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Beschluss

16 E 707/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0906.16E707.07.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. April 2007 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 26. Juni 2007 geändert.

Der Gegenstandswert wird für das Verfahren erster Instanz auf 9.266,75 EUR festgesetzt; die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. April 2007 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 26. Juni 2007 geändert. Der Gegenstandswert wird für das Verfahren erster Instanz auf 9.266,75 EUR festgesetzt; die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat - teilweise - Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 10 und 8 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der hier noch anwendbaren Fassung vor Inkrafttreten des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718 (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist gemäß § 13 Abs. 2 GKG a. F. (grundsätzlich) deren Höhe maßgebend. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der mit Sozialhilfesachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Streitverfahren, in denen es um die Verpflichtung der Sozialhilfebehörde zur Gewährung laufender Sozialhilfeleistungen geht, in entsprechender Anwendung der - hier noch maßgeblichen - Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. der seit dem 1. Juli 2004 in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F. getroffenen Regelung der Jahresbetrag der geforderten Leistung maßgebend, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2006 - 16 E 123/06 -, vom 29. Juni 2006 - 12 A 2363/05 -, vom 21. Februar 2003 - 12 E 930/00 -, vom 20. September 2002 - 12 E 443/01 - und vom 6. April 2001 - 16 E 152/01 -, FEVS 53, 68 = FamRZ 2002, 34. Danach ist bei Klagen, die keine zeitliche Einschränkung für die begehrte Sozialhilfeleistung vorsehen, der Jahresbetrag maßgebend. Ob die Klage eine derartige zeitliche Einschränkung des geltend gemachten Sozialhilfeanspruchs enthält, ergibt sich - jedenfalls in der Regel - aus der Klageschrift. Vorliegend hat der Kläger ausweislich des in der Klageschrift enthaltenen Antrags die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Hilfe zur Pflege im Umfang der nicht durch Einkünfte gedeckten Pflegekosten "für die Zeit ab 17.09.2003" begehrt. Eine ausdrückliche zeitliche Beschränkung des mit der Klage verfolgten Anspruchs lässt die Klageschrift, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht erkennen. Die Klageschrift enthält aber auch keinerlei Anhaltspunkte für eine konkludente, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bezogene Beschränkung des Klagebegehrens. Vielmehr enthält sie mit der einschränkungslos verwandten Formulierung "für die Zeit ab 17.09.2003" einen deutlichen Hinweis auf einen in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt verfolgten Klageanspruch, zumal bei der hier in Rede stehenden Hilfe zur Pflege im konkreten Fall auch nicht mit einer Veränderung der Verhältnisse zu rechnen war. In Anbetracht dieser Umstände vermag der Senat aus der bloßen, augenscheinlich auf die entsprechend anwendbare Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 1 VwGO zurückgehenden Benennung des Widerspruchsbescheides im schriftsätzlich formulierten Klageantrag keine zeitliche Beschränkung des Klageantrags abzuleiten. Eine solche folgt im Übrigen auch nicht aus der - unbestrittenen - fachlichen Qualifikation des Prozessbevollmächtigten. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles bedarf es auch keiner Entscheidung, wie in anderen Fallkonstellationen der Gegenstandswert festzusetzen sein kann. Vgl. hierzu etwa den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - 16 E 726/04 - m.w.N. Ausgehend von dem Jahresbetrag der beanspruchten Sozialhilfe errechnet sich hier der tenorierte Betrag. Dieser setzt sich zusammen einerseits aus den laut Mitteilung des Beklagten ungedeckten Heimkosten für die Zeit vom 17. September 2003 bis zum 31. Januar 2004 in Höhe von 2.735,03 EUR sowie andererseits aus den vom Beklagten laut Mitteilung vom 1. März 2007 aus Sozialhilfemitteln für die Zeit vom 1. Februar bis 16. September 2004 übernommenen Heimkosten in Höhe von 6.531,72 EUR. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen war, mit der die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.450,80 EUR bzw. 10.409,80 EUR erstrebten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 Abs. 9, 61 Abs. 1 Satz 2 RVG. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.