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Beschluss

6 A 1053/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0702.6A1053.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 300 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 300 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger trägt lediglich vor, das Alimentationsprinzip sei dadurch verletzt, dass Zuzahlungen und Kosten, die ihm nach Leistungserbringung durch seine gesetzliche Krankenversicherung verblieben waren, nicht beihilfefähig seien und die Beamtenschaft im Übrigen zuletzt eine Vielzahl von finanziellen Einschnitten habe hinnehmen müssen. Er setzt sich jedoch weder mit dem angegriffenen Urteil und der dort angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander noch begründet er näher, worin die Verletzung des Alimentationsprinzips durch den ablehnenden Beihilfebescheid im Einzelnen liegen soll. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass kein Anspruch auf Beihilfe besteht, wenn der Beamte sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, die grundsätzlich die notwendige medizinische Versorgung durch Sachleistungen gewährleistet. Mit der Wahl des Versicherungssystems hat der Beamte eine Entscheidung getroffen, die es ihm einerseits ermöglicht, die Vorteile der gewählten Versicherungsart zu nutzen, ihn andererseits verpflichtet, die dort anzutreffenden Nachteile (Zuzahlungen und dergleichen) hinzunehmen. Erhöht der Beamte seine Krankheitskosten durch eigenen Entschluss, indem er benötigte Medikamente nicht als Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entgegennimmt, sondern sich Privatrezepte ausstellen lässt, die von dieser nicht vollständig erstattet werden, kann er dies dem Dienstherrn nicht vorhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35/04 -, BVerwGE 123, 21; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 A 3510/04 - (juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).