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Beschluss

6 A 5030/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0613.6A5030.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Das Rubrum war von Amts wegen auf die Beklagte umzustellen, weil das Personal einer Universität seit Geltung von § 2 Abs. 3 Hochschulgesetz in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) im Dienst der Hochschule steht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 - 6 B 2649/06. Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Auswahl- und Besetzungsverfahren sich durch die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle mit zwei Bewerberinnen nicht erledigt hat, weil die Beklagte die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes durch die Klägerin vereitelt hat. Setzt sich der Dienstherr in einem Beförderungsverfahren über eine einstweilige Anordnung hinweg, die ihm vorläufig die Stellenbesetzung untersagt, hat der übergangene Konkurrent wegen der aus Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise einen Anspruch darauf, dass über sein Beförderungsbegehren trotz Besetzung der Beförderungsstelle eine Sachentscheidung getroffen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101. Dem steht der Fall der Klägerin gleich. Die Beklagte hat ihr wahrheitswidrig mitgeteilt, die endgültige Entscheidung über die Stellenbesetzung erst im Wintersemester 2001/02 treffen zu wollen, obwohl sie bereits getroffen und nur noch nicht vollzogen war. Außerdem hat die Beklagte der Klägerin die Inanspruchnahme wirksamer gerichtlicher Hilfe dadurch unmöglich gemacht, dass sie ihr entgegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen die Auswahlentscheidung erst nach erfolgter Stellenbesetzung mitgeteilt hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501. Ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, die Erledigung bleibe in solchen Fällen nur in Beförderungs-, aber nicht in Einstellungsverfahren aus, kann offen bleiben. Für die Klägerin, die bereits seit 1974 als Lehrerin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen steht, handelte es sich zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung um ein Beförderungsverfahren: Sie bewarb sich um ein Amt mit höherem Endgrundgehalt (A 13 BBesO) und anderer Amtsbezeichnung (Studienrätin im Hochschuldienst), vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, das Auswahlverfahren sei wegen der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten fehlerhaft gewesen und ein Erfolg der Klägerin sei bei einer erneuten Auswahlentscheidung zumindest möglich. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG), das nach seinem § 2 Abs. 1 Satz 1 auch für Hochschulen gilt, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte u. a. bei der Ausführung aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben oder haben können; dies gilt insbesondere für personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen. Die Gleichstellungsbeauftragte war jedoch weder an der Stellenausschreibung noch an den Vorstellungsgesprächen oder sonst am Auswahlverfahren beteiligt. Dass sich nach der Vorauswahl aus den schriftlichen Bewerbungen lediglich Frauen in der engeren Wahl befanden, lässt das Mitwirkungserfordernis nicht entfallen. Die fehlende Beteiligung an der vorhergehenden Stellenausschreibung kann hierdurch ohnehin nicht beseitigt werden. Die Pflicht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 17 Abs. 1 LGG entfällt nicht, wenn das Bewerberfeld sich im Laufe des Verfahrens ausschließlich auf Bewerberinnen verengt. § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG verlangt die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten ohne Einschränkungen. Die Beteiligung an allen Verfahren und allen im Gesetz genannten Verfahrensschritten ist Voraussetzung dafür, dass die Gleichstellungsbeauftragte die ihr zur Wahrnehmung zugewiesenen Belange bei Stellenbesetzungen tatsächlich zur Geltung bringen kann. Um ihre gesetzliche Aufgabe, die Dienststelle bei der Gleichstellung zu unterstützen, wirkungsvoll wahrnehmen zu können, muss die Gleichstellungsbeauftragte möglichst umfassende Kenntnis und Erfahrung bei Stellenbesetzungen erwerben können. Das kann nur gelingen, wenn sie an allen Verfahren von der Ausschreibung bis zur Auswahlentscheidung beteiligt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 3438/00 -, NVwZ-RR 2001, 592. Darüber hinaus geben die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Landesgleichstellungsgesetzes vom 27. April 2001 - II A 3 -2330- (MBl. 2001 S. 806) zu § 17 LGG ausdrücklich vor, dass die Gleichstellungsbeauftragte von Beginn an in den Willensbildungsprozess einzubinden ist und sie aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz die Gleichstellungsrelevanz einer Maßnahme selbst beurteilt (Nr. 1.1). Es hätte demnach ihr allein oblegen, von einer inhaltlichen Mitwirkung im Auswahlverfahren deshalb abzusehen, weil nur Bewerberinnen für die Stellenbesetzung in Betracht kamen. Die Beklagte durfte nicht an ihrer Stelle hierüber befinden. Dass sich die Klägerin auch bei einer neuerlichen Auswahlentscheidung nicht durchsetzen wird, lässt sich nicht feststellen. Da sich die Klägerin nicht um eine Neueinstellung, sondern um eine Beförderungsstelle beworben hat, kommt der Sache nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr die Beklagte zumisst (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 GKG. Der Streitwert richtet sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 40, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.