Urteil
16 A 2579/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0711.16A2579.05.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wurde am 13. Juni 1973 als Sohn des E. B. und der N. B. in der Türkei geboren. Er ist aramäischer Volkszugehörigkeit und Angehöriger der syrisch- orthodoxen Glaubensgemeinschaft. Als 14-jähriger kam er zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern 1987 nach Deutschland. 1995 wurde er als Asylberechtigter anerkannt. Die Republik Türkei erteilte ihm am 1. August 2001 die Erlaubnis zur Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit. Am 7. Dezember 2001 erhielt er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Am 22. Februar 2002 wurde er aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen. Unter dem 29. August 2002 beantragte der Kläger seinen Familiennamen in "T. " zu ändern. Zur Begründung gab er an, seine Großmutter habe den aramäischen Namen T1. als Familiennamen geführt. Anlässlich der Gründung der türkischen Republik im Jahre 1923 hätten die türkischen Behörden seiner Großmutter den osmanischen Familiennamen B. zugewiesen. Auf diese Weise sei auch seinem Vater der nicht-christliche Familiename B. aufgezwungen worden. Im Hinblick auf seinen christlichen Glauben und die Familientradition wünsche er den alten Familiennamen T1. zu tragen. Die ganze Familie beabsichtige, den "wahren" Familiennamen anzunehmen. Da der Nachname seines Bruders M. und seiner Schwester K. auf deren Antrag geändert worden seien, habe er auch aus Gleichbehandlungsgründen einen entsprechenden Anspruch. Seine Ehefrau habe ihren Familiennamen bei der Eheschließung beibehalten und auch sein Sohn habe deren Namen bekommen, um den Namen nicht zu oft ändern zu müssen. T1. solle der künftige gemeinsame Familienname werden. T1. sei ein in Deutschland geläufiger Familienname. Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 24. Juli 2003 ab. Es bestehe kein wichtiger Grund für die Namensänderung, der gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG aber gegeben sein müsse. Der Kläger sei nicht einer deutschen Minderheit zuzurechnen, die vor ihrer Einbürgerung von einem Namensführungsverbot in ihrem Heimatland betroffen war, sondern berufe sich auf seine Stellung als Nachfahre einer aramäischen Minderheit in der Türkei. Es gebe keinen Anspruch auf Führung eines die ethnische Herkunft anzeigenden Familiennamens. Der vom Kläger gewünschte Name diene auch nicht einem Eingliederungsinteresse, sondern würde den Kläger weiterhin als Bürger ausländischer Herkunft kennzeichnen. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich kein Namensänderungsanspruch, zumal unterschiedliche Familiennamen innerhalb einer Familie keine Seltenheit seien. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E1. mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2003 als unbegründet zurück. Mit der am 30. Oktober 2003 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren weiterverfolgt und ergänzend ausgeführt: Der Beklagte habe in die Interessenabwägung sein, des Klägers, Interesse an der Namensänderung nicht ausreichend eingestellt. Der Name B. gebe seine Abstammung nicht wieder. Unter osmanischem Namensrecht hätten die Minderheiten ihre Personenstandsangelegenheiten selber regeln können. 1916 seien dann jedoch sämtliche christlichen Familiennamen türkisiert und islamisiert worden. Ihm sei wie seinen Eltern der Name B. aufgezwungen worden. Nach der Gründung der Republik Türkei im Jahre 1923 hätten Christen von dem Recht auf Wahl des Familiennamens keinen Gebrauch machen können. Es möge zwar sein, dass nach dem türkischen Gesetz Nr. 2525 aus dem Jahre 1935 dem Mann das Recht zugestanden habe, den Familiennamen zu bestimmen, jedoch hätten sich Christen auf dieses Recht faktisch nicht berufen können. Bis zum Anfang der 90-er Jahre hätten syrisch-orthodoxe Christen als in der Türkei verfolgte Gruppe gegolten. § 3a NamÄndG sei auf diese Fallkonstellation anzuwenden. Das Verwaltungsgericht Hamburg habe mit Urteil vom 16. Mai 2002 - 6 VG 1069/2001 - in einem vergleichbaren Fall einen wichtigen Grund für die Namensänderung angenommen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn in der Zeit des Nationalsozialismus erpresste Namen geändert werden dürften, nicht aber die Namen von Ausländern mit ähnlichem Verfolgungsschicksal. Es sei zwar zutreffend, dass die zwanghafte Bestimmung des türkischen Namens im Asylverfahren nicht vorgetragen worden sei. Für die Flucht der Familie aus der Türkei seien jedoch die Repressalien durch Kämpfer der PKK und durch das türkische Militär tragend gewesen. Die zwangsweise Namensvergabe sei für die Familie damals von eher untergeordneter Bedeutung gewesen. Er, der Kläger, sei dadurch verstärkt belastet, dass die Familie wegen der abweichenden Namen seiner Geschwister nach außen hin nicht als eine Familie erkennbar sei. Diese Situation sei nicht freiwillig herbeigeführt worden, da auch er sich zum Namensänderungsantrag schon zu einer Zeit entschlossen habe, als seine Geschwister die Namensänderung beantragt hatten; bei ihm, dem Kläger, sei lediglich ein "Urteil dazwischen gekommen." Unter dem Namen T1. würde man ihn an seinem Wohnort kennen, denn im Bekanntenkreis werde der Name B. nicht erwähnt. Er habe seine Firma unter dem Namen T1. eintragen lassen und sei unter diesem Namen identifizierbar. Der Name T1. klinge nicht unbedingt fremd, er bringe die Integration des Klägers stärker voran als der typisch türkische Name B. . Seine Schwester beabsichtige, ihren Namen T1. auch nach einer Heirat beizubehalten. Sein Vater habe keinen Namensänderungsantrag stellen können, da er die deutsche Sprache nicht beherrsche und daher die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfülle. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 8. Oktober 2003 zu verpflichten, den Familiennamen von "B. " in "T1. " zu ändern. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert: Vergleichbare Fälle seien von ihm bislang meistens positiv beschieden worden, er habe seine Verwaltungspraxis nach dem Beschluss des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 2002 - 8 A 312/01 - jedoch überdacht und geändert. Der Familienname B. gebe die Abstammung des Klägers zutreffend wieder, denn er führe diesen Namen seit seiner Geburt. Ehefrau und Sohn des Klägers führten den Namen "I. ", was beispielhaft bestätige, dass eine einheitliche Namensführung in einer Familie nicht mehr zwingend üblich sei. Ob die behauptete frühere Änderung des Familiennamens derart unter Zwang erfolgt sei, wie vom Kläger vorgetragen, sei fraglich; im Asylverfahren habe sich der Vater des Klägers nicht darauf berufen, dass sein eigentlicher Familienname der Name T1. sei. Zudem gebe es Gründe, die das Interesse des Klägers an der Namensänderung überwögen. Der Vater des Klägers führe den Familiennamen B. . Sollte die Schwester K. des Klägers heiraten, könne sie den Namen des Ehegatten annehmen. Der Bruder M. des Klägers habe den Namen T1. deshalb erlangt, weil er nach Eheschließung den Geburtsnamen seiner Ehefrau angenommen habe. Die übrigen sieben Geschwister des Klägers trügen weiterhin den Namen B. . Der Name B. diene im öffentlichen Leben seit Jahren der Identifizierung des Klägers. Dieser Name sei zur Integration nicht weniger geeignet als der Name T1. . Vielmehr könne es eher befremdlich erscheinen, wenn ein deutscher Staatsbürger seinen fremdländisch klingenden Namen in einen anderen fremd klingenden Namen ändere. Mit Urteil vom 19. Mai 2005, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Berufung zugelassen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Juni 2005 zugestellt worden. Der Kläger hat am 8. Juli 2005 Berufung eingelegt und diese am 9. August 2005 begründet. Er führt aus: § 3 Abs. 1 NamÄndG unterscheide nicht danach, ob der vom Antragsteller gewünschte Name fremdländisch klinge oder nicht. Entscheidend sei allein, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung gegeben sei. Ein wichtiger Grund sei gegeben, da der Familienname T1. unter Zwang geändert worden sei. Es sei nicht maßgebend, ob er, der Kläger, von der zwangsweisen Namensänderung selbst betroffen worden sei, sondern entscheidend sei auf die Kriterien der Zumutbarkeit, der unbilligen Härte und des öffentlichen Wohls abzustellen. Ein wichtiger Grund sei bei erzwungenen Namensänderungen stets zu bejahen, und zwar auch dann, wenn der betreffende Namensträger seinen ererbten Namen wieder zu erhalten wünsche. Ein Fall mittelbarer Betroffenheit genüge für eine Namensänderung, wie § 3a Abs. 2 NamÄndG aufzeige. § 3a NamÄndG sei ohnehin dann unmittelbar anzuwenden, wenn jemand aufgrund eines Verbots seinen früheren Namen nicht führen dürfe. Ausreichend sei, wenn ein Gesetz faktisch gehindert habe, einen früheren Namen zu führen. Von der erzwungenen Namensänderung sei er, der Kläger, entsprechend Nr. 9 NamÄndVV unmittelbar betroffen, denn er werde von der Namensänderung erfasst. Die unmittelbare Betroffenheit wirke fort, bis dem Betreffenden eine tatsächliche Rechtsschutzmöglichkeit zur Wiedererlangung seines Familiennamens eröffnet sei. Weder seine Großeltern noch sein Vater hätten infolge der stets andauernden Repressalien des türkischen Staates die Möglichkeit gehabt, den ursprünglichen Familiennamen wiederzuerlangen. Dass syrisch-orthodoxe Christen neben ihren offiziell vergebenen Namen auch den traditionellen Namen weiter verwandt hätten und die offizielle Namensänderung unfreiwillig erfolgt sei, habe das VG Hamburg mit Urteil vom 24. Mai 2007 - 11 K 1087/04 - bestätigt. Die Verfolgungsmaßnahmen des türkischen Staates hätten bis zur Flucht der Familie aus der Türkei angedauert. Menschen christlichen Glaubens würden bis zum heutigen Tag in der Türkei unterdrückt. Es widerspreche der Menschenwürde, müsste ein Mensch mit einem aufgezwungenen Familiennamen weiterleben. Er, der Kläger, leide unter dieser Situation, zumal er in der Außenwelt und von den Behörden trotz Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit stets als Türke betrachtet werde. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung seines Familiennamens von "B. " in "T1. ". Die Voraussetzungen des hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 3 Abs. 1 NamÄndG liegen nicht vor. Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung des bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören. Nach Abwägung aller für und gegen die Änderung sprechenden Interessen genügen bloß vernünftige und nachvollziehbare Gründe nicht. Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemeingültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren. Es ist weiterhin anerkannt, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen zutreffend dargelegt, weshalb der Kläger einen wichtigen Grund im vorgenannten Sinne nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Ergänzend merkt der Senat zum Berufungsvorbringen des Klägers an: Selbst wenn die Behauptung des Klägers zu seinen Gunsten einmal unterstellt wird, dass die Großeltern und der Vater des Klägers wegen "stets drohender Repressalien durch den türkischen Staat" keine Möglichkeit gehabt hätten, den ursprünglichen Familiennamen wiederzuerlangen, führt dies - einen solchen, wenngleich hinsichtlich des Verhaltens der Familie des Klägers nicht konkret erläuterten Sachverhalt einmal unterstellt - jedenfalls unter Berücksichtigung der hier maßgebenden Umstände des Einzelfalls nicht dazu, dass dem Kläger die für einen Anspruch auf Namensänderung hinreichend gewichtigen Gründe zur Seite stehen. Wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, hat der Name wesentliche Bedeutung (auch) für die Kennzeichnung der unmittelbaren Abstammung. Dies ist hier von besonderer Bedeutung, weil der Vater des Klägers an seinem Namen B. festhält. Würde dem Antrag des Klägers entsprochen, würde er sich aus dem die Abstammung kennzeichnenden Namensband lösen, ohne dass es hierfür hinreichend gewichtige Gründe gibt. Der Kläger führt an, sein Vater habe keinen entsprechenden Antrag gestellt, denn sein Aufenthaltsstatus sei bis zum heutigen Tage nicht gesichert und er befürchte immer noch, abgeschoben zu werden. Vor einer solchen Situation habe er Angst. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, dass sein Vater entsprechend belastet ist, nur führt dies nicht zu einer dem Anliegen des Klägers größeres Gewicht verleihenden Sachlage. Denn dem Vater des Klägers ist ein Antrag auf Namensänderung ersichtlich zumutbar. Einem solchen Antrag steht nicht entgegen, dass der Vater des Klägers weiterhin türkischer Staatsangehöriger ist (vgl. Nr. 2 c NamÄndVwv). Die vom Kläger behauptete Befürchtung seines Vaters, er könne in die Türkei abgeschoben werden, ist auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage nicht nachvollziehbar, denn der Vater des Klägers ist durch Bescheid vom 25. September 1995 als Asylberechtigter anerkannt worden. Dass der Vater des Klägers dennoch mit seiner Abschiebung rechnen müsste, ist solange ausgeschlossen, wie der ihn als Asylberechtigter anerkennende Bescheid Bestand hat. Für einen Sachverhalt, wonach der Widerruf oder die Rücknahme des Anerkennungsbescheides in Betracht kommen könnte (vgl. § 73 AsylVfG), hat der Kläger nichts konkretes vorgetragen. Vorsorglich merkt der Senat an, dass es in diesem Verfahren nicht darum geht, die Beweggründe des Vaters des Klägers zu bewerten. Jedoch würde sich der Kläger mit der Namensänderung aus der namensrechtlichen Verbundenheit zu seinem Vater lösen, obwohl dieser an seinem Namen festhält und damit einen wesentlichen Beitrag zur Namenskontinuität leistet. Aus der vom Kläger zitierten Kommentierung von Loos, Namensrecht, 2. Auflage, 1996, S. 92 f., ergibt sich zu seinen Gunsten nichts. Der Kommentator befasst sich an der angegebenen Stelle mit während des NS-Regimes erzwungenen Namensänderungen, die mit der vom Kläger vorgetragenen Sachlage nicht gleichzusetzen ist. Die Behauptung des Klägers, seine Persönlichkeit leide, da er von der Außenwelt und von Behörden trotz des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit (wegen seines Namens) stets als Türke behandelt werde, ist hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Namensänderungswunsch des Klägers von allenfalls marginaler Bedeutung, aber auch mit seinem bisherigen Vortrag kaum in Übereinstimmung zu bringen. Der Kläger hatte erstinstanzlich behauptet, er sei unter dem Namen T1. bekannt. Die Führung des Namens T1. ließe dessen ungeachtet nicht erwarten, dass der Kläger anders angesehen würde als dies bei Führung des Namens B. der Fall ist. Es ist nach Ansicht des Senats schon unwahrscheinlich, die Führung eines ausländischen Namens könnte außerhalb von Randgruppen der Gesellschaft zu herabsetzender Begegnung Anlass geben. Darüber hinaus wird aufgrund des Namens B. der Namensträger keiner geringeren Wertschätzung begegnen, als wenn er den Namen T1. führen würde. Die dem Kläger bewussten Zusammenhänge der Namenszuordnung sind in der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich nicht bekannt. Schließlich ist der Hinweis des Klägers darauf, in der Türkei werde bis heute der christliche Glaube mit dem islamischen Glauben nicht gleichgestellt und der Völkermord an den christlichen Minderheiten werde in der Türkei geleugnet, nicht geeignet, dem persönlichen Anliegen des Klägers mehr Gewicht zu verleihen. Eine Namensänderung würde hieran ebenso wenig etwas ändern wie an den vom Kläger behaupteten politischen Gegebenheiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.