OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 1093/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0829.6B1093.07.00
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen die Untersuchungsanordnung des Landrats als Kreispolizeibehörde T. vom 31. Januar 2007 eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen. Die Begründung der unter dem 12. Februar 2007 angeordneten sofortigen Vollziehung wird den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Begründung nicht nur formelhaft, sondern hinreichend einzelfallbezogen das besondere öffentlichen Interesse für die ausnahmsweise sofortige Vollziehbarkeit der Untersuchungsanordnung darlegt. Der Antragsgegner bezieht sich darauf, dass das Ziel der Maßnahme nur erreicht werden könne, wenn der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Zur Begleitung und Kontrolle der Gewichtsreduktion sowie zur Überprüfung der Verwendungsfähigkeit - je nach Fortschritt der Gewichtsreduktion erscheine eine Ausweitung der Einsatzfähigkeit möglich - bedürfe es regelmäßiger Untersuchungen durch den Polizeiarzt. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich bei summarischer Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Untersuchungsanordnung feststellen lasse. Die in diesem Fall unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe stellen die Einschätzung, die Untersuchungsanordnung sei weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, nicht in Frage. Der Einwand der Beschwerde, eine Kontrolle durch den Hausarzt des Antragstellers sei ausreichend, weil dieser ehemals Polizeiarzt gewesen sei und daher ebenso gut die Einsatz- und Verwendungsfähigkeit beurteilen könne, greift nicht durch. Zum einen sind die Umstände des Ausscheidens des Hausarztes aus dem Polizeidienst nicht dargetan, so dass nicht erkennbar ist, ob bei ihm (noch) ein entsprechender Kenntnisstand hinsichtlich der besonderen Belange des Polizeidienstes vorausgesetzt werden kann. Zum anderen ist die Beauftragung des Amtsarztes oder - wie hier - des Polizeiarztes mit der Untersuchung des Beamten regelmäßig wegen dessen öffentlich-rechtlichen Status gerechtfertigt. Im Vergleich zu dem jeweils behandelnden (Privat-)Arzt verfügt der Amtsarzt über mehr Distanz zu dem zu Untersuchenden, was der Objektivität seines Untersuchungsergebnisses zugute kommt. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1976 - I DB 16.75 -, BVerwGE 53, 118, vom 2. März 1995 - 5 B 26/95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 267, und vom 1. Februar 2006 - 1 DB 1/05 -, IÖD 2006, 118. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung ist auch mit dem nicht konkretisierten Hinweis, eine Vorstellung bei dem Polizeiarzt ORMR Dr. med. M. sei unzumutbar, weil dieser sich hinsichtlich der ärztlichen Schweigepflicht nicht korrekt verhalten habe, nicht dargelegt. Der pauschale Verweis auf den bisherigen Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Aus dem von der Beschwerde weiter geltend gemachten Umstand, dass sich der Antragsteller in den vergangenen sechs Jahren im Schnitt alle drei Monate Eignungsuntersuchungen unterzogen und der Polizeiarzt ORMR Dr. med. M. in diesem Zusammenhang zahlreiche weitere, darunter auch zwei fachpsychiatrische Untersuchungen, angeordnet habe, vermag der Senat ebenfalls nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit der hier angeordneten Untersuchung herzuleiten. Die Anordnung verschiedener oder mehrfacher Untersuchungen, auch im psychiatrischen Bereich, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, der damit befasste Polizeiarzt sei voreingenommen oder eine weitere Untersuchung durch diesen Arzt sei unzumutbar. Vielmehr können mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beamten mehrfache Untersuchungen gerade geboten sein. So wurde beim Antragsteller erstmals im Jahr 1987 eine massive Adipositas festgestellt, die sich in den Folgejahren erkennbar nicht gebessert hat. Die dienstliche Verwendbarkeit ist seit dem Jahr 2001 nicht mehr uneingeschränkt gegeben. Allein in den beiden vergangenen Jahren war er über eineinhalb Jahre - in der Zeit vom 18. April 2005 bis zum 30. November 2006 - dienstunfähig erkrankt. Soweit der Antragsteller darauf verweist, ORMR Dr. med. M. habe, nachdem ein erstes fachpsychiatrisches Gutachten nicht zu dem von diesem gewünschten Ergebnis geführt habe, ein zweites - ergebnisgleiches - Gutachten eingeholt, erschöpft sich sein Vorbringen in dieser nicht weiter substantiierten Behauptung. Aus welchen konkreten Umständen der Antragsteller den Schluss ziehen will, das zweite Gutachten sei aus sachwidrigen Erwägungen eingeholt worden, ist nicht dargetan. Soweit sich die Beschwerde auf zahlreiche, bereits in der Vergangenheit durchgeführte polizeiärztliche Untersuchungen, zuletzt am 24. Oktober 2006 beruft, ist allein damit angesichts der beschriebenen Schwere und Dauer der Erkrankung des Antragstellers sowie des Zwecks der hier in Rede stehenden Untersuchung (Kontrolle der Gewichtsreduktion und - je nach deren Fortschritt - Ausweitung der Einsatzfähigkeit) ebenfalls nichts für die Unzumutbarkeit des hier zunächst für den 14. Februar 2007 angesetzten Termins - knapp vier Monate nach der letzten Untersuchung - vorgetragen. Gegen das Ergebnis der nach dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts maßgeblichen, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung hat die Beschwerde keine Einwendungen geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich hieraus ergebende Betrag wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren war. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).