Beschluss
12 A 4185/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0813.12A4185.05.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die am 1957 nichtehelich geborene Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung, deutsche Staatsangehörige i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG zu sein. Sie leitet ihre deutsche Staatsangehörigkeit von ihrer am 1930 in X. /Ukraine geborenen Mutter J. C. ab, die zusammen mit ihren Eltern, den Großeltern der Klägerin, am 30. November 1944 in I. /Wartheland eingebürgert worden ist. Ihre deutsche Staatsangehörigkeit habe sie nicht durch eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation infolge der Eheschließung ihrer Eltern am 22. September 1960 verloren. Wegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen des Sachvortrags der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf Blatt 67 - 72 und Blatt 97 der Gerichtsakte verwiesen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte ihre Bereitschaft bekundet habe, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Dieser enthalte keine verbindliche Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Klägerin beantragt - sinngemäß -, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Sie ist der Auffassung, dass eine möglicherweise durch die nachfolgende Eheschließung der Eltern am 22. September 1960 bewirkte Legitimation nicht mehr zum Verlust der der Klägerin zuvor durch Abstammung vermittelten deutschen Staatsangehörigkeit habe führen können. Gleichwohl sieht sie sich auf entsprechende gerichtliche Anfrage außerstande, den klägerischen Anspruch anzuerkennen, da zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit auch der aktuelle Ausschluss von Verlusttatbeständen gehöre und die Beklagte keine Möglichkeit habe zu prüfen, ob die Klägerin zwischen dem 23. Januar 2002 und dem heutigen Tage einen Verlusttatbestand i. S. d. § 17 StAG erfüllt habe. Da der Beklagten der derzeitige Aufenthaltsort der Klägerin nicht bekannt sei, könne ein solcher Verlust nicht mit der für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zu fordernden Sicherheit ausgeschlossen werden. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 teilt sie mit, der Klägerin am selben Tage einen bis zum 26. Juli 2007 befristeten Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt zu haben, der zugestellt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Feststellungsklage ist auch in Ansehung der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises zulässig. Sie ist insbesondere nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, da die Rechtswirkungen einer der Rechtskraft fähigen gerichtlichen Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit weiter reichen als die mit dem erteilten - befristeten - Staatsangehörigkeitsausweis verbundenen rechtlichen Gewährleistungen. Der Staatsangehörigkeitsausweis hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 -, BVerwGE 71, 309. Eine verbindliche, feststellende Regelung über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Inhalt dieser Bescheinigung; sie vermag demzufolge eine der gerichtlichen Feststellung entsprechende Bindungswirkung nicht zu entfalten. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. September 2002 - 13 L 3501/00 -, Juris. Die zulässige Feststellungsklage ist auch begründet, weil die Klägerin deutsche Staatsangehörige i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG ist. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Klägerin als Kind einer deutschen Staatsangehörigen gem. § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Zeitpunkt ihrer Geburt (23. Mai 1957) geltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli 1913, RGBl. 583, durch nichteheliche Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrer am 30. November 1944 in den deutschen Staatsverband eingebürgerten Mutter erworben hat. Die Einbürgerung der Mutter der Klägerin am 30. November 1944 unterliegt keinem Zweifel. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch nichteheliche Geburt von ihrer Mutter erworben hat. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 17 Nr. 5 RuStAG durch die Heirat ihrer Eltern am 22. September 1960 und durch eine damit möglicherweise bewirkte Legitimation verloren. § 17 Nr. 5 RuStAG, der einen derartigen Verlust im Falle der nachträglichen Legitimation des unehelich geborenen Kindes anordnete, widersprach Art. 3 Abs. 2 GG und blieb - ungeachtet seiner förmlichen Aufhebung durch (einfaches) Gesetz erst zum 1. Januar 1975 - nach Art. 117 Abs. 1 GG nicht über den 31. März 1953 hinaus in Kraft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2006 - 5 C 9.05 -, NVwZ-RR 2007, 283 ff. Danach war § 17 Nr. 5 RuStAG im Zeitpunkt der Ehe der leiblichen Eltern der nichtehelich geborenen Klägerin am 22. September 1960 bereits außer Kraft getreten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sonstige Verlusttatbestände eingreifen, sind von der insoweit darlegungs- und ggfs. beweisbelasteten Beklagten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast tritt erst dann ein, wenn ein unlauteres Verhalten die Nachweisführung der Behörde erschwert oder vereitelt. Dass bereits in der mangelnden Mitwirkung der - hier angeforderte Angaben verweigernden - Klägerin ein solches unlauteres Verhalten folgt, ergibt sich weder aus § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG noch aus einer spezialgesetzlichen Mitwirkungsvorschrift. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.