Beschluss
12 A 1121/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0828.12A1121.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 54.619,22 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 54.619,22 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. - als Zulassungsgrund allein geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Hilfegewährung habe entgegen § 89f Abs. 1 SGB VIII nicht den Vorschriften des SGB VIII entsprochen. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Hilfebedarf nach § 41 SGB VIII nicht schon aus den tatsächlichen Lebens- und Sozialisationsbedingungen des jungen Menschen, vgl. insoweit Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 13 f.; der spezifische Hilfebedarf wird vielmehr erst durch die Wechselwirkung von sozialer Lebenslage und dem Umstand gekennzeichnet, mit den erlernten Fähigkeiten und Techniken der Lebensbewältigung diese Schwierigkeiten nicht in den Griff zu bekommen. Vgl. Wiesner, a.a.O., Rdnr. 14; Mrozynski, Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), 3. Aufl., § 41 Rdnr. 4. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII soll nämlich gewährt werden, wenn und solange sie aufgrund der individuellen Situation des jungen Volljährigen für seine Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig ist, wobei die individuelle Situation des jungen Volljährigen gerade durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein muss. Vgl. etwa Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 6; Stähr, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Stand Juni 2007, § 41 Rdnr. 6 f.; Happe/ Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Stand April 2007, Erl. § 41, Art. 1 KJHG, Rdnrn. 8, 13 und 13a. Zur Frage, wann i. S. d. § 89f Abs. 1 SGB VIII eine Erfüllung der Aufgaben den gesetzlichen Vorschriften entspricht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - (BVerwGE 126, 201 = FEVS 58, 193 = NVwZ- RR 2006, 702) richtungsweisend ausgeführt: "Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität i.S.d. § 89f Abs. 1 SGB VIII und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes (s. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2). Der Kostener-stattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte. ... Dass dem Gebot der Gesetzeskonformität entsprochen ist, wenn der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich gesche-hen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger gilt, entspricht zudem einer sachgerechten Lastenverteilung bei einem Handeln unter Bedingungen von Ungewissheit." Auch im Lichte des Zulassungsvorbringens ist vorliegend indes nicht davon auszugehen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, Mängel in der Persönlichkeit der Hilfeempfängerin, die eine Hilfeleistung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII gerechtfertigt hätten, könnten nicht festgestellt werden, so dass die Hilfeleistung rechtwidrig erfolgt sei und i. S. d. § 89f Abs. 1 SGB VIII nicht den Vorschriften des SGB VIII entsprochen habe, diese Grundsätze in einer ernstlichen Zweifel begründenden Weise verletzt hat. Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, allein die Ermöglichung einer Schul-/Berufsausbildung als Zielsetzung habe den Kläger nicht zur Gewährung einer Hilfe gem. § 41 SGB VIII berechtigt. So sinngemäß auch: Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnr. 19; Kindle, in: Kunkel, LPK- SGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 12a; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 41, Art. 1 KJHG, Rdnr. 13b; Mrozynski, a.a.O., § 41 Rdnr. 2. Dass die Abgrenzung zwischen von Maßnahmen einerseits nach § 13 und andererseits § 41 SGB VIII häufig schwierig ist, vgl. Wiesner, a.a.O., § 13 Rdnr. 11; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 13, Art. 1 KJHG, Rdnr. 16, besagt für sich genommen nichts anderes. Schnittpunkte, die die Abgrenzungs- schwierigkeiten erzeugen ergeben sich deswegen, weil Teilnehmer an Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII häufig auch gleichzeitig Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung aufweisen. Vgl. Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl., § 13 Rdnr. 34. Das ändert aber nichts daran, dass in der Berechtigung zur Inanspruchnahme ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Angebotsgruppen liegt, nämlich nur § 41 SGB VIII der sozialpädagogischen Hilfestellung für die Persönlichkeitsentwicklung dient. Vgl. Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 13 Art. 1 KJHG, Rdnr. 15 und 16, Erl. § 41 Art. 1 KJHG Rdnr. 42. Auch aus dem vom Kläger angeführten Urteil des OVG Lüneburg vom 25. Februar 1998 - 4 L 5734/96 - (FEVS 49, 73) lässt sich nicht auf eine selbständige Bedeutung eines schulischen oder beruflichen Defizits als eine im Rahmen des § 41 Abs. 1 SGB VIII zu berücksichtigende Mängellage schließen. Die Entscheidung hebt nur auf die Erweiterung des anlassgebenden Zwecks der Volljährigenbetreuung ab, die durch § 41 SGB VIII im Verhältnis zu §§ 6 Abs. 3, 75a JWG erfolgt ist, nämlich die Aufweitung der Anlass zur Hilfeleistung gebenden Situationen, verhält sich aber nicht zur maßgeblichen Zielsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII, nämlich die Persönlichkeit des jungen Menschen weiter zu entwickeln und ihn zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen. Schließlich ist auch das Urteil des VG Regensburg vom 14. Oktober 2004 - RO 8 K 04.1009 - mit Blick auf eine - ausschließlich auf die Schul-/Berufsausbildung beschränkte - Zielrichtung der Hilfe gem. § 41 SGB VIII nicht einschlägig. Soweit das VG Regensburg annimmt, dass § 13 Abs. 1 SGB VIII kein subjektives Recht verschaffe, sondern lediglich ein Teilhaberecht für den Fall bestehe, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen der Jugendsozialarbeit generell überhaupt anbiete, vermag das nichts daran zu ändern, dass die Förderung der schulischen Ausbildung einschließlich der berufsbezogenen Ausbildung als Aufgabengebiet gesetzlich der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII zugewiesen ist. Vgl. zur Schulsozialarbeit insoweit: Nonninger, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 13 Rdnr. 15 und 16. Werden im konkreten Fall Leistungen der Sozialarbeit generell nicht angeboten, muss sich der junge Mensch auf etwaige Hilfen außerhalb des SGB VIII - etwa nach dem BAföG, den Vorschriften des SGB III zur Berufsausbildungsbeihilfe, dem BSHG bzw. SGB XII oder nach besonderen Förderprogrammen auch des jeweiligen Lan- des - verweisen lassen. Den Darlegungen des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht konkrete Lebensumstände der Hilfeempfängerin fehlerhaft gewichtet hat. So hat die Einzelrichterin ausweislich des Entscheidungstatbestandes und der Begründungsausführungen auf Seite 6 des Urteilsabdrucks das der Situation der Hilfeemp-fängerin bei Aufnahme der Hilfeleistungen nach § 41 SGB VIII im Juli 1994 zugrunde liegende Migrationsschicksal durchaus gesehen, jedoch hat sie die damit verbunde-ne Konfrontation mit einer fremden Kultur und die Sprachprobleme allein - zutreff-end - nicht für die Annahme der im Rahmen des § 41 Abs. 1 SGB VIII erforderlichen Entwicklungsverzögerung als ausreichend erachtet. Vom Gericht gleichfalls beachtet, jedoch wiederum in Ermangelung individueller und konkreter Persönlichkeitsdefizite - auch insoweit zutreffend - als unzureichend gewertet worden, ist - ausweislich der Erwähnung im Tatbestand auf Seite 2 des Urteilsabdrucks und der Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen auf den Seiten 7 Mitte, und 8, 2. Absatz, des Entscheidungsabdrucks - der Umstand, dass die Hilfeempfängerin bereits seit Jahren Hilfe zur Erziehung durch die H. T. Rehabilitations- und Betreuungseinrichtungen der Jugend- und Sozialhilfe GmbH erhalten hatte und sie deren Einstellung mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu einem Zeitpunkt getroffen hätte, in dem ihre Schullaufbahn am Gymnasium noch nicht abgeschlossen war. In seine Überlegungen einbezogen hat das Verwaltungsgericht nach Seite 6, 3. Absatz, des Urteilsabdrucks, ebenfalls, dass es sich bei den stationären Einrichtungen der GmbH um grundsätzlich geeignete Einrichtungen handelt, die also eine bedarfsgeeignete Hilfe erbringen konnten und für die auch eine ausreichende vorlag. Dass diese Umstände nicht geeignet sind, die für eine Hilfeleistung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII erforderlichen individuellen Persönlichkeitsdefizite auch nur indiziell zu belegen, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Soweit der Kläger darüberhinaus insbesondere die Nichtberücksichtigung der die Hilfeempfängerin betreffenden Angaben aus dem Protokoll über eine Teambesprechung vom 10. Mai 1993 und aus einem Übersendungsschreiben der H. T. Rehabilitations- und Betreuungseinrichtungen vom 6. Oktober 1992 rügt, nach denen die Hilfeempfängerin - unter Erkämpfung ihres Platzes innerhalb der Betreuungsgruppe und unter Anpassung an die Verhältnisse in der Einrichtung - die Rolle der Ersatzmutter für ihre beiden Brüder übernommen und sich dabei - durch Isolation und Rückzug - in eine Aussenseiterrolle begeben habe, rechtfertigt dies nicht die Annahme ernstlicher Zweifeld i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Konkrete Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung werden hierdurch nicht aufgezeigt. Das gilt insbesondere auch für die in dem Vermerk vom 10. Mai 1993 enthaltene Schilderung des gegenwärtigen Standes im Verhältnis der Hilfeempfängerin zu ihren Brüdern und für die vorausgegangene Stellungnahme der Einrichtung vom 6. Oktober 1992 dazu, dass die Hilfeempfängerin sich von der selbstverordneten Bemutterung ihres Bruders zu lösen lerne, und zwar schon allein deshalb, weil es sich um Zustände ein- bis eineinhalb Jahre vor Erlangung der Volljährigkeit der Hilfeempfängerin im Juli 1994 als dem maßgeblichem Zeitpunkt für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gehandelt hat. Soweit in dem Protokoll der kurz vor Eintritt der Volljährigkeit der Hilfeempfängerin stattgefundenen Erziehungkonferenz vom 9. Juni 1994 die Fortsetzung der bisherigen Hilfe nunmehr nach § 41 SGB VIII mit sinngemäßem Hinweis u.a. darauf empfohlen worden ist, der Umgang mit ihrem Bruder Hessam gestalte sich schwierig, angesichts der an sie herangetragenen Erwartungen besitze sie "keine eigene Identität" und eine Trennung vom Bruder könne zur Verselbständigung beitragen, ist weder im Protokoll noch mit dem Zulassungsvorbringen hinreichend substantiiert dargelegt, dass es sich dabei nicht nur um eine auf die - vom Verwaltungsgericht in ihrer Bedeutung an anderer Stelle bereits erwogene - Übernahme der Mutterrolle zurückzuführende und punktuell in Hinblick auf die schulische Reife diagnostizierte bloße Störung oder Schwäche der Persönlichkeit gehandelt hat, sondern um ein - über das im Leistungsantrag der Hilfeempfängerin angeführte Motiv der Fortsetzung der Schullaufbahn hinausgehendes - allgemeines Verselbständigungsdefizit, weil etwa beim Grad der Autonomie, bei der Durchhalte- und Konfliktfähigkeit, bei der Fähigkeit zum Aufbau von Beziehungen zur sozialen Umwelt oder bei der Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens die altersübliche Entwicklung oder gesellschaftliche Integration nicht oder lediglich unterdurchschnittlich gelungen ist. Vgl. zu diesen Kriterien etwa: Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 41 Rdnr. 7 m.w.N. Der Kläger hat auch nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, inwieweit das Verwaltungsgericht sich mit der Feststellung, die Hilfeempfängerin habe "großes Verantwortungsbewußtsein" gezeigt und sei "von ihrer Persönlichkeitsentwicklung her weiter als andere Jugendliche gereift" gewesen, unter Verletzung allgemein gültiger Regeln der Sachverhalts- und Beweiswürdigung über die fachliche Einschätzung des ASD bzw. der Einrichtung hinweggesetzt oder sie zumindest verkannt haben soll. Der Zulassungsvortrag beschränkt sich insoweit auf die bloße Wiedergabe von Unterlagen, in denen von einem Rückstand der Hilfeempfängerin in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und ihrer Befähigung zur eigenständigen Lebensführung nicht unmittelbar die Rede ist. Es kommt auch nicht darauf an, was sich der B. oder die Einrichtung bei ihren Statements in Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII vorgestellt haben, sondern auf die Bewertung der jeweiligen Angaben aus der objektiver Sicht eines Dritten. Wenn vom Verwaltungsgericht angesichts unzureichender Anhaltspunkte für die Annahme eines individuellen Persönlichkeitsdefizits hinreichende Deutlichkeit dafür verlangt wird, ob und ggfs. welche Persönlichkeits- oder sonstigen Defizite beim Hilfeempfänger bei Fortsetzung der Hilfe gem. §§ 41, 34 SGB VIII zu verzeichnen waren, wie diese sich äußerten und welche Maßnahmen hierdurch ausgelöst wurden, werden auch nicht die Grenzen des Interessenwahrungsgrundsatzes überschritten und überzogene Anforderungen gestellt. Wenn der Beklagte selbst unmittelbar mit der Gewährung von Leistungen nach § 41 SGB VIII an den Hilfeempfänger befasst gewesen wäre, hätte er die gleiche Sorgfalt bei der Feststellung und Dokumentation der anspruchsbegründenden Tatsachen anwenden müssen. Auch wenn an die Doku-mentation der Abläufe für die Ermittlung des Hilfebedarfes und der bisher insoweit ergriffenen Maßnahmen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sein sollten und ausreichend, aber auch erforderlich sein sollte, dass sich aus der Gesamtschau der über den jungen Menschen getroffenen (schriftlichen) Feststellungen die maßgeblichen Gründe für die Hilfeleistung hier nach § 41 SGB VIII nachvollziehen lassen, so das vom Kläger herangezogene Urteil des VG Karlsruhe vom 12. Juli 2005 - 5 K 281/04 -, juris, hätte - angesichts des Fehlens jeglicher substantiierter Feststellungen und Aufzeichnungen zu einer der konkreten Problemsituation zugrunde liegenden Mängellage der erforderlichen Art schon bei Aufnahme der Hilfeleistungen nach § 41 SGB VIII - auch der Beklagte selbst eine Fortsetzung der Hilfe vernünftigerweise ablehnen müssen. Es dürfte selbstverständlich sein, dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung von Leistungen rechtzeitig nachvollziehbare Feststellungen zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trifft. Ein insoweit hinreichend klares Bild für ein individuelles Persönlichkeitsdefizit der Hilfeempfängerin ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Suizidversuches der Hilfeempfängerin am 26. März 1996 und des diesbezüglichen Hintergrundsberichtes der Einrichtung vom 29. März 1996. Dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass aus dem Suizidversuch im Jahre 1996 kein Rückschluss auf den Stand der Persönlichkeit im Sommer 1994 gezogen werden könne, ist der Kläger mit dem Zulassungsvortrag nicht substantiiert entgegen getreten. Die im Schreiben vom 29. März 1996 angegebenen möglichen Hintergründe der Tat stehen auch in Über-einstimmung mit der ebenfalls nicht detailliert angegriffenen Wertung des Verwal-tungsgerichts, nach der ein solcher Suizidversuch entweder Ausdruck einer situationsbezogenen Kurzschlussreaktion oder aber einer seelischen Erkrankung zu sein pflegt. Es wird dort von einer Kurzschlussreaktion der Hilfeempfängerin ausgegangen und unter Hinweis auf ihre Beziehungskrise und die Diziplinierung durch ihre Famlie zusammenfassend festgehalten, dass ihr Leben insbesondere in den letzten Monaten nur von Auseinandersetzungen, Rechtfertigungen und Kämpfen durchsetzt gewesen sei. Zu ihrem Reifestand heißt es bezeichnenderweise, sie habe bislang immer den Eindruck einer sehr selbstbewußten, eigenständigen Persönlichkeit nach außen vermittelt. Als Ausdruck dessen wird auch ihre - mit ihrer Rolle als älteste der Geschwisterkinder in Zusammenhang gebrachte - Neigung, anderen Menschen zu helfen und nach außen immer Stärke zu zeigen, verstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).