Beschluss
6 E 6/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0626.6E6.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X.-- --ring aus E. für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X.-- --ring aus E. für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin, ihr für das die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffende Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt X.----ring aus E. beizuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht in Betracht. Unter Prozessführung i. S. des § 114 Satz 1 ZPO kann nach übereinstimmender ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht auch das die Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffende Verfahren verstanden werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990 - 5 ER 640.90 -, RPfleger 1991, 63 m.w.N. Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Klägerin ist nicht rückwirkend für das beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 1 K 1448/05 geführte Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Weil das Klageverfahren nicht mehr anhängig ist, liegt eine von § 114 ZPO vorausgesetzte "beabsichtigte" Rechtsverfolgung nicht mehr vor. Die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit in Betracht, wenn der rechtzeitig und vollständig gestellte Antrag von dem angerufenen Gericht - anders als vorliegend - nicht innerhalb des Verfahrens beschieden worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 5 B 26.91 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23; OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 11 A 1315/95.A - (Juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).