Beschluss
1 A 3871/06.PVB
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0730.1A3871.06PVB.00
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Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Antragstellerin bildete die Beteiligte zu 1. ab dem 1. August 2003 bei der Standortverwaltung (im Folgenden: StOV) B. zur Verwaltungsfachangestellten aus (Berufsausbildungsvertrag vom 10. Juli 2003). Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 teilte die Antragstellerin der Beteiligten zu 1. mit, dass derzeit noch nicht absehbar sei, ob sie in ein (befristetes) Arbeitsverhältnis übernommen werden könne. Am 16. Mai 2006 wurde die Beteiligte zu 1. in die Beteiligte zu 3. gewählt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 verlangte sie von der Antragstellerin unter Hinweis auf ihre Mitgliedschaft in einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), sie nach Abschluss ihrer Berufsausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Am 21. Juni 2006 bestand sie die Abschlussprüfung; das Prüfungsergebnis wurde ihr noch am selben Tage bekannt gegeben. Am 22. Juni 2006 stellte die Antragstellerin die Beteiligte zu 1. befristet bis zum 31. Dezember 2006 für eine Tätigkeit als Bürofachkraft beim Kreiswehrersatzamt I. ein. Am 5. Juli 2006 hat die Antragstellerin das vorliegende Verfahren eingeleitet. Die Antragsschrift ist von Regierungsrätin z.A. C. unterzeichnet. Der Antragsschrift war eine vom Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung West (im Folgenden: WBV West) unterzeichnete Vollmacht beigefügt, mit der Frau Regierungsrätin z.A. C. bevollmächtigt wird, die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch die WBV West, in allen Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht einschließlich personalvertretungsrechtlicher Verfahren ... zu vertreten." Die Antragstellerin hat geltend gemacht, die unbefristete Übernahme der Beteiligten zu 1. könne ihr nicht zugemutet werden, da ihr für diese kein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung stehe: Die StOV B. verfüge über 51 Dienstposten für Angestellte, von denen 50 besetzt seien. Bei dem vakanten Dienstposten handele es sich um eine Sozialarbeiterstelle, für die die Beteiligte zu 1. nicht in Betracht komme, da sie nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation verfüge. Die Angestellten-Dienstposten seien zur Zeit fast vollständig besetzt, weil die StOV B. in der jüngeren Vergangenheit Angestellte von Behörden aufgenommen habe, die aufgrund der gegenwärtig durchgeführten Strukturreform aufgelöst würden. Zur Übernahme dieser Angestellten sei die Antragstellerin tarifvertraglich und aufgrund von Erlassen verpflichtet. Die Antragstellerin hat beantragt, das nach § 9 Abs. 2 BPersVG mit der Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die Beteiligten zu 1., 2 und 3. haben jeweils beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben vorgetragen, die Antragstellerin habe gegen ihre Mitteilungspflicht aus § 9 Abs. 1 verstoßen und ihren Antrag - mit der Folge, dass dieser unzulässig sei - erst nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist des § 9 Abs. 4 BPersVG gestellt. Außerdem sei die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. der Antragstellerin zuzumuten: Diese habe am 1. August 2006 eine ausbildungsadäquate Stelle im Zentralbereich mit der Angestellen J. H. besetzt. Diese Stelle sei vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2006 vakant gewesen. Eine weitere ausbildungsadäquate Stelle sei bereits zum 1. April 2006 mit der Angestellten I1. besetzt worden, die vom Kreiswehrersatzamt E. zur StOV B. versetzt worden sei. Ferner seien auch freie Stellen im Bereich der Heeresinstandsetzungslogistik GmbH (im Folgenden: HIL-GmbH) zu berücksichtigen. Bei der HIL-GmbH handele es sich um einen teilprivatisierten Bereich, der aus dem Regionalen Instandsetzungszentrum B. hervorgegangen sei. Diese ehemals eigenständige Dienststelle sei zum 31. März 2006 aufgelöst worden; ihre Aufgaben würden nunmehr von der HIL-GmbH wahrgenommen. Die StOV B. sei Beschäftigungsdienststelle für das in ihrem Zuständigkeitsbereich tätige Personal der HIL-GmbH. Bei Maßnahmen, die diesen Personenkreis beträfen, sei der Beteiligte zu 2. zu beteiligen. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Listen gehe hervor, dass zum 1. April 2006 im Bereich der HIL-GmbH ebenfalls ausbildungsadäquate Stellen besetzt worden seien: Die Angestellten E1. , H1. , L. und T. seien vom Regionalen Instandsetzungszentrum B. , die Angestellten I2. und I3. vom Kreiswehrersatzamt E. zur HIL-GmbH versetzt worden. Die Beteiligte zu 1. hat sich diesem Vorbringen angeschlossen. Dem hat die Antragstellerin entgegen gehalten: Der seit dem 1. August 2006 mit der Angestellten J. H. besetzte Dienstposten sei bis zum 28. Juni 2006 jeweils zur Hälfte mit den Angestellten C1. und B1. besetzt gewesen, deren befristete Arbeitsverträge an diesem Tage ausgelaufen seien. Bei den übrigen von den Beteiligten zu 2. und 3. genannten Dienstposten sei zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Maßnahmen sämtlich erfolgt seien, bevor die Beteiligte zu 1. zum Mitglied der Beteiligten zu 3. gewählt worden sei und ihre unbefristete Weiterbeschäftigung verlangt habe. Des Weiteren dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass die Angestellten E1. , H1. , L. und T. quasi zusammen mit ihrem Dienstposten vom Regionalen Instandsetzungszentrum zur HIL-GmbH versetzt worden seien. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig; die insoweit geäußerten Bedenken griffen sämtlich nicht durch. Der Antrag sei fristgerecht gestellt. Regierungsrätin z.A. C. , welche die Antragsschrift unterschrieben habe, sei befugt gewesen, den Arbeitgeber - hier die Antragstellerin - im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG handele für den Arbeitgeber grundsätzlich derjenige, der ihn gerichtlich vertreten dürfe. Das sei hier der Präsident der WBV West. Dieser könne indes zulässigerweise auch eine andere Person mit der Führung des Verfahrens beauftragen. Das sei hier auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung von Frau Regierungsrätin z.A. C. geschehen. Für den Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürftnis. Die kurze Dauer der Mitgliedschaft der Beteiligten zu 1. in einer JAV (hier von ca. fünf Wochen), bevor das Berufsausbildungsverhältnis geendet habe, stehe dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht entgegen, zumal die Beteiligte zu 1. während dieser Zeit ihre mitgliedschaftliche Tätigkeit in der Beteiligten zu 3. schon konkret aufgenommen gehabt habe. Der Antrag sei auch begründet. Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. könne der Antragstellerin nicht zugemutet werden. Denn ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz habe bei Ausbildungsende und auch in den drei vorausgegangenen Monaten nicht zur Verfügung gestanden. Der Dienstposten 113/005 sei zwar unbesetzt gewesen, aber von der geforderten fachlichen Qualifikation (Sozialarbeiter/-in) nicht in Betracht gekommen. Der Dienstposten 112/004 (J. H. ) sei erst am 29. Juni 2006 - also nach Beendigung der Ausbildung - frei geworden und könne deswegen hier nicht berücksichtigt werden. Zuvor sei er jeweils zur Hälfte mit den Angestellten C1. und B1. besetzt gewesen, deren befristete Arbeitsverhältnisse am 28. Juni 2006 ausgelaufen seien. Dass diese Beschäftigten eine andere Tätigkeit ausübten als die jetzige Stelleninhaberin, sei rechtlich irrelevant. Bei Ende der Ausbildung der Beteiligten zu 1. besetzt gewesen sei ebenfalls der Dienstposten 113/003, auf dem vor ihrer Umsetzung die Mitarbeiterin J. H. geführt worden sei. Die Dienstposten 986/001, 986/002 und 986/003 (T. , E1. , H1. /L. ) seien zu keinem Zeitpunkt vakant gewesen und dementsprechend auch nicht neu besetzt worden. Diese Dienstposten seien vielmehr quasi zusammen mit ihren Stelleninhabern vom inzwischen aufgelösten Regionalen Instandsetzungszentrum B. zur StVO B. versetzt" worden, um anschließend der HIL-GmbH zur Verfügung gestellt zu werden. Hinsichtlich der verbleibenden Dienstposten 112/002 (I1. ), 983/030 (I3. ) und 986/031 (I2. ) gelte Folgendes: Dem Fall, dass tatsächlich kein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung stehe, sei im Rechtssinne der Fall gleich zu stellen, dass der Arbeitgeber sich im Rahmen von weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen dazu entschließe, frei werdende Dienstposten vorrangig mit Mitarbeitern zu besetzen, die ihren Dienstposten bei einer aufgelösten Behörde verloren hätten und in Überhang geraten seien. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die betreffende Entscheidung nicht von der Beschäftigungsbehörde selbst getroffen worden sei, sondern - wie hier - durch ministeriellen Erlass zentral vorgegeben werde. Die Entscheidung des Arbeitgebers, eine frei werdende Stelle überhaupt nicht mehr oder mit einem Beschäftigten, der über eine andere Qualifikation verfüge, zu besetzen, sei nicht (voll) an § 9 BPersVG zu messen, sondern unterliege nur einer Missbrauchskontrolle. Dasselbe müsse auch dann gelten, wenn der Arbeitgeber sich entscheide, frei werdende Stellen nicht mit Auszubildenden zu besetzen, die ihre Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten, sondern mit solchen Mitarbeitern, die - im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen und den damit verfolgten Personalzielen -aufgrund der Auflösung ihrer Dienststellen in den Überhang geraten seien. Ein solcher Fall liege hier vor. Die drei in Rede stehenden, zum 1. April 2006 vakant gewesenen Stellen seien zu diesem Zeitpunkt sämtlich mit Beschäftigten besetzt worden, welche wegen der Auflösung des Kreiswehrersatzamtes E. zum 31. März 2006 ansonsten in den Überhang geraten wären. Anhaltspunkte dafür, dass auf diese Weise rechtsmissbräuchlich das Ziel verfolgt worden wäre, die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. zu verhindern, bestünden nicht. Vielmehr habe das Vorgehen der Antragstellerin der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 30. März 2001 entsprochen, derzufolge freie und struktursichere Dienstposten vorrangig mit Mitarbeitern zu besetzen seien, deren Dienstposten aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen, wie z.B. der Reduzierung des Umfangs der Streitkräfte, oder von Optimierungsmaßnahmen entfallen seien. Aus dem betreffenden Durchführungserlass vom 12. April 2001 ergebe sich nichts Abweichendes. Würde man auch die Dienstposten 986/001, 986/002 und 986/003 entgegen dem oben Ausgeführten als vakant ansehen, ließen sich (hilfsweise) die vorstehenden Erwägungen auch hierauf übertragen. Kein zu Gunsten der Antragstellerin ausschlaggebender Umstand sei demgegenüber, dass die Besetzung dieser Dienstposten bereits erfolgt gewesen sei (1. April 2006), bevor die Beteiligte zu 1. ihre Weiterbeschäftigung verlangt habe und überhaupt in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden sei. Denn der Antragstellerin seien sowohl das Ausbildungsende der Beteiligten zu 1. als auch der Zeitpunkt der Wahl bekannt gewesen. Über die (Absicht einer) Kandidatur der Beteiligten zu 1. hätte sie sich bei fehlender Kenntnis jedenfalls informieren können. Mit Blick auf die Schutzwirkung des § 9 BPersVG sei sie deswegen wohl verpflichtet gewesen, für die Beteiligte zu 1. einen der in den letzten drei Monaten vor dem Ausbildungsende frei gewordenen Arbeitsplätze freizuhalten bzw. die Besetzung jedenfalls bis nach der Wahl zurückzustellen. Gegen den ihnen am 26. September 2006 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. und 3. am 13. Oktober 2006 Beschwerde eingelegt und diese - nach gewährter Verlängerung der Begründungsfrist - am 8. Dezember 2006 (rechtzeitig) begründet. Die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. haben gegen den ihnen am gleichen Tage zugestellten Beschluss am 26. Oktober 2006 ebenfalls Beschwerde eingelegt und sie (nach Fristverlängerung um einen Monat) am 27. Dezember 2006, der einem Feiertag nachfolgte, begründet. Zur Begründung machen die Beteiligten zu 2. und 3 im Wesentlichen geltend: Innerhalb des hier relevanten Zeitraums von drei Monaten vor dem vereinbarten Ende der Ausbildung der Beteiligten zu 1. habe es zumindest vier freie ausbildungsadäquate Dienstposten gegeben, welche die Antragstellerin mit Beschäftigten besetzt habe, die nicht dem Schutz des § 9 BPersVG unterlägen. Dies gelte zunächst für den bei der StOV B. bestehenden Dienstposten 112/004 im Bereich Nebengebührnisse/Zeiterfassung". Dieser Posten sei erst ca. fünf Wochen nach dem Ausbildungsende der Beteiligten zu 1. mit der Mitarbeiterin J. H. besetzt worden. Soweit auf dieser Stelle zuvor die Angestellten C1. und B1. geführt worden seien, hätten diese Tätigkeiten aus einem anderen, dem Dienstposten nicht zugeordneten Sachbereich ausgeführt. Infolge dessen sei der (tatsächliche) Arbeitsplatz in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt frei" gewesen und hätte mit der Beteiligten zu 1. besetzt werden können. Darüber hinaus seien zum 1. April 2006 der Dienstposten 112/002 bei der StOV B. sowie die neu eingerichteten Dienstposten 986/030 und 986/031 im Bereich der HIL-GmbH vakant gewesen. Dabei sei unstreitig, dass diese Dienstposten, die im Wege der Versetzung von Mitarbeitern des aufgelösten Kreiswehrersatzamtes E. besetzt worden seien, sämtlich ausbildungsadäquat für Bürokräfte seien. Gemessen an § 9 BPersVG hätten diese Dienstposten freigehalten werden müssen. Der Auffassung der Fachkammer, wonach Mitarbeiter, die ihren Arbeitsplatz bei einer aufgelösten Behörde verloren hätten, was die Besetzung freier Stellen betreffe, Vorrang vor den Mitgliedern der JAV hätten, könne nicht zugestimmt werden. Namentlich könne ein solcher Vorrang nicht - wie die Fachkammer argumentiert habe - aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hergeleitet werden. Aus dieser erschließe sich in Bezug auf tatsächlich vorhandene ausbildungsadäquate Stellen statt dessen ein Vorrang des Jugend- und Auszubildendenvertreters. Zu Unrecht sehe die Fachkammer ein im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen verfolgtes Personalziel als höherwertig gegenüber dem Schutz der Mitglieder der JAV an. Bei § 9 BPersVG handele es sich um zwingendes Gesetzesrecht in Ausformung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots sowie des Sozialstaatsprinzips, welches weder durch Tarifvertrag noch durch Festsetzung von Personalzielen aufgehoben werden könne. Davon abgesehen seien die im sog. Überhang befindlichen Mitarbeiter aufgelöster Behörden ohnehin tarifvertraglich stärker geschützt als die Mitglieder der JAV, was etwa weitere Qualifizierungsmaßnahmen und die Zuweisung von Arbeitsplätzen bei anderen Bundesdienststellen betreffe. Schließlich sei weder dargelegt noch festgestellt worden, dass für die im sog. Überhang befindlichen Mitarbeiter zum 1. April 2006 eine Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle des Bundes (ggf. an einem anderen Ort) nicht möglich gewesen sei. Nach allem lägen im Ergebnis keine Tatsachen vor, aufgrund derer der Antragstellerin unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. nicht zugemutet werden könne. Die Beteiligte zu 1. trägt (ergänzend) vor: Wenn die Fachkammer die hier getroffene Maßnahme zur Besetzung freier Stellen nur einer Missbrauchskontrolle unterwerfen wolle, bleibe unberücksichtigt, dass mit gleicher Begründung dann auch bei Umsetzung anderer Dienstkräfte auf einen ausbildungsadäquaten freien Arbeitsplatz die Weiterbeschäftigung nach § 9 BPersVG vermieden werden könne, vorausgesetzt, der dabei frei gemachte Arbeitsplatz sei nicht als ausbildungsadäquat zu bezeichnen. In diesem Falle könnte letztlich sogar eine Stelle unbesetzt bleiben, ohne dass das JAV-Mitglied übernommen werden müsste. Dieser Vergleich verdeutliche, dass die in Rede stehenden Bestimmungen des BPersVG Vorrang erhalten müssten vor Überlegungen zur internen Um- oder Versetzung. Die Missbrauchskontrolle stelle insoweit kein ausreichendes Korrektiv dar. Dass sich die Regelungen des § 9 BPersVG (allein) auf den Ausbildungsbetrieb bezögen, könne nur dann seine Berechtigung behalten, wenn auf der anderen Seite der Dienststellenbezug auch dann nicht aufgegeben werde, wenn es um die Verfügbarkeit von freien Stellen gehe. Mit der Begründung der Fachkammer könne praktisch jedes Weiterbeschäftigungsverlangen zurückgewiesen werden, wenn nur an anderer Stelle innerhalb einer Verwaltung Arbeitsplätze abgebaut werden sollten. Die Gründe für die (Wieder-)Besetzung der drei im hier maßgeblichen Zeitpunkt freien Dienstposten 112/002, 986/030 und 986/031 könnten somit nicht dazu führen, dass sich die Antragstellerin mit Erfolg auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 BPersVG berufen könne. Die Beteiligten zu 1, 2. und 3 beantragen jeweils, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus: Wie auch das Bundesverwaltungsgericht betont habe, komme es im vorliegenden Zusammenhang - hier den Dienstposten 112/004 betreffend - auf solche Arbeitsplätze, die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses frei geworden seien, nicht an. Was die Versetzung von Beschäftigten im sog. Überhang auf angeblich freie Arbeitsplätze betreffe, seien die im Blick stehenden Arbeitsplätze in Wirklichkeit besetzt gewesen und hätten nicht mehr zur Verfügung gestanden. Eine Abwägung zwischen dem Überhang- Personal und dem JAV-Mitglied habe nicht stattzufinden. Das Überhang-Personal habe nämlich bereits in einem (fortbestehenden) Beschäftigungsverhältnis zum Bund gestanden und einen Anspruch auf weitere Beschäftigung gehabt. Bestehe - wie in einem solchen Fall - nach Maßgabe der personalplanerischen Vorgaben kein Einstellungsbedarf, so könne auch von einem vorhandenen Arbeitsplatz nicht ausgegangen werden. Als Hintergrund müsse schließlich auch berücksichtigt werden, dass sich die Bundeswehr in einem tiefgreifenden Reformprozess befinde, mit welchem ihre Struktur grundlegend geändert werde. Zum Erreichen dieses Ziels müssten ca. 45.000 zivile Dienstposten wegfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte (1 Heft Personal-Grundakte) Bezug genommen. II. Die fristgerecht erhobenen und rechtzeitig begründeten Beschwerden der Beteiligten zu 1., 2. und 3. haben keinen Erfolg. Die Fachkammer hat dem Antrag der Antragstellerin auf Auflösung des nach § 9 Abs. 2 BPersVG gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1. zu Recht stattgegeben. Der Antrag der Antragstellerin nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist zulässig. Hierzu nimmt der Fachsenat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug, die er sich in vollem Umfang zu Eigen macht und denen die Beteiligten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr (substanziiert) entgegen getreten sind. Der Antrag ist auch begründet. Ein Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist begründet, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters (im Folgenden verkürzend nur als Jugendvertreter" bezeichnet) nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die durch § 9 Abs. 4 Satz 1 (hier in der Alternative der Nr. 2) BPersVG u.a. eröffnete Möglichkeit, ein gesetzlich begründetes Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen durch gerichtliche Entscheidung aufzulösen, knüpft unmittelbar an die Grundregel des § 9 Abs. 2 BPersVG an, wonach ein solches Arbeitsverhältnis (und zwar prinzipiell ein Vollzeitarbeitsverhältnis) kraft gesetzlicher Fiktion zwischen dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, auf unbestimmte Zeit begründet wird, wenn der Auszubildende innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt. Im Kern dem Schutzgedanken des § 78a BetrVG in Bezug auf Auszubildende in betriebsverfassungsrechtlichen Organen entsprechend geht der Schutzzweck der Regelung(en) in § 9 BPersVG dahin, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- oder Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen können. Indem § 9 BPersVG die amtierende Personalvertretung bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammenarbeit schützt, dient er zugleich der Kontinuität der Arbeit der angesprochenen Gremien. § 9 BPersVG hat damit zugleich individualrechtliche als auch kollektivrechtliche Bedeutung. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 -, BverwGE 119, 270 = PersR 2004, 60, und vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292 = PersR 2006, 382 = PersV 2006, 150. Der dem Jugendvertreter durch das Gesetz gewährte Schutz ist indes kein absoluter; er wird vielmehr durch gegenläufige Arbeitgeberinteressen insofern begrenzt, als auf entsprechenden Antrag des Arbeitgebers vom Gericht die durch § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG vorgegebene Zumutbarkeitsprüfung angestellt werden muss. Für diese gelten im Wesentlichen die folgenden Grundsätze: Aufgrund objektiver betrieblicher Gründe ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere dann unzumutbar, wenn er dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vgl. zu diesem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt insbesondere BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, PersR 2006, 308 (dort aber auch dazu, dass es sich - allerdings allein für die davor liegende Zeit - nicht um eine strenge Stichtagsregelung" handelt); ferner etwa BAG, Beschlüsse vom 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 -, ZTR 2001, 139, und vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, BAGE 87, 105 keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Vgl. BVerwG, z.B. Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O., und vom 17. Mai 2000 - 6 P 8.99 -, PersR 2000, 419 = ZfPR 2000, 232, jeweils m.w.N. Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der jeweiligen Ausbildungsdienstelle an. Für die Dienststellenbezogenheit spricht in diesem Zusammenhang, dass auch die personalvertretungsrechtlichen Funktionen, deren Schutz § 9 BPersVG bezweckt, dienststellenbezogen sind, und dass es der Kontinuität der Gremienarbeit als kollektivrechtlichem Element des Schutzzwecks gerade nicht dienlich ist, wenn der Jugendvertreter an einer anderen Dienststelle weiterbeschäftigt wird. Dem entspricht es, dass durch das Übernahmeverlangen des Auszubildenden nach § 9 Abs. 2 BPersVG kraft der gesetzlichen Fiktion ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis entsteht, welches einen Anspruch auf ausbildungsgerechte Beschäftigung (allein) in der Ausbildungsdienststelle begründet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.; zur Dienststellenbezogenheit ferner OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1999 - 1 A 5787/98.PVL -, PersV 1999, 568; OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 9. Februar 2006 - 5 A 11117/05.OVG - , PersV 2006, 432; Thüringer OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 PO 1488/04 -, PersV 2006, 392; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 5 L 11/06 -, PersR 2007, 28; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., § 9 Rn. 16; kritisch Lorenzen u.a., BPersVG, § 9 Rn. 83. Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein der Qualifikation entsprechender und besetzbarer (Dauer-)Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Sind in einem Haushaltsplan oder in seinen verbindlichen Erläuterungen bzw. seinen Anlagen Planstellen (in Bezug auf Beamte) oder sonstige Stellen (in Bezug auf Arbeitnehmer) für die von dem Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen, so kommt es darauf an, ob zumindest eine dieser Stellen in dem maßgeblichen Zeitpunkt unbesetzt ist. Ist das der Fall, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen. Fehlt es an einer auf die Qualifikation des Beschäftigten bezogenen Zweckbestimmung oder überhaupt an einer konkreten Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers, die bei der Stellenbesetzung zu beachten wäre (etwa in Bereichen mit Finanz- oder Globalbudget), so ist ein freier Arbeitsplatz nicht schon deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Jugendvertreter besetzt werden könnte. Vielmehr obliegt es dann dem auf der Arbeitgeberseite zuständigen Organ, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel grundsätzlich frei" und unter Orientierung am Grundsatz der bestmöglichen Erfüllung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben zu entscheiden. Namentlich kann in diesem Zusammenhang über den Weg des § 9 BPersVG nicht die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder die organisatorische Zusammenfassung einzelner verbliebener Stellenbruchteile zu einem Vollzeitarbeitsplatz verlangt werden. Die Wirkung von § 9 BPersVG beschränkt sich insoweit vielmehr auf eine Missbrauchskontrolle. Ist durch die organisationsrechtlich zuständige Stelle - innerhalb der durch das Haushaltsrecht eingeräumten Möglichkeiten - allerdings entschieden worden, Arbeitsplätze zu schaffen, die (u.a.) auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind, so kommt bei deren Besetzung der in § 9 BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz grundsätzlich durchgreifend zum Tragen. Gleiches muss für Arbeitsplätze gelten, die bereits geschaffen worden und vorhanden sind. Das bedeutet, dass ein solcher Arbeitsplatz, sollte er zum maßgeblichen Zeitpunkt frei sein, vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen ist, es sei denn dessen Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen anderen, etwa in der Person des Betroffenen liegenden Gründen ausnahmsweise unzumutbar. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O., m.w.N. Ausgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen hat in der Ausbildungsdienststelle StOV B. - selbst bei Einbeziehung der der HIL-GmbH zugeordneten Stellen - für die Beteiligte zu 1. in dem maßgeblichen Zeitpunkt/Zeitraum kein freier ausbildungsadäquater Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden, auf welchem diese nach dem Abschluss ihrer Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten ausbildungsadäquat hätte weiter beschäftigt werden können und auch - zumutbar - müssen. Was die Stellensituation in der Dienststelle zu der fraglichen Zeit betrifft, dürften hier Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers insofern vorhanden sein, als sie Grundlage für die von der Antragstellerin im Anhörungstermin erster Instanz zu den Akten gereichten Organisations- und Dienstpostenpläne bzw. Dienstpostenbesetzungslisten gewesen sind. Darüber hinaus liegt in Gestalt des Inhalts dieser Pläne und Listen (Blatt 113, 119 f. der Gerichtsakte) eine auf der Grundlage des Organisationsrechts des Arbeitgebers getroffene und insoweit verbindliche Aussage über das Vorhandensein sowie zugleich die Zweckbestimmung und Verteilung der der Dienststelle StOV B. zugeordneten Stellen (Dienstposten) vor. An die Ausweisung in den genannten Plänen und Listen knüpfen im Übrigen auch die Beteiligten für ihre Überlegungen zum Vorhandensein freier Stellen in dem hier im Blick stehenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum jeweils an. Dabei ist, wie schon die Fachkammer ausgeführt hat, als Beurteilungszeitpunkt für die Frage des Vorhandenseins eines freien, besetzbaren Arbeitsplatzes nicht ausschließlich der Tag der vereinbarten Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in den Blick zu nehmen. Auch wenn - wie dargelegt - grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, handelt es sich dabei nicht (vollumfänglich) um eine strenge Stichtagsregelung. Strikt ausgeschlossen ist lediglich eine Erstreckung der Betrachtung auf später liegende Zeiträume. Was die Zeit vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses betrifft, kann es dem Arbeitgeber dagegen im Einzelfall auch zumutbar sein, den Jugendvertreter auf Dauer in einem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen, weil er einen kurz vor der Beendigung der Berufsausbildung frei gewordenen Arbeitsplatz wiederbesetzt hat, statt ihn für einen nach § 9 BPersVG geschützten Auszubildenden freizuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die insoweit mit derjenigen des Bundesarbeitsgerichts konform geht, gilt dies regelmäßig bei einer Besetzung, die innerhalb von drei Monaten vor dem vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses vorgenommen wird. Der Arbeitgeber muss nämlich innerhalb des Dreimonats-Zeitraums des § 9 Abs. 2 BPersVG mit einem Übernahmeverlangen (grundsätzlich) rechnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, a.a.O.; BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, a.a.O. Vor diesem Hintergrund sind hier (jedenfalls in zweiter Linie) auch diejenigen Dienstposten in die Betrachtung einzubeziehen, welche die Antragstellerin zum 1. April 2006 - und damit knapp drei Monate vor dem Abschluss der Ausbildung der Beteiligten zu 1. (21. Juni 2006) - neu besetzt hat. Im Einzelnen ergibt sich hieraus: a) Im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 1. stand für diese ein freier ausbildungsadäquater Arbeitsplatz in der Ausbildungsdienststelle nicht zur Verfügung. Was den damals unbesetzten Dienstposten 113/005 (Sozialarbeiterstelle) betrifft, ist schon im Anhörungstermin erster Instanz zwischen den Beteiligten unstreitig gestellt worden, dass dieser für die Beteiligte zu 1. nicht als ausbildungsadäquater Arbeitsplatz in Betracht gekommen ist. Der von den Beteiligten zu 2. und 3. für seinerzeit tatsächlich unbesetzt gehaltene Dienstposten 112/004 (ab 1. August 2006 besetzt mit der Mitarbeiterin J. H. ) stand für die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. ebenfalls nicht zur Verfügung. Da - wenn auch befristet und mit absehbarem Endzeitpunkt - auf diesem Dienstposten haushaltsrechtlich bereits zwei andere Teilzeitbeschäftigte geführt wurden, war er im Rechtssinne zum 22. Juni 2006 nicht als (tatsächlich) frei" zu qualifizieren. Daran ändert im Ergebnis nichts, dass diese anderen Beschäftigten (C1. und B1. ) angeblich andere Aufgaben/Tätigkeitsbereiche wahrgenommen haben sollen, als dies der Zweckbestimmung des Dienstpostens entsprochen hat. Ob dies wirklich so gewesen ist, ist schon vom Tatsächlichen her sehr zweifelhaft. In dem zu den Akten gereichten Organisations- und Dienstpostenplan ist der betreffende Dienstposten, was die Tätigkeitsbeschreibung betrifft, nämlich lediglich allgemein für eine Bürokraft" vorgesehen. Welchen näher eingegrenzten Tätigkeitsbereich die jetzige Stelleninhaberin (Frau J. H. ) auf ihm ausübt - hier: Nebengebührnisse/Zeiterfassung - ist dafür irrelevant. Darüber hinaus kann selbst in Fällen, in denen Beschäftigte auf einer bestimmten Haushaltsstelle unter Missachtung ihrer konkreten Zweckbestimmung geführt werden, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der zugehörige Dienstposten tatsächlich zur Neubesetzung mit einem weiteren Beschäftigten zur Verfügung steht. Dies könnte - wenn überhaupt - allenfalls dann erwogen werden, wenn für die seinerzeitigen Dienstposteninhaber (alternativ) eine sonstige Haushaltsstelle zur Verfügung gestanden hätte und durch eine der Zweckbestimmung widersprechende Führung der genannten Mitarbeiter auf der Stelle 112/004 rechtsmissbräuchlich der Rechtsanspruch der Beteiligten nach § 9 BPersVG hätte unterlaufen werden sollen. Vgl. in diesem Zusammenhang etwa Beschluss des Fachsenats vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 A 421/07.PVB. Für einen derartigen Sachverhalt ist hier indes weder etwas vorgetragen noch aus den Stellenplanunterlagen ersichtlich. b) Was diejenigen Dienstposten betrifft, die zum 1. April 2006 im Wege der Versetzung von Angestellten des Regionalen Instandsetzungszentrums B. bzw. des Kreiswehrersatzamtes E. (beide inzwischen aufgelöst) besetzt worden sind, waren diese Stellen zu jenem Zeitpunkt zwar - vordergründig gesehen - vakant im Sinne von besetzbar. Gleichwohl war es der Antragstellerin aus besonderen Gründen dieses Einzelfalles nicht zumutbar, diese Arbeitsplätze für die Beteiligte zu 1. bis zur Beendigung von deren Ausbildung oder auch nur bis zur Durchführung der Wahl zur JAV (Beteiligten zu 3.) freizuhalten. Bei der aus dem Schutzzweck des § 9 BPersVG abzuleitenden, bezogen auf die letzten drei Monate des Berufsausbildungsverhältnisses eines Mitglieds der JAV regelmäßig bestehenden Freihaltungspflicht handelt es sich nicht um einen unüberwindlichen starren" Grundsatz, der keinerlei Ausnahmen zulässt. Anerkanntermaßen können vielmehr hinreichend dringliche und gewichtige betriebliche Interessen, so sie auf der Seite des Arbeitgebers nachvollziehbar bestehen, dazu führen, dass die Freihaltungspflicht im Einzelfall nicht greift. Das bezieht - jedenfalls im Ausnahmefall - auch den in Rede stehenden Drei-Monats- Zeitraum vor Beendigung der Ausbildung des Jugendvertreters ein. Vgl. etwa BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, a.a.O. Das System des durch § 9 BPersVG dem Jugendvertreter gewährten Schutzes wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Vielmehr stellen sich sowohl die gewisse zeitliche Vorerstreckung des durch diese Vorschrift dem Jugendvertreter gewährten Schutzes als auch deren Begrenzung im Einzelfall als eine (weitere) Konkretisierung des im Absatz 4 des § 9 BPersVG niedergelegten Zumutbarkeitsprinzips dar. Dies zugrunde gelegt, haben auf Seiten der Antragstellerin als Arbeitgeberin hinreichend gewichtige und zugleich dringliche Gründe vorgelegen, die den durch § 9 BPersVG der Beteiligten zu 1. als Jugendvertreterin gewährten Schutz in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalles zurücktreten lassen. Dabei gehört zu den den vorliegenden Fall in besonderer Weise kennzeichnenden Einzelfallumständen wesentlich auch, dass die betroffene Jugendvertreterin noch gar nicht gewählt worden war, als sich hier die Frage einer Freihaltung zu ihren Gunsten maßgeblich gestellt hat. Zwar muss der Arbeitgeber grundsätzlich während des gesamten Drei-Monats-Zeitraums vor Ende der Ausbildung mit einem Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG rechnen und mithin auch damit, dass ein betroffenes JAV-Mitglied die gesetzlich eingeräumte Frist voll ausschöpft. Es liegt deshalb im eigenen Interesse des Arbeitgebers, sich ggf. schon im Vorfeld einer entsprechenden Erklärung nach einem etwaigen Übernahmewunsch des kurz vor dem Abschluss seiner Ausbildung stehenden JAV-Mitglieds zu erkundigen. Vgl. BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, a.a.O. Diese Erkundigungsobliegenheit darf aber andererseits nicht überspannt werden, da auch sie Ausdruck der oben angesprochenen Zumutbarkeitsabwägung ist. Sie ist deswegen jeweils (nur) auf nach zumindest abstrakten Kriterien schon hinreichend absehbare Fälle von zu erwartenden Übernahmeverlangen bestimmter Auszubildender nach § 9 BPersVG zu beziehen. Der Arbeitgeber muss demgegenüber nicht auch schon ganz generell eine künftige Entwicklung in Rechnung stellen, bei der es über die Frage eines noch ausstehenden (zeitgerechten) Übernahmeverlangens hinaus in erheblichem Maße von weiteren Imponderabilien abhängt, ob es überhaupt einen Anwendungsfall des § 9 BPersVG geben wird. Das bezieht sich insbesondere auf die Stellung des Betroffenen als Mitglied der JAV. Hat der Betroffene sie noch gar nicht erlangt, so ist es sehr fraglich, ob er (vorgreiflich) überhaupt schon in den Schutzbereich des § 9 BPersVG fällt. Zumindest erscheint es gerechtfertigt, dass ihm zu diesem Zeitpunkt der durch diese Vorschrift bezweckte mitgliedschaftliche Schutz noch nicht voll zuteil wird. Das wirkt sich dann aber zugleich auf die Verpflichtung des Arbeitgebers aus, und zwar in der Weise, dass dieser jedenfalls nicht regelmäßig verpflichtet ist, gewissermaßen auf Vorrat" Weiterbeschäftigungsstellen für potenzielle künftige Mitglieder der JAV bereits zu einem Zeitpunkt freizuhalten, in welchem die Wahl zur JAV noch gar nicht stattgefunden hat. Anders mag es sein, wenn im (eher ungewöhnlichen) Einzelfall bereits konkrete, auch für den Arbeitgeber deutlich erkennbare Anhaltspunkte darüber vorliegen, dass die Wahl bestimmter Kandidaten, die ihrerseits kurz vor dem Abschluss ihrer Ausbildung stehen, besonders aussichtsreich erscheint, sodass mit ihrer Wahl mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. Im Unterschied zur Auffassung der Fachkammer reicht es dagegen nicht schon aus - und muss den Arbeitgeber auch noch nicht zu weiteren Erkundigungen veranlassen -, wenn der Arbeitgeber weiß bzw. aufgrund von Erkundigungen erfahren kann, dass sich unter den Auszubildenden, deren Berufsausbildung innerhalb der nächsten drei Monate endet, auch Kandidaten für die demnächst anstehende Wahl befinden. Denn der Umstand, dass sie aufgrund ihrer Kandidatur auch tatsächlich gewählt werden (und im Anschluss daran ein Übernahmeverlangen stellen), ist zu dem betreffenden Zeitpunkt noch mit solch erheblichen Unsicherheiten verbunden, dass in einem derartigen Falle das sonst regelmäßig gebotene zeitliche Vorziehen des aus § 9 BPersVG folgenden Schutzes auf die letzten drei Monate vor Ausbildungsende - jedenfalls die Zeit bis zur Durchführung der Wahl betreffend - über das Schutzziel hinausgehen würde. Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass die Kontinuität der Amtsführung eines (wie hier erst neu zu wählenden) personalvertretungsrechtlichen Organs nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt würde, wenn - bei noch ungewisser Entwicklung - (nur) möglicherweise eines der künftig gewählten Mitglieder seine Amtstätigkeit schon nach kurzer Zeit nicht mehr fortsetzen könnte. Ein solcher Fall ist hier indes gegeben. Die in Rede stehenden Arbeitsplätze sind sämtlich bereits zum 1. April 2006 (neu) besetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Wahl zu der Beteiligten zu 3., auf welche die Beteiligte zu 1. sich bezieht, noch nicht stattgefunden. Wahltermin ist vielmehr erst der 16. Mai 2006 gewesen. Dafür, dass in besonderer Weise gerade mit der Wahl der Beteiligten zu 1. fest hätte gerechnet werden müssen, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Somit musste die Antragstellerin zu dem hier fraglichen Zeitpunkt 1. April 2006 grundsätzlich keine der in Rede stehenden Stellen für die Beteiligte zu 1. freihalten; dies wäre vielmehr einer Freihaltung auf Vorrat" für eine damals noch weitgehend unsichere - und insofern nur hypothetische - Entwicklung der Verhältnisse gleichgekommen. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass die zum 1. April 2006 von der Antragstellerin getroffenen Personalentscheidungen (Versetzungen von Mitarbeitern aufgelöster Dienststellen) schon wegen nötiger Beteiligung personalvertretungsrechtlicher Gremien einen gewissen Vorlauf zur Umsetzung der betreffenden Personalplanungsziele benötigten. Verstärkend kommt hier noch hinzu, dass die Antragsgegnerin ein hinreichend dringliches personalwirtschaftliches Interesse daran gehabt hat, die betreffenden Stellen zeitnah zu der gegebenen Besetzungsmöglichkeit (zum 1. April 2006) auch tatsächlich zu besetzen, anstatt sie für einen Zeitraum von fast 3 Monaten für die Beteiligte zu 1. freizuhalten. In diesem Zusammenhang hängt das zu fordernde Gewicht der vom Arbeitgeber für die Stützung der Dringlichkeit einer anderweitigen Besetzung angeführten Gründe auch von der Zeitdauer ab, für die ihm als Folge der im Schutzzweck des § 9 BPersVG gründenden regelmäßigen Freihaltungspflicht die Hinnahme einer Stellenvakanz jeweils abverlangt wird. Je kürzer diese Vakanz ist, um so dringlicher müssen die Gründe für die sofortige Besetzung des Arbeitsplatzes mit einer anderen Person als dem Jugendvertreter sein. Vgl. entsprechend zu § 78a BetrVG: BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, a.a.O. Ein besonders kurzer Zeitraum steht hier indes nicht in Rede. Darüber hinaus ist das Interesse der Antragstellerin an der Besetzung der vorhandenen Stellen bereits zum 1. April 2006 mit dem sog. Überhangpersonal von anderer Qualität als die typische" Interessenlage bei der Neueinstellung von Personal. Das besondere Gewicht dieses Interesses, welches sich neben personalwirtschaftlichen Überlegungen in besonderem Maße auch auf - u.a. tarifvertraglich eingebundene - Schutz- und Fürsorgeerwägungen stützen lässt, die im Verhältnis des Arbeitgebers zu dem betroffenen Überhangpersonal bestehen, hat im Grunde bereits die Fachkammer in dem angefochtenen Beschluss (wenn auch in etwas anderem Begründungszusammenhang) in der Sache zutreffend herausgestellt und ausführlich behandelt. Der Fachsenat kann sich deswegen auf folgende zusammenfassende Bemerkungen beschränken: Aufgrund des grundlegenden Umstrukturierungsprozesses der Bundeswehr sind bestimmte Standorte und Dienststellen aufgelöst worden. In diesem Zusammenhang sind auch zahlreiche zivile Dienstposten weggefallen bzw. in naher Zukunft im Wegfall begriffen. Schon dieser generelle Befund räumt dem Gesichtspunkt der Arbeitsplatzsicherung derjenigen Dauerbeschäftigten, deren Arbeitsplatz durch die Umstrukturierung in Wegfall gerät (geraten ist), erkennbar einen hohen Stellenwert ein. Unter näherer Konkretisierung hat dies zugleich in dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmbW) vom 18. Juli 2001 seinen Niederschlag gefunden. In erster Linie ist danach den Betroffenen ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst, hilfsweise im sonstigen öffentlichen Dienst am selben Ort oder in dessen Einzugsbereich anzubieten. In die gleiche Richtung zielt Ziffer 4 der Weisung des BMVg vom 30. März 2001, wonach freie und struktursichere Dienstposten vorrangig mit Mitarbeitern zu besetzen sind, deren Dienstposten (u.a.) durch Umstrukturierungsmaßnahmen entfallen. An diesen Gesichtspunkten der Sicherung einer - wegen des bestehenden Beschäftigungsanspruchs zeitlich nicht unterbrochenen - Beschäftigung auf einem neuen Arbeitsplatz für Bundesbedienstete, die schon in einem Dauerarbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber gestanden hatten, und an deren Weiterbeschäftigung möglichst in räumlicher Nähe zum verlorenen Arbeitsplatz hat sich die Antragstellerin in den in Rede stehenden Versetzungsfällen maßgeblich orientiert. Das hier bestehende und dabei durch ministeriellen Erlass sowie durch Tarifvertrag näher konkretisierte berechtigte Bestreben des Arbeitgebers nach Schutz und Fürsorge für diesen Kreis von Beschäftigen entzieht die vakanten Stellen jedenfalls bei den ortsnahen und grundsätzlich aufnahmefähigen Bundesdienststellen wie hier der StOV B. - einen aktuellen Unterbringungsbedarf für das konkret ins Auge gefasste Überhangpersonal vorausgesetzt - praktisch einer freien" Personalplanung. Gerade hierin ist auch der entscheidende Unterschied zu normalen Neueinstellungsfällen zu sehen. Ist ein Überhang vorhandener Beschäftigter des Bundes, die wegen Auflösung von Dienststellen ihren bisherigen Arbeitsplatz verloren haben, auf neuen Arbeitsplätzen im Bereich ihres Arbeitgebers unterzubringen und schöpft dies im gegebenen Fall die Kapazitäten freier Stellen bereits voll aus, so besteht in Wirklichkeit kein echter" Einstellungsbedarf einschließlich der Übernahme von Ausbildungsabsolventen mehr. Dieses seinerseits an gewichtige Schutzziele anknüpfende Arbeitgeberinteresse vermag zwar die gesetzliche Wertung des § 9 BPersVG nicht völlig zu verdrängen und erweist sich wohl auch nicht als prinzipiell vorrangig gegenüber dem Schutz der Mitglieder einer JAV. Es ist allerdings - worum es hier auch nur geht - geeignet, im Rahmen des Ausnahmetatbestandes des § 9 Abs. 4 BPersVG die dortige Zumutbarkeitsbeurteilung maßgeblich mit zu beeinflussen. Das gilt erst recht dann, wenn es - wie hier - nicht darum geht, ob bei Ausbildungsende freie Arbeitsplätze für den seine Weiterbeschäftigung verlangenden Jugendvertreter zur Verfügung gestanden haben, sondern (nur) darum, ob es zumutbar gewesen ist, bestimmte in der Zeit vor Ende des Berufsausbildungsverhältnisses vakant gewesene, vom Arbeitgeber dann aber tatsächlich besetzte Stellen für das (hier überdies nur künftige) Mitglied der JAV freizuhalten. Soweit der Rahmen der Prüfung des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG wie dargelegt grundsätzlich auf den Bereich der jeweiligen Dienststelle - hier der Ausbildungsdienststelle des Jugendvertreters - begrenzt ist, ergibt sich daraus nichts in die Richtung, dass die in den Überhang geratenen früheren Beschäftigten anderer Dienststellen aus dem bei der Zumutbarkeitsprüfung in den Blick zu nehmenden Kreis der für eine anderweitige Stellenbesetzung in Betracht kommenden Personen auszuscheiden wären. Es ist schon fraglich, ob sich der angesprochene Gesichtspunkt der Dienststellenbezogenheit nicht nur auf die sächliche Ebene (Dienstposten) und nicht auch die personelle Ebene (Dienstposteninhaber) bezieht. Davon abgesehen hat das sog. Überhangpersonal bereits aus vorgelagerten organisationsrechlichen Gründen gewissermaßen das rechtliche Band zur bisherigen Dienststelle eingebüßt. Es ist nämlich mit Blick auf die Auflösung der bisherigen Beschäftigungsdienststelle (soweit möglich) zwangsläufig auf neue Dienststellen im Bereich des Arbeitgebers zu verteilen. Mit dieser Entscheidung entsteht zugleich ein rechtliches Band zu einer neuen Dienststelle. Hierdurch kann sich dann auch - unter Wahrung des Dienststellenbezugs - eine Konkurrenzsituation zu dort tätigen Auszubildenden ergeben, welche sich auf die Rechtsstellung nach § 9 BPersVG berufen. Wie dies in Bezug auf normale" Versetzungsfälle zu beurteilen ist, bedarf hier keiner weiteren Befassung. Eine prinzipielle Vorrangstellung eines Versetzungsbewerbers vor einem Jugendvertreter, der seine gesetzlich vorgesehene Weiterbeschäftigung verlangt, ergibt sich allerdings - anders als die Beteiligten zu 2. und 3. meinen - auf der Grundlage der besonderen Gründe, die vorliegend die Freihaltungsverpflichtung der Antragstellerin als nachrangig gegenüber dem Weiterbeschäftigungsverlangen der Beteiligten zu 1. erscheinen lassen, nicht. Eine Diskriminierung gerade der Mitglieder der JAV unter den Auszubildenden durch Stellenbesetzungsvorgänge der hier in Rede stehenden Art liegt im Übrigen völlig fern. Vielmehr mindert es die Chancen sämtlicher (früherer) Auszubildender der Dienststelle in gleichem Maße, wenn vorhandene freie Stellen - als ihnen gegenüber vorrangig" angesehen - mit dem besagten Überhangpersonal besetzt werden. Eine Bevorzugung der Mitglieder der JAV gegenüber den übrigen (früheren) Auszubildenden ist aber nicht der Sinn des § 9 BPersVG. Die Antragstellerin durfte mithin, ohne dass der durch § 9 BPersVG gewährleistete Schutz dem letztlich entgegen steht, die Dienstposten 112/002 (I1. ), 983/030 (I3. ) und 986/031 (I2. ) zum 1. April 2006 mit den betreffenden Mitarbeitern besetzen, welche jeweils ihren früheren Dienstposten bei der aufgelösten Dienststelle Kreiswehrersatzamt E. verloren hatten. Ihr war es nicht zuzumuten, diese Arbeitsplätze (bzw. einen davon) mit Blick auf das herannahende Ende des Berufsausbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 1. freihalten. Dies folgt - wie dargelegt - zum einen aus den oben angeführten Imponderabilien, ob zu der fraglichen Zeit in Bezug auf die Beteiligte zu 1. überhaupt ein Anwendungsfall des § 9 BPersVG zu erwarten stand, zum anderen - verstärkend - aber auch aus dem grundsätzlich hoch zu gewichtenden und zugleich dringlichen Arbeitgeberinteresse an der zeitgerechten Ermöglichung einer ortsnahen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für in den sog. Überhang geratene Beschäftigte einer anderen, aufgelösten Dienststelle. Die vorstehenden Erwägungen gelten erst recht für die ebenfalls zum 1. April 2006 besetzten Dienstposten 986/001, 986/002 und 986/003, welche mit den Dienstposteninhabern von dem aufgelösten Regionalen Instandsetzungszentrum B. zur StOV B. übergegangen sind, um - mit Blick auf eine entsprechende Verlagerung der von der aufgelösten Dienststelle wahrgenommenen Aufgaben - nunmehr der HIL-GmbH zur Verfügung zu stehen. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob diese Arbeitsplätze (im Rechtssinne) überhaupt als vakant zu betrachten waren. Auf die betreffenden Stellen haben die Beteiligten im Beschwerdeverfahren dann auch nicht weiter abgestellt. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.