangbezeichnung "Oberltn, d, Feuerwehr." Abgesehen davon, dass nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, wie Anfang Mai 1945 im besetzten Schlesien noch offizielle Bescheinigungen deutscher Stellen ausgestellt werden konnten und darüber hinaus schon jegliche nachvollziehbare Erklärung dazu fehlt, zu welchem Zweck die der Kopie zugrundeliegende - ohne Verwendung eines offiziellen Kopfbogens formlose - Bescheinigung kurz vor Kriegsende erteilt worden ist, kann angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht von der Echtheit der der Kopie zugrundeliegenden Bescheinigung ausgegangen werden. Dies ergibt sich schon aus den erkennbaren - von dem Standard der vom Beklagten vorgelegten Dokumente aus dem Staatsarchiv in Opole (Oppeln) deutlich abweichenden - gravierenden Defiziten bei der Zeichensetzung (wie die völlig unübliche und fehlerhafte Verwendung von Kommata statt Punkten in der Datumsangabe "..d, 5,5,1945", in der Abkürzung "z,Zt," und in der Dienstbezeichnung "Oberltn, d, Feuerwehr" sowie das fehlerhafte Komma hinter der Namensangabe N1. ) und deutlichen Mängeln bei der Rechtschreibung einfachster Worte ("hirmit" statt hiermit und "das" ohne doppeltes "s" bzw. "ß"). Darüber hinaus ist die angegebene Dienstrangbezeichnung "Oberltn, d, Feuerwehr" falsch. Die Durchführungsverordnung kennt kein an die militärischen Dienstränge angeglichenes System der Dienstränge und Dienstbezeichnungen, sondern Feuerwehrmänner (SB), Wehrführer, Kreisführer, Bezirksführer und Abschnittsinspekteure der Freiwilligen Feuerwehr (vgl. § 3 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1, §§ 11-15 der Durchführungsverordnung), wobei Kreisführer, Bezirksführer und Abschnittsinspekteure als feuerwehrtechnische Aufsichtsbeamten zu Ehrenbeamten i.S.d. § 149 des Deutschen Beamtengesetzes (DGB) vom 26. Januar 1937, RGBl. I S. 39 zu ernennen waren (§ 14 der Durchführungsverordnung). Dem entspricht auch die Dienstbezeichnung "Kreisführer" bzw. "Kreisführer der Freiwilligen Feuerwehr", unter der der aus der Kopie hervorgehende Namensträger "L1. " ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Dokumente im Dienstverkehr aufgetreten ist (vgl. die Niederschrift über den Dienstappell am 15. April 1941 sowie das Schreiben des Herrn L1. als Kreisführer der Freiwilligen Feuerwehr an den Landrat in O. vom 29. März 1944), und die Vorgesetzte im Dienstverkehr gegenüber Herrn L1. - wie etwa ausweislich des Schreibens des Abschnitts-Inspekteurs der Provinz Oberschlesien vom 27. März 1943 - verwendet haben. Des weiteren ist die Bezeichnung der Feuerwehrschule zumindest unvollständig. Es handelte sich nicht um die "Feuerwehr-Schule O. ", sondern die Feuerwehrschule führte ausweislich der Niederschrift über den Dienstappell am 15. April 1941 und des Briefkopfes des Schreibens des Kreisführers L1. an den Landrat in O. vom 29. März 1944 die offizielle Bezeichnung "Landesfeuerwehrschule O. "; Gründe dafür, dass in einer offiziellen Bescheinigung der Landesfeuerwehrschule - unabhängig von der Frage der Verwendung des offiziellen Kopfbogens - auf die ordnungsgemäße Bezeichnung verzichtet worden ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch fehlt es der der Kopie zugrundeliegenden Bescheinigung an dem offiziellen Dienstsiegel des Kreisführers der Freiwilligen Feuerwehr für den Landkreis O. , wie es etwa in dem offiziellen Anschreiben des Kreisführers L1. an den Landrat in O. vom 29. März 1944 Verwendung gefunden hat. Die Verwendung des abgekürzten Vornamens - hier "A." - im offiziellen Dienstverkehr entspricht ersichtlich nicht der Praxis. Auch die vorgelegten Dokumente, wie die Niederschrift über den Dienstappell am 15. April 1941 und das Schreiben des Kreisführers L1. an den Landrat in O. vom 29. März 1944 weisen aus, dass der Kreisführer L1. handschriftlich mit vollem Nachnamen, jedoch ohne Vornamen unterzeichnet hat. Schließlich lässt ein Vergleich der Unterschriften schon für den Laien ohne weiteres erkennen, dass die Unterschrift auf der der Kopie zugrundeliegenden Bescheinigung nicht von dem Kreisführer L1. stammen kann, der als Kreisführer der Freiwilligen Feuerwehr für den Landkreis O. im Dienstverkehr aufgetreten ist. Der sich hiernach aufdrängende Eindruck einer - plumpen - Fälschung der der Kopie zugrundeliegenden Bescheinigung und das sich daraus ergebende völlige Fehlen jeglicher urkundlicher Nachweise über eine Tätigkeit des Urgroßvaters der Klägerin in der Freiwilligen Feuerwehr in C2. M1. (das vorgelegte Entlassungszeugnis vom 5. Juli 1950 lässt einen konkreten Grund für die darin ausgewiesene Verurteilung des Urgroßvaters durch das Landesgericht in C1. am 9. August 1947 zu 5 Jahren Gefängnis ebenfalls nicht erkennen) ist auch nicht nach den von der Rechtsprechung insbesondere zum Vertrieben- und zum Asylrecht entwickelten Grundsätzen des unverschuldeten Beweisnotstandes unbeachtlich. Diese Grundsätze lassen es zu, bei einem unverschuldeten Beweisnotstand in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur vom Antragsteller vorgetragen sind, sofern die zur Entscheidung berufene Stelle dem Vortrag des Antragstellers glaubt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff., m.w.N. Dies setzt jedoch einen schlüssigen Vortrag voraus, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1988 - 9 B 257.88 -, NVwZ-RR 1990, 165 f.; Beschluss vom 21. Februar 1997 - 9 B 634.96 -, Juris, an dem es hier jedoch, wie oben dargelegt, in Bezug auf die Wohn- und Arbeitssituation des Urgroßvaters väterlicherseits schon im Ansatz fehlt. Sofern mit dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 6. September 2007, der Urgroßvater der Klägerin habe nach den telefonischen Angaben seines Sohnes nicht in C2. M1. , sondern in I. seinen Wohnort gehabt, sinngemäß behauptet werden sollte, der Urgroßvater habe den behaupteten Feuerwehrdienst in I. oder sonst im Raum C. , nicht aber in C2. M1. geleistet, so fehlt es nicht nur an einer Erklärung, weshalb die früheren Angaben zum Einsatzort nunmehr falsch sein sollen, sondern auch an jeglicher Substantiierung. Das Fehlen jeglichen schlüssigen Sachvortrags rechtfertigt es, von einer Beweiserhebung, etwa durch zeugenschaftliche Vernehmung des Großvaters der Klägerin, abzusehen. Der diesbezügliche Beweisantrag der Klägerin, der im Schriftsatz vom 6. September 2007 wiederholt worden ist, stellt sich vor dem Hintergrund des völlig unschlüssigen Vorbringens als Ausforschungsbeweisantrag dar, der erst diejenigen tatsächlichen Umstände zutage fördern soll, die vorzutragen Sache der Klägerin ist. Kann aber bereits nicht von einer Eintragung des Urgroßvaters väterlicherseits und des Großvaters väterlicherseits der Klägerin in die Deutsche Volksliste ausgegangen werden, kommt es auf die weitere, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955, BGBl. I S. 65, relevante Frage, ob der Großvater der Klägerin deutscher Volkszugehöriger i.S.d. vorgenannten Regelung ist, nicht mehr an. Der Umstand, dass es im Staatsangehörigkeitsverfahren des - nunmehr nach Polen verzogenen - Großvaters aufgrund der im Vertriebenenverfahren vorgelegten Bescheinigungen als ersichtlich angenommen worden ist, dass dessen Vater, der Urgroßvater väterlicherseits der Klägerin, als deutscher Staatsangehöriger Mitglied der Feuerwehr in C2. M1. gewesen sei, und aus diesem Grund davon ausgegangen worden ist, dass der Großvater der Klägerin zusammen mit seinem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste erworben habe, vermag mangels Bindungswirkung einer Neubewertung der Frage des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste im Rahmen der Verfahren anderer Antragsteller/Kläger nicht entgegenzustehen. Entsprechendes gilt, soweit anderen Familienmitgliedern der Klägerin, wie dem - wesentlich später, nämlich am 1944 geborenen - Bruder des Großvaters väterlicherseits der Klägerin und seinen Kindern auf der Grundlage der seinerzeit angenommenen Tatsachengrundlage bereits - befristete - Staatsangehörigkeitsausweise erteilt worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.