Beschluss
12 A 408/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0814.12A408.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das Berufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ausweislich der Begründungsschrift vom 24. Januar 2006 lediglich insoweit angegriffen wird, als die im - in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen - Klageantrag enthaltenen und nach der Reihenfolge ihrer Benennung gegliederten Positionen 1 bis 3, 6 und 10 bis 12 betroffen sind, ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Anspruch auf die unter den Positionen 1 bis 3 und 10 bis 12 des Klageantrags begehrten einmaligen Beihilfen scheitere daran, dass nicht hinreichend dargetan und belegt sei, dass die behaupteten "gegenständlichen" Bedarfe in der Wohnung der Klägerin bestünden, weil sich die Klägerin geweigert habe, dem verhältnismäßigen Ansinnen des Beklagten zu entsprechen, eine von ihm zu Recht für erforderlich gehaltene Inaugenscheinnahme der jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten in ihrer Wohnung durch Mitarbeiter des Beklagten zuzulassen. Das Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, wie im Verwaltungsverfahren aus dem Antragsteil "Reinigung diverser Textilien" im folgenden "Renovierungsbedarf und Küchenausstattung" geworden sei, vermag schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil zu wecken, weil das Verwaltungsgericht das in dem erstinstanzlich gestellten Antrag zum Ausdruck gekommene Klagebegehren zutreffend erfasst hat und an dieses gebunden gewesen ist (§ 88 VwGO). Denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Oktober 2005, wie das Verhandlungsprotokoll belegt, nicht die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr aus Sozialhilfemitteln Beihilfen für die Reinigung diverser Textilien zu gewähren, sondern Beihilfen beantragt "für die Beschaffung einer Arbeitsplatte, für die Beschaffung von Holzschrauben, für die Beschaffung von Abflussrohren, für die Beschaffung von Wasserzuleitungen und elektrischen Leitungen zur Vervollständigung der vorhandenen Einbauküchenmöbel" (Position 1), "für die Kosten notwendiger Schreiner- und Elektrikerarbeiten im Zuge der Aufstellung der vorhandenen Einbauküchenmöbel" (Position 2), "für die Kosten des Aufbaues zweier Schränke und einer Schrankwand" (Position 3), "für die Instandsetzung beschädigter und zu groß gewordener Bekleidung" (Position 10), "für die Instandsetzung von Nackenrollen, Sitzkissen, Decken und Kopfkissen" (Position 11) und "für die Aufwendungen zur Leihe eines Bohrhammers" (Position 12). Abgesehen davon hat sich das Begehren der Klägerin schon vor Erlass der angegriffenen Bescheide erkennbar nur auf "Renovierungsbedarf und Küchenausstattung" gerichtet. Zwar hat die Klägerin mit Schreiben vom 23. März 2004 neben einer Kostenerstattung für diverse Ausgaben und neben einer Kostenübernahme für "Ersatzteile für Küchenmontage" und für eine "Arbeitsplatte" noch die Übernahme von "Reinigungskosten" für Kleidung, diverse Kissen, Decken und einen Teppich beantragt. Nachdem der Beklagte jedoch mit dem auf diesen Antrag ergangenen Bescheid vom 25. März 2004 die Anträge speziell auf Kostenerstattung vollständig beschieden und der Klägerin im übrigen mitgeteilt hatte, dass eine Entscheidung über die Gewährung einer "Beihilfe für weiteren Renovierungsbedarf und Küchenausstattung" zunächst zurückgestellt werde, da insoweit ein Hausbesuch erforderlich sei, hat die Klägerin dieser Umschreibung ihres Begehrens nicht nur nicht widersprochen, sondern mit weiterem Antragsschreiben vom 27. Mai 2004 deutlich gemacht, die Übernahme der Kosten für eine Herrichtung der Einbauküche sowie für die "Instandsetzung meiner Bekleidung, die durch die Räumung beschädigt wurde" (Hervorhebungen durch den Senat), und für die Instandsetzung von Kopfkissen, Nackenrolle, Sitzkissen und Decken zu beantragen. Das weitere Zulassungsvorbringen, ein Hausbesuch sei rechtlich nicht geboten gewesen, weil die Klägerin ihren Bedarf hinreichend dargelegt habe (Positionen 10 und 11) bzw. weil ihr ein u. U. zu Recht für erforderlich gehaltener Hausbesuch auf Grund ihrer Erlebnisse und Erfahrungen im November 2003 anlässlich der Zwangsräumung ihrer Wohnung nicht zuzumuten sei und der Beklagte andere Mittel der Bedarfsermittlung nicht einmal erwogen habe, greift ebenfalls nicht durch. Zu den nach § 20 Abs. 1 SGB X zulässigen Maßnahmen behördlicher Sachaufklärung gehört auch die Feststellung der Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse, und zu diesem Zweck gegebenenfalls die Besichtigung der Wohnung eines Hilfesuchenden. Die Einnahme des Augenscheins durch Hausbesuch kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein taugliches Mittel zur Feststellung des geltend gemachten sozialhilferechtlichen Bedarfs darstellen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Zwar ist der Hilfesuchende nicht verpflichtet, der Behörde die Besichtigung seiner Wohnung zu gestatten. Weigert er sich, der Besichtigung zuzustimmen, liegt darin auch keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 ff. SGB I. Eine solche Verletzung scheidet schon deshalb aus, weil die Duldung einer Wohnungsbesichtigung unter den in den vorgenannten Bestimmungen statuierten Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten nicht aufgeführt ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Verweigerung des Zutritts der Wohnung für die Sozialhilfegewährung folgenlos bleiben müsste. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I stellt nur einen von mehreren Gründen dar, die jeweils einer Leistungsgewährung entgegenstehen können. Ein anderer Grund ist der, dass das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nicht festgestellt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2002 - 16 B 1921/02 -, Juris, m. w. N. auf die Rechtsprechung des OVG NRW und des Bundesverwaltungsgerichts. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Zulassungsvorbringen nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft erscheinen zu lassen, der Anspruch scheitere daran, dass die unter Position 1 bis 3, 10 und 11. behaupteten Bedarfe wegen der Weigerung der Klägerin, einen Hausbesuch zuzulassen, nicht feststellbar seien. Das Zulassungsvorbringen, die Klägerin sei in Bezug auf die Positionen 10 und 11 ihrer Darlegungspflicht nachgekommen, führt nicht zu der Annahme, die Erforderlichkeit einer Inaugenscheinnahme sei insoweit entfallen. Zwar hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. April 2004 Farbfotografien vorgelegt, auf denen "die verschmutzte und beschädigte Kleidung zu erkennen" sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass Fotografien nicht in gleicher Weise wie eine Inaugenscheinnahme geeignet sind, den konkreten Bedarf hinsichtlich der beschädigten Kleidungsstücke bzw. Heimtextilien zu ermitteln (vgl. insoweit schon das Schreiben des Beklagten vom 15. April 2004 an den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin). So kann erst bei einem Hausbesuch geklärt werden, um wie viele Textilien es sich handelt, welche Beschädigungen vorliegen, ob und ggf. welche Art von Reparatur jeweils in Betracht kommt, ob im Einzelfall eine Ersatzbeschaffung ökonomisch sinnvoller ist und ob überhaupt sämtliche Textilien repariert/ersetzt werden müssen. Außerdem bieten, wie bereits die Widerspruchsbehörde in ihrem Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2004 zutreffend ausgeführt hat, Fotografien schon wegen ihrer nicht gesicherten Authentizität keinen Ersatz für eine persönliche Inaugenscheinnahme. Andere Mittel, die in gleicher Weise wie eine Inaugenscheinnahme zur Ermittlung der hier behaupteten Bedarfe geeignet sind, sind weder benannt worden noch sonst ersichtlich. Das Zulassungsvorbringen, der Beklagte habe andere Mittel der Bedarfsermittlung nicht einmal erwogen, greift schon deshalb nicht durch, weil es nicht zutrifft. Denn der Beklagte hat in dem bereits zitierten Schreiben vom 15. April 2004 und in dem angefochtenen Bescheid vom 3. August 2004 jeweils ausgeführt, dass die eingereichten Fotos zur Beurteilung des Bedarfs nicht ausreichend seien. Das Zulassungsvorbringen lässt auch einen anzuerkennenden Grund der Klägerin für ihre Weigerung, einem Hausbesuch zuzustimmen, nicht hervortreten. Insbesondere ist der Hinweis auf die Erlebnisse der Klägerin im Zusammenhang mit der Zwangsräumung ihrer damaligen Wohnung im November 2003 nicht geeignet, einen solchen Grund zu belegen. Zum einen ist die Klägerin bei der Zwangsräumung am 12. November 2003 nicht zugegen gewesen, kann also den Besuch von Vertretern einer (ohnehin anderen) Behörde in ihrer aktuellen Wohnung nicht mit gleichsam traumatisierenden Erfahrungen verknüpfen. Zum anderen kann der Empfang eines lediglich der Bedarfsfeststellung dienenden Hausbesuches nicht mit der existentiellen Situation gleichgesetzt werden, die die Klägerin nach ihrer Rückkehr von einem Weiterbildungskurs am 22./23. November 2003 erleben musste - Verlust der Wohnung und vorübergehender Verlust der Habe durch deren Einlagerung - und die offenbar zu ihrem Verhalten bei dem Mieterbund und zu der 2- tägigen Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung geführt hat. Bezeichnenderweise hat die Klägerin ihre Weigerung, einen Hausbesuch zuzulassen, auch lediglich damit begründet, es gebe keine Gründe, ihre Angaben anzuzweifeln; außerdem wolle sie nicht, dass ihre Nachbarn davon Kenntnis erhalten, dass sie Sozialhilfeempfängerin sei (Schreiben vom 27. Mai 2004). Das Zulassungsvorbringen weckt auch keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, für die beanspruchte Übernahme von Hausrat- und Haftpflichtversicherungsbeiträgen (Position 6) fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Es spricht alles dafür, dass es sich bei dieser begehrten Hilfe um die Gewährung von Unterkunftskosten handelt, weil die Klägerin nach § 9 Abs. 5 des vorgelegten Mietvertrages zum Abschluss solcher Versicherungen verpflichtet ist und die insoweit zu entrichtenden Versicherungsbeiträge deshalb unmittelbar mit der Deckung des Unterkunftsbedarfs der Klägerin zusammenhängen. Ein Anspruch besteht gemäß §§ 11, 12 BSHG i. V. m. § 3 RegelsatzVO jedoch nur in Bezug auf angemessene Unterkunftskosten. Solche sind in der vorliegenden Fallkonstellation indes nicht gegeben. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum ein Hilfesuchender die Kosten seiner Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung als Unterkunftskosten verlangen können sollte, weil er sich mietvertraglich zum Abschluss solcher Versicherungen verpflichtet hat, während andere Hilfeempfänger solche bei ihnen anfallenden Versicherungsbeiträge nicht, insbesondere auch nicht als notwendigen Lebensunterhalt geltend machen können. Dies würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung von Hilfeempfängern wie der Klägerin gegenüber Hilfeempfänger der zuletzt genannten Art führen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 13 K 369/03 -, Juris; dazu, dass Beiträge zu einer privaten Haftpflichtversicherung sowie einer Hausratversicherung grundsätzlich kein als Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewährender notwendiger Lebensunterhalt im Sinne von § 12 BSHG sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 12 A 5824/00 -, info also 2002, 266 (Haftpflichtversicherung), und OVG Berlin, Urteil vom 26. Mai 1983 - 6 B 32.85 -, FEVS 33, 328 (Hausratversicherung). Die Versicherungsbeiträge können auch keine regelmäßig von der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassten Nebenkosten zur Wohnungsmiete darstellen, weil sie nicht zu den Kosten des Vermieters gehören, die dieser nach den mietrechtlichen Vorschriften auf seine Mieter umlegen darf. Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, den Mietvertrag ohne diese Klausel abzuschließen oder ein anderes Mietverhältnis einzugehen, das eine Verpflichtung zum Abschluss der in Rede stehenden Versicherungen nicht zum Gegenstand hat. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden kann. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der der Rechtssache zugrundeliegende Sachverhalt Teil eines von der Klägerin als komplex bewerteten Lebenssachverhaltes ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).