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Beschluss

6 A 2761/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0913.6A2761.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, ein gerichtliches Sachverständigengutachten über seine Dienstfähigkeit einzuholen, rügt der Kläger eine mangelnde Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht und damit einen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Verstoß gegen den aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Grundsatz der Amtsermittlung soll darin liegen, dass das Verwaltungsgericht von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen ist, ohne die zu dieser Feststellung notwendige eigene medizinische Sachkunde zu besitzen. Dem Gericht habe sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage aufdrängen müssen, weil der Kläger der amtsärztlichen Feststellung seiner Dienstunfähigkeit substantiiert entgegengetreten sei. Damit ist ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler nicht dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat eingehend und unter Berücksichtigung der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet, warum es sich auf das im Verwaltungsverfahren erstattete amtsärztliche Gutachten stützen und von der Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen absehen konnte. Hierauf kann der Senat verweisen. Das in den Vordergrund der Beschwerdebegründung gerückte privatärztliche Attest des Dr. med. F. E. vom 13. Juli 2004 bescheinigt dem Kläger nur eine "positive Gesamttendenz". Ohne sich mit der am 24. Juni 2004 getroffenen amtsärztlichen Feststellung der Dienstunfähigkeit auseinanderzusetzen, geht Dr. E. ohne nähere Erläuterung von der Dienstfähigkeit des Klägers aus. Der bloße Verweis auf dieses Attest erschüttert die Feststellungen des unter dem 23. August 2004 erstatteten weiteren amtsärztlichen Gutachtens nicht. Dementsprechend sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, das Verwaltungsgericht habe eine weitere Beweiserhebung zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers zu Unrecht unterlassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2005 - 6 B 284/05 -. Der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger kann die Verletzung der Aufklärungspflicht wegen unterlassener Beweiserhebung auch deswegen nicht mit Erfolg rügen, weil er in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - 6 A 3180/01 - und vom 29. Januar 1999 - 6 A 3515/98 - m.w.N. Da das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens von der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ausgehen konnte, liegen auch die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).