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Beschluss

8 A 1075/06.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0718.8A1075.06A.00
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Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus C. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen erkennbar keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. a) Der Rechtssache kommt nicht die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das ist hier nicht der Fall. Die als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob "nichtassimilierte Kurden, auch wenn sie in einem politisch motivierten Strafverfahren - hier wegen Unterstützung der Hisbullah - vom Staatssicherheitsgericht freigesprochen wurden, weiterhin von türkischen Sicherheitskräften, insbesondere den konkurrierenden Geheimdiensten, im Rahmen des sogenannten 'Staat im Staate' politischer Verfolgung in der Form asylrelevanter Misshandlung bei Verhören und dem Versuch, sie zur Mitarbeit zu gewinnen, ausgesetzt" sind, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Soweit die aufgeworfene Frage auf eine Gruppenverfolgung von (nicht näher umschriebenen "nichtassimilierten") Kurden zielt, ist sie durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach unterliegen Kurden in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung; ungeachtet dessen steht ihnen in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative offen. Eine Fluchtalternative steht allerdings individuell Vorverfolgten nicht offen, die bei ihrer Rückkehr aus individuellen Gründen politische Verfolgung befürchten müssen. Unter welchen Umständen diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die sich einer generellen Klärung entziehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, m.w.N. Die Antragsschrift zeigt keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf. Insbesondere stellen die von ihr zitierten Quellen weder die Rechtsprechung des Senats in Frage noch lassen sie einen erneuten Klärungsbedarf erkennen. b) Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wegen der gerügten Abweichung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Der Kläger gibt keinen Rechts- oder Tatsachensatz an, den das Verwaltungsgericht abweichend vom Bundesverfassungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich oder stillschweigend aufgestellt hätte. Er rügt vielmehr lediglich pauschal die Abweichung "von den oben zitierten Entscheidungen". c) Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten und durch Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnten Beweisanträge ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die Ablehnung eines Beweisantrages nur dann verletzt, wenn seine Ablehnung im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.), und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308. Dies ist hier nicht der Fall. aa) Soweit die Antragsschrift die unterbliebene Vernehmung des Rechtsanwalts B. E. , als sachverständigen Zeugen rügt, trägt sie nicht hinreichend dem Unterschied zwischen dem Beweis durch "sachverständige Zeugen" (§ 98 VwGO i.V.m. § 414 ZPO) und dem Beweis durch "Sachverständige" (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO) Rechnung. Dieser Unterschied ist jedoch bedeutsam für die Beantwortung der Frage, ob das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag entsprechen musste. Auf den sachverständigen Zeugen finden die Vorschriften über den Zeugenbeweis Anwendung (§ 98 VwGO i.V.m. § 414 ZPO). Beweisanträge dürfen grundsätzlich nur abgelehnt werden, wenn das vom Antragsteller angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann muss der (Zeugen-)Beweis antragsgemäß erhoben werden. Für die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens, namentlich eines weiteren Gutachtens, gilt dieser Grundsatz hingegen nicht. Die Auswahl der zuzuziehenden gerichtlichen Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht, das sich insbesondere auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken kann (§ 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO). Die Entscheidung darüber, ob ein - weiteres - Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines - weiteren - Gutachtens oder eines Obergutachtens absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Der "Sachverständige" begutachtet als "Gehilfe" des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet. Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze oder Kenntnisse des jeweiligen Fachgebietes zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens oder Obergutachtens weder notwendig noch veranlasst. Der sachverständige Zeuge ist demgegenüber ein Zeuge, der sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen bekundet, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag wahrgenommen hat. Kennzeichnend für den sachverständigen Zeugen ist es, dass er "unersetzbar" ist, da er (nur) von ihm selbst wahrgenommene "vergangene" Tatsachen bekundet (§ 414 ZPO), während ein Sachverständiger in aller Regel gegen einen anderen gleichermaßen Sachkundigen ausgewechselt werden kann. Zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71,38 = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hätte demnach Rechtsanwalt B. als sachverständigen Zeugen nur zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände vernehmen können. Der Kläger hat ihn aber für ein Beweisthema benannt, für das nach der Prozessordnung richtigerweise nur ein Sachverständiger als zulässiges Beweismittel in Betracht kam, nämlich für die Prognose, "dass selbst bei einem Freispruch die Gefahr von Verhören mit asylrelevanter Misshandlung durch staatliche Sicherheitskräfte, insbesondere durch die konkurrierenden Geheimdienste, für den Kläger besteht". Insoweit war der vom Kläger zu dem von ihm angegebenen Beweisthema angebotene sachverständige Zeuge ein untaugliches Beweismittel, so dass seine beantragte Vernehmung zu diesem Beweisthema abgelehnt werden durfte. Allerdings kommt auch in Betracht, dass der Beweisantrag dahin zu verstehen war, dass er auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtet war (so die Antragsbegründung auf S. 10 in Zusammenhang mit dem zweiten Beweisantrag sowie die entsprechende Klarstellung im Schreiben vom 16. Juli 2007 auf den Hinweis des Vorsitzenden). Für diesen Fall hat das Verwaltungsgericht jedenfalls zutreffend ausgeführt, dass die bereits vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen ausreichten, um die entscheidungsrelevanten Fragen zu beantworten. Ein auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteter Beweisantrag kann verfahrensfehlerfrei nach tatrichterlichem Ermessen entweder gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 9, 99, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 -, DVBl. 1999, 1206. Das Verwaltungsgericht muss in beiden Fällen nachvollziehbar darlegen, dass es aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse beziehungsweise aufgrund der aus den vorliegenden Erkenntnissen gewonnenen Sachkunde über eine ausreichende Erkenntnisgrundlage verfügt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2004 - 8 A 4331/04.A -. Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht gerecht geworden. Auf der Grundlage der Erkenntnisse, auf die das Verwaltungsgericht in seinem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss abgestellt und in den Urteilsgründen näher erläutert hat, besteht kein Anlass, die eigene Sachkunde des Gerichts bezüglich der Beurteilung der Gefahrenprognose in Frage zu stellen. Auch der Kläger stellt dies nicht substantiiert in Frage. bb) Die vom Kläger beanstandete Ablehnung des auf Vernehmung von Rechtsanwalt U. , E. , als sachverständigen Zeugen gerichteten Beweisantrags findet ebenfalls eine Stütze im Prozessrecht. Soweit der Beweisantrag auf die Feststellung gerichtet war, dass in der Türkei bei Vernehmungen weiterhin gefoltert werde, hat das Verwaltungsgericht ihn mit der Begründung abgelehnt, dass diese Feststellung nicht entscheidungserheblich sei; dem Kläger drohe keine Festnahme oder Vernehmung (mehr), weil das Strafverfahren gegen ihn - nach Ablauf der Bewährungszeit - eingestellt worden sei. Aus demselben Grunde hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag insoweit abgelehnt, als er auf die Feststellung zielte, dass es in der Türkei vor Einleitung eines Strafverfahrens - etwa bei Fehlen "genügender" Beweise oder zur "präventiven Ausforschung" - zu "inoffiziellen" Festnahmen und Verhören komme, um dann später ein Ermittlungsverfahren einleiten zu können. Es könne als wahr unterstellt werden, dass es durchaus noch politische Verfolgung unterhalb strafrechtlicher Sanktionen in der Türkei gebe, weil dieser Umstand im Falle des Klägers nicht entscheidungserheblich sei. Mit dieser Begründung durfte das Verwaltungsgericht den Beweisantrag (analog § 244 Abs. 3 Satz 2, 2. und letzte Alternative StPO) ablehnen. Zur "Wahrunterstellung" wegen Unerheblichkeit der vorgetragenen Tatsachen vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135, und Beschluss vom 20. September 1993 - 4 B 125.93 -; VGH BW, Beschluss vom 6. August 1997 - A 12 S 213/97 -, VBlBW 1998, 101. Die Antragsschrift legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht sich im weiteren Verlauf des Verfahrens zu der Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt hätte. Das Verwaltungsgericht hat nach Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes und unter Zugrundelegung von näher zitierten Erkenntnisquellen dargelegt, dass dem Kläger nach Abschluss des durchgeführten Strafverfahrens nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung drohe. Für den speziellen Fall des Freispruchs bzw. der Verfahrenseinstellung nach dem Gesetz Nr. 4616 drohten keine späteren Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte in der Türkei. Die Antragsbegründung verkennt insoweit, dass sich die Wahrunterstellung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich nur auf das tatsächliche Vorbringen zur allgemeinen Situation von aus Sicht der türkischen Sicherheitsbehörden "politisch Verdächtigen" vor Durchführung eines Strafverfahrens bezog, nicht jedoch auf die Schlussfolgerungen, die sich für den speziellen Fall des Klägers nach Verfahrenseinstellung gemäß dem Gesetz Nr. 4616 daraus ergaben. Vgl. zu dieser Unterscheidung BVerwG, Beschluss vom 20. September 1993 - 4 B 125.93 -. Soweit die Antragsschrift ausführt, der Beweisantrag sei auch auf die Feststellung gerichtet gewesen, "dass jemand, der - etwa nach einem aus Sicht der Sicherheitskräfte erfolglosen Strafverfahren - sich in irgendeiner Weise 'verdächtig' gemacht hat, 'Staatsfeind' zu sein, der Gefahr weiterer Verfolgungsmaßnahmen seitens der Geheimdienste unterhalb der strafrechtlichen Verfolgung" ausgesetzt sei, entspricht diese Darstellung nicht dem gestellten Beweisantrag. Das Beweisthema des zweiten Beweisantrags betraf gerade nicht die Konstellation, dass ein Strafverfahren bereits durchgeführt worden ist. Ungeachtet dessen wäre die Ablehnung dieses Beweisantrags auch dann nicht zu beanstanden, wenn er sich auf den Fall des Klägers in der Weise bezogen hätte, dass dieser nach einem Freispruch bzw. einer Verfahrenseinstellung nach dem Gesetz Nr. 4616 weiterhin bei einer Einreise in die Türkei mit politischer Verfolgung zu rechnen hätte. Wie zu a) bereits ausgeführt, war der vom Kläger zu diesem Beweisthema angebotene sachverständige Zeuge U. ein untaugliches Beweismittel, so dass seine beantragte Vernehmung abgelehnt werden durfte. Sollte der Beweisantrag hingegen dahin zu verstehen sein, dass er auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtet war (siehe Antragsbegründung, S. 10 sowie die entsprechende Klarstellung im Schreiben vom 16. Juli 2007 auf den Hinweis des Vorsitzenden), ist seine Ablehnung ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn auch insoweit hat das Verwaltungsgericht - wie oben zu a) ausgeführt - zu Recht darauf abgestellt, dass die bereits vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen ausreichten, um die entscheidungsrelevanten Fragen zu beantworten. Das ist vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden. cc) Die Berufung ist auch nicht deshalb wegen Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht den Beweisantrag abgelehnt hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten dazu einzuholen, dass die Angaben des Klägers zu seiner Folterung glaubhaft sind und er glaubwürdig ist. Insoweit legt die Antragsbegründung schon nicht dar, dass das angegriffene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Das Verwaltungsgericht hat trotz von ihm dargelegter Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob der Kläger tatsächlich gefoltert worden ist. Es hat sein Urteil nicht hierauf gestützt. Dessen ungeachtet hat sich das Verwaltungsgericht zur Bewertung des klägerischen Aussageverhaltens auf die eigene Sachkunde berufen. Die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser Begründung findet im Prozessrecht eine Stütze. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. Auch in schwierigen Fällen ist das Verwaltungsgericht daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Es hat in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber glaubwürdig und seine Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich das Gericht dabei der Hilfe eines Sachverständigen bedienen will, hat es nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. In aller Regel wird kein Ermessensfehler vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutraut und auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen verzichtet. Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und es deshalb geboten erscheinen lassen können, die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 218.01 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. 1, 41; OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - 8 A 5453/00.A -, m.w.N. Derartige Umstände liegen hier nicht vor und sind auch von der Antragsbegründung nicht dargelegt worden. Allein der Umstand, dass der Kläger sich auf Foltererlebnisse beruft, reicht hierzu nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.