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Beschluss

14 B 903/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0813.14B903.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen des Inhalts, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu einem bis zum 10. Juni 2007 abzuschließenden erneuten Wiederholungsversuch zum Erhalt des Leistungsnachweises im Praktikum Physiologie zuzulassen, den Antragsgegner zu verpflichten, die Wiederholungsklausur der Antragstellerin vom 27. März 2007 im Fach Biochemie als bestanden zu bewerten, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu einem bis zum 10. Juni 2007 abzuschließenden erneuten Wiederholungsversuch zum Erhalt des Leistungsnachweises im Praktikum Biochemie zuzulassen, abgelehnt, weil die Antragstellerin hinsichtlich beider Hauptanträge einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe und hinsichtlich des Hauptantrages zu 2 und des dazu gestellten Hilfsantrages auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin die erstinstanzlich gestellten Anträge ohne die zeitliche Komponente im Hauptantrag zu 1 und im Hilfsantrag zu 2 weiter. Das Beschwerdevorbringen veranlasst jedoch keine andere Entscheidung. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe. Die Antragstellerin hat wegen Zeitablaufs - die Beschwerde ist erst am 12. Juni 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangen - die in der ersten Instanz noch bedeutende zeitliche Komponente "10. Juni 2007" nicht weiter verfolgen können. Eine andere zeitliche Vorgabe verfolgt sie mit ihren Anträgen nicht, weil nach ihrem Vorbringen in der Beschwerdeschrift für eine rechtzeitige Meldung zur Teilnahme am ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2007 die Erlangung dieses Leistungsnachweises bis Anfang Juni 2007 erforderlich war. Sie hätte nunmehr glaubhaft machen müssen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich ist, um die Teilnahme an einem - zeitlich nicht konkretisierten - Wiederholungsversuch zur Erlangung des Leistungsnachweises zum Praktikum Physiologie sicherzustellen. Das ist nicht geschehen. Sie geht selbst davon aus, dass sie noch Wiederholungsmöglichkeiten hat. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Vortrag des Antragsgegners noch aus den von ihm in Kopie vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Die Teilnahme daran wird ihr vom Antragsgegner nicht verwehrt. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Durchführung und Auswertung der am 29. März 2007 geschriebenen Klausur an den von der Antragstellerin geltend gemachten verfahrens- und prüfungsrechtlichen Mängeln leidet. Ihr Begehren hat auch durch die Mitteilung mit Schriftsatz vom 2. Juli 2007 keinen anderen Inhalt erhalten, dass "nach jetziger Kenntnis" ihres Prozessbevollmächtigten bei der Meldung zur Herbstprüfung 2007 noch fehlende Leistungsnachweise bis zum 23. Juli 2007 nachgereicht werden können. Sie hat nicht einmal dargetan, dass sie sich rechtzeitig für diese Prüfung gemeldet hat. Ist danach davon auszugehen, dass der Leistungsnachweis Physiologie fehlt, ohne dass glaubhaft gemacht ist, dass die Antragstellerin ihn noch rechtzeitig für die Prüfung im Herbst 2007 erlangen könnte, sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anordnungsgrundes bezüglich des mit dem Hauptantrag zu 2 verfolgten Begehrens nicht zu beanstanden. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin einen zusätzlichen nennenswerten Zeitverlust zu gewärtigen hat, wenn sie auf die Wiederholungsklausur zum Praktikum Biochemie im Februar 2008 verwiesen wird. Antragstellerin und Antragsgegner gehen übereinstimmend davon aus, dass sie eine solche Wiederholungsmöglichkeit hat. Der Antragsgegner hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt, dass sie bei erfolgreicher Teilnahme an der Wiederholungsklausur im Februar 2008 den Leistungsnachweis Biochemie noch rechtzeitig für die Frühlingsprüfung 2008 - nämlich bis Ende Februar 2008 - vorlegen kann. Dem hat die Antragstellerin nur unsubstantiiert widersprochen. Bei dieser Sachlage kommt es weder darauf an, ob eine vorläufige Neubewertung der in einem Antwort-Wahl-Verfahren geschriebenen Biochemieklausur nach einem anderen Bewertungsschema grundsätzlich beansprucht werden könnte, noch, ob in Bezug auf diese Klausur die von der Antragstellerin geltend gemachten prüfungsrechtlichen Bedenken durchgreifen. Es ist in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die bei den umstrittenen Klausuren gegebenenfalls anzuwendende "Gleitklausel" nach dem so genannten Heidelberger Modell verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt und ob die übrigen Bedenken des Senats gegen Klausuren der vorliegenden Art (je Frage vierfache Entscheidung richtig/falsch, gestufte Punktzahlvergabe), wie er sie in seinem Beschluss vom 4. 10. 2006 - 14 B 1035/06 -, WissR 39, 351 = NWVBl 2007, 115, aufgeführt hat, und die weiteren von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken ausgeräumt werden können. Dabei wird von Bedeutung sein, ob die für Fragen nach dem multiple select genannten Beantwortungs- und Auswerteschema in Anspruch genommenen Vorteile es rechtfertigen, die bei einer verfassungsrechtlichen Sichtweise erkennbaren strukturellen Probleme hinzunehmen. Unter anderem auf die angeblich erreichbare bessere Trennung von Kandidaten mit guter oder schlechter Leistung ("höhere Trennschärfe") kommt es jedenfalls bei für den Berufszugang bedeutsamen Prüfungen nicht in erster Linie an. Dies kann differenziert zu beurteilen sein, je nachdem, wieviele Versuche für die Erbringung eines Leistungsnachweises möglich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.