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Beschluss

12 A 5050/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0720.12A5050.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass durchgreifende Zulassungsgründe vorliegen könnten. Eine Zulassung der Berufung wegen - zwar nicht ausdrücklich, aber mit Blick auf die thematisierte Rechtswegfrage zumindest sinngemäß geltend gemachter - ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt voraussichtlich nicht in Betracht. Rechtswegfragen sind im Berufungsverfahren unbeachtlich. Dem Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, ist es nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG zu prüfen versagt, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Den Klägern hätte, wenn sie von einer Unzulässigkeit des von Ihnen beschrittenen Rechtsweges ausgegangen wären, die - von Ihnen nicht schon durch das bloße Äußern von Zweifeln genutzte - Möglichkeit offen gestanden, die Zulässigkeit des Rechtsweges zu rügen (§ 17a Abs. 3 Satz 2 GVG) und auf diese Weise eine rechtsmittelfähige Entscheidung über die Rechtswegfrage zu erreichen (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Dementsprechend vermögen Rechtswegfragen auch der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu vermitteln, da die insoweit erforderliche Klärung derartiger Fragen im Berufungsverfahren kraft Gesetzes nicht mehr erfolgen kann. Abgesehen davon hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint; an der allgemeinen Bedeutung der Sache fehlt es regelmäßig, wenn lediglich die Anwendung von (in sich nicht zweifelhaften) Vorschriften auf den konkreten Fall in Rede steht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 12 A 3378/02 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn 127. Die von den Klägern sinngemäß als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zu Recht (ohne entsprechende Ausführungen) davon ausgehen durfte, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet war, ist indes voraussichtlich nicht geeignet, eine allgemeine Bedeutung der Sache im o. g. Sinne zu belegen. Denn insoweit waren lediglich die - in sich nicht zweifelhaften - Regelungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, des § 51 Abs. 1 Nr. 6a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. d. F. des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Siebten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302 (vgl. dort Art. 1 Nr. 10 Buchstabe b und Art. 4 Abs. 1) und der §§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) auf den konkreten Einzelfall anzuwenden. Es ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt. Aus dem Vorbringen der Kläger, der Einzelrichter habe ihnen die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2005 verfahrensfehlerhaft versagt, ergibt sich das Vorliegen eines den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzenden Verfahrensfehlers nicht. Trotz ordnungsgemäßer Ladung waren die Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen. Die mündliche Verhandlung dient allgemein der Gewährung rechtlichen Gehörs. Nimmt ein Beteiligter durch Fernbleiben diese Gelegenheit nicht wahr, kann er sich später insoweit nicht mehr auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs berufen. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2003 - 8 B 168/02 -, Juris, m. w. N. Ist ein anwaltlich nicht vertretener Kläger - wie hier die Kläger - verhindert, an der terminierten mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so kann er gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO einen Antrag auf Terminsänderung stellen, wenn er auf seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Wert legt; einem solchen Antrag wird bei Vorliegen erheblicher Gründe i. S. v. § 227 Abs. 1 ZPO regelmäßig stattzugeben sein. Der Kläger kann indes auch schlicht auf eine Teilnahme verzichten. Letzteres ist es hier geschehen. Denn der Kläger zu 1. hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2005 für sich (und für den von ihm gesetzlich vertretenen minder-jährigen Kläger zu 2.) erklärt, ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, und nicht etwa einen Antrag auf Terminsänderung gestellt. In diesem Verhalten liegt die Erklärung, an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht interessiert zu sein. Soweit die Kläger der Erklärung zugleich den Sinn beigelegt haben, es komme nun aufgrund dieser Erklärung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist dies dem Verwaltungsgericht gegenüber jedenfalls nicht einmal ansatzweise verlautbart worden. Die Kläger sind auch nicht etwa durch eine Äußerung des Verwaltungsgerichts, es werde im Falle ihres Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kommen, zu ihrer - dann vom Verwaltungsgericht auch in dieser Weise zu verstehenden - Prozesserklärung veranlasst worden. Zwar hatte der Einzelrichter mit Blick auf die Sachstandsanfrage der Kläger vom 31. Mai 2005 mit Verfügung vom 13. Juni 2005 geantwortet, es werde angeregt, ausdrücklich von der Möglichkeit des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO Gebrauch zu machen, falls statt durch eine (noch nicht absehbare) mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden solle. Diese Anregung zur Beschleunigung des Verfahrens haben die Kläger in der Folgezeit aber nicht aufgegriffen. Im Vorfeld der für Oktober 2005 geplanten mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter auf telefonische Nachfrage des Klägers zu 1. - so der Vortrag im Befangenheitsantrag - den Klägern am 19. September 2005 "nahegelegt, entweder die Klage zurückzuziehen oder auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, sobald für den Kläger erkennbar sei, dass er an der mündlichen Verhandlung, die voraussichtlich im Oktober stattfinden werde, nicht teilnehmen könne". Diese Äußerung des Einzelrichter lässt neben einer vorläufigen Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage deutlich erkennen, dass eine mündliche Verhandlung grundsätzlich auch bei Verzicht des sich damals in U. aufhaltenden Klägers zu 1. auf mündliche Verhandlung durchgeführt werden sollte. Abgesehen davon hätte der Einzelrichter auch nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, weil ein Einverständnis des Beklagten mit einer solchen Verfahrensweise nicht vorlag. Die am 23. Oktober 2005 um 13.46 Uhr bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Verzichtserklärung der Kläger hat das Verwaltungsgericht unverzüglich - am Vormittag des 24. Oktober 2005 - dem Beklagten zugeleitet, der indes hierauf nicht reagiert und am folgenden Tag eine Vertreterin in die mündliche Verhandlung entsandt hat. Da dem Kläger bzw. seinem Zustellungsbevollmächtigten keine Verfügung über eine Aufhebung des Termins zugegangen ist, konnten sie nicht annehmen, eine mündliche Verhandlung werde nicht mehr stattfinden. Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe wesentliche Schriftsätze unberücksichtigt gelassen. Soweit die Kläger die Nichtberücksichtigung ihres Vortrags aus dem Schriftsatz vom "23." (richtig: 22.) Oktober 2005 rügen, der Kläger zu 1. könne an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen, hat das Verwaltungsgericht, wie oben dargelegt, diese Mitteilung zur Kenntnis genommen; es hat jedoch in - wie ebenfalls oben dargelegt - zutreffender Erwägung der verlautbarten Erklärungen von einer Vertagung oder Aufhebung des Termins abgesehen. Auch das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe ihren angekündigten Antrag, die Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides festzustellen, sowie die im Schriftsatz vom 22. Oktober 2005 weiter angekündigten Hilfsanträge zu 1. bis 3. nicht berücksichtigt, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung voraussichtlich nicht. Denn das Übergehen eines Antrags im verwaltungsgerichtlichen Urteil muss mit dem fristgerechten Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 120 VwGO geltend gemacht werden. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rn. 196, m. w. N. Letzteres haben die Kläger im übrigen mit ihrem Antrag auf Urteilsergänzung vom 23. November 2005 auch - allerdings erfolglos - getan. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2006 - 5 K 6615/04 - steht fest, dass sich der Einzelrichter in dem angefochtenen Urteil vom 25. Oktober 2005 mit den von den o. g. Anträgen erfassten Gegenständen (trotz insoweit fehlender Wiedergabe im Tatbestand) befasst und deshalb diese Anträge nicht übergangen hat. Auch die Rüge der Kläger, sie seien mit ihrem Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 sowie mit ihrem im Schriftsatz vom 24. November 2005 bezeichneten Vorbringen in der angefochtenen Entscheidung nicht gehört worden, greift voraussichtlich nicht durch. Soweit hiermit (wiederum) der Vortrag zur Verhinderung des Klägers zu 1. in Bezug genommen wird, hat der Senat bereits ausgeführt, dass und aus welchen Gründen ein Gehörsverstoß nicht vorliegt. Die weitere Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die im Rahmen des Vortrages der Kläger von diesen geäußerten Zweifel an der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nicht zur Kenntnis genommen, ist schon unabhängig davon, ob diese Rüge durchgreift, generell ungeeignet, zu einer Zulassung der Berufung zu führen. Es ist anerkannt, dass eine in Bezug auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte gegebene Gehörsverletzung, die für den Ausgang des Berufungsverfahrens ohne Bedeutung wäre, eine Zulassung der Berufung nicht begründen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 5 B 60/01 -, Juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rn. 224, m. w. N. Wird der geltend gemachte Gehörsverstoß gerade damit begründet, das Verwaltungsgericht habe den (erheblichen) Vortrag zu dem einzelnen rechtlichen Gesichtpunkt der Rechtswegzuständigkeit unbeachtet gelassen, so ergibt sich aus der bereits angeführten Regelung des § 17a Abs. 5 GVG, nach der die Rechtswegfrage vom Rechtsmittelgericht nicht mehr zu prüfen ist, dass auch die Versagung rechtlichen Gehörs zu dieser Frage durch das Verwaltungsgericht für den Ausgang des Berufungsverfahrens ohne Bedeutung bleiben muss. Denn auch dann, wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejaht und insoweit tatsächlich auch kein rechtliches Gehör gewährt hat, kann es im Berufungsverfahren nicht mehr zu einer Korrektur kommen. Abgesehen davon spricht hier nichts für das Vorliegen einer Gehörsverletzung. Zwar verlangt Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht; daraus folgt jedoch keine Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist deshalb nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das (entscheidungserhebliche) Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1998 - 11 B 23/98 -, Juris, m. w. N. auf die Rechtsprechung des BVerfG; ferner Beschluss vom 18. Januar 2006 - 6 B 71.05 - , Juris, Rn. 5 m. w. N. (zu § 108 Abs. 1 VwGO). Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht erkennbar die nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgten Erklärungen in den Schriftsätzen vom 8. März und 22. Oktober 2005 zur Kenntnis genommen und ist auf der Grundlage des sich hieraus ergebenden, auf die - prozessual allein sinnvolle - Fortsetzung der bereits seit September 2004 anhängigen Verpflichtungsklage gerichteten Klagebegehrens und entsprechend der insoweit eindeutigen Rechtslage (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) von seiner Zuständigkeit ausgegangen; hierzu waren - nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Kläger nicht von der Möglichkeit des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG Gebrauch gemacht haben - gesonderte Ausführungen nicht erforderlich. Soweit die Kläger durch den in dem Entwurf einer Zulassungsbegründungsschrift enthaltenen Verweis auf ihren Schriftsatz vom 23. November 2005 die dort aufgestellte pauschale Behauptung in Bezug nehmen, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen aus den Schriftsätzen vom "08.03.2005 (Klageschrift)" und vom "25.03.2005 (Stellungnahme)" nicht zur Kenntnis genommen, fehlt es schon an jeglicher konkreten Bezeichnung der entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtserheblichen Ausführungen der Kläger, die das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen haben soll. Im übrigen ist in Ermangelung besonderer Umstände auch insoweit davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht, das (auch unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid) Hilfeansprüche jeglicher Art mit Blick auf § 89 BSHG bzw. wegen der verweigerten Unterschrift unter den vorgelegten, als zulässig bewerteten Darlehensvertrag verneint und die versagenden Bescheide für rechtmäßig erachtet hat, den Vortrag der Kläger zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen und damit seiner Pflicht aus Art. 103 Abs. 1 GG genügt hat. Schließlich begründet die Behauptung der Kläger, das Verwaltungsgericht sei "auch seiner Amtspflicht zur Erforschung des Sachverhalts nicht nachgekommen (§ 86 Abs. 1 VwGO)", aller Voraussicht nach nicht das Vorliegen eines Aufklärungsmangels. Insoweit fehlt es nämlich bereits an jeglichen Ausführungen dazu, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig gewesen sein sollen. Außerdem ist auch nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seinem - maßgeblichen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 5 B 178.06 -, Juris, und Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 -, BVerwGE 106, 115 ff. (119) - rechtlichen Standpunkt, gegen den durchgreifende Zulassungsgründe - wie dargelegt - nicht ersichtlich sind, eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.