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Beschluss

12 A 5165/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0719.12A5165.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger von der Einbürgerung seiner Mutter erst zu einem so späten Zeitpunkt erfahren habe, dass die im Jahr 2001 erstmals abgegebene Erwerbserklärung als rechtzeitig gewertet werden könne, nicht in Frage zu stellen. Für den Nachweis der Einhaltung der Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als einer rechtsbegründenden Tatsache trägt der Kläger die materielle Beweislast. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff. Der Nachweis ist erbracht, wenn das Verwaltungsgericht die richterliche Überzeugung gewonnen hat, dass die anspruchsbegründende Tatsache gegeben ist. Eine absolute Gewissheit ist hierfür nicht erforderlich. Ausreichend aber auch notwendig ist im Regelfall ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleichkommt oder vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a. a. O., m. w. N. Entgegen der Auffassung des Klägers führt der - nicht bestrittene - Umstand, dass sowohl der Kläger als auch seine Mutter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht haben ausschließen können, dass - abweichend von seinem bisherigen Sachvortrag, der Kläger habe erstmals im November 2000 von der Einbürgerung seiner Mutter gehört - die Mutter des Klägers diesem schon im Jahr 1999 von diesbezüglichen Erzählungen ihrer Verwandten berichtet hat, dazu, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Möglichkeit einer früheren Kenntniserlangung nicht mehr auszuschließen ist. Kommt aber danach eine frühere Kenntniserlangung ebenso in Betracht wie eine Kenntniserlangung, die die Abgabe der Nacherklärung im Jahr 2001 als fristgemäß erscheinen lässt, kann auf dieser Tatsachengrundlage der für die Annahme einer fristgemäßen Nacherklärung erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit nicht mehr erreicht werden. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfene Frage nach der Reichweite der Informationspflicht für Personen, die auch nach dem 31. Dezember 1992 ihren Wohnsitz in einem GUS-Staat beibehalten haben, ist in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 2003 ff., - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, beide in Juris. Diese Rechtsprechung ist gerade auch in Fällen von Klägern mit russischer Staatsangehörigkeit und russischem Wohnsitz ergangen, ohne für Personen, die aus dem Gebiet der ehemaligen UdSSR stammen, in Bezug auf die Anforderungen an die Einhaltung der Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 abweichende Tatbestandsvoraussetzungen zu statuieren. Danach kommt es insbesondere nicht auf eine endgültige Klärung der Staatsangehörigkeit der Mutter an, vielmehr genügt es, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Mutter möglicherweise deutsche Staatsangehörige sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).