Beschluss
12 B 726/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0613.12B726.07.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die entscheidungserheblichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist hier erfolgt. Die Bekanntgabe der Entscheidung an die Beteiligten zählt nicht mehr zum Entscheidungsfindungsprozess. Zudem reichte entgegen der Annahme des Antragstellers zum Wirksamwerden des angefochtenen Beschlusses bereits die - hier nicht bestrittene - formlose Mitteilung. Denn der Senatsbeschluss vom 19. April 2007 war nicht zustellungsbedürftig, weil er nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist und deshalb nicht i. S. d. § 56 Abs. 1 VwGO eine Frist in Lauf gesetzt hat (vgl. i. ü. auch § 152a Abs. 2 S. 1 bis 3 VwGO). Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte der angefochtene Beschluss auch keiner Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf die Möglichkeit, eine Anhörungsrüge zu erheben. Denn § 58 VwGO findet auf die Anhörungsrüge als außerordentlichen Rechtsbehelf keine Anwendung. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 152a Rn. 8, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 152a Rn. 25, jeweils m. w. N. auf die Gesetzgebungshistorie. Auch darauf, dass der Senat ihm vor seiner Entscheidung keine Akteneinsicht gewährt hat, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Zu einer ordnungsgemäßen Gehöhrsrüge gehört nämlich grundsätzlich auch die substantiierte Darlegung, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. August 1983 - 9 C 853.80 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26; Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 -, ZfBR 2001, 418; OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 12 A 1108/06 -, m. w. N. Nachdem dem Antragsteller nach dem in der Gerichtsakte 10 K 15/07 enthaltenen Schriftwechsel am 8. Mai 2007 seitens des Verwaltungsgerichts entsprechende Fotokopien zugegangen waren, war er zu den erforderlichen Angaben auch durchaus noch innerhalb der zweiwöchigen Rügefrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO, die nach seinen eigenen Angaben am 27. April 2007 zu laufen begonnen hatte, in der Lage. Bis heute ist aber vom Antragsteller nicht vorgetragen worden, welchen entscheidungserheblichen Vortrag er bei frühzeitiger Kenntnis vom Inhalt der Verwaltungsvorgänge im Beschwerdeverfahren 12 B 449/07 geleistet hätte. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschluss 12 B 449/07 vom 19. April 2007 in irgendeiner Weise auf Umstände abstellt, deren Würdigung die Kenntnis vom Inhalt der Verwaltungsvorgänge voraussetzt. Der Vortrag des Antragstellers im übrigen stellt den Versuch dar, im Gewande einer Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung im Senatsbeschluss vom 19. April 2007 als fehlerhaft anzugreifen und auf diese Weise der Beschwerde doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Denn der Antragsteller hält dem Senat eine ungenügende Auseinandersetzung mit den einzelnen entscheidungstragenden Gesichtspunkten vor. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, ist aber nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11/07 -, Juris -; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, wonach Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf ein bestimmtes - von einem Verfahrensbeteiligten für allein richtig gehaltenes - Ergebnis vermittelt, und BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N., wonach Art. 103 Abs. 1 GG insbesondere nicht davor schützt, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Die Anhörungsrüge geht schließlich auch insoweit ins Leere, als der Vortrag des Antragstellers sich zu tatsächlichen und rechtlichen Umständen verhält, die für die angefochtene Beschwerdeentscheidung keine tragende Bedeutung gehabt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).