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Beschluss

10 A 1550/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0709.10A1550.06.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1. März 2006 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1. März 2006 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch folgt aus ihnen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Werbeanlage der Klägerin an ihrem geplanten Standort zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der durch Bebauungsplan festgesetzten vorderen Baugrenze nicht genehmigungsfähig ist und sich die Klägerin insbesondere auch nicht mit Erfolg auf die Ausnahmeregelungen des § 23 Abs. 5 BauNVO berufen kann. Die Klägerin wehrt sich mit ihrem Zulassungsantrag nicht gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO seien nicht gegeben, weil die streitgegenständliche Werbeanlage keine Nebenanlage darstelle, da Werbeanlagen der Außenwerbung, die bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB seien und der Fremdwerbung dienten, bauplanerisch als selbstständige Hauptnutzung anzusehen seien. Als Anlage der Fremdwerbung diene sie nicht der auf dem Grundstück vorhandenen Hauptnutzung und stehe mit ihr in keinem Funktionszusammenhang. Die Klägerin macht jedoch geltend, zu ihren Gunsten greife die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ein, weil ihre Werbeanlage gemäß § 6 Abs. 12 Nr. 3 BauO NRW in den Abstandflächen auf dem Grundstück zulässig sei. Das trifft jedoch nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung, Urteil vom 7. Juni 2001 ‑ 4 C 1.01 ‑, BRS 64 Nr. 79, auf das sich das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO gestützt hat, des weiteren ausgeführt, dass die dort zum Satz 1 angestellten Erwägungen auch für die gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO bauplanerisch zugelassenen baulichen Anlagen, die nach landesrechtlichem Bauordnungsrecht in den Abstandflächen zugelassen werden können, entsprechend gelten. "Auch diese sind "‑ so das Bundesverwaltungsgericht –"regelhaft von untergeordneter Bedeutung." Hieraus folgt, dass § 23 Abs. 5 BauNVO insgesamt nur auf solche Anlagen zielt, die keine Hauptanlagen sind. Sofern es sich um eine eigenständige Hauptanlage handelt, wie z.B. bei Fremdwerbeanlagen, findet wegen der Regelungssystematik innerhalb des § 23 BauNVO insoweit auch Abs. 5 Satz 2 keine Anwendung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2003 ‑ 10 A 1804/03 ‑; VG Gießen, Urteil vom 29. Mai 2006 ‑1 E 857/06 ‑, NVwZ‑RR 2007, 237 F; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar Stand: Januar 2007, § 13 Rn. 28 und Gädtke/Temme/Heinz, Landesbauordnung NRW, Kommentar, 10. Auflage, Düsseldorf 2003, § 6 Rn. 101. Abgesehen davon ist nach § 23 Abs. 5 BauNVO eine Ermessensentscheidung zu treffen, so dass eine Genehmigungspflicht des Antragsgegners nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegen könnte. Die Voraussetzungen hierfür hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt, noch sind solche aus anderen Gründen ersichtlich. Dasselbe gilt für eine ‑ von der Klägerin im Zulassungsverfahren geltend gemachte ‑ Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Baugrenze. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden, zu denen entlang der C.-straße die Schaffung einer eindeutigen Raumkante gehört, um ‑ auch im hier fraglichen Bereich ‑ weiträumig ein zu starkes Heranrücken von Gebäuden und Gebäudeteilen an den Straßenraum zu verhindern. Hiergegen würde die Zulassung einer Fremdwerbeanlage als neue Hauptnutzung auch verstoßen, wenn sie an ein bestandsgeschütztes Gebäude vor der Baugrenze angebracht würde. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die streitentscheidenden Rechtsfragen geklärt sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2002 ‑ 10 A 4188/01 ‑. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).