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Urteil

7 D 59/06.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0628.7D59.06NE.00
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Tenor

Folgende textliche Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 51 "N. Gewerbepark S. " der Stadt B. sind unwirksam:

- Satz 2 der textlichen Festsetzung 1.1;

- Absatz 2 letzter Halbsatz der textlichen Festsetzung 1.2;

- textliche Festsetzung 1.4.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Folgende textliche Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 51 "N. Gewerbepark S. " der Stadt B. sind unwirksam: - Satz 2 der textlichen Festsetzung 1.1; - Absatz 2 letzter Halbsatz der textlichen Festsetzung 1.2; - textliche Festsetzung 1.4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 51 "N. Gewerbepark S. " der Antragsgegnerin, der eine in seinem Eigentum stehende Grundfläche überplant. Der strittige Bebauungsplan erfasst einen insgesamt über 90 ha großen Bereich im äußersten Südosten des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin. Er grenzt im Osten an das Gebiet der Stadt X. sowie im Süden an das Gebiet der Stadt M. an und reicht im Westen bis an den Ortsteil S. der Antragsgegnerin heran. Im Plangebiet sind rd. 40 ha Gewerbe- und Industriegebietsflächen ausgewiesen, für die im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung der im Parallelverfahren zur hier strittigen Bebauungsplanung aufgestellten 23. Änderung gewerbliche Bauflächen dargestellt sind. Das Plangebiet ist im Regionalplan (früher: Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk B1. für den Teilabschnitt Oberbereiche C. und I. - im Nachfolgenden "Regionalplan" genannt - weitgehend als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB-Bereich) dargestellt. Hierzu heißt es in Absatz 2 des Ziel 11 des Regionalplans: "Der Industrie- und Gewerbestandort S. dient der Bedarfsdeckung der Städte B. , M. und X. . Er darf nur in interkommunaler Zusammenarbeit geplant und entwickelt werden. Die Stadt B. hat bei Realisierung dieses Standortes die ungenutzten gewerblichen Bauflächen im Bereich des 'T2. ' zeitgleich aus dem Flächennutzungsplan zurückzunehmen." Die Aufstellung des Regionalplans ist vom Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks B1. am 25. November 1999 beschlossen und mit Erlass des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2001 genehmigt worden. Die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 26. Juli 2001 (GV. NRW. S. 482). Zuvor war bereits mit Erlass vom 23. August 2000 die Teilfläche mit der Darstellung des GIB-Bereichs S. genehmigt und diese Genehmigung am 31. Oktober 2000 bekannt gemacht worden (GV. NRW. S. 675). Der Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Am Westrand des Plangebiets führt die L 694 (I1. Weg) nach Norden und tangiert in ihrem bisherigen Verlauf mit einem nach Westen ausgerichteten Bogen den Ostrand von S. . Nach den Festsetzungen des Plans soll die L 694 ausgebaut und ihr Verlauf so begradigt werden, dass sie rd. 150 m vom Ostrand von S. abrückt; der bestehende bogenförmige Abschnitt ist weiterhin als Straßenverkehrsfläche festgesetzt und soll in modifizierter Form mit dem neuen Streckenverlauf der M1.-----straße verknüpft werden. Der zwischen dem neuen und dem bisherigen Verlauf der M1.-----straße gelegene Bereich östlich von S. ist weitgehend als private Grünfläche festgesetzt. In diese Grünfläche sind für den Bereich einer vorhandenen Schreinerei ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) mit speziellen Sonderregelungen für Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der Schreinerei sowie eine Fläche für Anlagen für die Versickerung und Rückhaltung von Niederschlagswasser (Versickerungsfläche) eingestreut. Nördlich der Verknüpfung des alten und des neuen Abschnitts der M1.-----straße ist westlich der M1.-----straße neben einem Streifen Wald eine Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen, in die gleichfalls eine größere Versickerungsfläche eingestreut ist. Der östlich der M1.-----straße gelegene weit überwiegende Planbereich soll durch eine neue Haupterschließungsstraße (Planstraße A) erschlossen werden, die im Süden des Plangebiets von der M1.-----straße nach Nordosten abzweigt und nach einem großen Bogen etwa in Höhe der bestehenden Schreinerei von Osten wieder auf den hier begradigten Abschnitt der M1.-----straße zuführt. Von der Planstraße A zweigen verschiedene weitere Erschließungsstraßen (Planstraßen B bis E) ab, die jeweils mit einem Wendekreis enden. Beiderseits dieser neuen Planstraßen sind Gewerbe- und Industriegebiete (GE1, GE2, GE3 und GI) ausgewiesen, für die verschiedene Nutzungsregelungen getroffen sind: - In allen Gewerbe- und Industriegebieten ist Einzelhandel nicht zulässig; Sonderregelungen sind für an den Endverbraucher gerichtete Verkaufsstellen von Handwerks- und Gewerbebetrieben sowie für der Nahversorgung des Gewerbe- /Industriegebiets dienende Verkaufsstellen des Lebensmitteleinzelhandels getroffen. - Gleichfalls in allen Gewerbe- und Industriegebieten sind Vergnügungsstätten nicht zulässig. - Für die GE1 bis GE3-Gebiete und die Industriegebiete ist vorgegeben, dass pro Grundstück maximal eine untergeordnete Betriebswohnung ausnahmsweise zulässig ist. - Für die GE1 bis GE3-Gebiete und die Industriegebiete sind ferner unterschiedliche Nutzungsausschlüsse bezüglich solcher Betriebsarten, die der Abstandsliste 1998 unterfallen, und unterschiedliche immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält für die Gewerbe- und Industriegebiete des weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zur Anbindung der Grundstücke an die öffentlichen Verkehrsflächen sowie zur Niederschlagswasserbeseitigung. Die Gewerbe- und Industriegebiete sind eingefasst von Flächen für Wald, von Versickerungsflächen und von einer weiteren privaten Grünfläche. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten unterschiedliche naturschutzbezogene Regelungen, die sich auf die Fläche für die Landwirtschaft, die Grünflächen und die Waldflächen beziehen. Diese unterliegen - mit Ausnahme der unmittelbar östlich von S. gelegenen privaten Grünfläche - zugleich dem im Bebauungsplan nachrichtlich wiedergegebenen Landschaftsschutz. Im südlichen Anschluss an das Plangebiet des strittigen Bebauungsplans ist von der Stadt M. parallel zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans der Bebauungsplan Nr. 800 "Ausbau I2. Weg (L 694)" aufgestellt worden, der im Wesentlichen auf M2. Stadtgebiet die Fortführung des auf dem Gebiet der Antragsgegnerin vorgesehenen Ausbaus der L 694 bis zu ihrer neuen Verknüpfung mit der südlich des Plangebiets des strittigen Bebauungsplans verlaufenden L 655 (C1. Straße) regelt. Diese verbindet X. im Osten sowie M. im Westen miteinander und ist unmittelbar östlich von M. an die Bundesautobahn A 45 angebunden. Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 17. April 2002 beschloss der Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Planung der Antragsgegnerin, nachdem er bereits am 22. Juni 1998 den Beschluss zur Aufstellung der 23. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst hatte, den Bebauungsplan Nr. 51 aufzustellen und die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen. Beide Aufstellungsbeschlüsse wurden gemeinsam mit dem Aufstellungsbeschluss des Planungs- und Umweltausschusses der Stadt M. für den Bebauungsplan Nr. 800 am 11. Mai 2002 bekannt gemacht. Am 16. Mai 2002 wurde eine Bürgeranhörung durchgeführt, an der auch der Antragsteller teilnahm. Nachdem für den Bereich des strittigen Bebauungsplans ein Umweltbericht erstellt worden war, beschloss der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Arbeit und Planung der Antragsgegnerin am 6. November 2003, den zwischenzeitlich erstellten Planentwurf mit der zugehörigen Begründung und dem Umweltbericht öffentlich auszulegen. Die Offenlegung fand gemäß Bekanntmachungen vom 10. November 2003 in der Zeit vom 18. November bis 18. Dezember 2003 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 17. November 2003 beteiligt. Auf Grund der Offenlegung gingen verschiedene Einwendungen gegen den Plan ein, darunter solche des Antragstellers, der sich auch als 2. Vorsitzender der Bürgerinitiative zum Schutz der S1. Höhen e.V. gegen den Plan wandte. Seitens der Träger öffentlicher Belange gingen verschiedene Stellungnahmen ein. Am 29. März 2004 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen. Er beschloss, den Planentwurf in verschiedenen Punkten zu ändern und den geänderten Entwurf erneut - und zwar verkürzt - öffentlich auszulegen. Diese erneute Offenlegung fand gemäß Bekanntmachungen vom 2. April 2004 in der Zeit vom 13. bis 27. April 2004 mit dem Hinweis statt, dass Anregungen nur zu den näher umschriebenen geänderten Teilen vorgebracht werden können. Träger öffentlicher Belange wurden mit gesonderten Anschreiben erneut beteiligt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers machte für diesen und einen weiteren Privaten mit Schreiben vom 27. April 2004 erneut Einwendungen geltend. Auch die Bürgerinitiative zum Schutz der S1. Höhen e.V. sprach sich wiederum gegen die Planung aus. Ferner gingen verschiedene Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein. Am 24. Mai 2004 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den nunmehr eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen. Er sah keinen Anlass, den Planentwurf zu ändern, und beschloss sodann den Bebauungsplan mit der zugehörigen Begründung als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28. Mai 2004. Am 14. August 2004 beantragte der Antragsteller beim Senat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Er machte zahlreiche Mängel des Plans geltend. U.a. führte er aus, die Antragsgegnerin könne für die Ausweisung der Gewerbeflächen M2. und X1. Bedarf nicht berücksichtigen, da sie keine Verpflichtung der Nachbargemeinden begründet habe, dortige Interessenten im Plangebiet anzusiedeln. Die Antragsgegnerin habe ihre naturschutzbezogene Kompensationsplanung nicht abgeschlossen und deren Realisierung nicht sichergestellt. Von der "N1. Gewerbepark S. GmbH" - im Nachfolgenden "MGR" genannt - geschlossene Verträge mit verschiedenen Grundeigentümern stellten den Ausgleich nicht dauerhaft sicher, da sie nur auf 25 Jahre geschlossen seien; auch sei die MGR nicht vertraglich zur Durchführung der Kompensation verpflichtet. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 7a B 1747/04.NE - hat der Senat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Vortrag des Antragstellers nichts dafür hergebe, dass er einen schweren Nachteil zu gewärtigen habe, wenn der Bebauungsplan nicht außer Vollzug gesetzt werde. Die Antragsgegnerin nahm den Vortrag des Antragstellers zur fehlenden dauerhaften Sicherung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs zum Anlass, am 7. September 2004 mit der MGR einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen, der diese verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem N2. Gewerbepark S. innerhalb und außerhalb des Bebauungsplans erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen und zu pflegen; bei Verträgen mit Dritten seien die Verpflichtungen des jeweiligen Eigentümers grundbuchlich zu sichern. Am 21. März 2005 schloss die Antragsgegnerin mit der MGR einen Erschließungsvertrag, der u.a. Regelungen über Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen enthält. Die MGR modifizierte ihrerseits die mit verschiedenen Grundeigentümern getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Im Wege des ergänzenden Verfahrens fasste der Rat der Antragsgegnerin daraufhin am 27. Juni 2005 einen erneuten Satzungsbeschluss für den strittigen Bebauungsplan Nr. 51 mit einer Änderung der Begründung. In der diesem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Beratungsvorlage Nr. R 14/49 ist u.a. ausgeführt, - über die noch fehlenden externen Kompensationsflächen sei eine vertragliche Vereinbarung getroffen worden, - zeitlich befristete Verträge über externe Kompensationsflächen seien in dauerhaft geltende Vereinbarungen umgewandelt worden und - ein städtebaulicher Vertag mit der MGR verpflichte diese zum Bau aller Erschließungsanlagen und zur Durchführung aller landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen. Der neue Satzungsbeschluss wurde am 30. Juli 2005 öffentlich bekannt gemacht. Am 24. Mai 2006 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er - auch unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes - insbesondere vor: Er sei schon wegen der Überplanung eines Teils seines Grundeigentums als öffentliche Verkehrsfläche antragsbefugt. Sein Antrag sei auch begründet, weil der Bebauungsplan aus mehreren Gründen unwirksam sei. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, weil er aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei, der seinerseits auf dem unwirksamen Regionalplan beruhe. Bei der Änderung des Regionalplans seien nämlich Mitwirkungsrechte der Naturverbände und des Beirats verletzt worden. Die Verfahrensfehler bei der Aufstellung des Regionalplans seien schriftlich gerügt worden, ohne dass die Bezirksplanungsbehörde und der Bezirksplanungsrat darauf reagiert hätten. Das Rügeschreiben von Naturschutzverbänden und dem Beiratsvorsitzenden sei mit nicht näher datiertem Schreiben vom November 1999 "abgewimmelt" worden; die Anregungen gegen die Gewerbeausweisung im Plangebiet seien "untergegangen". Die Änderung des Regionalplans habe den der Antragsgegnerin zugestandenen Bedarf an GIB-Flächen ohne Begründung und ohne Untersuchung verdoppelt. Der Plan verstoße ferner gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Ein Planungserfordernis für den festgesetzten Umfang an Gewerbe- und Industrieflächen am gegebenen Standort sei nicht nachvollziehbar erläutert. Der für die Antragsgegnerin - ohne X. und M. - zu ermittelnde Bedarf habe nicht 30 ha, sondern nur 10 ha betragen. Die seitens der Antragsgegnerin neben den Vorgaben des Regionalplans berücksichtigten Untersuchungen, die im Rahmen einer Voruntersuchung für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt worden seien, reichten nicht aus und genügten nicht den Anforderungen an eine Voruntersuchung im Rahmen von § 166 BauGB. Dass die Antragsgegnerin sich nach den Ausführungen in der Planbegründung nach den Vorgaben des Regionalplans gerichtet habe, genüge den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht. Der Regionalplan löse keine Planungspflicht aus; wenn eine Gemeinde unzutreffenderweise meine, eine überörtlich veranlasste Planungspflicht erfüllen zu müssen, übe sie gerade kein Planungsermessen im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB aus. Die Antragsgegnerin habe einen Bedarf behauptet, der nie bestanden habe und auch nicht in Sicht sei, vielmehr habe sie durch eine mit dem Planungsrecht nicht zu vereinbarende Vereinbarung ihren weitaus geringeren tatsächlichen Bedarf "aufgebauscht", um zu größeren Zugeständnissen im Rahmen der Regionalplanung zu kommen. In diesem Zusammenhang verweist der Antragsteller auf die von der Antragsgegnerin mit den Nachbarstädten M. und X. getroffene öffentlich- rechtliche Vereinbarung. So habe die Antragsgegnerin zwar 1999 mit der Stadt X. eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Schaffung von Gewerbe- und Industrieflächen in S. getroffen, der später auch die Stadt M. beigetreten sei. Diese Vereinbarung verpflichte jedoch die Städte X. und M. nicht, für die spätere Besiedelung des Plangebiets zu sorgen, obwohl die Dimensionierung des Bebauungsplans - anknüpfend an die Vorgaben der Regionalplanung - auch mit X1. und M2. Bedarf begründet worden sei. Die Städte M. und X. offerierten nur Flächen in ihren eigenen Gemeindegebieten zur Ansiedlung, nicht aber solche im Bereich des Gewerbeparks S. . Die Stadt M. habe im Übrigen trotz Deckung ihres Bedarfs im hier strittigen Planbereich weitere Gewerbeflächen ausgewiesen. Insgesamt sei nicht nachvollziehbar, welchen Bedarf der Stadt M. die Antragsgegnerin bei der Dimensionierung des hier strittigen Plangebiets angerechnet habe. Schließlich gebe die öffentlich-rechtliche Vereinbarung den Städten X. und M. das Recht zur fristlosen Kündigung. Die von den Partnern der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gegründete MGR, deren Zweck die Baureifmachung des Bebauungsplangebiets sei, unterliege weder Weisungen der Antragsgegnerin, noch handele sie in deren Vollmacht. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sei insgesamt kein landesplanungsrechtlich hinreichender Grund, den Bedarf der Antragsgegnerin an Gewerbe- und Industrieflächen zu verdoppeln. Die strittige Planung sei auch deshalb nicht hinreichend städtebaulich gerechtfertigt, weil das festgesetzte Bauland nicht zu vermarkten sei. Die Baugebiete seien in eine Topografie platziert worden, die wegen der notwendigen Erdbewegungen die Kosten der Baureifmachung massiv erhöhe. Es entspreche nicht städtebaulicher Ordnung, unverkäufliche Brachen zu entwickeln; die Unverkäuflichkeit des ausgewiesenen Baulands werde durch gescheiterte Ansiedlungsvorhaben belegt. Entlang der Sauerlandlinie (A 45) lägen im Übrigen viele konkurrierende Gewerbeflächen brach, obwohl sie mit Abstand günstiger angeboten würden, als sie die Antragsgegnerin bzw. die mit der Vermarktung beauftragte MGR verkaufen könne. Die Planung verstoße ferner gegen Planungsleitsätze des § 1 Abs. 5 BauGB. Die Umwidmungssperre des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB, nach der landwirtschaftliche Flächen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden dürfen, werde verletzt; auch das Gebot, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, werde missachtet. Die Belange des Umwelt- und Gesundheitsschutzes seien gleichfalls missachtet. Die Verschlechterung der klimatischen Bedingungen sei unberücksichtigt geblieben. Die Beeinträchtigungen durch den Verlust von Freifläche, durch Auswirkungen auf das klimatische Kalt- und Frischluftpotential und durch die Zunahme von Emissionen (Luftschadstoffe und Lärm) seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das Plangebiet sei ferner wegen der massiven Eingriffe in den Boden für die vorgesehene Bebauung ungeeignet. Die Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung, das Einzugsgebiet der Quellbereiche und die Veränderung des Abflussverhaltens seien ungenügend berücksichtigt worden; die vorgesehene Versickerung von Oberflächenwasser sei geeignet, das Grundwasser nachhaltig zu verschmutzen. Die beabsichtigten Kompensationsmaßnahmen seien unzureichend untersucht worden; das herangezogene schematisierte Bewertungsverfahren sei ungenügend. Bei der Ermittlung des Ausgleichsdefizits seien ökologisch wertlose Begrünungsmaßnahmen im Planbereich unzulässig hoch angerechnet worden. Die Kompensation sei auch durch die nachgebesserten Gestattungsverträge nicht hinreichend dauerhaft gesichert. Der Vertrag mit der MGR definiere nicht, zu welchen Kompensationsdurchführungen diese verpflichtet sei. Die von der MGR mit den Eigentümern T. und B2. abgeschlossenen Verträge definierten die durchzuführenden Maßnahmen nicht hinreichend. Der auf 99 Jahre geschlossene Vertrag mit dem Eigentümer B2. genüge nicht der Anforderung einer dauerhaften Sicherstellung der Kompensation. Auch die geregelten Kündigungsklauseln blieben hinter den Anforderungen einer dauerhaften Sicherstellung der Kompensation zurück. Die ursprünglichen Mängel einer Sicherstellung der Kompensation hätten im Übrigen nicht im ergänzenden Verfahren behoben werden können, weil sie zu einer Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans geführt hätten. Eine rechtmäßige Entwässerung des Plangebiets sei nicht sichergestellt. Die Planung beeinträchtige den I3. Bach, der vom Eigentümer T1. im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs genutzt werde. Die Möglichkeit einer Einleitung in das Klärwerk bzw. Abwassernetz in S2. sei übersehen worden. Die Versickerungsbereiche lägen direkt in gesetzlich besonders geschützten Quellbereichen des I4. Bachs; diese seien von der LÖBV auch entsprechend kartiert. Unzulässig sei schließlich auch die Zurücknahme der Trinkwasserschutzzone. Die Versickerungsbauwerke erforderten eine wasserrechtliche Planfeststellung, so dass die geplanten Erschließungsanlagen auf Grund des Bebauungsplans nicht herstellbar seien. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 51 "N. Gewerbepark S. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und trägt hierzu insbesondere vor: Der Vortrag hinsichtlich einer Verletzung von Mitwirkungsrechten bei der Änderung des Regionalplans sei gemäß § 16 LPlG unbeachtlich. Die Bekanntmachungen der Genehmigungen des Regionalplans enthielten Hinweise auf die Erforderlichkeit von Rügen gemäß § 23 Satz 3 LPlG. Solche Rügen seien nach den Bekanntmachungen nicht erfolgt. Das vom Antragsteller angesprochene Rügeschreiben sei vor Inkrafttreten der Änderung des Regionalplans ergangen. Im Übrigen lägen auch keine Verfahrensverstöße bei der Änderung des Regionalplans vor. Dem Bebauungsplan fehle nicht die hinreichende städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Bereits auf der Ebene des Regionalplans sei klargestellt, dass der strittige Bebauungsplan dem mittelfristigen Nachfragebedarf an Gewerbeflächen in den Städten B. , M. und X. diene; für die beiden benachbarten Gemeinden seien im Zuge der Änderung des Regionalplans keine zusätzlichen eigenen Gewerbeflächen ausgewiesen worden. Bereits der Regionalplan habe einen Gesamtbedarf an GIB-Flächen von 173 ha für die drei betroffenen Städte ausgewiesen. Die parallel zum Bebauungsplanverfahren durchgeführte vorbereitende Untersuchung habe einen Gesamtbedarf von 92 ha für die drei betroffenen Städte ergeben; dem hätte insgesamt 27 ha an verfügbaren Gewerbeflächen gegenüber gestanden. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans sei hieran anknüpfend mit dem bestehenden Gewerbeflächenbedarf begründet worden, der mit den durch den geänderten Regionalplan formulierten Zielen der Raumordnung vereinbar sei. Die zwischenzeitlich einsetzende Entwicklung habe auch nicht eine Unvermarktbarkeit des Plangebiets bestätigt. In 2 Jahren nach Inkrafttreten des Plans seien bereits 9 % des Plangebiets an ansiedlungswillige Unternehmen veräußert worden. Aktuell würden Verhandlungen über rd 10 ha Nettobauland geführt. Die Verstöße gegen Planungsleitsätze seien ausschließlich aus der Nichterforderlichkeit der Planung abgeleitet. Eine solche liege gerade nicht vor. Eine Missachtung der Belange des Umwelt- und Gesundheitsschutzs sei nicht erkennbar. Die Beschlussvorlage zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, die Umweltverträglichkeitsprüfung und der landschaftspflegerische Begleitplan belegten das Gegenteil. Die Ausführungen zu Defiziten der Kompensation seien pauschal bis polemisch und ließen einen konkreten Bezug zum strittigen Bebauungsplan vermissen. Von einer Unwirksamkeit der Verträge mit der MGR könne keine Rede sein. Die auf den externen Ausgleichsflächen durchzuführenden Maßnahmen seien auch hinreichend bestimmt. Die von der MGR abgeschlossenen Verträge stellten den Ausgleich ferner hinreichend sicher. Die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren bei der neuen Beschlussfassung über den Bebauungsplan hätten vorgelegen. Die Grundzüge der Planung seien durch die Behebung von Zweifeln an der Dauerhaftigkeit einer Sicherung des Ausgleichs nicht berührt worden. Das Eigentum des Herrn T1. werde nicht tangiert. Eine ordnungsgemäße Entwässerung des Plangebiets sei nach der Stellungnahme des Abwasserwerks der Stadt B. gesichert. Die notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse lägen vor. Der Trinkwasserschutz sei nach Herausnahme des für die Bebauung vorgesehenen Bereichs aus der Trinkwasserschutzzone gesichert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten es Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a B 1747/04.NE sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers steht außer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass sich der Antragsteller gegen die seiner Meinung nach fehlerhafte Überplanung seines im Plangebiet liegenden Grundeigentums wendet. Der Normenkontrollantrag ist jedoch im Wesentlichen nicht begründet. Abgesehen von den im Tenor aufgeführten Festsetzungen, die isoliert für sich für unwirksam erklärt werden können, leidet der strittige Bebauungsplan nicht an Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären wäre. Beachtliche formelle Mängel des Plans und Verfahrensfehler liegen nicht vor. Die Planurkunde lässt allerdings nicht eindeutig erkennen, dass der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41. Dabei gibt das Bundesrecht nicht vor, welche Anforderungen an eine solche Ausfertigung zu stellen sind. Vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 1989 - 4 NB 10.89 -, BRS 49 Nr. 25, und vom 16. Mai 1991- 4 NB 26.90 -, BRS 52 Nr. 32. Für das hiernach allein maßgebliche Landesrecht ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreicht, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Satzungsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. Zugleich ist auch geklärt, dass der Bürgermeister gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW andere Beamte oder Angestellte mit der Erledigung bestimmter Aufgaben - mithin auch der Ausfertigung von Bebauungsplänen - durch eine besondere Willenserklärung auftragsweise betrauen kann, so dass der Ausfertigungsvermerk auch von einer entsprechend beauftragten Person unterzeichnet werden kann. Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ- RR 2003, 667 m.w.N.. Ob die genannten Anforderungen gewahrt wurden, lässt die Originalurkunde des Bebauungsplans, die in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehen wurde, nicht erkennen. Der dort hinsichtlich des hier interessierenden ergänzenden Verfahrens enthaltene, vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete Vermerk, dass der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 27. Juni 2005 diesen Bebauungsplan mit der zugehörigen schriftlichen Begründung und der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltbericht) erneut als gemeindliche Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen habe, ist - wie die weiteren auf der Planurkunde enthaltenen Verfahrensvermerke - nicht datiert. Es ist daher nicht dokumentiert, dass diese letzte Ausfertigung des Plans tatsächlich nach dem erneuten Satzungsbeschluss vom 27. Juni 2005 und vor der (erneuten) Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 30. Juli 2005 erfolgt ist. Gleichwohl bestehen nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat protokollierten dienstlichen Erklärung des Stadtplaners C2. zur Überzeugung des Senats keine Zweifel daran, dass der Ausfertigungsvermerk in der genannten Zeit zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung erfolgt ist. Nach dieser Erklärung entspricht es dem bei der Antragsgegnerin üblichen Verfahrensablauf, dass der Bürgermeister nach der Ratssitzung den Bebauungsplan zur Unterzeichnung erhält und die Bekanntmachungsanordnung erlässt; nach der Bekanntmachung erhalte er den Plan erneut vorgelegt, um den Bekanntmachungsvermerk zu unterzeichnen. Anhaltspunkte dafür, dass diese dienstliche Erklärung unrichtig ist bzw. im vorliegenden Fall anders verfahren worden wäre, liegen nicht vor. Der Einwand des Antragstellers, der Bebauungsplan sei jedenfalls deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil hinsichtlich des erneuten Satzungsbeschlusses mit nachfolgender (erneuter) Bekanntmachung die Voraussetzungen für ein ergänzendes Verfahren nicht vorgelegen hätten, geht fehl. Die Antragsgegnerin hat das ergänzende Verfahren mit dem erneuten Satzungsbeschluss vom 27. Juni 2005 durchgeführt, weil der Bebauungsplan nach den von ihr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gewonnenen Erkenntnissen mit einem durchgreifenden Mangel behaftet war, nämlich dass der zur Behebung der planbedingten Folgen des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderliche planexterne Ausgleich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht hinreichend dauerhaft gesichert war. In dieser Situation konnte die Antragsgegnerin in der Tat eine Behebung des Mangels im ergänzenden Verfahren durchführen. Im Wege des ergänzenden Verfahrens behebbar sind grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel. Ausgenommen sind nur Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen. Das ergänzende Verfahren bietet keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Die Identität des Bebauungsplans darf nicht angetastet werden. Behebbar sind dabei neben Verfahrens- und Formfehlern auch materielle Mängel. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5 m.w.N.. Die wesentliche Bedeutung des ergänzenden Verfahrens besteht darin, dass in diesem nicht alle Sachfragen neu behandelt werden müssen. Das ergänzende Verfahren kann sich inhaltlich auf die punktuelle Nachbesserung einer ansonstigen fehlerfreien Planung beschränken. Nur diese punktuelle Nachbesserung ist Gegenstand des ergänzenden Verfahrens. Im Übrigen wirken der ursprüngliche Satzungsbeschluss und das ursprüngliche Verfahren grundsätzlich weiter. Vgl. zu § 215a BauGB: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 4 BN 57.02 -, BRS 66 Nr. 221. An dieser für die frühere Regelung des § 215a BauGB maßgeblichen Rechtslage hat sich durch die Neuregelungen des EAG Bau - Streichung des § 215a BauGB und Einführung einer Möglichkeit zur rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans bei einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren in § 214 Abs. 4 BauGB - nichts geändert. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des ergänzenden Verfahrens nunmehr anders zu verstehen wäre als in § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998 sind nicht ersichtlich. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. November 2005 - 4 BN 51.05 -, BRS 69 Nr. 60. Gemessen an diesen Maßstäben unterliegt die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens durch Fassung des erneuten Satzungsbeschlusses vom 27. Juni 2005 sowie die nachfolgende Ausfertigung und (erneute) Bekanntmachung keinen Bedenken. Der strittige Bebauungsplan litt in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 24. Mai 2004 in der Tat an einem beachtlichen Mangel. Die Antragsgegnerin konnte diesen Mangel auch im ergänzenden Verfahren beheben, weil die Fehlerhebung das planerische Gesamtkonzept nicht in Frage stellte. Zutreffend ist die Antragsgegnerin bei Erlass des erneuten Satzungsbeschlusses davon ausgegangen, dass der Plan ursprünglich einen Mangel aufwies. Dieser ist in der Vorlage Nr. R 14/49 (Bl. 122 ff. der Beiakte Heft 2), die dem erneuten Satzungsbeschluss zugrunde lag, dahin umschrieben, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - noch nicht alle außerhalb des eigentlichen Plangebiets vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft vertraglich gesichert waren, - die bereits abgeschlossenen Verträge über externe Kompensationsmaßnahmen die von den Gerichten entwickelten Kriterien der Dauerhaftigkeit nicht vollständig erfüllten, und dass - die tatsächliche Durchführung der Kompensationsmaßnahmen ohne eine entsprechende vertragliche Verpflichtung der N2. Gewerbepark S. (MGR) GmbH als Erschließungsträger nicht gerichtsfest gesichert war. Diesen Erwägungen lag die zutreffende Einschätzung zugrunde, dass nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung der Abschluss von städtebaulichen Verträgen nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB zwar ein legitimes Mittel zur Regelung von Ausgleichsmaßnahmen ist, dass solche Verträge aber sicherstellen müssen, dass die festgelegten Verpflichtungen stets greifen, wenn der Plan umgesetzt wird. Vgl. bereits: OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 148/98.NE -, JURIS- Dokumentation. Geht es um die dauerhafte Sicherung von Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen Dritter, ist daher neben einer hinreichenden vertraglichen Festlegung der Maßnahmen und ihrer Realisierung auch eine dingliche Sicherung - in der Regel durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit - erforderlich. Vgl.: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. September 2001 - 1 K 1345/00 -, JURIS-Dokumentation; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2007 - 7 D 3/06.NE -, JURIS- Dokumentation. Bei dem Fehlen einer hinreichenden vertraglichen Bindung der für den Ausgleich benötigten Flächen und einer dauerhaften Sicherung des Zugriffs auf diese Flächen handelt es sich auch um einen solchen Mangel, dessen Behebung das planerische Gesamtkonzept nicht in Frage stellte. Dieses ist hier dadurch gekennzeichnet, dass der planbedingte Ausgleichsbedarf für Eingriffe in Natur und Landschaft, soweit er nicht planintern durch entsprechende Festsetzungen gedeckt werden kann, auf planexternen Flächen gedeckt werden soll. Hieran ändert sich durch die im Vorfeld des ergänzenden Satzungsbeschlusses getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen nichts. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der genannte Mängel - wie der Antragsteller meint - zu einer nicht im Wege des ergänzenden Verfahrens behebbaren Vollzugsunfähigkeit des strittigen Bebauungsplans geführt hat. Die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans ist nur dann anzunehmen, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, BRS 66 Nr. 9 m.w.N.. Eine solche Annahme verbietet sich bei einem Fehlen oder bei einer nicht hinreichend dauerhaften Sicherung eines planexternen Ausgleichs in aller Regel schon deshalb, weil angesichts der weiten Spielräume der Gemeinden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Deckung des Ausgleichsbedarfs (vgl. § 1a Abs. 3 BauGB) schwerlich angenommen werden kann, die hinreichend gesicherte Bereitstellung von externen Ausgleichsflächen in einem ergänzenden Verfahren müsse von vornherein scheitern. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die spätere Entwicklung bestätigt hat, dass es der Antragsgegnerin ohne weiteres möglich war, den Bedarf der Ausgleichsflächen hinreichend dauerhaft zu sichern, wie aus den nachfolgenden Ausführungen zur abwägungsgerechten Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft folgt. Der Durchführung des ergänzenden Verfahrens stand auch nicht entgegen, dass der Mangel, der behoben werden sollte, nicht zuvor gerichtlich festgestellt worden war. Wenn die Gemeinde - wie hier - den Mangel auf andere Weise erkannt hat, kann sie diese Erkenntnis auch von sich aus zum Anlass nehmen, eine Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren durchzuführen. Vgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juli 2005, § 214 RdNr. 90. Folge des hier durchgeführten ergänzenden Verfahrens ist, dass der Bebauungsplan in der - hier inhaltlich nicht modifizierten - Fassung, die er durch das ergänzende Verfahren erhalten hat, Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist. Ob bei Durchführung eines ergänzenden Verfahrens die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den Bebauungsplan insgesamt neu beginnt, bedarf keiner weiteren Erörterung, da der vorliegende Normenkontrollantrag am 24. Mai 2006, mithin noch innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Bekanntmachung des Bebauungsplans (28. Mai 2004), gestellt worden und damit die hier gemäß § 195 Abs. 7 VwGO noch einschlägige 2-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. auch für die Erstfassung des Bebauungsplans (ohne ergänzendes Verfahren) gewahrt ist. Ebenso kann dahinstehen, in welchem Umfang nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung eines im Normenkontrollverfahren festgestellten Mangels in einem nachfolgenden zweiten Normenkontrollverfahren eventuelle weitere Mängel der Erstfassung des Plans noch zu prüfen sind. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 4 BN 19.05 -, BRS 69 Nr. 61. Sonstige nur auf Rüge beachtliche formelle Mängel und Verfahrensfehler sind nicht gerügt, ohne Rüge beachtliche Mängel liegen nicht vor. Bei der materiellen Prüfung des Plans lässt sich nicht feststellen, dass dieser an solchen Mängeln leidet, die seine Gültigkeit insgesamt in Frage stellen. Namentlich fehlt dem Plan nicht - wie der Antragsteller meint - die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers gehen fehl. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von weiteren Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 m.w.N.. Diesen Anforderungen wird die strittige Planung gerecht. Sie ist nach den Ausführungen in der Planbegründung maßgeblich damit motiviert, der im Regionalplan (früher: Gebietsentwicklungsplan) dargestellte Gewerbe- und Industriestandort S. stelle einen regional besonders bedeutsamen Standort dar. Er sei wichtiger Bestandteil des dem Regionalplan zugrunde liegenden regionalen Gewerbeflächenkonzepts und diene der Flächenvorsorge für den mittleren N2. Kreis, nämlich der Deckung des gewerblichen Flächenbedarfs der Städte B. , M. und X. . Damit verfolgt die Antragsgegnerin legitime Planziele, zu denen nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a) und c) BauGB auch die Belange der Wirtschaft sowie die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen gehören. Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin bei der Ausweisung der Gewerbe- und Industrieflächen nicht allein auf den für ihr Gemeindegebiet anzunehmenden Bedarf abgestellt, sondern auch einen Bedarf der Nachbarstädte M. und X. mit berücksichtigt hat. Sie hat damit den sie nach § 1 Abs. 4 BauGB bindenden regionalplanerischen Vorgaben durch Ziele der Raumordnung Rechnung getragen. Der im Tatbestand wiedergegebene Wortlaut von Ziel 11 Absatz 2 des Regionalplans formuliert ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG. Nach dieser Vorschrift sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Sicherung und Ordnung des Raumes. Diese Merkmale werden von Ziel 11 Absatz 2 erfüllt. Die räumliche Bestimmtheit folgt aus der zeichnerischen Darstellung des Gewerbe- und Industriestandorts S. als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen im Regionalplan. Dass der Bereich auf Blatt 7 der zeichnerischen Darstellung nicht metergenau bzw. parzellenscharf festgelegt wurde, ist unschädlich. Dies ist zwangsläufige Folge des notwendigerweise groben Maßstabs bei zeichnerischen Darstellungen auf der großräumig angelegten Ebene der Regionalplanung. Die sachliche Bestimmtheit folgt bereits aus der Umschreibung als Bereich "für gewerbliche und industrielle Nutzungen". Diese Bereiche dienen nach Ziel 9 Absatz 1 des Regionalplans dazu, dass aus ihnen neue gewerbliche und industrielle Bauflächen der Bauleitpläne entwickelt werden sollen. Auch die Voraussetzung, dass es sich um eine vom Träger der Regionalplanung "abschließend abgewogene" Festlegung handeln muss, liegt vor. Nach den Erläuterungen zu Ziel 9 des Regionalplans berücksichtigen die dargestellten GIB- Bereiche die ökologische Wertigkeit, Eignung/Standortgunst und Einschätzung der Verfügbarkeit. Den Festlegungen des Regionalplans für die GIB-Bereiche liegt eine auf die Region bezogene Abschätzung des Bedarfs zugrunde, die nach den Erläuterungen zu Ziel 10 des Regionalplans die regionale und kommunale Flächenvorsorge bis zum Jahr 2010 erfasst. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die gewerblichen Flächenreserven der Bauleitplanung zu einem großen Teil aus Bauflächen bestehen, die nicht mehr den heutigen ökologischen und auch ökonomischen Planungsanforderungen an eine nachhaltige Raum- und Siedlungsentwicklung entsprechen; von den Gemeinden sei daher beabsichtigt, umfangreiche ungenutzte Gewerbeflächen der Flächennutzungspläne zukünftig in Freiraum umzuwandeln. Für den N2. Kreis wurde ein besonderer Handlungsbedarf erkannt, da es hier in der Bauleitplanung an qualitativ und quantitativ ausreichenden und verfügbaren gewerblichen Bauflächen oftmals fehle. Speziell zum hier interessierenden Bereich S. heißt es in den Erläuterungen zu Ziel 11 des Regionalplans schließlich, dieser neue GIB eigne sich in besonderer Weise für eine interkommunale Zusammenarbeit der Städte B. , M. und X. ; durch diesen Schwerpunktstandort solle eine Entlastung der angespannten Siedlungsentwicklung in der ökologisch wertvollen Lenneaue bewirkt und auch ein gezieltes Entwicklungspotential für die Städte M. und X. geschaffen werden. Davon, dass der Regionalplan den der Antragsgegnerin zugestandenen Bedarf ohne Begründung und ohne Untersuchung verdoppelt hätte, kann hiernach keine Rede sein. Die Regionalplanung hat vielmehr maßgeblich berücksichtigt, dass der Standort S. einer gemeindegebietsübergreifenden Bedarfsdeckung der drei Nachbarstädte B. , M. und X. dienen soll. Dabei leuchtet die getroffene Standortwahl ohne weiteres ein, denn der Bereich S. ist über die bestehenden Landesstraßen gut mit B. , M. und X. verknüpft und dabei zugleich auf kurzem Weg auch an die Bundesautobahn A 45 angebunden. Die aus regionalplanerischer Sicht wichtigen ökologischen Aspekte der Standortwahl sind erkennbar berücksichtigt worden. Die weitere Berücksichtigung konkreter Landschaftselemente wie Wald, Gehölze und Hecken, Bachläufe sowie sonstige schutzwürdige Teilflächen mit Bedeutung für ein Biotopverbundsystem konnte die Regionalplanung - wie nach den Erläuterungen zu Ziel 9 des Regionalplans geschehen - zulässigerweise der nachfolgenden konkretisierenden Bauleitplanung der hierfür zuständigen Gemeinde überlassen. Die Darstellung des GIB-Bereichs S. im Regionalplan erfüllt nach alledem die Merkmale eines Ziels der Raumordnung. Ihrer die Bauleitplanung der Antraggegnerin bindenden Wirkung steht nicht entgegen, dass der Regionalplan - wie der Antragsteller meint - wegen Mängeln bei seiner Aufstellung unwirksam wäre. Der diesbezügliche Einwand des Antragstellers ist schon deshalb unbeachtlich, weil nach § 17 Satz 1 LPlG a.F. (nunmehr: § 23 Satz 1 LPlG) eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des LPlG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Regionalplanes unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Genehmigung des Regionalplans bei der Bezirksplanungsbehörde geltend gemacht worden ist. Dass solche Rügen innerhalb der Jahresfrist seit den am 31. Oktober 2000 und 26. Juli 2001 erfolgten Bekanntmachungen, bei denen gemäß § 17 Satz 3 LPlG a.F. (nunmehr: § 23 Satz 3 LPlG) auf das Rügeerfordernis hingewiesen wurde, erfolgt sind, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Die von ihm auf den Seiten 5/6 seines Schriftsatzes vom 25. Oktober 2006 angesprochenen Rügen sind während des noch laufenden Aufstellungsverfahrens im Jahr 1999 erfolgt. Entscheidend ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des LPlG jedoch, dass die Rügen nach der Bekanntmachung der Genehmigung - und dann binnen Jahresfrist - erfolgen müssen. Insoweit gilt für Regionalpläne nichts anderes als für die Rüge rügepflichtiger Mängel von Bauleitplänen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die nach der Bekanntmachung frist- und formgerecht erhoben werden müssen. Zu Letzterem vgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juli 2005, § 215 RdNr. 20. Erst wenn das Verfahren abgeschlossen ist, stellt sich überhaupt die Frage, ob ein beachtlicher Form- oder Verfahrensmangel vorliegt. Die nach dem Abschluss des Verfahrens eintretende Pflicht zu substantiierten und konkretisierten Rügen, soll dem Planungsträger daher begründeten Anlass geben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten. Vgl. zur Mangelrüge nach § 215 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 4 NB 16.95 -, NVwZ 1996, 372. Aus der nach alledem zu bejahenden Qualifizierung von Ziel 11 Absatz 2 des Regionalplans als eines Ziels der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG folgt, dass die Antragsgegnerin nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet war, bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten im Bereich östlich von S. neben ihrem eigenen Bedarf auch einen solchen der Nachbarstädte M. und X. zu berücksichtigen. Der Antragsteller irrt, wenn er meint, ein Regionalplan (früher: Gebietsentwicklungsplan) löse keine Planungspflicht aus; eine Gemeinde könne ihre Planung nicht damit rechtfertigen, dass sie unzutreffenderweise meint, eine überörtlich veranlasste Planungspflicht erfüllen zu müssen. Das Gegenteil ist der Fall. Ziele der Raumordnung binden die Gemeinden dadurch, dass die Rechtsbindungen, die diese Regelungen erzeugen, in dem Sinne strikt sind, dass die Adressaten - hier: die planende Gemeinde - die Ziele der Raumordnung zwar je nach ihrer Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten können, sich aber über sie nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen können. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 -, BRS 66 Nr. 55. Aus dem Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, folgt die Verpflichtung der Gemeinde, dass sie nicht nur zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung verpflichtet ist, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt, sondern dass sie auch dann planerisch aktiv werden muss, wenn allein geänderte neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1. Die vom Regionalplan für den GIB-Bereich S. vorgegebene Mitberücksichtigung eines ungedeckten Bedarfs der Städte M. und X. bedeutet damit nicht, dass die Antragsgegnerin ihren geringeren tatsächlichen Bedarf "aufgebauscht" hat. Sie hat - wie auf den Seiten 1 und 3/4 der Planbegründung dargelegt ist - vielmehr lediglich das nachvollzogen, was die Regionalplanung als Bündelung von Gewerbe- und Industrieflächen an ökologisch und ökonomisch geeigneten Standorten im überörtlichen Interesse festgelegt hat. Angesichts dieser eindeutigen regionalplanerischen Vorgaben ist damit nicht nur die Ausweisung von Gewerbe- und Industrieflächen am hier in Rede stehenden Standort als solche städtebaulich gerechtfertigt, sondern auch in der von der Antragsgegnerin festgelegten, noch deutlich hinter der Zielvorgabe des Regionalplans (60 ha) zurückbleibenden Größenordnung von insgesamt rd. 40 ha. Die städtebauliche Rechtfertigung des strittigen Bebauungsplans ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil das im Bebauungsplan festgesetzte Bauland nicht zu vermarkten sei. Zwar ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich, der sich als vollzugsunfähig erweist, weil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, BRS 66 Nr. 9 m.w.N.. Von einer solchen Situation kann hier jedoch keine Rede sein. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vermarktung der hier ausgewiesenen Bauflächen von vornherein daran scheitern muss, dass wegen zu hoher Baulandpreise keine ansiedlungswilligen Gewerbe- und Industriebetriebe gefunden werden könnten, trägt der Antragsteller nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem Vorbringen des Antragstellers ist die Antragsgegnerin vielmehr unwidersprochen mit dem Hinweis auf verschiedene zwischenzeitlich erfolgte Ansiedlungen entgegengetreten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade größere Gewerbegebiete der hier in Rede stehenden Art selbstverständlich nicht kurzfristig, sondern nur mit einer langfristigen Perspektive vermarktet werden können. Schließlich verkennt der Einwand des Antragstellers auch, dass gerade Gewerbeansiedlungen Gegenstand verschiedener Fördermaßnahmen sind, deren Einsatz hier nicht ausgeschlossen erscheint und solche Ansiedlungen begünstigen kann. Der strittige Bebauungsplan ist auch nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam. Die Antragsgegnerin hat vielmehr den bereits angesprochenen Vorgaben von Ziel 11 Abs. 2 des Regionalplans hinreichend Rechnung getragen. Das genannte Ziel koppelt die - von der Antragsgegnerin beachtete - Berücksichtigung eines Bedarfs auch der Städte M. und X. bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industrieflächen im Bereich östlich von S. mit zwei zusätzlichen bindenden Vorgaben. Zum einen darf der Standort S. "nur in interkommunaler Zusammenarbeit geplant und entwickelt werden". Zum anderen hat die Antragsgegnerin "bei Realisierung dieses Standorts die ungenutzten gewerblichen Bauflächen im Bereich des 'T2. ' zeitgleich aus dem Flächennutzungsplan zurückzunehmen". Beides ist hier geschehen. Zur Sicherstellung der regionalplanerisch vorgegebenen interkommunalen Zusammenarbeit haben die Antragsgegnerin sowie die Städte M. und X. am 28. Juni 2000 - mithin bereits vor Fassung des Aufstellungsbeschlusses für den strittigen Bebauungsplans - eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach den §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV.NRW. S. 621) geschlossen. Diese Vereinbarung ist nach Erteilung der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 24 Abs. 2 Satz 1 GkG) gemeinsam mit der Genehmigung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG im Amtsblatt des N2. Kreises vom 21. Juli 2000 bekannt gemacht worden. Diese Vereinbarung soll nach den Ausführungen in der Präambel, "die zur gemeinsamen Aufschließung und Vermarktung des Gewerbeparks erforderliche Organisation strukturieren, die Aufteilung der dadurch bedingten Lasten regeln und gewährleisten, dass der finanzielle Nutzen den Städten im Verhältnis der geleisteten Aufwendungen zufällt". Letzteres ist insbesondere Gegenstand des § 7 der Vereinbarung, der die den N2. Gewerbepark S. betreffenden Kosten und den Vorteilsausgleich regelt. Dabei ist u.a. auch festgelegt, dass der der Antragsgegnerin aus dem Gewerbepark zufließende Mehrertrag aus der Grundsteuer und der Ertrag aus der Gewerbesteuer unter den Partnern auszugleichen ist. Zur Wahrnehmung der nicht hoheitlichen Aufgaben haben die Partner der Vereinbarung die N1. Gewerbepark S. GmbH - MGR - gegründet, der nach § 3 der Vereinbarung insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen worden sind: a) Steuerung des geplanten Projekts und dessen (Zwischen-)Finanzierung, b) Unterstützung der Partner bei der Planung, c) Werbung für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben im Gewerbepark, d) Erwerb, Verpachtung, Erschließung und Veräußerung (Vermarktung) der Grundstücke, e) Verwaltung des Gewerbeparks. Damit ist den regionalplanerischen Vorgaben für die gebotene interkommunale Zusammenarbeit hinreichend Rechnung getragen. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers gehen fehl. Zwar trifft es zu, dass die Vereinbarung die Städte M. und X. nicht ausdrücklich verpflichtet, für die spätere Besiedlung des Plangebiets zu sorgen. Dies ist jedoch Aufgabe der MGR, an der auch die Städte M. und X. beteiligt sind. Die Vereinbarung lässt ferner die Pflichten der Partnerstädte unberührt, ihre Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an den Vorgaben von Ziel 11 Abs. 2 des Regionalplans auszurichten. Diese Bindungen gelten nicht nur für die Antragsgegnerin, sondern auch für die Städte M. und X. . Letztere sind daher zwar nicht gehindert, auch ihrerseits Bauflächen für gewerbliche und industrielle Nutzungen vorzuhalten und ggf. auch neu auszuweisen. Dabei haben sie jedoch zu beachten, dass die ihnen regionalplanerisch zugestandenen Flächen für Gewerbe- und Industrieansiedlungen deutlich unterhalb des für die jeweilige Stadt ermittelten Bedarfs liegen. Würden diese Städte etwa dazu übergehen, das jeweilige Defizit durch zusätzliche Gewerbe- und Industrieflächenausweisungen zu decken, würde eine entsprechende Bauleitplanung gegen die bindenden regionalplanerischen Vorgaben verstoßen und wäre daher mit § 1 Abs. 4 BauGB nicht vereinbar. Davon, dass die Vereinbarung fristlos kündbar wäre, kann keine Rede sein. Nach § 9 Abs. 1 der Vereinbarung ist diese auf unbestimmte Dauer geschlossen. Ein Kündigungsrecht der Partner ist in Absatz 2 nur für Termine mit einem jeweiligen Abstand von 5 Jahren vorgesehen. Zwar ist die Kündigung nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Auch im Falle einer Kündigung der Vereinbarung bleiben jedoch die bereits angesprochenen, sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebenden Bindungen der beteiligten Städte unberührt, nach denen der Bedarf auch der Städte M. und X. jedenfalls teilweise durch die im Bereich S. ausgewiesenen Bauflächen zu decken ist. Diesen Bindungen können sich die Städte M. und X. durch Kündigung der Vereinbarung nicht entziehen. Einer Fortführung des aus überörtlichen Bedarfsgründen gerechtfertigten Gewerbeparks allein durch die Antragsgegnerin würde entgegen stehen, dass diese durch die regionalplanerische Vorgabe ausdrücklich verpflichtet ist, eine interkommunale Zusammenarbeit bei der Entwicklung des Gebiets weiterhin zu sichern. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der 25. Änderung ihres Flächennutzungsplans auch die Vorgabe von Ziel 11 Abs. 2 des Regionalplans eingehalten, die für den Bereich T2. im Flächennutzungsplan bislang dargestellten gewerblichen Bauflächen zurückzunehmen. Diese 25. Änderung wurde zeitgleich mit der 23. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt, die ihrerseits den Bereich des Gewerbeparks S. erfasst und hierfür Darstellungen enthält, die den Ausweisungen des strittigen Bebauungsplans entsprechen. Unschädlich für die Vereinbarkeit der strittigen Planung mit den Zielen der Raumordnung ist schließlich auch, dass die Größe der festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiete mit rd. 40 ha deutlich hinter der regionalplanerischen Vorgabe von 60 ha zurückbleibt. Maßgeblich für die Flächenreduzierung war nach den Darlegungen auf Seite 4 des Erläuterungsberichts zur 23. Änderung des Flächennutzungsplans insbesondere, dass ökologisch besonders sensible Landschaftsbereiche ausgespart wurden. Die Antragsgegnerin hat damit dem bereits angesprochenen Umstand Rechnung getragen, dass auf regionalplanerischer Ebene die einzelnen schützenswerten Landschaftselemente nicht konkret geprüft wurden, sondern ihre Berücksichtigung der nachfolgenden Bauleitplanung überlassen blieb. Die nach alledem auch mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbare strittige Planung wahrt im Wesentlichen auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wird nach ständiger Rechtsprechung zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Diese Anforderungen sind in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr dahin konkretisiert, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne zunächst die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. Dem wird die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die im Vordergrund des Vortrags des Antragstellers stehenden Belange des Umweltschutzes gerecht. Die Antragsgegnerin hat ihrer Planungsentscheidung - entsprechend den Vorgaben von Nr. 18.5.1 der Anlage 1 zum UVPG - eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde gelegt, deren Ergebnisse in der Planbegründung im Einzelnen berücksichtigt worden sind. Dabei hat die Antragsgegnerin keineswegs, wie der Antragsteller mehr oder weniger pauschal vorträgt, die Beeinträchtigungen durch den Verlust an Freifläche, durch Auswirkungen auf das klimatische Kalt- und Frischluftpotential und durch die Zunahme von Emissionen (Luftschadstoffe und Lärm) nicht hinreichend berücksichtigt; ebenso wenig sind die Eingriffe in den Boden, die Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung, das Einzugsgebiet der Quellbereiche und die Veränderung des Abflussverhaltens ungenügend berücksichtigt worden. Die genannten Auswirkungen sind vielmehr Gegenstand verschiedener Abschnitte der Umweltverträglichkeitsprüfung, nämlich - 4.1.2: Baubedingte sowie anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Boden; - 4.1.3: Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser und zwar unter den Aspekten Gefahr der Grundwasserverschmutzung, Verringerung der Grundwasserneubildung und Störung/Verzögerung der Niederschlagswasserversickerung, Verringerung des Einzugsbereichs von Quellbereichen, Veränderung der Quellschüttungen sowie Veränderung des Abflussverhaltens der Bäche mit möglichen Beeinträchtigungen der Fließgewässerzönosen; - 4.1.4: Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft, insbesondere unter den Aspekten des Verlustes einer Freifläche als klimatisches Kalt- und Frischluftpotenzial und der Zunahme der Emissionen von Luftschadstoffen und Lärm. Von "groben Tatsachen-Ermittlungsfehlern" sowie dem Fehlen einer "angemessenen Auseinandersetzung mit dem Thema" kann angesichts der umfangreichen Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, keine Rede sein. Ebenso wenig gibt der Vortrag des Antragstellers etwas dafür her, dass die auf den Seiten 59 bis 63 der Umweltverträglichkeitsprüfung dezidiert dargelegten Auswirkungen auf die Quellbereiche im bzw. am Rand des Plangebiets fehlerhaft wären. Sein Hinweis auf die Belange des Grundeigentümers T1. , der im Rahmen seines außerhalb des Plangebiets gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den I3. Bach nutze, gibt keinen Anlass, die ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen in Frage zu stellen, mit denen in der Vorlage Nr. W 81/13, die Grundlage des Beschlusses des Rates der Antragsgegnerin vom 29. März 2004 war, die im Rahmen der ersten Offenlegung des Planentwurfs vorgetragenen Bedenken des betreffenden Grundeigentümers zurückgewiesen wurden. Ebenso wenig gibt die pauschale Behauptung, die Entwässerung des Plangebiets sei mit "gesetzlichen bzw. Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie nicht in Übereinstimmung zu bringen", einen konkreten Anhalt dafür her, die diesbezüglichen umfangreichen Darlegungen auf den Seiten 34 bis 37 der Planbegründung, auf die gleichfalls verwiesen werden kann, in Frage zu stellen. Ferner hat die Antragsgegnerin in Erwiderung des ohnehin unsubstantiierten Vortrags des Antragstellers zutreffend auf die bei den Aufstellungsvorgängen befindlichen Stellungnahmen und Erlaubnisse zu den entwässerungstechnischen Aspekten verwiesen. Auch den vorgetragenen Beeinträchtigungen des Trinkwasserschutzes ist sie unwidersprochen mit dem Hinweis auf die Änderung der Trinkwasserschutzzone einschließlich der dieser Änderung zugrunde liegenden Untersuchung entgegen getreten. Im Hinblick auf den Schutz der im Umfeld des Plangebiets ansässigen Bevölkerung vor Lärmimmissionen durch die gewerblichen und industriellen Nutzungen ist ergänzend anzumerken, dass diese Gegenstand einer umfangreichen schalltechnischen Untersuchung waren. Deren Ergebnisse sind, wie auf Seite 31 der Planbegründung ausgeführt ist, in die doppelte Gliederung der Gewerbe- und Industriegebiete eingeflossen. Bezogen auf den Lärm stellen die im Bebauungsplan festgesetzten abgestuften immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel sicher, dass an den schutzbedürftigen Nutzungen insbesondere der Ortschaften S. und I5. im Ergebnis die einschlägigen Immissionsrichtwerte in der Summe nicht überschritten werden. Zusätzlich wurden die Gewerbe- und Industriegebiete auch in Anwendung des Abstandserlasses 1998 betriebsbezogen gegliedert, um so sicherstellen, dass die für die unterschiedlichen Betriebstypen einschlägigen Abstandserfordernisse gegenüber schützenswerter Wohnbebauung auch im Hinblick auf sonstige Belastungen, etwa durch Schadstoffe, gewahrt werden. Bezogen auf die weiteren Belange von Natur und Landschaft, insbesondere hinsichtlich des Biotopschutzes, sind Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange gleichfalls nicht ersichtlich. In Abschnitt 3 der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die umfangreiche Bestandsaufnahme im Detail dargelegt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die wertvollsten Biotopstrukturen sich in den Siepenbereichen befinden, die von einer baulichen Nutzung ausgenommen sind. Verdeutlicht wird dies auch durch die der Umweltverträglichkeitsprüfung beigefügten Karten, namentlich den Bestandsplan Biotope. Dass bei dieser Bestandsaufnahme die Quellen und Fließgewässer nicht als gesetzlich Biotope im Sinne von § 62 LG NW qualifiziert worden sind, wird durch das Vorbringen des Antragstellers nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat insoweit bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zutreffend darauf hingewiesen, dass die Biotopkartierung der LÖBF - im Internet abrufbar unter "www.naturschutz-fachinformationssysteme- nrw.de/biotopkataster" - für den hier interessierenden Bereich östlich von S. keine Eintragungen enthält. Die gegenteilige Behauptung des Antragstellers gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Anknüpfend an die hiernach nicht zu beanstandende Ermittlung der natürlichen Gegebenheiten hat die Antragsgegnerin nach den Ausführungen auf Seite 19 der Umweltverträglichkeitsprüfung ihr Plankonzept im Wesentlichen darauf abgestimmt, die Bauflächen auf die Landwirtschafts- und Nadelwaldflächen zu konzentrieren, die Siepen von einer Nutzung vollständig frei zu halten und die älteren Laubwaldbestände nur sehr kleinflächig in Anspruch zu nehmen. Sie hat damit dem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8 - abwägend Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, zum Schutz des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft die Bauflächen weitgehend auf landwirtschaftliche Nutzflächen und weniger wertvolle Waldbestände zu konzentrieren, entgegen der Auffassung des Antragstellers auch mit § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift sollen u.a. landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Diese Regelung normiert nicht etwa eine strikte Rechtspflicht. Sie ist - wie aus § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB folgt - vielmehr "in der Abwägung zu berücksichtigen" und beinhaltet damit lediglich eine Abwägungsdirektive. Der Schutz von landwirtschaftlichen Nutzflächen und Wald kann damit, wie hier geschehen, im Rahmen der Abwägung im Interesse gewichtiger Planziele - hier die mit Bindungswirkung nach § 1 Abs. 4 BauGB vorgegebene Deckung des regionalplanerisch ermittelten überörtlichen Bedarfs an Gewerbe- und Industrieflächen - wie auch im Interesse anderer gewichtiger Belange - hier dem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft - zurückgesetzt werden. Nichts anderes gilt auch hinsichtlich der vom Antragsteller gleichfalls angesprochenen Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers verkennt den bereits wiederholt angesprochenen, aus regionalplanerischer Sicht vorgegebenen Bedarf für die ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen. Dass dieser im hier betroffenen Raum des N2. Kreises etwa durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen, eine Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung gleichermaßen in einer auch mit den Belangen des Immissionsschutzes zu vereinbarenden Weise gedeckt werden könnte, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist schließlich auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller meint, dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft nicht hinreichend Rechnung getragen hätte. Die Antragsgegnerin hat, anknüpfend an die bereits angesprochenen Bestandsaufnahmen, den Ausgleichsbedarf zur abwägenden Bewältigung der Folgen der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft rechtsfehlerfrei ermittelt. Die diesbezüglichen Erwägung auf den Seiten 76 ff. der Umweltverträglichkeitsprüfung kommen zu dem Ergebnis, dass trotz der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Maßnahmen auf einer Fläche von über 14 ha ein weiterer Kompensationsbedarf von insgesamt rd. 1.000.000 Biotoppunkten (ca. 28,65 ha bei einer mittleren Aufwertung der Flächen um 3,5 Punkte) verbleibt. Die diesen Ermittlungen zugrunde liegenden Bewertungen sind nicht zu beanstanden. Die Vorschriften zur Bewältigung der Eingriffsfolgen (hier: § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) enthalten keine verbindlichen Bewertungsvorgaben. Sie gebieten nicht, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein höherer Ausgleichsbedarf errechnen ließe. Zu Beanstandungen besteht erst dann Anlass, wenn ein Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Vgl. zu §§ 7 ff. NdsNatSchG: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - 4 A 32.02 -, NVwZ 2004, 722 (729). Gemessen hieran bestehen keine Bedenken dagegen, dass zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs nach den Ausführungen auf Seite 78 der Umweltverträglichkeitsprüfung die Bewertungsmethode nach der Arbeitshilfe für die Bauleitplanung "Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft" - herausgegeben von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen - angewendet worden ist. Dieses Bewertungsverfahren ist sachgerecht. Dies gilt namentlich dann, wenn es sich - wie hier nach den einleuchtenden Ausführungen auf Seite 45 der Umweltverträglichkeitsprüfung - bei den im Plangebiet vorgefundenen Biotopen eher um naturferne Biotope von geringer Strukturvielfalt und geringem Gefährdungsgrad handelt. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 - 7 D 16/04.NE -, JURIS-Dokumentation m.w.N.. Auf die gegenteilige subjektive Einschätzung des Antragstellers kommt es demgegenüber nicht an. Der nach alledem in nicht zu beanstandender Weise ermittelte planexterne Ausgleichsbedarf (rd. 1.000.000 Biotoppunkte) ist schließlich auch seinem Umfang nach gedeckt und mit hinreichender Dauerhaftigkeit gesichert. Auf Seite 29 der Planbegründung ist allerdings noch die Rede davon, der erforderliche forstliche Ausgleich könne auf den zur Verfügung stehenden Flächen nicht vollständig realisiert werden. Insoweit hatte sich die Antragsgegnerin, anknüpfend an die Erwägungen auf Seite 91 der Umweltverträglichkeitsprüfung, ursprünglich noch davon leiten lassen, dass von den - bei mittlerer Aufwertung um 3,5 Punkte - extern benötigten 28,65 ha Ausgleichsflächen "nach Möglichkeit ca. 13,2 ha forstliche Ausgleichsflächen sein" sollten. Von dieser Sicht ist der Rat der Antragsgegnerin mit seinem das ursprüngliche Verfahren abschließenden Satzungsbeschluss vom 24. Mai 2004 jedoch abgerückt. Er ist insoweit insbesondere folgenden Ausführungen in der Beratungsvorlage Nr. W 88/13 gefolgt, die sich mit den weiterhin aufrecht erhalten gebliebenen Einwendungen des Forstamts M. befassen: "Das mit der Umweltplanung beauftragte Büro I6. + I7. hat den Waldverlust im Plangebiet mit 13,2 ha ermittelt. Das nicht abgedeckte forstliche Ausgleichsdefizit beträgt dementsprechend 4,6 ha. Die Flächen wurden auf der Grundlage der Bestandsaufnahme und der Planung elektronisch ermittelt und mehrfach überprüft. Als forstliche Kompensationsflächen wurden dabei nur die als Wald festgesetzten Flächen angerechnet. Zusätzlich werden sich festgesetzte Sukzessionsflächen und Teilbereiche der Versickerungsanlagen, die in der Berechnung des Forstausgleichs nicht enthalten sind, mittelfristig ebenfalls zu Wald entwickeln. Darüber hinaus gehende Aufforstungen würden zu einem Verlust an gewerblich nutzbarer Baufläche (im Plangebiet), zu einer Verschlechterung des Wasserabflusses (im Kompensationsbereich T2. ) oder zu einer Reduzierung der Landschaftsvielfalt und der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen (in sonstigen Freiraumbereichen) führen. Den vorgenannten Belangen wird deshalb der Vorrang eingeräumt vor den Belangen des Forstes. Da der Waldanteil an der Gesamtfläche der Stadt B. ca. 61 % beträgt, ist diese Betrachtungsweise landesplanerisch ausdrücklich legitimiert (LEP Ziel 3.22)." Diese Erwägungen sind in jeder Hinsicht sachgerecht und lassen Mängel bei der abwägenden Gewichtung nicht erkennen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf den hohen Waldanteil in ihrem Stadtgebiet davon abgesehen hat, dass bei den Kompensationsmaßnahmen flächenmäßig genau so viel Wald entstehen muss, wie durch die Umsetzung der Planung verloren geht. Entscheidend ist vielmehr, dass im Ergebnis die Biotopwertigkeit der Kompensationsmaßnahmen den Verlust an Biotopwertigkeiten im Plangebiet seiner Größenordnung nach behebt, zumal die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sachgerechterweise auch darauf abzielen, in landschaftsästhetischer Hinsicht die Vielfalt der im hier betroffenen Raum vorgefundenen prägenden Landschaftselemente zu beleben. Die Antragsgegnerin konnte sich mithin darauf beschränken, das sich aus der sachgerechten Biotopbewertung ergebende Ausgleichsdefizit von rd. 1.000.000 Biotoppunkten annäherungsweise zu beheben. Dieser Ausgleichsbedarf ist nach den Ermittlungen auf den Seiten 109 bis 115 der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die vorgesehenen Maßnahmenbündel in den Bereichen T2. mit einer Aufwertung um 496.856 Biotoppunkte und L. mit einer Aufwertung um 531.740 Biotoppunkte vollständig gedeckt. Es ergibt sich bei rechnerisch exakter Ermittlung sogar ein Kompensationsüberschuss von 25.807 Biotoppunkten. Die Realisierung einer Deckung des ermittelten Ausgleichsdefizits durch externe Kompensationsmaßnahmen ist nach den im ergänzenden Verfahren vom Rat der Antragsgegnerin berücksichtigten zusätzlichen vertraglichen Vereinbarungen auch hinreichend dauerhaft gesichert. Nach den im Zusammenhang mit den Ausführungen zum ergänzenden Verfahren bereits angesprochenen Grundsätzen müssen vertragliche Lösungen zur Deckung des Ausgleichsbedarfs auf Grundflächen Dritter den Ausgleich auf Dauer sicherstellen und bedürfen einer dinglichen Sicherung, in der Regel durch Eintragung einer Dienstbarkeit. Insoweit bestehende Mängel der ursprünglichen Planungsentscheidung der Antragsgegnerin sind im Vorfeld des im ergänzenden Verfahren gefassten Satzungsbeschlusses vom 27. Juni 2005 in nicht zu beanstandender Weise behoben worden. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken: Für den Kompensationsbereich L. hat die mit der Realisierung des Gewerbeparks beauftragte MGR ursprünglich den Gestattungsvertrag mit der Eigentümerin T. vom 8. April 2003 abgeschlossen. Dieser erfasst in seinem § 4 genau die Maßnahmen, die auf Seite 115 der Umweltverträglichkeitsprüfung als Kompensationsmaßnahmen für diesen Bereich vorgesehen sind, nämlich - ca. 3,7 ha Aufforstung mit naturnahem Buchen-Eichen-Wald, - ca. 17,59 ha extensive Grünlandnutzung und - ca. 0,67 ha Sukzession zu Feuchtwald. Die ursprünglich vertraglich geregelte Bindung für 25 Jahre ist durch den Nachtrag vom 13. April 2005 dahin geändert worden, dass die Eigentümerin sich verpflichtet hat, die Maßnahmen "dauerhaft" durchzuführen bzw. durchführen zu lassen; lediglich die Pflege und Durchforstung der Aufforstungen blieb auf 25 Jahre beschränkt. Die Verpflichtung ist - mit ihrer Ergänzung durch den Nachtrag - durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der MGR bzw. deren Rechtsnachfolger auch grundbuchlich gesichert. Der gebotenen "Dauerhaftigkeit" der Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen steht nicht entgegen, dass die Pflege und Durchforstung der Aufforstungen auf 25 Jahre beschränkt ist. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass Wald nach 25 Jahren auch ohne weitere Pflege als Biotop "überlebensfähig" ist und seine natürlichen Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge des Naturhaushalts dauerhaft bewahren kann. Unschädlich ist gleichfalls der Umstand, dass im Nachtrag vom 13. April 2005 die mit der Eigentümerin vereinbarte Vergütung in Form einer Pachtvorauszahlung nur einen Zeitraum von 99 Jahren abdeckt und damit alle Ansprüche der Eigentümerin abgegolten sind. Die Bemessung der Vergütung ändert an der Dauerhaftigkeit der Bewilligung des Rechts nichts. Ob eine Vertragsdauer von 99 Jahren den Anforderungen an eine dauerhafte Sicherung von Ausgleichsmaßnahmen gerecht würde, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Für den Kompensationsbereich T2. ist mit dem Eigentümer B2. ein ähnliches Vertragswerk abgeschlossen worden. Dieses erfasst mit dem ursprünglichen Gestattungsvertrag vom 4. Februar 2003 folgende auf Seite 112 der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Maßnahmen: - ca. 9,82 ha extensive Grünlandnutzung (Maßnahme S 1 teilweise), - ca. 0,81 ha Auenwaldentwicklung (Maßnahme S 2), - ca. 2,19 ha Auenwaldentwicklung (Maßnahme S 3) und - ca. 0,66 ha Auenwaldentwicklung (Maßnahme S 4). Auch hier ist die ursprünglich vertraglich geregelte Bindung für 25 Jahre durch einen Nachtrag vom 30. März 2005 dahin geändert worden, dass sich der Eigentümer verpflichtet hat, die Maßnahmen "dauerhaft" durchzuführen bzw. durchführen zu lassen; lediglich die Pflege und Durchforstung der Aufforstungen blieb gleichfalls auf 25 Jahre beschränkt. Auch diese Verpflichtung ist - mit ihrer Ergänzung durch den Nachtrag - durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der MGR bzw. deren Rechtsnachfolger grundbuchlich gesichert. Hinsichtlich einer Wahrung der Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen kann daher auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Von den für den Kompensationsbereich T2. nach den Darlegungen auf Seite 112 der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen verbleiben mithin folgende Aufwertungen: - Maßnahme S 1 teilweise (0,71 ha extensive Grünlandnutzung), - Maßnahme S 5 (0,20 ha natürliche Sukzession), - Maßnahme S 6 (1,80 ha Auenwaldentwicklung) und - Maßnahme S 7 (0,74 ha Auenwaldentwicklung). Hiervon erfassen die Maßnahmen S 1 teilweise, S 5 und S 6 Flächen, die im Eigentum der Antragsgegnerin stehen. Über diese Flächen hat die Antragsgegnerin am 20. Januar 2005 mit der MGR eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen, der u.a. die dauerhafte Zurverfügungstellung der Grundstücksflächen festlegt. Der Umstand, dass in diesem Sonderfall nach § 10 des Vertrages auf eine grundbuchliche Sicherung verzichtet wurde, ist unschädlich. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB lässt zur Deckung des Ausgleichsbedarfs sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich "auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen" zu. Dies setzt ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde voraus, das der Gefahr begegnet, die Gemeinde könne sich von einer nur einseitig gegebenen Erklärung, mit der eine Kompensationsmaßnahme in Aussicht gestellt wird, im nachhinein ohne weitere Kontrolle und ohne Gefahr für den rechtlichen Bestand des Bebauungsplans wieder lossagen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BRS 65 Nr. 20. Dem hat die Antragsgegnerin durch den genannten Vertrag mit der MGR hinreichend Rechnung getragen. Hinsichtlich der im Kompensationsbereich T2. schließlich vorgesehenen Maßnahme S 7 kann dahinstehen, ob die dort vorgesehene Auenwaldentwicklung hinreichend vertraglich auf Dauer gesichert ist. Dieser Bereich weist nach der Bestandsaufnahme eine Biotopwertigkeit auf, die der angestrebten Wertigkeit mit dem Grundwert 7 bereits entspricht. Die Realisierung der Maßnahme ist damit für die Frage einer Deckung des Ausgleichsbedarfs durch Aufwertung der Biotopwertigkeit ohne Belang. Hinzu kommt, dass die Maßnahme ohnehin nur eine Fläche von 0,74 ha erfasst. Angesichts des Umstands, dass die exakte rechnerische Ermittlung - wie bereits dargelegt - ohnehin einen Kompensationsüberschuss von 25.807 Biotoppunkten ergeben hat, wäre eine vollständige Deckung des Ausgleichsbedarfs sogar dann gesichert, wenn die genannte Fläche selbst mit einer beabsichtigten Aufwertung um 3 Wertpunkte entfallen würde. Insgesamt erweist sich, dass der strittige Bebauungsplan im Hinblick auf die vom Antragsteller bemängelte Berücksichtigung der Umweltbelange auch den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht wird. Weitere den Plan in seiner Gesamtheit tangierende Mängel sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die im Tenor angeführten Festsetzungen des Bebauungsplans werden jedoch den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen nicht gerecht, ohne dass hierdurch die Wirksamkeit des Plans insgesamt in Frage gestellt würde. Im Einzelnen ist zu diesen drei zu beanstandenden Festsetzungen anzumerken: (1) Für den als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewiesenen Bereich der östlich von S. vorhandenen Schreinerei hat die Antragsgegnerin in Satz 2 der textlichen Festsetzung 1.1 folgende Regelung getroffen: "Gem. § 1 (10) BauNVO sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen des vorhandenen Schreinereibetriebs allgemein zulässig, soweit die von dem Betrieb ausgehenden Emissionen so begrenzt werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 dB (A) tags / 40 dB (A) nachts an den nächst gelegenen Wohngebäuden nicht überschritten werden." Diese Festsetzung ist von § 1 Abs. 10 BauNVO nicht gedeckt. Zwar ist das hier festgesetzte eingeschränkte Gewerbegebiet "überwiegend bebaut" im Sinne von § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO. Diese Vorschrift lässt es jedoch lediglich zu, Sonderregelungen für "bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen" zu treffen, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in dem betreffenden Gebiet an sich unzulässig wären; nach Satz 2 der genannten Vorschrift muss die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets "in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben". § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht damit nur Sonderregelungen für solche baulichen Anlagen, die im Verhältnis zur Größe des Baugebiets kleinere "Einsprengsel" von geringem Flächenumfang darstellen. Vgl.: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 L 3779/00 -, BRS 64 Nr. 31. Die Bereiche mit Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO dürfen nur einen untergeordneten Prozentanteil des gesamten Baugebiets einnehmen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12. Davon kann hier keine Rede sein. Bei der von der Sonderregelung erfassten Schreinerei handelt es sich um den einzigen Betrieb, sogar um die einzige bauliche Anlage in dem festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet. Dieses ist auch isoliert für sich ausgewiesen und bildet nicht etwa den Bestandteil eines größeren, in sich gegliederten Gewerbegebiets. Der Umstand, dass die Sonderregelung des Satzes 2 der textlichen Festsetzung 1.1 nicht von der hier allenfalls einschlägigen Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt ist, hat allerdings nur die Unwirksamkeit dieser Sonderregelung zur Folge, nicht hingegen die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann zur Unwirksamkeit des Gesamtplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30. Diese Voraussetzungen sind hier bei einer Gesamtbetrachtung der übrigen für das eingeschränkte Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen zu bejahen. Die Antragsgegnerin hat sich nicht etwa darauf beschränkt, in dem eingeschränkten Gewerbegebiet generell nur solche Gewerbebetriebe für zulässig zu erklären, die das Merkmal "nicht wesentlich störend" erfüllen. Sie hat das Gewerbegebiet vielmehr nach der textlichen Festsetzung 1.9 zusätzlich mit der Vorgabe eines immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels von 61 dB (A) je qm am Tag und 46 dB (A) je qm in der Nacht belegt. Dieser Pegel liegt ersichtlich über dem - auf Lärm bezogene - Emissionsverhalten solcher Betriebe, die ihrem Typ nach an sich nicht wesentlich stören dürfen. Die Vorgabe stellt nach den Ausführungen auf Seite 11 der Planbegründung sicher, dass - bei Wahrung dieses Emissionsverhaltens - die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung eingehalten werden. Dieses "Regelungspaket" ist bei verständiger Würdigung mithin dahin zu verstehen, dass die im eingeschränkten Gewerbegebiet zulässigen Gewerbetriebe nicht in jeder Hinsicht das Merkmal "nicht wesentlich störend" erfüllen müssen, sondern nur hinsichtlich der Emissionen, die nicht als Lärm zu qualifizieren sind. Hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Lärmemissionen muss lediglich gewährleistet sein, dass sie den festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhalten. Bei Wahrung beider Voraussetzungen ist hinreichend sichergestellt, dass sie die vorhandene benachbarte Wohnbebauung in S. , die von dem eingeschränkten Gewerbegebiet immerhin rd. 70 m entfernt ist, nicht unzumutbar beeinträchtigen und damit gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB gewahrt sind. Auch ohne die zu Unrecht auf § 1 Abs.10 BauNVO gestützte Sonderregelung können die Festsetzungen des Bebauungsplans mithin eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Es ist auch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Ihr kam es nach den Ausführungen auf Seite 11 der Planbegründung maßgeblich darauf an, dem Schreinereibetrieb trotz der Einschränkung des Gewerbegebiets über den bloßen passiven Bestandsschutz hinausgehende Entwicklungsmöglichkeiten einzuräumen. Diese sind auch ohne die auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Sonderregelung gewährleistet, da der für das eingeschränkte Gewerbegebiet festgesetzte immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel nach den vorliegenden Erkenntnissen auf Grund der im Planaufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Untersuchung von dem Betrieb eingehalten werden kann. Der Umstand, dass ohne die unzulässige Sonderregelung in dem eingeschränkten Gewerbegebiet auch andere Gewerbebetriebe zulässig sind, die hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Lärmimmissionen den festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhalten und im Übrigen - hinsichtlich ihrer sonstigen Emissionen - das Merkmal nicht wesentlich störend erfüllen, lässt nicht den Schluss zu, dass eine solche Konsequenz nicht dem planerischen Willen der Antragsgegnerin entsprechen würde. (2) Soweit die Antragsgegnerin in Absatz 2 der textlichen Festsetzung 1.2 eine Ausnahme von dem als solchem nicht zu beanstandenden generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in den Gewerbe- und Industriegebieten geregelt hat, ist diese Sonderregelung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Verkaufsstellen des Lebensmittelseinzelhandels, die der Nahversorgung des Gewerbe-/Industriegebiets dienen, ist auf Seite 10 der Planbegründung dahingehend motiviert, dass mit dieser Regelung kleinen Läden für die Nahversorgung (z.B. Bäcker für die Mittagspause) die Ansiedlung ermöglicht werden soll. Eine solche Sonderregelung ist ohne weiteres gerechtfertigt, da angesichts des zunehmenden Fehlens betriebseigener Kantinen selbst bei größeren Gewerbetrieben in der Tat ein Bedarf der im Gebiet Tätigen zur Versorgung mit Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr besteht. Solche kleinen Nahversorger, die häufig auch in der Form eines Kiosks betrieben werden, stellen einen in der Realität existierenden Betriebstyp des Lebensmitteleinzelhandels dar, der zulässigerweise Gegenstand einer Sonderregelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann. Zu dieser Voraussetzung von Feindifferenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29. Nicht von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt ist jedoch der einschränkende letzte Halbsatz von Absatz 2 der textlichen Festsetzung 1.2, nach dem bei den ausnahmsweise zulässigen Verkaufsstellen die Verkaufsfläche 50 qm nicht überschreiten darf. Insofern ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass gerade diese Verkaufsfläche - sei es auch nur unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse - eine bestimmte Art von baulichen Anlagen kennzeichnet. Zu diesem Erfordernis vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58. Auch die von § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckte Regelung hat nach den bereits angesprochenen Grundsätzen nur die Unwirksamkeit dieser Sonderregelung zur Folge, nicht hingegen die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Die übrigen Festsetzungen können für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Es ist auch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Der planerischen Zielsetzung, dass lediglich kleine Nahversorger etwa für die Mittagspause ausnahmsweise zulassungsfähig sind, kann auch ohne die Festlegung einer maximalen Verkaufsfläche von 50 qm Rechnung getragen werden. Die entsprechende Einschränkung ergibt sich bereits daraus, dass die betreffende Verkaufsstelle als typischer Nahversorgungsstützpunkt für die im Gewerbe- und Industriegebiet Tätigen nur Lebensmittel für den alsbaldigen Verzehr anbieten dürfen. (3) Nicht von einer einschlägigen Rechtsgrundlage gedeckt ist schließlich auch die textliche Festsetzung 1.4. Nach dieser Regelung ist pro Grundstück maximal eine dem Gewerbebetrieb zu- und untergeordnete Wohneinheit für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig. Die ausnahmsweise Zulässigkeit derartiger Betriebswohnungen ergibt sich bereits aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Für eine auf die jeweiligen Grundstücke bezogene zahlenmäßige Beschränkung von Betriebswohnungen gibt es jedoch keine Ermächtigungsgrundlage in den in allein in Betracht kommenden Absätzen 5 ff. des § 1 BauNVO. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2000 - 7a D 38/99.NE. § 1 Abs. 6 BauNVO lässt es lediglich zu, einzelne der in den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen auszuschließen oder - sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt - für allgemein zulässig zu erklären. Auch diese nicht von einer einschlägigen Rechtsgrundlage gedeckte Festsetzung ist nach den bereits angesprochenen Grundsätzen lediglich isoliert für sich unwirksam. Der von der Antragsgegnerin als Begründung für die Regelung angeführten Befürchtung eventueller künftiger Nutzungskonflikte kann mit planerischen Mitteln nicht begegnet werden. Es ist vielmehr Sache der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, im Genehmigungsverfahren sicherzustellen, dass die Anforderungen an zulässige Betriebswohnungen - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1999 - 4 B 46.99 -, BRS 62 Nr. 78 - hinreichend beachtet werden. Der strittige Bebauungsplan war nach alledem nur hinsichtlich der im Tenor aufgeführten Regelungen der textlichen Festsetzungen für unwirksam zu erklären. Im Übrigen war der Normenkontrollantrag abzulehnen. Bei der auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die unwirksamen textlichen Festsetzungen nur marginale Regelungen des Plans betreffen, die weder den Antragsteller berühren noch Auswirkungen auf das von ihm aus zahlreichen anderen Gründen beanstandete Regelungsgeflecht des Plans haben. Die Antragsgegnerin ist damit nur zu einem geringem Teil unterlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.