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Beschluss

7 A 2723/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0813.7A2723.06.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des S. -T. -Kreises vom 13. Januar 2003 verpflichtet, dem Kläger den unter dem 19. September 2001 beantragten Bauvorbescheid zur Aufstockung des Gebäudes Am I. 16, L. , zum Zwecke der Errichtung einer Betriebswohnung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des S. -T. -Kreises vom 13. Januar 2003 verpflichtet, dem Kläger den unter dem 19. September 2001 beantragten Bauvorbescheid zur Aufstockung des Gebäudes Am I. 16, L. , zum Zwecke der Errichtung einer Betriebswohnung zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Am I. 16 in L. -S1. , das im folgenden Kartenausschnitt mit dem Kreuz gekennzeichnet ist. Zwischen dem Gebäude auf dem Grundstück des Klägers und dem auf der Karte verzeichneten gegenüber liegenden Gebäude befindet sich inzwischen noch ein weiteres Wohngebäude. Karte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt. Das Grundstück liegt außerhalb der Ortsabrundungssatzung für den Ortsteil S1. . Mit Bauschein vom 18. April 2000 erteilte der Beklagte dem Kläger die Genehmigung, das auf dem Grundstück bereits befindliche Gebäude als Ausstellungs-, Verkaufs- und Lagerraum für Fenster, Türen und weitere Produkte für den Wohnhausinnenausbau zu nutzen. Am 19. September 2001 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheides für die Aufstockung des Gebäudes um ein Stockwerk zur Errichtung einer Betriebswohnung, die er zusammen mit seiner Ehefrau beziehen wolle. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, das streitige Grundstück liege außerhalb des Bebauungszusammenhangs. Der Senat hat auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen. Der Berichterstatter hat am 5. Juli 2007 die Örtlichkeit in Augenschein genommen und dabei die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung gemäß § 130 a VwGO hingewiesen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO). Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf den begehrten planungsrechtlichen Vorbescheid. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB und nicht nach § 35 BauGB. Das Haus Am I. 16 liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB und nicht im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB. Die maßgeblichen Kriterien für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich lassen sich nach gefestigter Rechtsprechung wie folgt zusammenfassen: Wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung auf Grund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Dabei geht es vorliegend nicht um die Frage, ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, den Zusammenhang bis zur nächsten Bebauung fortsetzt oder ihn unterbricht, sondern darum, ob ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils - der Ortschaft S1. - liegendes Grundstück diesem Bebauungszusammenhang noch zuzurechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Beschluss vom 9. November 2005 - 4 B 67.05 -, BauR 2006, 492, ist ein an einen Bebauungszusammenhang angrenzendes bebautes Grundstück im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen; für die Annahme einer aufeinander folgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalles an. Aus diesem Grundsatz kann sich - z.B. unter besonderen topografischen Verhältnissen - ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt. Einen solchen Ausnahmefall hat die Rechtsprechung für den Fall angenommen, dass das in Hanglage oberhalb des Ortsteils gelegene Gebäude von der benachbarten Bebauung "horizontal und vertikal deutlich abgesetzt" ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 -, BRS 59 Nr. 90. Gründe, hier abweichend vom Regelfall das streitige Grundstück - soweit es bebaut ist - nicht mehr dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen, liegen nicht vor. Die Straße Am I. stellt sich in der Örtlichkeit als schmaler Weg dar, der, wie der Berichterstatter dem Senat an Hand des vorliegenden Karten- und Bildmaterials und des von ihm im Ortstermin gewonnenen Eindrucks vermittelt hat, keine Zäsur darstellt und keine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Wirkung ausübt. Das Gebäude des Klägers ist nicht weiter vom Straßenrand entfernt gelegen als andere Häuser in der näheren Umgebung. Andere besondere topografische Gegebenheiten liegen in dem weitgehend ebenen Gelände nicht vor. Die Auffassung des Beklagten, das bebaute Grundstück des Klägers rechne nicht dem Innenbereich zu, ist, wie die Erörterung im Ortstermin gezeigt hat, wesentlich dadurch bestimmt, dass das Gebäude nicht der Wohnnutzung dient (vgl. auch den Schriftsatz vom 28. Juni 2007, Seite 3). Dies ist jedoch für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs unerheblich. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, ZfBR 2007, 480, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 20, 27 = BRS 20 Nr. 36. Ebenso unerheblich ist, dass das Grundstück des Klägers von drei Seiten vom Außenbereich umgeben ist. In der Regel endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Gebäude. Dass dieses beispielsweise bei einer Straßenrandbebauung vom Außenbereich umgeben ist, ist nicht ungewöhnlich. Das letzte Gebäude bildet die Grenze zum Außenbereich, wenn es nach der örtlichen Situation - wie hier - noch dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen ist. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, das klägerische Grundstück liege in "deutlicher Entfernung" von der übrigen Bebauung des Ortsteils und insbesondere der übrigen Bebauung der Straße Am I. erschließt sich aus dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial nicht. Die Augenscheinseinnahme, die der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat, hat vielmehr ergeben, dass das bestehende Gebäude des Klägers von dem nächstgelegenen Gebäude im Norden nicht weiter entfernt ist als die nördlich gelegenen Häuser untereinander entfernt sind. Unerheblich ist, dass das Grundstück des Klägers im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet gelegen ist. Die höhere Landschaftsbehörde kann ein Gebiet gem. § 42 a Abs. 1 Satz 1 LG nur außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils als Landschaftsschutzgebiet ausweisen. Die Aufnahme des Grundstücks des Klägers in das Landschaftsschutzgebiet beruht daher auf der irrigen Annahme, das Grundstück liege im Außenbereich. Dass sich die vorgesehene Wohnnutzung in die Eigenart der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzung einfügt, ist angesichts der fast ausschließlichen Wohnnutzung im Ortsteil S1. unzweifelhaft. Ohne Bedeutung für die Entscheidung ist, dass das klägerische Grundstück nicht von der Ortsabrundungssatzung S1. erfasst ist. Dies ist nicht streitig, nähere Ausführungen dazu erübrigen sich daher. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.