Urteil
16 A 2203/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0822.16A2203.05.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird im nicht rechtskräftigen Ausspruch geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 5.536,51 Euro sowie Zinsen in jährlicher Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger trägt 11/20 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, der Beklagte trägt von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 9/20 sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird im nicht rechtskräftigen Ausspruch geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 5.536,51 Euro sowie Zinsen in jährlicher Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger trägt 11/20 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, der Beklagte trägt von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 9/20 sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Erstattung von Kosten, die der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2002 durch die Erbringung von Pflegewohngeldleistungen an das Altenheim F. in N. für den Pflegeplatz der Heimbewohnerin H. E. aufgewandt hat. Nach der Aufnahme von Frau E. am 15. Juli 1999 beantragte das Altenheim F. am 30. Juli 1999 beim Kläger die Bewilligung von Pflegewohngeld. In dem Aufnahmeantrag wie auch bei nachfolgenden Änderungsanträgen blieb das im Antragsformular vorgesehene Feld "KOF-Fall" jeweils unangekreuzt. Auch aus den vorgelegten Rentenbescheiden der Frau E. ging nicht hervor, dass sie nach dem Kriegsopferfürsorgerecht versorgungsberechtigt war. Mit Bewilligungsbescheid vom 6. Januar 2000 gewährte der Kläger dem Altenheim F. rückwirkend ab dem 15. Juli 1999 Pflegewohngeld für den Pflegeplatz von Frau E. in monatlicher Höhe von 696,31 DM. Die Auszahlung des Pflegewohngeldes, dessen Höhe nachfolgend auf entsprechende Anträge und Nachweise hin mehrmals angepasst worden ist, erfolgte bis zum 31. Dezember 2000 durch den Beklagten und ab dem 1. Januar 2001 aufgrund der geänderten Zuständigkeit für die Gewährung von Pflegewohngeld durch den Kläger. Am 19. Februar 2002 beantragte Frau E. beim Bürgermeister der Stadt L. die Gewährung ergänzender Hilfe zur Pflege. Dieser leitete den Antrag mitsamt einer Mitteilung des Versorgungsamtes Düsseldorf an den Kläger weiter; die an Frau E. gerichtete Mitteilung des Versorgungsamtes betraf die Umstellung von Versorgungsbezügen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz auf Eurobeträge. Der Kläger stellte daraufhin mit Wirkung ab dem 1. April 2002 unter Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit die Gewährung von Pflegewohngeld ein. Mit Schreiben vom 6. März 2002 begehrte der Kläger vom Beklagten die Erstattung des im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2002 außerhalb seiner Zuständigkeit an das Altenheim F. geleisteten Pflegewohngeldes in Höhe von 5.536,31 Euro, da er erst durch den an ihn weitergereichten Sozialhilfeantrag und die diesem beigefügte Mitteilung des Versorgungsamtes Düsseldorf von dem Rentenbezug der Heimbewohnerin nach dem Bundesversorgungsgesetz und damit von der von Anfang an gegebenen Leistungszuständigkeit des Beklagten erfahren habe. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 7. Mai 2002 die Kostenerstattung ab, weil gemäß § 105 Abs. 3 SGB X eine Erstattungspflicht erst ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme, also ab März 2002, eingetreten sein könne. Nach weiterem Schriftwechsel und einer ergebnislos verlaufenen Unterredung zwischen den Beteiligten hat der Kläger am 18. April 2003 Klage erhoben, mit der er nunmehr vom Beklagten die Erstattung der gesamten im Zeitraum vom 15. Juli 1999 bis zum 31. März 2002 entstandenen Kosten der Pflegewohngeldgewährung an das Altenheim F. verlangte. Gegen das Eingreifen des vom Beklagten angeführten Versagungstatbestandes spreche bereits, dass im Bereich der auf Landesrecht beruhenden Pflegewohngeldgewährung die Anwendbarkeit des SGB X bzw. der darin enthaltenen Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten unanwendbar seien. Auch die Öffnungsklausel in § 18 PfG NRW erstrecke sich gerade nicht auf diese Vorschriften. Auch wenn das SGB X anwendbar sei, könne sich der Erstattungsanspruch allenfalls aus § 104 SGB X ergeben. Diese Bestimmung verlange aber, anders als § 105 SGB X, keine Kenntniserlangung durch den Erstattungsschuldner. Gegen die Heranziehung von § 105 Abs. 3 SGB X spreche im Übrigen, dass diese Vorschrift ersichtlich den Nachrang der Sozialhilfe gegenüber anderen Sozialleistungen auch im Erstattungsfall sicherstellen solle; daher könne die Regelung nicht unbesehen auf Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern bzw. Trägern der Kriegsopferfürsorge erstreckt werden, da es in deren Verhältnis an einem Vor- und Nachrangverhältnis fehle. Außerdem handele es sich bei dem landesrechtlichen Pflegewohngeld weder um eine Leistung mit überwiegend sozialer Zielsetzung - gefördert würden nämlich in erster Linie die Pflegeeinrichtungen -, noch sei das Pflegewohngeld im Verhältnis zu anderen Sozialleistungen nachrangig. Schließlich sei der Erstattungsanspruch auch bei Anwendung des § 105 Abs. 3 SGB X erfüllt, da der Beklagte aufgrund der ihn bis zum 31. Dezember 2000 treffenden umfassenden pflegewohngeldrechtlichen Leistungspflicht und seiner daneben bestehenden Stellung als Träger von kriegsopferfürsorgerechtlichen Leistungen zur Pflege in Einrichtungen die fehlende Leistungspflicht des Klägers gekannt habe. Der Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, dass mit den Tätigkeiten als überörtlicher Sozialhilfeträger einerseits und als Träger der Kriegsopferfürsorge andererseits unterschiedliche Bedienstete bzw. unterschiedliche interne Organisationseinheiten befasst gewesen seien. Es müsse vielmehr der Grundsatz der Einheit der Verwaltung gelten. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 12.300,88 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, die Klage sei mangels Klagebefugnis schon unzulässig, soweit der Kläger über sein vorprozessuales Begehren hinausgehend auch die Erstattung von Kosten aus der Zeit vom 15. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2000 verlange, denn die auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen seien nicht vom Kläger, sondern vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe erbracht worden. Im Übrigen, das heißt für den Leistungszeitraum ab Januar 2001, stehe die Anwendbarkeit der Erstattungsregelungen des SGB X außer Frage, weil diese Bestimmungen gerade deshalb geschaffen worden seien, um die bis dahin gegebene Zersplitterung in jeweils eigenständige Spezialregelungen zu überwinden. Die Vorschrift des § 105 SGB X betreffe genau den hier vorliegenden Fall einer Leistungserbringung durch einen unzuständigen Leistungsträger, der seine Unzuständigkeit irrtümlich annehme. Die Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf Leistungszeiträume, innerhalb derer dem in Anspruch genommenen Leistungsträger seine Leistungspflicht bereits bekannt war, entspreche dem auch im Kriegsopferfürsorgerecht geltenden Grundsatz, dass deren Leistungen der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs dienten und nicht rückwirkend für Zeiten vor der Kenntniserlangung vom Bedarf geschuldet seien. Eine solche Kenntnis habe aber erst bestanden, nachdem die Hauptfürsorgestelle das Schreiben des Klägers vom 6. März 2002 erhalten habe. Die Zurechnung der Kenntnis eines anderen Sozialleistungsträgers, auch wenn dieser organisatorisch beim beklagten Landschaftsverband angesiedelt sei, komme nicht in Betracht. In der Rechtsprechung sei wiederholt betont werden, dass für die Kenntniserlangung auf den mit der Sache befassten Amtsträger der betreffenden Behörde oder Organisationseinheit abzustellen sei. Dass irgendjemand in der Behörde Kenntnis habe oder erlange, genüge hingegen nicht. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe und der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge seien jeweils eigenständige Kosten- und Sozialleistungsträger, denen überdies aus datenschutzrechtlichen Gründen ein Informationsaustausch oder -abgleich verwehrt sei. Insoweit sei es auch verfehlt, dem Beklagten ein Organisationsverschulden anzulasten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat nachfolgend die Zulassung der Berufung beantragt, allerdings beschränkt auf die Kostenerstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2002 bzw. auf einen Zahlungsanspruch von 5.536,31 Euro nebst Zinsen. Der Senat hat die Berufung zugelassen. Der Kläger wiederholt und vertieft mit der Berufungsbegründung sein erstinstanzliches Vorbringen. Er weist insbesondere darauf hin, dass sich aus der vom Beklagten angeführten Rechtsprechung bzw. aus Kommentarstellen nicht ergebe, dass bei der Anwendung von § 105 Abs. 3 SGB X die tatsächliche Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters maßgeblich sei. Der Beklagte beziehe sich weithin auf Gerichtsentscheidungen zu § 48 Abs. 4 VwVfG, die auf den vorliegenden Fall indessen wegen einer andersgearteten Interessenlage nicht übertragbar seien. § 105 Abs. 3 SGB X stelle auf die Kenntnis des Leistungsträgers ab. Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge oder auch der Jugendhilfe seien aber gerade nicht die einzelnen Ämter, welche die betreffenden Aufgaben ausführen, sondern die kommunalen Gebietskörperschaften insgesamt. Das gelte umso mehr, als sowohl die Aufgaben des Sozialhilfeträgers als auch die Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge in dem selben Dezernat des Beklagten bearbeitet und bewilligte Zahlungen einheitlich über dessen "Rechnungsbüro im Sozialhilfedezernat" abgewickelt würden. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Mai 2005 den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 5.536,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und weist unter anderem noch darauf hin, dass für die Einstufung des Pflegewohngeldes als einer insgesamt den Regelungen des SGB X unterliegenden Sozialleistung bereits die im nordrhein-westfälischen Pflegegesetz angeordnete Zuständigkeit von im Sozialgesetzbuch genannten Sozialleistungsträgern spreche. Das Pflegewohngeld werde nicht generell für alle Heimpflegeplätze gewährt, sondern nur für solche, die von bedürftigen Personen belegt seien. Im Hinblick auf die Kenntniserlangung des Beklagten müsse beachtet werden, dass er in keiner der maßgeblichen Bestimmungen ausdrücklich "als Landschaftsverband" für zuständig erklärt sei. Vielmehr würden durch § 12 iVm den §§ 18 ff. SGB I andere Sozialleistungsträger bestimmt, und zwar in § 24 SGB I die Hauptfürsorgestelle und in § 28 SGB I die Träger der Sozialhilfe. Auch der Wortlaut des § 105 Abs. 3 SGB X differenziere zwischen den unterschiedlichen Leistungsträgern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe. Es handele sich um unterschiedliche Sozialbehörden im funktionalen Sinne. Abgesehen davon habe vor und während des streitbefangenen Erstattungszeitraums die Bearbeitung der Pflegewohngeldfälle einschließlich der Aktenführung ausschließlich den örtlichen Sozialhilfeträgern oblegen, während der überörtliche Sozialhilfeträger - jedenfalls in den Normalfällen, in denen er nicht über eingelegte Widersprüche entscheiden musste - lediglich als Zahlstelle fungiert habe. So sei für ihn, den Beklagten, in keiner Weise erkennbar gewesen, dass vorliegend fehlerhafterweise Pflegewohngeld für eine kriegsopferfürsorgeberechtigte Person bewilligt bzw. geleistet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage ist im Umfang der zugelassenen Berufung begründet. Der Kläger hat für die vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2002 an das Altenheim F. für den Heimplatz der Frau H. E. geleisteten Pflegewohngeldzahlungen gegen den Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von 5.536,51 Euro. Der Anspruch ergibt sich aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der im Ausgangspunkt dem für das bürgerliche Recht in den §§ 812 ff. BGB entwickelten Grundsatz entspricht, dass Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen im Wege wiederherstellender Gerechtigkeit rückgängig gemacht werden müssen, vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85 = NJW 1985, 2436, m.w.N., vorliegend aber, den Besonderheiten und Erfordernissen des - im weitesten Sinne - sozialen Leistungsrechts Rechnung tragend, in der Ausgestaltung anzuwenden ist, die er in § 105 Abs. 1 SGB X gefunden hat. Die Anwendbarkeit des gewohnheitsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil für das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten spezielle, den Rückgriff auf allgemeine Rechtsinstitute verwehrende Vorschriften für die Rückabwicklung fehlerbehafteter Sozialleistungen anwendbar wären. Insbesondere sind die im 3. Kapitel des SGB X enthaltenen Regelungen der §§ 102 bis 114 und speziell § 105 SGB X nicht direkt anwendbar. Der unmittelbare Anwendungsbereich der allgemeinen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs, das heißt des SGB I (Allgemeiner Teil) und des SGB X (Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten), wird in § 37 SGB I geregelt. Danach gelten das Erste und Zehnte Buch des SGB für alle Sozialleistungsbereiche "dieses Gesetzbuchs", soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Was darunter zu verstehen ist, wird in § 11 Satz 1 SGB I näher umschrieben. Danach sind Gegenstand der sozialen Rechte die in "diesem Gesetzbuch" vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Damit nimmt § 11 Satz 1 SGB I unmittelbar Bezug auf den Katalog der einzelnen Sozialleistungen und der für deren Erbringung zuständigen Sozialleistungsträger in den §§ 18 bis 29 SGB I. In diesem Katalog, insbesondere in § 21a SGB I, ist das auf landesrechtlicher Grundlage gewährte Pflegewohngeld nicht enthalten. Es wird auch an anderer Stelle nicht als Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches angesprochen. Dieses ergibt sich auch nicht aus § 9 SGB XI. Danach sind die Länder für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur zuständig, wobei das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen durch Landesrecht bestimmt wird und zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen Einsparungen eingesetzt werden sollen, die den Sozialhilfeträgern durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen. § 9 SGB XI gibt den Ländern jedoch nicht vor, die Investitionskostenförderung (zumindest zum Teil) als personenbezogene und mit einer sozialen Komponente versehene Leistung auszugestalten, wie dies mit der Einführung des Anspruchs auf Pflegewohngeld bzw. Aufwendungszuschuss im Land Nordrhein-Westfalen und einigen anderen Bundesländern geschehen ist. Vgl. dazu Krahmer, in: Klie/Krahmer (Hrsg.), Lehr- und Praxiskommentar SGB XI, 2. Auflage, § 9 Rn. 6. Derartige Vorgaben wären auch schwerlich damit zu vereinbaren, dass den Ländern für Angelegenheiten der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet der Pflege eine originäre Gesetzgebungskompetenz zukommt (Art. 30 und 70 Abs. 1 GG), während sich die Bundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG allein auf die Einrichtung und Ausgestaltung der Pflegeversicherung als (neuem) Zweig der Sozialversicherung erstreckt. Vgl. dazu BSG, Urteile vom 28. Juni 2001 - B 3 P 9/00 R -, BSGE 88, 215, und vom 26. Januar 2006 - B 3 P 6/04 R -, BSGE 96, 28; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 3 C 2.04 -, NDV-RD 2004, 120, und Beschluss vom 5. September 2003 - 5 B 60.03 -, Juris. Damit ist schon von der Gesetzgebungszuständigkeit her deutlich zwischen den im SGB XI, insbesondere dessen §§ 28 bis 45c, vorgesehenen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, auf die auch und ausschließlich § 21a SGB I abstellt, und den (investitionsbezogenen) Förderleistungen der Länder zur Sicherstellung einer leistungsfähigen (ambulanten wie stationären) Pflegestruktur zu unterscheiden, wobei die nähere Ausgestaltung dieser Förderung - reine Objektförderung und/oder personenbezogene Förderung - nichts an der landesrechtlichen Zuordnung des Pflegewohngeldes, dem Sicherstellungsauftrag gemäß § 9 SGB XI folgend, ändert. Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt der Charakter des Pflegewohngeldes als Sozialleistung iSd §§ 11 und 37 SGB I auch nicht daraus, dass durch § 14 PfG NRW 1996/2000 mit den Sozialhilfeträgern bzw. dem Träger der Kriegsopferfürsorge Behörden für zuständig erklärt worden sind, deren originäre Zuständigkeit in der Wahrnehmung von Aufgaben besteht, die unzweifelhaft Sozialleistungen iSd §§ 11 und 37 SGB I sind. Der Rechtscharakter der übertragenen Aufgaben wird durch die Zuständigkeitsnorm nicht verändert. Die Übertragung der Aufgaben ist vielmehr an sachlichen Gesichtspunkten ausgerichtet, denn die Pflegewohngeldgewährung ist u.a. von solchen Umständen abhängig, deren Voraussetzungen vom jeweils für zuständig erklärten Leistungsträger ohnehin - jedoch in anderem Zusammenhang - zu prüfen sind. Fehlt es damit an einer unmittelbaren Anwendbarkeit der §§ 102 ff. SGB X, ergibt sich auch aus § 18 PfG NRW 1996/2000 nichts Anderes. In dieser Bestimmung wird angeordnet, dass für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie hinsichtlich des Datenschutzes die Vorschriften des Sozialgesetzbuches gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Damit nimmt § 18 PfG NRW 1996/2000 Bezug auf das Erste ("Verwaltungsverfahren") und Zweite Kapitel ("Schutz der Sozialdaten") des SGB X, während das Dritte Kapitel ("Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten") inhaltlich nicht angesprochen wird. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit den Worten "für Verwaltungsverfahren" umfassend auf das SGB X verweisen wollte. Denn dann wäre unverständlich, warum in § 18 PfG NRW 1996/2000 der im weitesten Sinne auch zum Verwaltungsverfahren zu rechnende Schutz der Sozialdaten eigens genannt worden ist. Der somit nicht durch spezielle Regelungen ausgeschlossene, gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt in der hier anzuwendenden Ausprägung als Abwälzungsanspruch eine alternative Zuständigkeit der beiden öffentlich-rechtlichen Leistungsträger sowie einen die Leistungspflicht begründenden einheitlichen Vorgang voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - V C 88.68 -, BVerwGE 32, 279, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. Januar 1962 - 2 RU 219/59 -, BSGE 16, 151; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2006 - 1 A 3106/04 -. NWVBl. 2007, 16. Weitere Voraussetzungen hat der Abwälzungsanspruch im hier zu betrachtenden Bereich des Pflegewohngeldrechts nicht, insbesondere ist er nicht davon abhängig, dass ihm eine Ersatzfunktion für die ansonsten innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen vorzunehmende Rückabwicklung zukommt, m.a.W. eine solche Rückabwicklung überhaupt rechtlich möglich sein muss. Anders für das Beihilferecht OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2006 - 1 A 3106/04 -, a.a.O. Dies ergibt sich aus Folgendem: Im Bereich der Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzgesetzbuch ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch durch die §§ 102 ff SGB X umfassend kodifiziert worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, 177. Hierzu zählt auch § 105 Abs. 1 SGB X. Danach ist der Erstattungsanspruch des unzuständigen Sozialleistungsträgers nicht von der Möglichkeit der Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen abhängig, sodass es nicht darauf ankommt, ob der trotz Unzuständigkeit leistende Sozialleistungsträger gegenüber dem Leistungsempfänger etwa seine Bewilligungsbescheide aufheben und die gewährte Leistung zurückfordern kann. Vielmehr gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Sozialleistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht (vgl. § 107 Abs. 1 SGB X). Dieser Rechtsgedanke ist auf den Erstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern im Bereich des Pflegewohngeldrechts im Falle der Unzuständigkeit eines Leistungsträgers zu übertragen. Wenngleich es sich bei der Gewährung von Pflegewohngeld - wie gezeigt - nicht um eine Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuchs handelt, enthält sie doch eine starke soziale Komponente, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440, sodass trotz der über die unmittelbar am Leistungsverhältnis Beteiligten hinausgehenden Tatbestandswirkung des Bewilligungsbescheides kein rechtfertigender Grund gegeben ist, die unter - unbewusstem - Verstoß gegen gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen eingetretene Vermögensverschiebung zum Nachteil des für die Leistungsgewährung nicht zuständigen Leistungsträgers festzuschreiben. Vgl. Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, Loseblatt-Kommentar, Stand: April 2007, § 105 Rn. 6. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in der Gestalt des Abwälzungsanspruchs und in der speziellen Ausformung durch § 105 Abs. 1 SGB X sind erfüllt. Der Kläger hat dem Altenheim F. in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2002 für den Heimplatz von Frau E. Pflegewohngeld in Höhe von 5.536,51 Euro - die Höhe dieser Leistungen ist vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden - gewährt. Eine Verpflichtung des Klägers zu dieser Leistung hat wegen fehlender Zuständigkeit nicht bestanden, und zwar weder im Verhältnis zum Leistungsempfänger noch im Verhältnis zum eigentlich leistungsverpflichteten Beklagten; vielmehr traf diese Leistungsverpflichtung den Beklagten, der durch die Leistung des Klägers jedenfalls faktisch der Notwendigkeit einer eigenen Leistungserbringung enthoben war und mithin entsprechende Aufwendungen "ersparte". Denn Frau E. gehörte zu den Berechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz, so dass für die Gewährung des Pflegewohngeldes der Träger der Kriegsopferfürsorge, also der Beklagte, zuständig war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Pflegewohngeldverordnung). Weiterer Ausführungen bedarf es nicht, da auch der Beklagte das grundsätzliche Bestehen eines Erstattungsanspruchs nicht in Abrede stellt. Der öffentlich-rechtlich Erstattungsanspruch in der Gestalt des Abwälzungsanspruchs und seiner Ausprägung durch § 105 Abs. 1 SGB X ist im Pflegewohngeldrecht auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 105 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen. Nach § 105 Abs. 3 SGB X gelten die Absätze 1 und 2 gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. § 105 Abs. 3 SGB X bezweckt damit die Absicherung des Kenntnisgrundsatzes, wie er etwa in § 5 BSHG oder § 54 Abs. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge geregelt ist, d.h. den Leistungsausschluss für Zeiten, in denen die Sozialhilfe-, Kriegsopferfürsorge- oder Jugendhilfebehörde noch keine Kenntnis von der (nicht anderweitig gedeckten) Notlage erlangt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 30.04 -, FEVS 57, 213 = NVwZ 2005, 1196. § 105 Abs. 3 SGB X stellt auf die Leistungsträger ab, die Sozialhilfe, Jugendhilfe bzw. Kriegsopferfürsorge nach dem Sozialgesetzbuch leisten. Ausgehend davon ist aus dem Wortlaut des § 105 Abs. 3 SGB X nicht die Schlussfolgerung zu ziehen, er erfasse auch solche Fälle, in denen die genannten Sozialleistungsträger gar keine Sozialleistungen nach dem SGB X erbringen. Vielmehr ist zu beachten, dass die vom Kläger als Kostenerstattungsgläubiger erbrachte Leistung der Sache nach weder eine Sozialhilfeleistung noch eine Leistung der Kriegsopferfürsorge gewesen ist; es ist vielmehr Pflegewohngeld geleistet worden. Für dessen Gewährung sind zwar gemäß § 14 PfG NRW 1996/2000 der Sozialhilfeträger bzw. der Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig; allein deshalb handelt es sich aber - wie bereits oben festgestellt - nicht um Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Kriegsopferfürsorge. Das PfG NRW 1996/2000 hat lediglich aus Gründen der terminologischen Klarheit bzw. der sprachlichen Vereinfachung die Funktionsbezeichnungen "Sozialhilfeträger" und "Träger der Kriegsopferfürsorge" benutzt. Für die betreffenden Sozialleistungsträger wird durch § 14 PfG NRW 1996/2000 gleichsam ein übertragener Wirkungsbereich geschaffen, wobei insbesondere ausschlaggebend gewesen sein dürfte, dass die genannten Stellen mit den sozialen Lebensumständen der betroffenen Personen, zumindest aber mit der rechtlichen Handhabung der auch im Rahmen der Pflegewohngeldbewilligung anzustellenden Bedürftigkeitsprüfung vertraut sind. Die betreffenden Behörden sind mit anderen Worten nur dem Namen nach, nicht aber in der Sache als Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge im Sinne des § 105 Abs. 3 SGB X tätig. Innerhalb des übertragenen Aufgabenkreises der Pflegewohngeldgewährung kommt der Sinn und Zweck des § 105 Abs. 3 SGB X - Absicherung des Kenntnisgrundsatzes auch bei der Kostenerstattung - ohnehin nicht zum Tragen. Das Pflegewohngeldrecht kennt, anders als das Sozialhilferecht und das Recht der Kriegsopferfürsorge, keinen Kenntnisgrundsatz, der die Leistungserbringung vor Kenntniserlangung durch die Behörde schlechterdings ausschließt, sondern die Leistungsverpflichtung wird (nur) durch eine förmliche Antragstellung begründet und kann sich u.U. auch auf einen zurückliegenden 3- Monats-Zeitraum (§ 4 Satz 2 PfWGVO) erstrecken. Setzt mithin der Kenntnisgrundsatz der primären Anspruchsverpflichtung nach § 14 PfG NRW keine strikte Grenze, kann im Hinblick auf ein Erstattungsbegehren nichts Anderes gelten. Keiner näheren Betrachtung bedarf nach alledem die Frage, ob aufgrund der vormaligen Befassung des Beklagten als überörtlichem Sozialhilfeträger mit dem Pflegewohngeldanspruch des Altenheims F. bzw. für den Heimpflegeplatz der Frau H. E. iSv § 105 Abs. 3 SGB X auch eine Kenntnis des Beklagten in seiner Eigenschaft als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge vorgelegen hat. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist in Übereinstimmung mit dem Umstand nicht streitig, dass § 14 PfG NRW 1996/2000 hinsichtlich der Höhe des Pflegewohngeldanspruchs im Grundsatz nicht danach differenziert, ob die Leistungsverpflichtung den Sozialhilfeträger oder den Träger der Kriegsopferfürsorge trifft. Nur ergänzend sei angefügt, dass es sich nicht auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt hätte, wenn entsprechend der - im Berufungsverfahren offensichtlich auch vom Kläger geteilten - Auffassung des Beklagten doch § 105 SGB X direkt Anwendung fände. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGB X gegeben sind, ist offenkundig und wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Demgegenüber wäre auch bei unmittelbarer Anwendbarkeit des SGB X im Wege der teleologischen Reduktion von der Anwendung des § 105 Abs. 3 SGB X abzusehen, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Entsprechend dem Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht - wofür hier nichts ersichtlich ist - keine gegenteilige Regelung trifft, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 -, BVerwGE 111, 213 = FEVS 51, 546, und vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 = FEVS 52, 433, hat der Kläger auch einen Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit, also ab dem 18. April 2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.