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Urteil

12 A 4088/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0621.12A4088.05.00
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Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle des Landrates des S. -T. -Kreises der Bürgermeister der Stadt C. verpflichtet wird, der Klägerin vom 1. Juni 2004 bis zum 30. September 2004 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im Dyskalkuliezentrum C1. zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie 2/3 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle des Landrates des S. -T. -Kreises der Bürgermeister der Stadt C. verpflichtet wird, der Klägerin vom 1. Juni 2004 bis zum 30. September 2004 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im Dyskalkuliezentrum C1. zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie 2/3 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer ambulanten Dyskalkulietherapie bei dem Zentrum für Dyskalkulietherapie in C1. gegenüber der am 4. Juli 1994 geborene und zusammen mit ihrer Mutter in C2. lebende Klägerin. Den im März 2004 gestellten Antrag der Klägerin, gemäß § 35a SGB VIII die Kosten einer beabsichtigten Dyskalkulietherapie zu übernehmen, lehnte der Landrat des S. -T. -Kreises, der seinerzeit der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe war, mit Bescheid vom 28. Juni 2004 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2004 zurück. Zur Begründung führte er im Kern aus, dass die Klägerin nicht zu dem Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 35a SGB VIII zähle. Hiergegen hat die Klägerin am 8. Oktober 2004 Klage erhoben, die sie gegen den Landrat des S. -T. -Kreises gerichtet hat. Mit der am 1. Januar 2005 und damit im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens in Kraft getretenen Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung Großer und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vom 2. Oktober 2004 (GV. NRW.2004 S. 576, im folgenden: Änderungsverordnung) ist die Stadt C2. zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin in prozessrechtlicher Hinsicht ausgeführt: Ein gesetzlicher Parteiwechsel auf der Beklagtenseite sei nicht durch den zum 1. Januar 2005 erfolgten Zuständigkeitswechsel eingetreten; auch werde einer Auswechselung des Beklagten nicht zugestimmt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten (Landrat des S. -T. -Kreises) unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. September 2004 zu verpflichten, ihr vom 19. April 2004 bis zum 30. September 2004 Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im Dyskalkuliezentrum C1. zu gewähren. Der beklagte Landrat des S. -T. -Kreises hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu hat er die Rechtsauffassung vertreten, seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr passivlegitimiert zu sein. Denn aufgrund des durch die Änderungsverordnung eingetretenen Zuständigkeitswechsels (Funktionsnachfolge) sei hinsichtlich des Streitgegenstandes ab dem genannten Zeitpunkt nicht mehr der Landrat des S. - T. -Kreises sachbefugt, sondern allein der Bürgermeister der Stadt C. . Es liege daher ein gesetzlicher Parteiwechsel auf der Beklagtenseite vor, dem das Verwaltungsgericht von Amts wegen durch Rubrumsberichtigung Rechnung tragen müsse. Ferner hat er mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 die Annahme des Verwaltungsgerichts bestätigt, die Notwendigkeit der begehrten Eingliederungsmaßnahme sei nicht mehr zu bestreiten. Das Verwaltungsgericht hat den Landrat des S. -T. -Kreises unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin vom 1. Juni bis 30. September 2004 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im Dyskalkuliezentrum C1. zu gewähren. Soweit die Klage auch auf Leistungen für die Zeit vom 19. April bis 31. Mai 2004 gerichtet war, hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das dem beklagten Landrat des S. -T. -Kreises am 22. September 2005 zugestellte Urteil hat dieser am 22. Oktober 2005 die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt er aus: Er wende sich allein gegen die tragende Entscheidung des Gerichts, er sei für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 19. April bis 30. September 2004 passiv prozessführungsbefugt, weil ein behördlicher Zuständigkeits- und gesetzlicher Parteiwechsel nicht eingetreten sei. Die materielle Entscheidung des Gerichts, der Klägerin im Umfange des Entscheidungstenors die Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September 2004 zuzuerkennen, werde ausdrücklich nicht angegriffen. Seit Inkrafttreten der Änderungsverordnung sei der Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die in der Stadt C2. lebende Klägerin sachlich und örtlich nicht mehr zuständig. Der Übergang der Rechte und Pflichten sei unmittelbar durch den Zuständigkeitswechsel auf Grund der landesrechtlichen Zuständigkeitsverordnung eingetreten und gelte für alle am Stichtag des 1. Januar 2005 noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsaufgaben, die der S. -T. -Kreis wegen der ihm nicht mehr zustehenden Funktion nicht mehr wahrnehmen könne. Deshalb seien auch noch nicht realisierte Forderungen, die - wie hier der Erfüllungsanspruch der Klägerin für die Zeit von Juni bis September 2004 - für einen zurückliegenden Zeitraum geltend gemacht würden, auf den nunmehr zuständigen Verwaltungsträger übergegangen. Daraus folge, dass der S. -T. -Kreis ab dem 1. Januar 2005 wegen fehlender Sachkompetenz weder verpflichtet noch berechtigt sei, den gerichtlich zuerkannten Leistungsanspruch für die Zeit von Juni bis September 2004 gegenüber der Klägerin zu erfüllen. In prozessrechtlicher Hinsicht führe der Zuständigkeitswechsel zu einem Parteiwechsel kraft Gesetzes, der nicht vom Willen der ausscheidenden oder in den Prozess eintretenden Partei anhängig sei. Dies ergebe sich aus § 173 VwGO i. V. m. § 239 ff. ZPO. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat nicht Stellung genommen und keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 19. Januar 2006 hat das Gericht den Bürgermeister der Stadt C2. beigeladen. Auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters vom 24. Mai 2007 hat der Bürgermeister der Stadt C2. am 6. Juni 2007 fernmündlich erklärt, der materiell-rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2004 der erhobene Anspruch zu, nicht entgegentreten zu wollen; allerdings teile er die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach der nicht er, sondern der Landrat des S. -T. -Kreises passivlegitimiert sei. Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 hat der Senat auf seine einstimmig gebildete Auffassung hingewiesen, dass der Zuständigkeitswechsel die behördliche Sachbefugnis auch in der streitbefangenen, einen Leistungszeitraum im Jahre 2004 betreffenden, aber noch nicht abgeschlossenen Sache erfasst habe. Die deshalb auch für den vorliegenden Fall zu bejahende Funktionsnachfolge des Bürgermeisters der Stadt C2. habe in prozessrechtlicher Hinsicht zu einem gesetzlichen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite geführt, dem der Senat durch Umstellung des Rubrums von Amts wegen Rechnung tragen werde. Die mit dieser Verfügung verbundene Anfrage, ob Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung bestehe, haben der Landrat des S. -T. - Kreises, der Bürgermeister der Stadt C2. und die Klägerin mit Schriftsätzen vom 14., 15. bzw. 18. Juni 2007 bejahend beantwortet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) sowie der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Passivrubrum war von Amts wegen dahingehend umzustellen, dass nicht mehr der Landrat des S. -T. -Kreises, sondern der (in der Berufungsinstanz zunächst beigeladene) Bürgermeister der Stadt C2. Beklagter des vorliegenden Verfahrens ist. Denn es ist aufgrund des (bereits) zum 1. Januar 2005 erfolgten, auch die Sachbefugnis in der streitbefangenen Sache erfassenden Übergangs der Zuständigkeit des Landrates des S. -T. -Kreises als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf den Bürgermeister der Stadt C2. (Funktionsnachfolge) zu dem genannten Zeitpunkt objektiv-rechtlich ein entsprechender gesetzlicher Parteiwechsel nach § 173 VwGO i. V. m. den Regelungen der §§ 239 ff. ZPO eingetreten, den der Senat auch noch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13. März 1969 - II 708/67 -, ESVGH 20, 145, und vom 8. März 1995 - 8 S 3345/94 -, ZfW 1996, 386; Meissner bzw. Ortloff, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 78 Rn 61 bzw. § 91 Rn. 51 ff., insb. 53 und 56; Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 91 Rn. 24; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 91 Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 91 Rn. 13; Schink, Rechtsnachfolge bei Zuständigkeitsveränderungen in der öffentlichen Verwaltung, 1984, S. 144 bis 147). Die Annahme einer auch das vorliegende Streitverfahren betreffenden Funktionsnachfolge und damit auch der Passivlegitimation des Bürgermeisters der Stadt C2. gründet sich auf die folgenden Erwägungen: Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ist die Stadt C2. durch Art. 1 der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vom 2. Oktober 2004 (GV.NRW.2004 S. 576) zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden; der S. -T. -Kreis hat mithin für den Bereich dieser Stadt seine Funktion als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verloren. Aufgrund dieses Wechsels des zuständigen Rechtsträgers (Funktionsnachfolge) sind alle zu dem konkreten Zuständigkeitsbereich gehörenden Aufgaben einschließlich der Ab-wicklung noch nicht abgeschlossener Vorgänge aus der Zeit vor dem Zuständigkeitswechsel auf das neugebildete Jugendamt des (neuen) Beklagten übergegangen; der Zuständigkeitswechsel hat mithin entgegen der Auffassung des Ver-waltungsgerichts die behördliche Sachbefugnis auch in der streitbefangenen, einen Leistungszeitraum im Jahre 2004 betreffenden, aber noch nicht abgeschlossenen Sache erfasst. In diesem Sinne - für eine dem vorliegenden Fall entsprechende Fallkonstellation - auch: OVG NRW, Urteil vom 14. März 1986 - 8 A 2886/83 -, FEVS 37, 61; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 69 Rn. 30; Vondung, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 69 Rn. 5a; W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 69 Rn. 11; Schink, a. a. O., S. 124 f.). Die Verlagerung der Zuständigkeit als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom S. -T. -Kreis auf die Stadt C2. erfasst, da die maßgebliche Verordnung keine der den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vom Aufgabenübergang ausnimmt, ohne weiteres auch die behördliche Sachbefugnis, über die - hier in Rede stehende - Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu entscheiden. Dass dies auch für die hier streitige Gewährung von Eingliederungshilfe für einen vor dem Zuständigkeitswechsel liegenden Leistungszeitraum (im Berufungsverfahren: Leistungszeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 30. September 2004) gilt, ergibt sich bereits durch Auslegung der der Zuständigkeitsverlagerung zugrundeliegenden landesrechtlichen Vorschriften. Nach der die Ermächtigungsvorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausschöpfenden Regelung des § 2 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 12. Dezember 1990 (GV.NRW. 1990 S. 664) bestimmt die oberste Landesbehörde auf Antrag Große und Mittlere kreisangehörige Städte durch Rechtsverordnung zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, was für die Stadt C2. durch die bereits zitierte Verordnung zum 1. Januar 2005 geschehen ist. Es liegt im Wesen eines gesetzlichen Zuständigkeitswechsels, dass grundsätzlich alle zu dem konkreten Zuständigkeitsbereich gehörenden Aufgaben übergehen. Deshalb bedarf es einer besonderen, ausdrücklichen Regelung, wenn bestimmte Teilbereiche - auch in der hier in Rede stehenden zeitlichen Hinsicht - von dem Aufgabenübergang ausgenommen werden sollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1986 - 8 A 2886/83 -, a. a. O. Weder die einschlägige Verordnung noch § 2 Abs. 1 AG KJHG enthalten indes irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass die Abwicklung von Aufgaben, die zwar vor dem Zuständigkeitswechsel entstanden, aber am 1. Januar 2005 noch nicht abgeschlossen waren, bei dem Aufgabenübergang ausgeklammert werden sollten. Für das hier vertretene Ergebnis spricht auch die Überlegung, dass die vorliegend streitige bzw. streitig gewesene Verpflichtung zur Gewährung von Eingliederungshilfe durch die einschlägigen Normen des SGB VIII unmittelbar begründet und dem Träger der Jugendhilfeaufgaben als Verpflichtetem zugeordnet wird. Eine konkrete Leistungsverpflichtung setzt daher das Innehaben der Zuständigkeit für die Jugendhilfeaufgabe voraus. Aus diesem Grund kann es für die Beantwortung der Frage, ob eine nicht vor der Zuständigkeitsverlagerung abgeschlossene Aufgabe auf den aktuellen Träger übergegangen ist, nicht auf den Entstehungszeitpunkt der Leistungsverpflichtung ankommen. Vgl. Schink, a. a. O., S. 125. Soll nach der Zuständigkeitsverlagerung in einem geführten Verwaltungsrechtsstreit eine Verpflichtung zur Gewährung von Eingliederungshilfe oder auch nur die Verpflichtung zu einer erneuten ermessensfehlerfreien Entscheidung ausgesprochen werden, so kann nur der aktuelle Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet werden, weil der frühere Träger mangels aktuell gegebener Zuständigkeit nicht mehr befugt ist, über eine Leistungsgewährung zu entscheiden. Dass die Zuständigkeit des aktuellen Trägers bei nicht abgeschlossenen Vorgängen auch dann gegeben ist, wenn der fragliche Leistungszeitraum zeitlich vor dem Zuständigkeitswechsel liegt, wird auch durch eine weitere Überlegung verdeutlicht. Werden nämlich dem Träger, auf den die Aufgaben verlagert worden sind, Umstände bekannt, die die Rücknahme eines noch von dem früher zuständig gewesenen Leistungsträger erlassenen, einen Leistungszeitraum vor dem Zuständigkeitswechsel betreffenden unanfechtbaren Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist nur die aufgrund der geltenden Zuständigkeitsordnung zuständige Behörde, nicht aber die früher zuständig gewesene Behörde zum Erlass eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides befugt. Vgl. §§ 45 Abs. 5, 44 Abs. 3 SGB X und BVerwG, Beschluss vom 25. August 1995 - 5 B 141/95 - FEVS 46, 231; vgl. ferner (zu § 48 VwVfG) Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 48 Rn 162 (örtliche Zuständigkeit) bzw. Rn. 164 f. (sachliche Zuständigkeit), m. w. N. Das Argument des Verwaltungsgerichts, die Stadt C2. sei für den hier streitigen Anspruch nicht sachbefugt, weil sie nach Art. 2 der einschlägigen Verordnung zum 1. Januar 2005 und deshalb nicht rückwirkend (für in der Vergangenheit liegende Leistungszeiträume) zum Träger der öffentlichen Jugendhilfe geworden sei, greift nicht durch. Richtig ist allerdings, dass sich die den Zuständigkeitswechsel anordnende Norm keine Rückwirkung beimisst. Dies wäre auch ohne weiteres sachwidrig, weil ein rückwirkender Zuständigkeitswechsel das Verwaltungshandeln des S. -T. -Kreises im Rückwirkungszeitraum nachträglich rechtswidrig machen würde, da dieser dann als unzuständige Behörde gehandelt hätte. Der Umstand, dass der Zuständigkeitswechsel nicht rückwirkend erfolgt ist, besagt aber noch nichts für die Frage, in wessen Zuständigkeit die Bearbeitung der Vorgänge fällt, die bei dem Zuständigkeitswechsel noch nicht abgeschlossen sind. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Bejahung einer auch insoweit gegebenen Zuständigkeit der Stadt C2. bedeute die Annahme, die Verordnung erfasse (unzulässigerweise) bereits abgewickelte Rechtsverhältnisse, überzeugt schon deshalb nicht, weil in der hier zu beurteilenden Fallkon-stellation keine "bereits abgewickelten Rechtsverhältnisse" in Rede stehen. Zwar mag nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine grundsätzlich unzulässige "echte Rückwirkung" einer belastenden Norm in "abgewickelte Sachverhalte" nicht von einer bereits erfolgten Zuerkennung eines Anspruchs durch Bescheid abhängen, sondern schon dann anzunehmen sein, wenn der Gesetzgeber mit ihr in Sachverhalte eingreift, die vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren und die die Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u. a. -, BVerfGE 30, 367. Diese Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall aber offensichtlich nicht von Bedeutung. Denn hier geht es nicht um einen nachträglichen Eingriff in einen nach den gesetzlichen Regelungen für einen abgeschlossenen Zeitraum begründeten Anspruch des Anspruchsinhabers, weil der Leistungsanspruch der Klägerin (und im übrigen auch seine Durchsetzbarkeit) durch einen Wechsel des zur Leistung verpflichteten Trägers der öffentlichen Verwaltung ersichtlich nicht berührt wird. Die Behauptung, es liege mit Blick auf den Streitzeitraum ein bereits abgewickelter Vorgang vor, lässt sich demnach nicht mit der von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen. Sie trifft auch nicht zu. Denn sie ignoriert, dass der Vorgang, bei dem es um die Gewährung der beanspruchten Eingliederungshilfe ging, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 noch nicht durch einen Leistungsbescheid oder durch eine (rechtskräftige) gerichtliche Verpflichtung zur Leistungsgewährung abgeschlossen war, sondern dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorlag. Ein von der hier vertretenen Auffassung abweichendes Ergebnis lässt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der §§ 69, 86 ff. SGB VIII ableiten. Denn die hier vertretene Auffassung führt nicht dazu, dass es für "bestimmte" Jugendhilfeleistungen mehr als nur einen zuständigen Jugendhilfeträger gibt. In den Antragsverfahren, die der S. -T. -Kreis noch vor dem Zuständigkeitswechsel "zügig (und rechtmäßig)" durch Gewährung von Jugendhilfe abgewickelt hat, verbleibt es für die etwa in 2004 gewährten Leistungen bei dessen Zuständigkeit. Hat der S. -T. -Kreis die etwa für 2004 beantragten Leistungen hingegen bis zum Zuständigkeitswechsel noch nicht erbracht, weil er - wie hier - einen Anspruch (zu Unrecht) verneint hat, so ist die Zuständigkeit auf die Stadt C2. übergegangen. Zwar mag es nun in Bezug auf Fälle, in denen jeweils über Leistungszeiträume vor dem Zuständigkeitswechsel zu entscheiden war bzw. ist, zu unterschiedlichen Zuständigkeiten kommen. Da indes die Zuständigkeit, wie bereits weiter oben ausgeführt, nicht an den Entstehungszeitpunkt einer Leistungsverpflichtung anknüpft, sondern sich nach der jeweils geltenden Zuständigkeitsordnung bemisst, ist eine parallele Zuständigkeit beider Träger bei zutreffender Betrachtung ausgeschlossen. Bei der Abwicklung eines Antragsverfahrens durch Gewährung der begehrten Leistung noch im Jahre 2004 war die Zuständigkeit des S. -T. -Kreises gegeben, weil dieser zu jener Zeit noch Träger der öffentlichen Jugendhilfe war. Fehlte es hingegen bei dem Zuständigkeitswechsel noch an der (gebotenen) positiven Entscheidung, kann zur weiteren Abwicklung nur der aktuelle Träger der öffentlichen Jugendhilfe berufen sein. Das pauschale Argument des Verwaltungsgerichts schließlich, die im Bereich der Jugendhilfe geltenden Beschleunigungsregelungen sprächen für die von ihm vertretene Ansicht, weil sich "die Stadt C2. " in die jeweiligen Hilfefälle noch hätte einarbeiten müssen, überzeugt ebenfalls nicht. Denn es ist im Falle der auch hier gegebenen - nur auf Antrag erfolgenden (§ 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, § 2 Satz 1 AG KJHG) - Bestimmung einer Großen oder Mittleren kreisangehörigen Gemeinde bzw. Stadt zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe davon auszugehen, dass diese Kommune von Beginn ihrer Zuständigkeit an in vollem Umfang die Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII aufweist (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und die Regelung des § 2 Satz 1 AG KJHG, nach der die Großen und Mittleren kreisangehörigen Gemeinden generell als leistungsfähig angesehen werden) und deshalb in der Lage ist, noch abzuwickelnde "Altfälle" ohne Verzögerung zu bearbeiten. Im übrigen wird eine Einarbeitung in noch nicht vollständig abgewickelte Fälle vielfach sogar leichter und schneller erfolgen können als die Erarbeitung von Entscheidungen in erst nach dem Zuständigkeitswechsel eingegangenen Verfahren, weil in den erstgenannten Fällen bereits auf einen Aktenvorgang und damit häufig auch schon auf Vorarbeiten des zuständig gewesenen Trägers zurückgegriffen werden kann. Abgesehen von alledem stünde das Argument des Verwaltungsgerichts, träfe die Behauptung einer Verfahrensverzögerung zu, jeglicher Zuständigkeitsverlagerung vom Kreis auf leistungsfähige kreisangehörige Gemeinden entgegen, welche aber von dem Gesetz durch § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, § 2 Satz 1 AG KJHG bewusst ermöglicht wird. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Klägerin und des (neuen) Beklagten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des (neuen) Beklagten ist unbegründet. Die nunmehr gegen ihn gerichtete, im Berufungsverfahren allein noch den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 30. September 2004 betreffende Klage ist zulässig und begründet. Denn der Klägerin steht gegen den Beklagten, der nach den obigen Ausführungen seit dem 1. Januar 2005 passivlegitimiert ist, der behauptete Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im Dyskalkuliezentrum C1. für den genannten Leistungszeitraum zu. Zur Begründung nimmt der Senat in Anwendung des § 130b Satz 2 VwGO auf die entsprechenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass auch der Beklagte der Bewertung des Verwaltungsgerichts ausweislich seiner dem Gericht gegenüber telefonisch abgegebenen Erklärung ausdrücklich nicht entgegentreten will. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.