Beschluss
7 A 880/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0802.7A880.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat mit seine Entscheidung selbständig tragender Begründung ausgeführt, die dem Beigeladenen erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung verstoße gegen die sich aus § 6 BauO NRW ergebenden Abstandanforderungen. Wesentliche Teile des Lackierereibetriebes des Beigeladenen befänden sich in einer - zunächst als Lagerhalle und danach als Abstellplatz für einen Reisebus sowie für PKW genutzten - Halle, die ohne Einhaltung einer Abstandfläche unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger errichtet worden sei. Für die Überschreitung der nach dem Bebauungsplan vorgegebenen Baugrenze und die Nichteinhaltung eines Grenzabstandes sei zwar am 11. September 1984 mit Einverständnis der Voreigentümer des Grundstücks der Kläger ein Befreiungsbescheid erteilt worden. Dieser legalisiere jedoch nur die Errichtung des Gebäudes und seine damalige Nutzung als Lagerhalle, nicht aber die vom Beigeladenen ausgeübte Nutzung. Die vorgenommene Nutzungsänderung hätte auch nach § 6 Abs. 15 BauO NRW 2000 nicht gestattet werden dürfen. Bei der Abwägung der Interessen des Beigeladenen an der geänderten Nutzung mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Belange der Kläger sei festzustellen, dass letztere überwögen. Die hiergegen gerichteten Einwände des Beigeladenen greifen nicht durch. Die Genehmigung der unstreitig vorliegenden Nutzungsänderung ist mit den zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Abstandregelungen nicht vereinbar. Die Einhaltung der Abstandflächen ist hier zu prüfen, obwohl Gegenstand des Vorhabens allein eine Änderung der Nutzung eines hinsichtlich seiner Außenwände unverändert gebliebenen Gebäudes ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts wirft nämlich die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes, das die zur Zeit der Nutzungsänderung maßgeblichen Abstandflächen nicht einhält, die Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf die Abstandvorschriften neu auf, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens einen der durch die Abstandvorschriften geschützten Belange nachteiligere Auswirkungen hat als die bisherige Nutzung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 1997 - 11 A 7224/95 -, BRS 59 Nr. 144, m.w.N., und vom 13. Juli 1988 - 7 A 2897/86 -, BRS 48 Nr. 139, sowie Beschluss vom 6. Mai 1997 - 7 A 4464/94 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Januar 2007, § 63 Rdnr. 68. Dem liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Da die Baugenehmigung für ein konkret funktionsbezogenes Vorhaben erteilt wird, kommt eine isolierte Betrachtung der Bausubstanz einerseits und der Nutzung andererseits nicht in Betracht. Aus dem Umstand, dass das Gesetz auch die Änderung der Nutzung eines für eine andere Nutzung genehmigten und errichteten Gebäudes der Genehmigungspflicht unterwirft und die Erteilung der Baugenehmigung die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraussetzt, folgt vielmehr, dass auch bei der Nutzungsänderung grundsätzlich alle öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu prüfen sind, sofern sie auch für die Nutzung des Gebäudes Bedeutung haben können. Dies ist aber bei den Abstandvorschriften der Fall, was sich sowohl aus deren Schutzgütern, zu denen neben der Belichtung und Belüftung des Gebäudes auch nutzungsbezogene Belange wie der Brandschutz und vor allem der Wohnfrieden gehören, als auch aus den Regelungen selbst ergibt, für die hinsichtlich der Bemessung bzw. der ausnahmsweisen Entbehrlichkeit der Abstandflächen in verschiedener Hinsicht auch die Nutzungsfrage von Bedeutung ist (vgl. u.a. § 6 Abs. 11 BauO NRW). Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 1997 - 11 A 7224/95 -, BRS 59 Nr. 144, m.w.N., und vom 13. Juli 1988 - 7 A 2897/86 -, BRS 48 Nr. 139. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist die Einhaltung der Abstandflächen bei der zur Genehmigung gestellten Nutzungsänderung neu zu prüfen. Die nunmehr ausgeübte Nutzung ist vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die - wie hier - außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138. Die zur Genehmigung gestellte Nutzung hat auch auf wenigstens einen der durch die Abstandvorschriften geschützten Belange nachteiligere Auswirkungen als die bisherige Nutzung. Der durch § 6 BauO NRW unter dem Aspekt des "Sozialabstands" geschützte Wohnfrieden umfasst sowohl die Sicherung der Privatheit als auch im Sinne des ordnungsrechtlichen Ziels der Gefahrenabwehr den Schutz vor akustischen Störungen und vor Geruchsemissionen. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 6 Rdnr. 29 m.w.N.. Gerade die zuletzt genannten Belange werden aber durch die Nutzungsänderung, schon deshalb stärker beeinträchtigt, weil sich auch diese unter Lärm- und Geruchsimmissionsgesichtspunkten nachteiliger auswirkt. Dies gilt selbst dann, wenn nicht die Nutzung des außerhalb der Abstandfläche befindlichen Lackier- und Trocknungsraumes, sondern allein die in der ehemaligen Lagerhalle ausgeübte Nutzung, lt. Bau- bzw. Betriebsbeschreibung mithin "Beulen bzw. Steinschläge entfernen, Glasreparaturen bzw. Austausch, Fahrzeugaufbereitung, Entfernen von Löchern in Fahrzeugsitzen, Vorarbeiten für größere Lackierarbeiten (Ausbeulen, Spachteln, Schleifen), die außer Haus gegeben werden", in den Blick genommen wird. Dass die bisherige Nutzung der Halle als Lager bzw. als Abstellplatz für einen Reisebus oder für PKW die Kläger weniger empfindlich tangiert hat, drängt sich angesichts der mit solchen Nutzungen gewöhnlich verbundenen geringeren Immissionen auf. Das den bauordnungsrechtlichen Abstandanforderungen widersprechende (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW) Vorhaben des Beigeladenen ist nicht gemäß § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW 2000 zulässig. Nach dieser Vorschrift können bei Nutzungsänderungen sowie bei geringfügigen Änderungen bestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher Belange geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Dabei ist - wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ausgeführt hat - eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der geänderten Nutzung seines Vorhabens mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Belange vorzunehmen. In die Abwägung sind die im Einzelfall betroffenen Belange einzustellen und ist zu berücksichtigen, in welchem Maß die nachbarlichen Belange durch eine neue Nutzung beeinträchtigt werden und wie berechtigt das Interesse des Bauherrn ist, die Nutzungsänderung vorzunehmen, obwohl sie zu gewissen tatsächlichen Nachbarbeeinträchtigungen beiträgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4529/02 -, BRS 67 Nr. 143 -, m.w.N.. Dem Interesse des Beigeladenen an der genehmigten Nutzungsänderung stehen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - überwiegende Belange der Kläger entgegen. Soweit der Beigeladene die Abwägung des Verwaltungsgerichts durch die sinngemäße Behauptung in Frage zu stellen versucht, berücksichtigungsfähige nachbarliche Belange seien nicht verletzt, weil sich der Lackier- und Trocknungsraum außerhalb der Abstandfläche befinde, ignoriert er die Geräusch- und Geruchsintensität, die von den Arbeiten ausgeht, die nunmehr in der ehemaligen Lagerhalle ausgeübt werden. Angesichts der emissionsträchtigen Nutzung der ehemaligen Lagerhalle mindert die Außerachtlassung der Immissionen, die allein mit der Nutzung des Lackier- und Trocknungsraumes verbunden sind, das Gewicht der schutzwürdigen Belange der Kläger nicht entscheidend. Erweist sich, dass die dem Vorhaben des Beigeladenen entgegenstehenden Belange der Kläger im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung überwiegen, ist eine Ermessensentscheidung des Beklagten, dennoch eine geringere Tiefe der Abstandfläche zu gestatten, ausgeschlossen. Auf der Grundlage des § 6 Abs. 15 BauO NRW in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006, GV NRW 2006 S. 615 (BauO NRW 2006), ist das Vorhaben des Beigeladenen ebenfalls nicht zulässig. Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung wurde zwar vor Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes gestellt und beschieden, so dass das Vorhaben grundsätzlich nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen ist. Unabhängig von der jeweiligen landesrechtlichen Übergangsvorschrift ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber geklärt, dass im Rahmen einer Nachbarklage inzwischen ergangene Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - 4 C 3.65 -, BRS 16 Nr. 97, und Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157. Auch nach der angeführten Gesetzesänderung kann der Beigeladene die Begünstigung des § 6 Abs. 15 BauO NRW 2006 jedoch nicht in Anspruch nehmen. Ein Anwendungsfall des § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauO NRW 2006 liegt nicht vor. Danach sind nunmehr - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage - bestimmte Änderungen und Nutzungsänderungen bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen, abstandflächenrechtlich allgemein zulässig. Dies sind: Änderungen innerhalb des Gebäudes, Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, und Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerungen bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Im Rahmen des § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2006 muss es sich um Änderungen innerhalb des Gebäudes handeln. Hierunter fallen ausschließlich bauliche Änderungen eines Gebäudes. Nutzungsänderungen werden hiervon nicht erfasst. § 6 Abs. 15 BauO NRW 2006 verwendet sowohl die Begriffe der "Änderung" und der "Nutzungsänderung" und macht damit einen Unterschied zwischen einer (baulichen) "Änderung" einerseits und einer "Nutzungsänderung" andererseits. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2007 - 10 B 14/07 -, Juris. § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauO NRW 2006 sind ebenfalls nicht einschlägig. Hiervon werden nur Nutzungsänderungen bzw. sonstige Änderungen erfasst, soweit das Gebäude einen Mindestabstand von 2,50 m zur Nachbargrenze einhält. Das ehemals u.a. als Lagerhalle genutzte Gebäude ist jedoch grenzständig errichtet worden. Eine Abweichung kommt schließlich auch nicht nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW 2006 in Betracht. Danach können über § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW 2006 hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen (weiterhin) unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen, die nicht von Satz 1 erfasst werden, können demnach im Rahmen einer bauaufsichtlichen Ermessensentscheidung zugelassen werden. Maßgebend für die Prüfung, ob geringere Tiefen der Abstandflächen unter Würdigung nachbarlicher Belange gestattet werden können, ist nach wie vor eine letztlich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der geänderten Nutzung seines Vorhabens mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Belange. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2007 - 7 A 3782/05 -, BauR 2007, 1023. Die Abwägung fällt hier aus den bereits dargelegten Gründen zulasten des Beigeladenen aus. Für die Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW 2006 ist folglich ebenfalls kein Raum. Ergänzend sei insoweit angemerkt, dass der Beigeladene irrt, wenn er meint, der Beklagte habe das ihm durch § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW 2000 bzw. § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW 2006 eröffnete Ermessen ausgeübt. Eine Ermessensausübung des Beklagten ist vielmehr ausgeblieben, weil er von der unzutreffenden Annahme ausgegangen ist, die Nutzungsänderung sei vom Bestandsschutz gedeckt, und das Vorhaben vor diesem Hintergrund nicht an den Abstandregelungen gemessen hat. Die Nichteinhaltung der Abstandflächen zum Grundstück der Kläger ist schließlich auch nicht deshalb unbeachtlich, weil deren Voreigentümer mit der Nichteinhaltung des Grenzabstandes einverstanden gewesen wären. Denn das unter dem 5. Mai 1984 von den Voreigentümern des Grundstücks der Kläger abgegebene Einverständnis mit einer "Grenzbebauung (Lagerhalle)" und der daraufhin erlassene Befreiungsbescheid führen entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht dazu, dass die Nutzungsänderung trotz Nichteinhaltung des Grenzabstandes bauordnungsrechtlich zulässig ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Nachbar grundsätzlich in seiner Entscheidung, ob er einem Vorhaben zustimmt oder nicht, frei ist. Dementsprechend kann er einerseits sein Einverständnis frei begrenzen, einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, andererseits aber auch relativ pauschal sein Einverständnis mit einer Nachbarbebauung erklären. Die Frage, wie weit sich ein Einverständnis des Nachbarn mit einem Vorhaben bzw. sein Verzicht auf ein etwa gegen dieses Vorhaben gerichtetes Abwehrrecht auf seine nachbarliche Abwehrposition auswirkt, beantwortet sich daher allein nach dem konkreten, ggf. durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der von ihm zu dem Nachbarvorhaben abgegebenen Erklärung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2000 - 10 B 1145/00 -, BRS 63 Nr. 204, m.w.N.; vgl. auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rdnr. 405 ff.. Beschränkt ein Nachbar sein Einverständnis mit einem Bauvorhaben ausdrücklich auf eine bestimmte Form des Vorhabens, so deckt dieses Einverständnis ein geändertes Vorhaben auch - und selbst - dann nicht, wenn die Änderung nachbarliche Interessen nicht zusätzlich berührt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 7 B 740/90 -, BRS 50 Nr. 180. Nichts anderes kann im Falle einer Nutzungsänderung gelten. Aus der den Klägern zuzurechnenden Erklärung ihrer Voreigentümer vom 5. Mai 1984, wonach diese damit einverstanden waren, "dass Herr L. -Q. C. zwischen Flurstück 372 (...) und 397 eine Grenzbebauung (Lagerhalle) vornimmt", ergibt sich eindeutig, dass sie nur ein grenzständiges Gebäude, das als Lagerhalle genutzt wird, akzeptiert haben. Da das Einverständnis nur für ein Vorhaben in dieser bestimmten Form gilt, ist die vom Beigeladenen ausgeübte Nutzung des Gebäudes - ungeachtet der Tatsache, dass durch die Nutzungsänderung nachbarliche Interessen der Kläger zusätzlich berührt werden - nicht von der Einverständniserklärung gedeckt. Ob das demgemäß bauordnungsrechtlich unzulässige Vorhaben des Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig wäre, kann dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorhaben in die Entscheidung selbständig tragender Weise am Bauordnungsrecht gemessen. Die Rechtssache weist nach alledem weder entscheidungserhebliche besondere rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf noch kommt ihr eine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) im Hinblick auf die vom Beigeladenen aufgeworfene Frage zu, ob "ein von den Eigentümern eines Grundstücks abgegebenes Einverständnis auch für eine geänderte Nutzung gilt". Diese Frage kann - wie dargelegt - ohne weiteres auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).