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Beschluss

20 B 2199/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0917.20B2199.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,- EUR.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,- EUR. G r ü n d e Die Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Zwangsrechtsbescheid des Antragsgegners vom 6. April 2006 wieder herzustellen, hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) im Ergebnis zu Gunsten des Antragstellers zu ändern. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe dem Antragsteller das rechtliche Gehör versagt, ergibt nichts Entscheidungserhebliches zu dessen Gunsten. Sollte der behauptete Verfahrensfehler vorliegen, was auf sich beruhen kann, hatte der Antragsteller jedenfalls im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, sich umfassend auch zu den von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Gesichtspunkten zu äußern. Er hat diese Gelegenheit genutzt. Der Senat bezieht das Beschwerdevorbringen nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 VwGO vollständig in seine Erwägungen ein. Auch die in der Sache gegen die Interessenabwägung seitens des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. In Würdigung des Beschwerdevorbringens ist ein Erfolg des mit der Klage in der Hauptsache verfolgten Anfechtungsbegehrens nicht wahrscheinlich, sodass den Aufschubinteressen des Antragstellers nicht unter dem Blickwinkel des voraussichtlichen Ausgangs des Verfahrens zur Hauptsache der Vorrang vor den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden öffentlichen Interessen eingeräumt werden kann. Im Gegenteil wird der Antragsteller im Klageverfahren aller Voraussicht nach unterliegen, weil der angefochtene Bescheid seine Rechte nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Umstände, die es rechtfertigen könnten, dem Beschwerdebegehren dennoch zu entsprechen, sind nicht gegeben. Der Antragsteller hält anstelle der nach dem angefochtenen Bescheid zu duldenden Kanalisationsmaßnahmen der Beigeladenen alternative Methoden der Abwasserbeseitigung für vorzugswürdig. Damit dringt er nicht durch. Das Unternehmen, zu dessen Gunsten er zur Duldung verpflichtet worden ist, hat die Fortleitung von Abwasser zum Gegenstand. Es umfasst die Erstellung, den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalrohrleitungen nebst Nebenanlagen, wodurch die gemeindliche Kanalisation der Beigeladenen erweitert werden soll. Für etwa 22 wohnlich genutzte Häuser soll die Möglichkeit eröffnet werden, das Abwasser dem bereits vorhandenen öffentlichen Kanalisationsnetz zuzuleiten. Dieses Unternehmen begegnet im Hinblick auf die bei der Begründung eines Zwangsrechts maßgeblichen Anforderungen nach § 128, § 125 Abs. 2 LWG Bedenken weder hinsichtlich der Öffentlichkeit der geplanten Anlage noch hinsichtlich deren Ausgestaltung in Form einer Kanalisation. Die Erstellung gerade einer öffentlichen Anlage geht darauf zurück, dass die Beigeladene abwasserbeseitigungspflichtig ist und durch die streitigen Maßnahmen die baulichen Voraussetzungen dafür schaffen will, diese Pflicht zu erfüllen und das Abwasser der in Frage stehenden Häuser gegebenenfalls unter Ausübung von Anschluss- und Benutzungszwang zu übernehmen (vgl. auch § 53 Abs. 1c) LWG). Die Abwasserbeseitigungspflicht der Beigeladenen besteht kraft Gesetzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LWG) und steht, auch was ihre tatsächliche Wahrnehmung anbelangt, als solche nicht zur Disposition der Beigeladenen. Zwar kann die zuständige Behörde, der Antragsgegner, nach Maßgabe von § 53 Abs. 4 LWG die Beigeladene von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht freistellen und die Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen. Eine solche Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist aber für die nach den Vorstellungen der Beigeladenen mittels des Unternehmens anzuschließenden Häuser nicht erfolgt. Der Fortbestand der Abwasserbeseitigungspflicht in der Person der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen § 53 Abs. 4 LWG. Denn die Voraussetzungen, unter denen nach dieser Vorschrift die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen werden kann, sind nicht erfüllt, ohne dass dem Antragsgegner oder der Beigeladenen diesbezüglich Ermessen zukäme. Deswegen kann dahingestellt bleiben, ob ein nach § 53 Abs. 4 LWG unter hier freilich nicht gegebenen Umständen eröffneter Handlungsspielraum angesichts der entsprechend geltenden Anforderungen nach § 125 Abs. 2 LWG und des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums auch im Interesse der gegebenenfalls zur Duldung des Unternehmens zu Verpflichtenden wahrzunehmen ist, wenn ein Unternehmen im Sinne des § 128 LWG unter Inpflichtnahme der Eigentümer und Nutzungsberechtigten der benötigten Grundstücke verwirklicht werden soll. Schon der für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG erforderliche Antrag der Beigeladenen ist nicht gestellt worden. Ein solcher Antrag war jedoch nach Lage der Dinge von vornherein aussichtslos und deshalb als Mittel zur Wahrung der Interessen auch des Antragstellers entbehrlich; der Antrag hätte nur dazu dienen können, die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht durch die Beigeladene ohne tragfähigen sachlichen Grund zeitlich hinauszuschieben. Das Abwasserbeseitigungskonzept der Beigeladenen in der Fassung der Fortschreibung 2000 hatte statt der zuvor geplanten Kanalisierung des Gebietes eine Abwasserbeseitigung über geschlossene Sammelgruben sowie die Abfuhr des Abwassers zu zentralen Beseitigungsanlagen vorgesehen. Unabhängig davon, dass die Beigeladene die Abwasserbeseitigung auch in Umsetzung dieser Methode zumindest teilweise als gemeindliche Maßnahme organisiert hätte, waren gegen das Abwasserbeseitigungskonzept in diesem Punkt vom Antragsgegner und der Bezirksregierung gewichtige Bedenken erhoben worden; beide Behörden hatten auf eine zentrale Abwasserbeseitigung gedrängt und sich eindeutig gegen eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ausgesprochen. Angeführt worden sind in diesem Zusammenhang u. a. die Anzahl der abwassertechnisch zu erschließenden Häuser, ihre Verteilung über die betreffende Fläche, ihre Lage zum Murbachsammler - der nächstgelegenen für einen Kanalanschluss geeigneten öffentlichen Anlage - sowie die unterschiedlichen Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an den Häusern und Grundstücken. Es sprach und spricht nichts Konkretes dafür, dass entgegen dieser Einschätzung die Voraussetzungen für eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht erfüllt sein könnten. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass eine Übernahme des Abwassers durch die Beigeladene wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht im Grundsatz das gesamte Gemeindegebiet umfasst, also auch den baurechtlichen Außenbereich und die für eine Einbeziehung in eine zentrale gemeindliche Kanalisation ungünstig gelegene Bebauung. Die Pflicht gerade der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung ist ein Mittel, den mit den materiellen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung bezweckten Gewässerschutz bestmöglich zu gewährleisten. Eine private Abwasserbeseitigung hat deshalb Ausnahmecharakter. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 20 A 5685/00 -, m.w.N. Entscheidungserhebliche technische Schwierigkeiten sind vorliegend auszuschließen. Die insofern vom Antragsteller gesehenen Probleme der Durchquerung der Talsperre mittels der Druckrohrleitung betreffen nicht die Verlegung einer Kanalleitung als solche, sondern die konkret geplante Ausführung. Angesichts der vielfach erprobten technischen Möglichkeiten zur Verlegung dichter Rohrleitungen ist nicht ernsthaft problematisch, dass eine Abwasserleitung schadlos durch die Talsperre geführt werden kann. Darüber hinaus hat der Antragsteller einen realistischen Hintergrund seiner Befürchtungen nicht verdeutlicht. Fragen der Kampfmittelräumung gehören bei Tiefbaumaßnahmen, die auf nach dem 2. Weltkrieg nicht bereits intensiv untersuchten Flächen stattfinden, zum üblichen Standard; sie sind typischerweise mit in aller Regel überschaubarem Aufwand zu lösen. Eine Gefährdung der Standsicherheit des Mitteldamms der Talsperre zeichnet sich bei der beabsichtigten Parallelführung der Druckrohrleitung nicht entfernt ab. Die natürlichen Untergrundverhältnisse, die im geotechnischen Bericht der Ingenieure vom 11. Februar 2005 über durchgeführte Bodenuntersuchungen dargestellt sind, und die sonstigen örtlichen Gegebenheiten bieten keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die Anwendung des geplanten, praktisch erprobten und gerade bei sensiblen Baumaßnahmen bewährten Verfahrens zur Einbringung der Druckrohrleitung in der vorgesehenen Leitungstrasse auf Hindernisse stoßen könnte, deren Beseitigung mit ernsthaften Risiken für den Damm verbunden sind. Konkret Greifbares bringt der Antragsteller insofern nicht vor; er äußert Befürchtungen, die ausklammern, dass Rohrverlegungsarbeiten auch in der geplanten Ausführungstechnik durchaus gängig sind. Der erwähnte Bericht des Büros betrifft die Sicherheit des Damms bei unterschiedlichen Wasserständen in den beiden Staubecken der Talsperre und bestätigt die vorgebrachten Befürchtungen nicht. Ein unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand für das Unternehmen ist nicht zu erwarten. Die Beigeladene veranschlagt die Kosten der Erstellung der Kanalisation auf rund 430.000,-EUR; konkrete Zweifel an der sachgerechten Abschätzung dieses Ansatzes ergeben sich nicht. Der in Frage stehende Betrag ist, gemessen an denkbaren Alternativen für eine Sanierung der Abwasserverhältnisse, nicht unverhältnismäßig hoch im Sinne des § 53 Abs. 4 LWG. Auch insofern ist die anerkannte Funktion der gemeindlichen Abwasserbeseitigung einzustellen, im Interesse eines möglichst sicheren Gewässerschutzes den Risiken privater Abwasserbeseitigung sowie dem hiermit einhergehenden Überwachungsaufwand prinzipiell auch im Außenbereich zu begegnen. Daher fällt vorliegend ins Gewicht, dass die nach den Planungen der Beigeladenen anzuschließenden Häuser trotz der über innerörtlich übliche Bebauungszusammenhänge hinausgehenden Abstände voneinander und ihrer lockeren Verteilung über das abwassertechnisch zu erschließende Gelände in einem solchen Maße räumlich verdichtet sind, dass von lediglich vereinzelten Anwesen keine Rede sein kann. Das bei den Akten befindliche Kartenmaterial zeigt das zu erschließende Gebiet als eine Fläche, die durch eine zwar aufgelockerte, aber unübersehbar zusammengehörige Bebauung gekennzeichnet ist. Der als Anschlusspunkt vorgesehene Murbachsammler im Bereich des Mitteldamms ist ferner nur etwa 150 m von dem nächstgelegenen Haus entfernt, das an die zu verlegenden Kanalisationsleitungen angeschlossen werden soll. Die Lage der einzelnen Häuser zu der zu erstellenden Kanalisation lässt auch nicht darauf schließen, dass ein Anschluss der Häuser derart hohe Kosten erfordern wird, dass der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c) LWG oder der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges ernsthafte Hindernisse entgegenstehen könnten. Die Bezifferung der wahrscheinlichen Anschlusskosten durch den Antragsteller ist schon deshalb nicht hinreichend aussagekräftig, weil sie nicht spezifiziert ist und vor allem aufwändige Pumpanlagen nach den topographischen Gegebenheiten jedenfalls nicht bei allen Häusern nötig sind. Das Absehen von einer spezifisch gemeindlichen Abwasserbeseitigung hätte dementsprechend entgegen der gesetzlichen Zielrichtung eine Häufung privater Entwässerungsverhältnisse auf überschaubarer Fläche mit den sich hieran anschließenden Gefährdungsmomenten für den Gewässerschutz zur Folge. Insbesondere wären die nach den Vorstellungen des Antragstellers wirtschaftlich vorteilhaften Kleinkläranlagen - unabhängig von allem anderen - mit der Ableitung des vorgereinigten Abwassers in den Untergrund verbunden, also mit einer erheblichen Anzahl von Einleitungsstellen auf begrenztem Raum, was auch nach dem früheren Konzept der Beigeladenen, Abwassersammelgruben zur Abwasserbeseitigung zu verwenden, ausgeschlossen werden sollte. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass das direkt östlich angrenzende Gebiet baulich ähnlich strukturiert ist und durch ein privates Kanalnetz zum Murbachsammler entwässert wird. § 53 Abs. 4 LWG gesteht der zuständigen Behörde einen Handlungsspielraum ("kann") lediglich dann zu, wenn zuvor bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die ihrerseits strikt einzuhalten sind. Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - nicht vor, können Erwägungen der Gleichbehandlung dem Bestehen und der Wahrnehmung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht von vornherein nicht entgegengehalten werden; Gesichtspunkte der Gleichbehandlung können nur zum Tragen kommen, wenn und soweit Handlungsspielräume eingeräumt sind. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller auf Objekte verweist, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Beigeladenen ohne Beanstandung seitens des Antragsgegners und/oder der Bezirksregierung nicht für einen Anschluss an die gemeindliche Kanalisation vorgesehen sind. Die bauplanerische Ausweisung des zu erschließenden Gebietes als Wochenendhausgebiet schmälert die Bedeutung gemeindlicher Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung ebenfalls nicht durchgreifend. Ausweislich der Aufstellung der Beigeladenen zum Frischwasserverbrauch, der verlässliche Rückschlüsse auf den Abwasseranfall zulässt, werden die an die Kanalisation anzuschließenden Häuser ganz überwiegend nicht nur an Wochenenden oder sonst untergeordnet genutzt; übereinstimmend hiermit sind nach Angaben der Beigeladenen viele Bewohner der Häuser hier mit ihrem Erstwohnsitz gemeldet. Der Aufenthalt von Menschen in den Häusern, der den Ausschlag gibt für die Menge des anfallenden Abwassers, unterscheidet sich hiernach jedenfalls bei den meisten Häusern nicht wesentlich von einem dauerhaften Wohnen. Hierauf und nicht auf eine eventuelle Illegalität der Nutzung kommt es an, zumal nicht ersichtlich ist, dass ein Einschreiten gegen die Wohnnutzung anstehen könnte. Die Entscheidung der Beigeladenen, die hiernach ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht mittels der streitigen Kanalisierung mit Anschluss an den Murbachsammler zu erfüllen, weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers auf. Es ist der jeweiligen Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen überlassen, in welcher Art und Weise sie ihrer Abwasserbeseitigungspflicht genügt; ihr steht ein Gestaltungsspielraum zu. Entscheidend ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dabei können auch dezentrale Anlagen eingesetzt werden (§ 18a Abs. 1 WHG). Allerdings sind Gebiete, in denen die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung des Abwassers und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle mit einer Einrichtung auszustatten, in der das Abwasser gesammelt und transportiert wird (§ 4 Abs. 1, § 2 Nrn. 3 und 4 KomAbwV). Es kann dahinstehen, ob die von der Beigeladenen geplante Kanalisation hiernach schon aus Rechtsgründen unausweichlich war. Denn jedenfalls hat die Beigeladene den ihr gegebenenfalls zukommenden Handlungsrahmen fehlerfrei ausgefüllt. Dass die vom Antragsteller angesprochenen Kleinkläranlagen als dezentrale gemeindliche Anlagen auch nur ernstlich zu erwägen sein könnten, ist wegen der Vielzahl der gegebenenfalls zu errichtenden und zu überwachenden Anlagen dieser Art und des damit verbundenen hohen Aufwandes nicht entfernt zu erkennen. Das Vorbringen des Antragstellers zielt, was Kleinkläranlagen anbelangt, denn auch ersichtlich auf den Einsatz privater Anlagen. Nichts anderes gilt für abflusslose Sammelgruben. Das von der Beigeladenen vorübergehend vertretene Konzept von abflusslosen Gruben und der Abfuhr des Abwassers beruhte, soweit anhand der Unterlagen nachvollziehbar, auf der Erwägung, das Sammeln des Abwassers auf den Grundstücken den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu überlassen und gemeindlich den Transport - sowie nachfolgende Schritte - abzuwickeln. Auch eine solche teilweise Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht scheidet aber nach dem Vorstehenden aus. Unbeschadet dessen ist die seinerzeitige Planung der Beigeladenen zu Gunsten des jetzigen Vorhabens aufgegeben worden; dass dies auf aufsichtsbehördlichen Druck geschehen ist, ist unerheblich. Insofern sind die Nachteile von abflusslosen Sammelgruben und eines "rollenden Kanals" wegen des hohen laufenden Aufwandes und der Notwendigkeit einer zuverlässig gewährleisteten regelmäßigen Abfuhr des Abwassers unübersehbar. Die Beigeladene war auch nicht gehalten, das private Entwässerungsnetz östlich der anzuschließenden Häuser in ihre Kanalisation zu übernehmen und in Richtung auf diese Häuser zu erweitern oder sich darauf zu beschränken, auch das in diesen Häusern anfallende Abwasser am bestehenden Übernahmepunkt am östlichen Ende der Talsperre zu übernehmen. Das Unternehmen der Beigeladenen bezweckt, wie ausgeführt, den Anschluss der in Frage stehenden Häuser an eine gemeindliche Kanalisation. Die solchermaßen herbeizuführende Pflicht, das Abwasser der Gemeinde zu überlassen, setzt ebenso wie der Anschluss- und Benutzungszwang die rechtliche und tatsächliche Erreichbarkeit der gemeindlichen Abwasseranlage voraus. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, dass trotz der unterschiedlichen Eigentums- und Nutzungsverhältnisse für die anzuschließenden Häuser bei einer Einbeziehung des privaten Entwässerungsnetzes die hinreichend gesicherte Anschlussmöglichkeit besteht. Darüber hinaus ist nicht fraglich, dass es im Interesse der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung sachgerecht ist, dass die Beigeladene befürchtete Unzulänglichkeiten des privaten Entwässerungsnetzes einbezogen hat. Ihre Bedenken hinsichtlich des technischen Zustandes des privaten Netzes sind nicht von der Hand zu weisen; konkrete Umstände, die die Brauchbarkeit des privaten Netzes für die Zwecke der Beigeladenen uneingeschränkt belegen könnten, sind auch mit der Beschwerde nicht dargetan worden. Das private Netz ist bis etwa Mitte der 1980er Jahre errichtet worden. Sein Zustand ist auch dem Antragsteller nicht im Einzelnen bekannt. Die Beigeladene verweist zudem ohne weiteres einleuchtend auf die Schwierigkeiten einer ihr gegebenenfalls obliegenden Überwachung. Sie wird hinsichtlich der Abwasserbeseitigung für die nunmehr anzuschließenden Häuser auch nicht durch die Erteilung der Baugenehmigung für das private Netz und die Hinnahme der auf dessen Grundlage entstandenen Entwässerungsverhältnisse gebunden. Das Unternehmen führt nicht zu einer wirtschaftlichen Entwertung oder einer Stilllegung des privaten Netzes; dieses wird lediglich nicht für den Anschluss weiterer Häuser nutzbar gemacht, die sich zudem überwiegend auf anderen Grundstücken befinden. Die durch die Kanalisierung bewirkten Vorteile für den Gewässerschutz überwiegen die dem Antragsteller drohenden Nachteile. Die Abwasserverhältnisse der anzuschließenden Häuser genügen bei weitem nicht den Anforderungen. Vorhanden sind 1- bis 3-Kammergruben, jedenfalls teilweise mit nachgeschalteter Versickerung des Abwassers im Untergrund. Diese Anlagen genügen nach örtlicher Überprüfung dem vorgegebenen Reinigungsstandard bei weitem nicht mit der Folge, dass unzureichend gereinigtes Abwasser in den Untergrund gelangt. Ohnehin bietet nach dem oben Gesagten gerade die öffentliche Kanalisation unter dem Blickwinkel des Gewässerschutzes beträchtliche Vorteile gegenüber privaten Vorkehrungen zur Abwasserbeseitigung. Der lange Zeitraum, seit dem der derzeitige Zustand bereits besteht, mindert die Erfordernisse eines auch in zeitlicher Hinsicht wirkungsvoll einsetzenden Gewässerschutzes nicht. Mögliche frühere Versäumnisse bei der Umsetzung des rechtlich Sinnvollen und Gebotenen verstärken allenfalls das Gewicht derjenigen Gesichtspunkte, die für das Unternehmen anzuführen sind. Im Übrigen ändern die vom Antragsteller gesehenen behördlichen Verzögerungen bei der Sanierung der Abwasserverhältnisse nichts daran, dass in der Vergangenheit die Abwassererzeuger die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung innehatten (§ 53a LWG) und ihr ausweislich der festgestellten Gegebenheiten nicht gerecht geworden sind. Der Antragsteller hat spürbare dauerhafte Nachteile oder Schäden als Folge der Kanalisierung nicht zu erwarten. Die Trasse der zu verlegenden Kanalleitungen verläuft im Wesentlichen im Bereich der Anlagen zur wegemäßigen Erschließung des Geländes. Das Pumpwerk mindert die Größe der nach Abschluss der Bauarbeiten wirtschaftlich wie zuvor nutzbaren Flächen nicht erheblich. Die gesehenen Risiken der Durchquerung der Talsperre werden, wie ausgeführt, zumindest in ihrer Dimension durch nichts erhärtet. Ihnen soll nach Auskunft des für die Beigeladene tätigen Ingenieurbüros, gegen dessen Fachkunde Konkretes nicht aufgezeigt ist, im Einklang mit den gängigen Abläufen bei Tiefbaumaßnahmen im Vorfeld der baulichen Ausführung des Unternehmens nachgegangen werden. Erst die eigentlichen Bauarbeiten rufen indessen die Behinderungen des Kfz-Verkehrs und damit Verschlechterungen für die Erreichbarkeit der auf Erholungssuchende ausgerichteten gewerblichen Einrichtungen auf angrenzenden Grundstücken hervor. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch vorübergehender Natur, gehen jedenfalls nicht über das bei Kanalisationsarbeiten Anliegern generell zumutbare Maß hinaus und sind allenfalls als Nachteil anzusehen. Die Beigeladene rechnet für den im Vordergrund stehenden Zufahrtsbereich zur Gaststätte mit einer Bauphase von etwa sechs Monaten, in denen die verkehrliche Erreichbarkeit des Betriebes aber durchgängig gesichert bleibt. Dieser Abschätzung setzt der Antragsteller nichts Greifbares entgegen; der Realitätsgehalt des von ihm entwickelten Szenarios einer längerfristigen Unterbindung der Zufahrt ist schon angesichts der begrenzten Länge der insgesamt zu verlegenden Kanalleitungen in hohem Maße spekulativ. Die Bauzeit zum Einbau der vom Antragsteller alternativ erwogenen Kleinkläranlagen scheidet als taugliche Vergleichsgrundlage aus, weil derartige Anlagen nach dem Vorstehenden schon wegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 LWG praktisch als Lösung des Abwasserproblems ausscheiden. Ein greifbarer Anhaltspunkt für die Besorgnis des Antragstellers, die Talsperre müsse zur Kampfmittelräumung abgelassen werden oder die Standfestigkeit des Mitteldammes nehme Schaden, woraus sich längerfristige nachteilige Auswirkungen ergeben könnten, fehlt. Im Übrigen liegt eine etwaige Kampfmittelräumung unabhängig von der geplanten Baumaßnahme der Beigeladenen im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.