Beschluss
12 A 253/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0910.12A253.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die erteilte Zustimmung zur Kündigung des Klägers sei ermessensfehlerhaft erfolgt, weil erforderliche Tatsachenfeststellungen zur Fähigkeit des Klägers, einen Magnetkran führen zu können, nicht getroffen worden seien, nicht in Frage zu stellen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich aus den im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorliegenden fachärztlichen Verlautbarungen (Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 17. April 2003, arbeitsmedizinische Stellungnahme der Werksärztin der Beigeladenen, Dr. L. -T. , vom 28. Juni 2004, fachneurologisches Gutachten des Universitätsklinikums E. vom 21. April 2006) keine konkreten Erkenntnisse über die gesundheitliche Eignung des Klägers zur Führung eines Magnetkrans. Das genannte fachneurologische Gutachten kommt zu dem Schluss, dass aus neurologischer Sicht nicht von einer Krankheitsform ausgegangen werden könne, die den Kläger daran hindere, Arbeiten an einem Magnetkran auszuführen. Inwiefern die begleitende Angsterkrankung, die begleitende Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung sowie die in vorhergehenden Stellungnahmen vorbeschriebenen psychotischen Episoden objektivierbar seien und Einfluss auf die Fähigkeit zum Führen eines Magnetkrans hätten, sei nicht Gegenstand eines neurologischen Gutachtens (S. 18 des Gutachtens). Soweit die Werksärztin (Internistin sowie Fachärztin für Arbeitsmedizin) im Rahmen der Kündigungsschutzklage des Klägers im Termin am 1. Dezember 2004 "arge Bedenken" zu der Frage geäußert hat, ob der Kläger in der Lage sei, einen Magnetkran zu bedienen, hat sie eingeräumt, eigene Untersuchungen zu der Frage der Meisterung von Stresssituationen nicht durchgeführt zu haben. Soweit sie des weiteren in dem Termin ausgeführt hat, laut Attest vom 17. April 2003 lägen bei dem Kläger fokale sensomotorische Krampfanfälle vor, ist diese Feststellung dem ärztlichen Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. G. , vom 17. April 2003 nicht zu entnehmen. Darin ist lediglich ausgeführt, dass der Kläger sich seit 1994 (operative Entfernung eines Hirntumors) in nervenärztlicher Behandlung befinde und neben einem psychoorganischen Syndrom auch sekundär ängstlich- depressive Verstimmungszustände bestünden. Konkrete Aussagen zur gesundheitlichen Eignung des Klägers zum Führen eines Magnetkrans sind hieraus nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage mit Schriftsatz vom 7. September 2004 ausgeführt, dass er "manchmal" in starken und extremen Stresssituationen - wie der Akkordarbeit - unter Schwindel leide. Allerdings werde ihm dabei nicht schwarz vor Augen, sondern ihm werde vor dem Schwindelgefühl übel. Diese Übelkeit kündige sich jedoch früh an und entwickele sich zu einem leichten Schwindelgefühl. Wenn er sofort auf erste Anzeichen einer Übelkeit reagiere und sich kurz setze oder frische Luft schnappe, komme es gar nicht mehr zu einem Schwindelgefühl. Auf der Grundlage einer derartigen, in zeitlicher und qualitativer Hinsicht völlig unbestimmten Darstellung lässt sich die gesundheitliche Eignung zum Führen eines Magnetkrans nicht ohne weiteres verneinen. Denn, wie der Kläger ebenfalls in dem genannten Schriftsatz ausgeführt hat, hat er - unstreitig - im Arbeitsbereich "schwarze Bleche" im Zeitraum von September 2002 bis Dezember 2003, mithin rund eineinviertel Jahr, einen Magnetkran bedient, ohne dass insoweit gesundheitsbedingte Ausfälle festgestellt worden sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in dem von dem Kläger genannten Zeitraum, in dem er den Magnetkran bedient hat, extreme Stresssituationen nicht aufgetreten sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Gutachten des fachtechnischen Beratungsdienstes des Beklagten vom 26. April 2005, das auf Veranlassung des Landesarbeitsgerichts auf der Grundlage einer Betriebsbegehung erstellt worden ist, vermittelt in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum keine Erkenntnisse; hinsichtlich der untersuchten Arbeitsplätze in der Exportabteilung, der Rohrabteilung, der Abteilung "Schwarzmaterial" sowie am Hochregallager wurde zudem festgestellt, dass die Anforderungen in den vier Arbeitsabteilungen annähernd gleich seien. Das nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides erstellte psychiatrisch- psychotherapeutische Gutachten vom 24. November 2006, wonach unter Beachtung des beim Kläger festgestellten Gefährdungspotentials sich der berufliche Einsatz des Klägers an dem hier streitigen Arbeitsplatz als Kranfahrer mit Magnetanlage aus psychiatrisch-sozialmedizinischer Sicht verbiete, lässt die Notwendigkeit der Herbeiführung geeigneter fachärztlicher Erkenntnisse zur gesundheitlichen Eignung des Klägers zum Führen eines Magnetkrans deutlich werden, ist jedoch nicht geeignet, das hierdurch verdeutlichte Ermittlungsdefizit im Verwaltungsverfahren zu beseitigen, zumal eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 114 Satz 2 VwGO nicht erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).