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Beschluss

9 A 4544/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0718.9A4544.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 238,50 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 238,50 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich zunächst nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe der Klage stattgeben müssen, weil die geforderte Gebühr der Höhe nach unangemessen und deswegen rechtswidrig sei, greift nicht durch. Das darauf bezogene Argument der Klägerin, die erhobene Gebühr fülle bereits den bundesrechtlichen Gebührenrahmen der Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIGKostV) in der Fassung 22. Dezember 2004 nahezu vollständig aus, führt nicht weiter. Die Verordnung ist - wie die Klägerin selbst erkennt - im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Im Übrigen sieht die hier einschlägige Tarifstelle 15c.3.2 AGT zur AVerwGebO NRW abweichend von der bundesrechtlichen Regelung einen höheren Gebührenrahmen bis 1.000,00 EUR vor, so dass die geforderte Gebühr sich deutlich im unteren Bereich des Rahmens hält. Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe mehr Verwaltungsaufwand in Ansatz gebracht als zulässig. So habe er den "Sortieraufwand" schon deswegen nicht in Rechnung stellen dürfen, weil es nicht ihrem Antrag auf Informationsgewährung entsprochen habe, dass "Teile der Akte aussortiert" wurden. Hiermit werden ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Maßgeblich ist nicht, ob ein Antrag auf Aussortieren von Aktenteilen gestellt worden ist, sondern ob das Aussortieren objektiv erforderlich bzw. gerechtfertigt war, weil die Akte über die von der Klägerin erbetenen Informationen hinaus weitere Angaben enthielt, die keine Umweltinformationen beinhalteten, nicht vom Antrag umfasst waren oder zu denen aus anderen Gründen kein Zugang gewährt werden durfte (vgl. § 7 UIG i.V.m. Art. 3 UIRL). Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Ebenso geht der Vortrag der Klägerin ins Leere, der von ihr geltend gemachte Informationsanspruch sei ihr im Rahmen der Klage des betroffenen Unternehmens in vollem Umfang zugestanden worden; deshalb habe es keiner Aussortierung bedurft. Die volle Erfüllung des Antrags sagt nichts darüber aus, dass die Verwaltungsvorgänge nur die darauf bezogenen Unterlagen enthielten, nicht aber auch weitere Unterlagen, die nicht vom Anspruch erfasst und deshalb auszusortieren waren. Die Rüge der Klägerin, der Beklagte habe unter Verstoß gegen Art. 5 UIRL und im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 9. September 1999 - Rs. C-217/97 -, NVwZ 1999, 1209, von der Rechtsprüfung bis zum Einsatz einer Schreibkraft sämtliche angefallenen Stunden in Rechnung gestellt, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung des Urteils des EuGH ausgeführt hat, ist von einem weiten Übermittlungsbegriff auszugehen, der die gesamte dem Erfolg des Informationsantrags zu Grunde liegende notwendige Behördentätigkeit erfasst. Danach schließt Art. 5 UIRL eine kostendeckende Gebühr für die Erteilung von Umweltinformationen nicht aus, die neben den Personalkosten für das Heraussuchen und die Zusammenstellung der erbetenen Unterlagen auch die Personalkosten erfasst, die durch den Schriftverkehr der Behörde mit betroffenen Dritten entstanden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2000 - 7 C 25.98 -, NVwZ 2000, 913; ebenso vorgehend: OVG Sch.-H., Urteil vom 5. Mai 1998 - 4 L 21/97 -, juris. Werden in diesem Zusammenhang wegen einer Drittbetroffenheit Rechtsprüfungen erforderlich, sind auch die dafür anfallenden Kosten ansatzfähig. Denn auch die Rechtsprüfung gehört dann zu den Behördentätigkeiten, die aus Anlass des Informationsantrags erfolgen und letztlich zu seinem Erfolg beitragen. Substantiierte Ausführungen dazu, dass der vom Bundesverwaltungsgericht zu Grunde gelegte weite Übermittlungsbegriff entgegen dessen Annahme wegen Widerspruchs zur Rechtsprechung des EuGH nicht anzuwenden ist, enthält die Zulassungsschrift nicht. b) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich auch nicht mit Blick auf das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Gebührenbescheid für rechtmäßig gehalten, obwohl über den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hinaus tatsächlich noch keine Informationen zugänglich gemacht worden seien. Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin aus dem bereits erwähnten Urteil des EuGH vom 9. September 1999 nichts zu ihren Gunsten herleiten. Sie verkürzt die Aussage des EuGH, wenn sie behauptet, dieser spreche unter Nr. 59 der Entscheidung ausdrücklich davon, "dass dann keine Gebühr erhoben werden könne, wenn 'tatsächlich keine Übermittlung von Informationen i.S. von Art. 5 Richtlinie stattfindet'." In der Entscheidung ging es vielmehr nur um die Rüge der Kommission, die Bundesrepublik Deutschland habe die Umweltinformationsrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt, weil nach der damaligen Fassung des Umweltinformationsgesetzes auch für die Ablehnung eines gestellten Antrags eine Gebühr verlangt werden könne. Nur in diesem Zusammenhang hat der EuGH eine "Übermittlung" verneint. Entsprechend lautet denn Nr. 59 der Entscheidung vollständig: "Auch kann eine Gebühr, die im Falle der Ablehnung eines Informationsantrags erhoben wird, nicht als angemessen erachtet werden, da in einem solchen Fall tatsächlich keine Übermittlung von Informationen i.S. von Art. 5 Richtlinie stattfindet." Eine Ablehnung des Antrags der Klägerin ist jedoch nicht erfolgt, vielmehr ist ihm in vollem Umfang stattgegeben worden. Im Übrigen lag es an der Klägerin selbst, wenn sie die erbetenen Informationen erst im April 2004 erhalten hat. Bereits mit Bescheid vom 15. Mai 2002 war dem Antrag in der Weise stattgegeben worden, dass ab dem ersten Arbeitstag nach Bestandskraft des Bescheides gegenüber der drittbetroffenen Firma nach vorheriger Terminabsprache in den Diensträumen Akteneinsicht gewährt werde. Insoweit ist mangels Widerspruchs der Drittfirma mit Ablauf des 18. Juni 2002 Bestandskraft eingetreten, wie der Klägerin bekannt war. Sie hätte deshalb ab dem 19. Juni 2002 Akteneinsicht im beantragten Umfang nehmen können. Dem steht nicht entgegen, dass die Drittfirma in Bezug auf die von der Klägerin erst nachträglich mit Schreiben vom 23. Mai 2002 beantragte und grundsätzlich vom Beklagten mit Schreiben vom 4. Juni 2002 zugestandene Möglichkeit der Fertigung und Aushändigung von Ablichtungen teilweise Widerspruch eingelegt hatte, so dass insoweit zunächst keine Bestandskraft eingetreten war. Zum einen bezog sich der Widerspruch nur auf einzelne Unterlagen, zum anderen blieb es grundsätzlich bei der Möglichkeit der Akteneinsicht. Auf letzteren Gesichtspunkt bezog sich der Widerspruch ausdrücklich nicht. Dass dem Informationsanspruch der Klägerin durch Akteneinsicht in Verbindung mit der Möglichkeit der Fertigung von Ablichtungen der nicht vom Widerspruch betroffenen Unterlagen nicht hätte genügt werden können, ist zu keinem Zeitpunkt vorgetragen worden. Wenn die Klägerin trotzdem keinen Gebrauch davon gemacht hat, kann sie dem Beklagten nicht eine fehlende Übermittlung entgegenhalten. Der Beklagte hatte zur Erfüllung des Informationsanspruchs alles getan, was in seiner Macht lag. 2. Die ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. a) Die Frage nach der Wirksamkeit des Gebührenrahmens der Tarifstelle 15c.3.2 AGT zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wirft jedenfalls deswegen keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) auf, weil die hier einschlägige Fassung inzwischen überholt ist. Die unter 15c geregelten Tarifstellen sind durch Art. 2 des Gesetzes zur Regelung von Umweltinformationen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007, GV. NRW. S. 142, neu gefasst und der Tarifrahmen ist in der Höhe deutlich reduziert worden. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel gerechtfertigt sein könnte, Rechtsfragen betreffend ausgelaufenes Recht komme keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen dürften gegen die Wirksamkeit der hier einschlägigen Tarifstelle auch mit Blick auf das vorzitierte Urteil des EuGH vom 9. September 1999 keine Bedenken bestehen. Die diesem Urteil zu Grunde liegende bundesrechtliche Gebührenregelung, die einen vergleichbaren Gebührenrahmen aufwies, ist vom EuGH insoweit nicht beanstandet worden. b) Hinsichtlich der weiter aufgeworfenen Frage, ob bereits ein dem Informationsantrag stattgebender Bescheid für die Festsetzung der Gebühr ausreicht oder ob lediglich in Fällen, in denen die begehrte Information bereits tatsächlich zugänglich gemacht worden ist, eine Gebühr festgesetzt werden darf, ist nicht ersichtlich, dass sie sich im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich stellt. Die Klägerin stellt die Frage vor dem Hintergrund, dass eine Informationsgewährung trotz stattgebenden Bescheides wegen eines Drittwiderspruchs zunächst bis zur Klärung von dessen Berechtigung tatsächlich nicht erfolgt. Wie bereits oben unter 1. b) ausgeführt, war eine solche Situation im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben. Der Beklagte hatte alles ihm Mögliche in Bezug auf eine Übermittlung getan. Es war vielmehr Sache der Klägerin, von dem ihr gewährten und nicht mit Widerspruch belasteten Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.