Beschluss
6 B 657/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0803.6B657.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Mit den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ist nicht glaubhaft gemacht, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein Anordnungsgrund vorliegt. Der Vorbereitungsdienst der Antragstellerin endet regulär spätestens am 31. Oktober 2007. Sie befindet sich bereits in der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfungsphase. Nach ihrer im Verfahren 6 B 887/07 unter dem 12. Juni 2007 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung hat sie die Hausarbeit für das Zweite Staatsexamen erstellt und am 29. Mai 2007 bei dem Leiter des Studienseminars eingereicht. Ihre Ausbildung ist weitestgehend abgeschlossen. Auch wenn man mit der Beschwerde unterstellt, dass sich bei den bisher mit der Ausbildung der Antragstellerin befassten Personen die Auffassung verfestigt hat, sie sei psychisch krank, ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein nunmehriger Wechsel von Seminar und Ausbildungsschule unmittelbar vor den unterrichtspraktischen Prüfungen sinnvoll und deren Ablegung an der derzeitigen Ausbildungsschule der Antragstellerin nicht zumutbar ist. Auf die Aussagekraft der Beurteilungen ihrer im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen durch ihre bisherigen Ausbilder würde sich die angestrebte Versetzung oder Abordnung in keiner Weise auswirken. Soweit die Antragstellerin mit der Versetzung oder Abordnung die teilweise Besetzung des Prüfungsausschusses mit an ihrem Seminar beziehungsweise ihrer Ausbildungsschule beschäftigten Personen von vornherein verhindern will, ist dafür kein Grund ersichtlich. Es steht ihr frei, im konkreten Fall die Voreingenommenheit eines Prüfers im Prüfungsverfahren geltend zu machen. Sollte die Antragstellerin allerdings die Prüfung nicht bestehen und der Vorbereitungsdienst verlängert werden (§ 41 Abs. 2 OVP), dürfte angesichts der gegebenen Umstände eine Versetzung an ein anderes Studienseminar geboten sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).