Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in die mit richterlicher Verfügung vom 20. April 2007 gesetzte Frist zur Stellungnahme auf die Anhörung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO wird abgelehnt. Der sinngemäße Antrag der Kläger auf Gewährung einer Stellungnahmefrist von einem weiteren Monat wird abgelehnt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll- streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin zu 1. einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen und die Kläger zu 2. und 3. in diesen Staatsangehörigkeitsausweis aufzunehmen. Zur Begründung machen sie geltend, die Klägerin zu 1. habe die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Eheschließung ihrer Eltern im Jahre 1971 gem. § 5 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erworben. Durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation spätestens im April 1995 nach ihrem Umzug im Jahre 1992 nach Russland habe sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gem. § 25 Abs. 1 RuStAG verloren. Wegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen des Sachvortrags der Kläger im Berufungsverfahren wird auf Blatt 90 bis 92, 100, 101, 107, 113, 114, 141-144 der Gerichtsakte verwiesen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Begründung wird auf Blatt 109 bis 112 der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die mit richterlicher Verfügung vom 20. April 2007 gesetzte Frist zur Stellungnahme auf die Anhörung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO hat keinen Erfolg. Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO kommt nur bei gesetzlichen, nicht aber bei richterlichen Fristen in Betracht. Der sinngemäße Antrag auf Gewährung einer Stellungnahmefrist von einem weiteren Monat ist unbegründet. Ein gewichtiger Grund für die Einräumung einer weiteren Stellungnahmefrist ist nicht dargelegt. Der Umstand, dass der Schwiegervater des den Klägern beigeordneten Prozessbevollmächtigten während des Laufs der Stellungnahmefrist verstorben ist, ist - bei allem Verständnis für die damit verbundenen Belastungen - nicht geeignet, darzulegen, dass die bereits gewährte, großzügige Stellungnahmefrist von einem Monat nicht ausreichend bemessen gewesen ist, um den Klägern angemessen Gelegenheit zu geben, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen. Abgesehen davon, dass, wie der Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 4. Juni 2007 selbst dargelegt hat, die Frist nicht zuletzt deshalb verstrichen ist, weil die interne Frist (16. Mai 2007) nicht im Fristenbuch notiert worden ist, und diesbezügliche organisatorische Vorkehrungen nicht dargelegt worden sind, ist auch im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass Vorkehrungen getroffen sind, um auftretende Belastungsspritzen - ggf. durch Vertretungen - aufzufangen. Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt. Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises an die Klägerin zu 1. und die Aufnahme der Kläger zu 2. und 3. in diesen Staatsangehörigkeitsausweis. Sie haben nicht nachgewiesen, deutsche Staatsangehörige zu sein. Zur Begründung hat der beschließende Senat im Anhörungsschreiben vom 20. April 2007 folgendes ausgeführt: Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin zu 1. - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die deutsche Staatsangehörigkeit infolge der Eheschließung ihrer Eltern im Jahr 1971 gem. § 5 RuStAG von ihrem Vater erworben hat. Denn die Klägerin zu 1. hat eine etwa erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit spätestens im April 1995 gem. § 25 Abs. 1 RuStAG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977, BGBl. I S. 1101, verloren. Nach § 25 Abs. 1 RuStAG verlor ein Deutscher, der - wie hier die Klägerin zu 1. im Jahr 1995 - im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Dass die - im April 1995 volljährige - Klägerin zu 1. ausweislich der vorgelegten Bescheinigung Nr. 10436 des Leiters des Pass- und Visadienstes der Städtischen Milizbehörde Q. vom 16. September 2003 die Staatsbürgerschaft der Russischen Förderation im April 1995 erworben hat, ist unstreitig. Dieser Erwerb ist nicht kraft Gesetzes erfolgt. Insbesondere kommt ein Erwerb gem. Art 13 des in der Russischen Föderation (mit späteren Änderungen) fortgeltenden Gesetzes der RSFSR über die Staatsbürgerschaft vom 28. November 1991, abgedruckt bei Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, S. 15, 17, nicht in Betracht. Nach Art. 13 Abs. 1 des genannten Gesetzes werden als Bürger der Russischen Föderation alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR anerkannt, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation leben, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag ihren Wunsch äußern, nicht Staatsbürger der Russischen Föderation zu werden. Da das o.g. Gesetz am 6. Februar 1992 in Kraft getreten, vgl. Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, S. 8, die Klägerin zu 1. jedoch erst im Oktober 1992 aus Kurgan-Tjube (Tadschikistan) nach Russland in die Russische Föderation eingereist ist, ist die Tatbestandsvoraussetzung eines ständigen Aufenthalts auf dem Territorium der Russischen Föderation im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht erfüllt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation aufgrund einer diesbezüglichen Erklärung der Klägerin zu 1. erfolgt ist. Dies ergibt sich aus dem mit der vorgelegten Bescheinigung dokumentierten Erwerbstatbestand. Ausweislich der o.g. Bescheinigung hat die Klägerin die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation gem. Art. 18 des Gesetzes der RSFSR über Die Staatsbürgerschaft der RSFSR" vom 28. November 1991 auf der Grundlage des Beschlusses der Gebietsverwaltung des Innern Saratow vom 27. April 1995 erworben. Nach Art. 18 d) des vorgenannten Gesetzes, vgl. Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, S. 15, 18, erwerben die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation im Registrierungsverfahren u.a. Bürger der früheren UdSSR, die nach dem 6. Februar 1992 auf das Territorium der Russischen Föderation gekommen waren, vorausgesetzt, dass sie bis zum 31. Dezember 2000 ihren Wunsch erklären, die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation zu erwerben. Die Abgabe einer entsprechenden Erwerbserklärung ist danach Voraussetzung für den durch die vorgelegte Bescheinigung dokumentierten Erwerb der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation, so dass von dem hier gegebenen Erwerbstatbestand auf die für diesen Erwerb erforderliche Erklärung rückzuschließen ist. Dafür, dass die Verwaltungspraxis der russischen Behörden von den gesetzlichen Vorgaben in dem hier maßgeblichen Zeitraum abgewichen sind und den Betroffenen die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation auch ohne eine diesbezügliche Erwerbserklärung verliehen haben, sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die ihrem Erklärungsgehalt nach unmittelbar auf den Erwerb der - ausländischen - Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation gerichtete Erwerbserklärung der Klägerin zu 1. ist auch im Übrigen als Antrag i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG zu werten. Sie beruhte entgegen der Auffassung der Kläger insbesondere auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss; für eine die Freiheit der Willensentschließung ausnahmsweise ausschließende Fallgestaltung ist nichts ersichtlich. Das Gesetz will in den Fällen freiwilliger Hinwendung zu einem anderen Staat durch die Anordnung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit doppelte Staatsangehörigkeit ausschließen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193 f., vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 -, DVBl. 2001,1750 f., und vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, FamRZ 2007, 267 ff.; BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 1 B 118.94 -, Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 8, Urteile vom 28. September 1993 - 1 C 25.92 -, NVwZ 1994, 387, vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 -, Buchholz 130 § 25 RuStAG, Nr. 5, S. 9 (13) und vom 7. Oktober 1965 - I C 33.63 -, Buchholz 130 § 25 RuStAG, Nr. 3, S. 3 (4); OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2002 - 19 A 4586/01 -, vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, juris, und vom 8. April 1994 - 25 A 59/93 -, juris, sowie Urteile vom 15. Juni 1999 - 8 A 4522/98 -, juris, und vom 28. April 1971 - IV A 1231/70 -, OVGE 26, 260 (262 ff.); BayVGH, Urteil vom 22. März 1999 - 11 B 96.2183 -, DVBl. 1999, 1218. Dieses Ziel würde weitgehend verfehlt, wenn bereits jeder Druck in Richtung auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 RuStAG hindern würde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit desjenigen Landes, in welchem der Lebensmittelpunkt besteht, ist nämlich häufig, wenn nicht gar typischerweise, mit Vorteilen verbunden, die für den Betroffenen existentielle Ausmaße haben können. Das gilt insbesondere, wenn etwa Aufenthalt, Eheschließung und Arbeitserlaubnis von der Verleihung der Staatsangehörigkeit abhängig sind. Die Entscheidungsfreiheit bleibt jedoch im Kern unberührt, solange der Betroffene die (Wahl-)Alternative hat, auf den Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit zu verzichten. Dies schließt ein, ggf. - sofern etwa der Aufenthalt in dem neuen Staat von dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates abhängig sein sollte - in das Land der bisherigen Staatsangehörigkeit zurückzukehren. Insofern verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, dem gerade im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts besondere Bedeutung zukommt, den Eintritt der in § 25 Abs. 1 RuStAG vorgesehenen Rechtsfolge davon abhängig zu machen, in welchem Maße dem jeweils Betroffenen im Einzelfall an dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Ok-tober 1997 - 25 A 854/94 -, a.a.O. Dementsprechend lassen wirtschaftliche Schwierigkeiten im Staat der neuen Staatsangehörigkeit die Freiwilligkeit der Antragstellung regelmäßig nicht entfallen. Ein freier Willensentschluss kommt jedoch ausnahmsweise dann nicht mehr in Betracht, wenn dem Betroffenen in Bezug auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 25 Abs. 2 RuStAG eine Entscheidungsalternative nicht verbleibt. Solches ist etwa dann anzunehmen, wenn er durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zur Abgabe einer Erklärung auf Erwerb der Staatsangehörigkeit veranlasst wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, a.a.O.; Bay VGH, Urteil vom 22. März 1999 - 11 B 96.2183 -, a.a.O. Eine derartige Zwangslage wird von der Klägerin zu 1. jedoch nicht geltend gemacht. Eine der o.g. Gewichtung entsprechende, die freie Willensentschließung ausschließende Zwangslage mag darüber hinaus ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Annahme der neuen Staatsangehörigkeit die einzige Möglichkeit darstellt, das wirtschaftliche Existenzminimum und damit das Überleben zu sichern. Von einem derartigen Fall kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Dass es für die Klägerin zu 1., die mit ihrem Ehemann, einem russischen Volkszugehörigen, und dem gemeinsamen Kind, dem Kläger zu 2., seit Oktober 1992 in der Russischen Föderation bei einer Verwandten gelebt hat, im April 1995 - über möglicherweise auch beträchtliche Schwierigkeiten hinaus - keine andere Möglichkeit mehr gegeben hat, als die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation anzunehmen, um zu überleben, ist nicht dargelegt. Die insoweit - im Übrigen auch nur pauschal - thematisierten Gesichtspunkte wie die Erforderlichkeit der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation für die Anmeldung mit Wohnsitz in Russland sowie für die Erlangung von Wohnraum, Krankenversicherungsschutz und Arbeit kennzeichnen das Bemühen um eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation, lassen jedoch eine existenzielle Zwangslage im o.g. Sinn nicht erkennen; konkrete Anhaltspunkte, geschweige denn Referenzfälle dafür, dass im Jahr 1995 in Russland Familien mit ausländischer Staatsangehörigkeit und einem Familienvater russischer Nationalität und in Russland lebenden Verwandten in der Regel nicht in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass im April 1995 eine - angesichts der behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Russland naheliegende - Rückkehr nach Tadschikistan, dem Land ihrer damaligen Staatsangehörigkeit, nicht möglich gewesen ist, wird von der Klägerin zu 1. ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Klägerin zu 1. behauptet, im Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation keine Kenntnis vom Bestehen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit gehabt zu haben, ist dies im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG unbeachtlich. Entgegen der Auffassung der Kläger erfordert ein Antrag nach § 25 Abs. 1 RuStAG nicht, dass der Antragsteller Kenntnis davon oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür hatte, vgl. zum Erfordernis hinreichender Anhaltspunkte: VG Minden, Urteil vom 8 Dezember 2004 - 11 K 4392/03 -, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 RuStAG normiert eine derartige Tatbestandsvoraussetzung nicht. Die Normstruktur differenziert zwischen dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit als Tatbestandsvoraussetzung einerseits und dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Rechtsfolge andererseits. Während die Rechtsfolge, d.h. der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, kraft Gesetzes automatisch mit der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzung, dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, eintritt, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2000 - 1 B 53.00 -, Buchholz 130 § 25 StAG Nr. 11; Hailbronner/ Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Rn. 6 zu § 25 StAG; Marx in GK-StAR, Loseblattsammlung Stand: Juli 2006, Rn. 9 zu § 25 StAG, sofern nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 RuStAG gegeben sind, setzt lediglich der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einen Antrag voraus. Soweit für einen derartigen Antrag eine freie und selbstverantwortliche Willensentschließung vorausgesetzt wird, bezieht sich dieses subjektive Tatbestandsmerkmal nach der gesetzlichen Konzeption daher allein auf die Tatbestandsvoraussetzung, den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, nicht aber auf die Rechtsfolge, den kraft Gesetzes mit dem Erwerb einhergehenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2000 - 1 B 53.00 -, a.a.O., ausdrücklich ausgeführt hat, kommt es darauf an, ob der Antragsteller den Willen zum Ausdruck gebracht hat, die ausländische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Bejahendenfalls trat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - auch ohne oder gar gegen den Willen des Antragstellers (Hervorhebung durch den Senat) - kraft Gesetzes ein, ohne dass darin ein Verstoß gegen Art 16 Abs. 1 Satz 1 GG läge." Wer, wie die Klägerin zu 1. für sich in Anspruch nimmt, keine Kenntnis vom Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit hat, vermag bei dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag einen Willen hinsichtlich des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zu bilden, er ist i.S.d. vorstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit ohne Willen", geht danach jedoch gleichwohl seiner ihm nicht bekannten deutschen Staatsangehörigkeit verlustig. Die gesetzliche Konstruktion eines außerhalb einer beachtlichen Zwangslage angesiedelten, bewussten und gewollten Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit und eines daran anknüpfenden automatischen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der im Antrag auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zum Ausdruck gekommenen bewussten und gewollten Hinwendung zu und Identifizierung mit dem neuen Staat in der Regel zugleich impliziert wird, dass der Antragsteller eine Treue- und Pflichtenstellung nunmehr (nur noch) im Verhältnis zu dem neuen Staat anerkennen und sich damit aus seiner bisherigen statusrechtlichen Stellung vollständig lösen will; das Bewußtsein von und das Einverständnis mit dem Verlust werden vom Gesetz gleichsam vermutet. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 1978 - VII 196/76 -; DÖV 1978, 657 ff. Dies wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, BGBl. 355, kannte einen § 25 Abs. 1 RuStAG vergleichbaren Verlusttatbestand nicht. Auch im Fall des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit kam ein Verlust der Staatsangehörigkeit nur auf entsprechenden Entlassungsantrag in Betracht (§§ 13 Nr. 1, 14 ff. des Gesetzes), es sei denn, der Betreffende hatte das Reichsgebiet verlassen und hielt sich 10 Jahre ununterbrochen im Ausland auf (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes), was im wesentlichen die Fälle der Auswanderung erfasste; in diesen Fällen erlosch die Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes. Bei der Schaffung des RuStAG war beabsichtigt, die am meisten angefochtene Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes von 1870 zu beseitigen und auf einen willensabhängigen Verlusttatbestand abzustellen. Gleichzeitig wurde mit § 25 Abs. 1 RuStAG 1913 der damals in vielen nationalen Rechtsordnungen anerkannte Grundsatz in das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht eingeführt, demzufolge der Erwerb einer fremden den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nach sich zieht. Vgl. Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 1961, S. 156 f.; Marx in GK-StAR, a.a.O., Rn. 1 zu § 25 StAG. Dementsprechend wurde aufgrund des durch den Antrag ausdrücklich erklärten Erwerbswillens für den Regelfall davon ausgegangen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit für den Antragsteller keinen Wert mehr hat: Das neue Gesetz geht davon aus, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit nicht durch Versäumung einer Formalität herbeigeführt werden kann, sondern durch Umstände bedingt ist, die den Willen des Beteiligten, seinem Vaterland nicht weiter anzugehören, deutlich erkennen lassen. Im allgemeinen wird es zutreffen, dass ein im Ausland lebender Deutscher, der auf seinen ausdrücklichen Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, auf die Reichsangehörigkeit keinen Wert mehr legt". Vgl. Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 1961, S. 157. Die Annahme einer diesbezüglichen Bewusstseins- und Willenslage ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn - wie hier - der Antragsteller nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern bereits im Land seiner zukünftigen Staatsangehörigkeit dauerhaft lebt, so dass für seine zukünftige Lebensgestaltung der bisherige staatsangehörigkeitsrechtliche Status regelmäßig ohne Bedeutung ist und faktisch nicht (mehr) gelebt" wird. Ist danach aufgrund der mit der freiwilligen Hinwendung zu dem neuen Staat regelmäßig dokumentierten Bedeutungslosigkeit der bisherigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bindungen, die - wie hier - durch die Lebensführung faktisch bestätigt wird, davon auszugehen, dass in der Regel kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung dieser Bindungen besteht, gewinnt das mit § 25 Abs. 1 RuStAG verfolgte, immer noch aktuelle und verfassungsrechtlich legitime Ziel, sowohl im Interesse der Staaten als auch im Interesse der Bürger zur Vermeidung von Treuekonflikten und Pflichtenkollisionen doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu beseitigen, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, a.a.O.; Kammerbeschluss vom 16. September 1990 - 2 BvR 1864/88 -, NJW 1991, 633, m.w.N., Hailbronner/Renner, a.a.O., Rn. 3 zu § 25 StAG, gegenüber einer Vorratshaltung von Staatsangehörigkeiten" überragendes Gewicht und rechtfertigt die Normierung der an die freiwillige Hinwendung anknüpfenden gesetzlichen Rechtsfolge des Erlöschens der deutschen Staatsangehörigkeit. Soweit dennoch im Einzelfall ausnahmsweise ein Interesse des Betroffenen an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen sollte, hat der Gesetzgeber mit § 25 Abs. 2 RuStAG die Möglichkeit geschaffen, trotz des freiwilligen Antrags auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu vermeiden. Hierfür ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 RuStAG jedoch ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung und eine diesem Antrag entsprechende, gesonderte staatliche Ermessensentscheidung erforderlich, die der Antragsteller noch vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten haben muss. Damit hat der Gesetzgeber im Falle des außerhalb einer beachtlichen Zwanglage stattfindenden freiwilligen Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit einem eigenen Antragsregime mit einer gesonderten staatlichen Ermessensentscheidung unterstellt. Die antragsabhängige Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit setzt allerdings voraus, dass der Betreffende Kenntnis von der deutschen Staatsangehörigkeit hat, so dass er in der Lage ist, einen auf deren Beibehaltung gerichteten Antrag zu formulieren. Die verfahrensmäßige Verselbständigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit lässt damit keinen Raum für eine abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 RuStAG ohne diesbezüglichen Antrag und ohne gesonderte staatliche Entscheidung wirkende Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, die ihren rechtfertigenden Grund zudem allein aus dem Umstand schöpft, dass der Betreffende gerade keine Kenntnis von seiner deutschen Staatsangehörigkeit hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber schlichte Unkenntnis oder sonstige Wissens- bzw. Willensmängel in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht gleichwohl im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG privilegieren wollte, sind nicht ersichtlich. Sie sind auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schützt lediglich gegen eine staatliche Entziehung der Staatsangehörigkeit, d.h. eines allein auf dem Willen des Staates zur Wegnahme der deutschen Staatsangehörigkeit beruhenden Aktes, nicht aber gegen einen Verlust, der außerhalb einer beachtlichen Zwangslage maßgeblich an die freiwillige, d.h. bewusste und gewollte, Neuorientierung der staatsbürgerlichen Bindungen durch den Betreffenden selbst anknüpft. Eine dabei etwa bestehende Tatsachen- und oder Rechtsunkenntnis ist unbeachtlich, weil der Bedeutungslosigkeit der bisherigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bindungen, die mit der Beantragung der - auch schon gelebten - Neuorientierung nach außen dokumentiert wird, nicht durch den subjektiven und inneren Umstand entgegengewirkt werden kann, dass derartige Bindungen im Zeitpunkt des Erwerbs der neuen Staatsangehörigkeit dem Betreffenden gar nicht bekannt sind. Eine Staatsangehörigkeit, von der der Inhaber nichts weiß und die aufgrund der Lebensgestaltung im Staat der neuen Staatsangehörigkeit auch faktisch ohne jeden Einfluss auf seine Treue- und Pflichtenstellung und damit nicht die effektive Staatsangehörigkeit ist, vgl. zur effektiven Staatsangehörigkeit: BVerfG, Senatsbeschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 u.a. -, BVerfGE 37, 217 ff. (242), ist im Zeitpunkt des Erwerbs der neuen Staatsangehörigkeit auch nicht mehr schutzwürdig und gegenüber dem gewichtigen staatlichen Ziel der Vermeidung doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeiten nachrangig. Soweit das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bis zum Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit dem Betreffenden erst nach dem Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit bekannt werden sollte, besteht die Möglichkeit, als ehemaliger deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gemäß § 13 StAG die Wiedereinbürgerung zu beantragen, bei der auch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 -, a.a.O. Dementsprechend ist es im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG unerheblich, welche subjektiven Vorstellungen in der Person des Antragstellers über Art und Umfang des mit dem Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit ggf. verbundenen Verlustes seines bisherigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Status bestehen. So kommt es etwa nicht darauf an, ob der Antragsteller seine deutsche Staatsangehörigkeit mit der Stellung des Antrags nach § 25 Abs. 1 RuStAG aufgeben will oder nicht oder sich der Betreffende über die Folgen des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit irrt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2000 - 1 B 53.00 -, a.a.O., und vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A 1570/96 -, juris, Beschluss vom 8. April 1994 - 25 A 59/93 -, a.a.O.; Hailbronner / Renner, a.a.O., Rn. 10 zu § 25 StAG; Marx in GK-StAR, a.a.O., Rn. 33 zu § 25 StAG. Allein eine enge Auslegung des Antragsbegriffs und die hierdurch bewirkte Berücksichtigung von subjektiven Vorstellungen und Absichten nur in Bezug auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit wird dem mit § 25 Abs. 1 und 2 RuStAG verfolgten, verfassungsrechtlich legitimen Ziel der Vermeidung doppelter und mehrfacher Staatsangehörigkeiten gerecht. Anderenfalls könnte diese Zielsetzung und könnten die verfahrensmäßigen Vorkehrungen, die der Gesetzgeber für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit in § 25 Abs. 2 RuStAG getroffen hat, durch etwaige, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit betreffende Mentalvorbehalte oder - wie hier - schlichte Unkenntnis sowie durch diesbezügliche, kaum zu verhindernde Manipulationen ohne weiteres unterlaufen und in Fällen des freiwilligen Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit die Entwicklung der Mehrstaatigkeit einer staatlichen Steuerung entzogen werden. Dass Manipulationsmöglichkeiten zur Umgehung der staatlichen Beschränkung oder Verringerung der Mehrstaatigkeit dort, wo sie das Gesetz eröffnet, auch massiv genutzt werden, zeigt etwa die - ursprünglich nicht vorgesehene - Streichung der Inlandsklausel in § 25 Abs. 1 RuStAG, weil diese Klausel vielfach genutzt wurde, um unmittelbar nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die ursprüngliche Staatsangehörigkeit verlustfrei wiederzuerwerben. Vgl. Hailbronner / Renner, a.a.O., RN. 2 zu § 25 RuStAG; BT-Drucks. 14/533, S. 12 u. 15; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, a.a.O. Darüber hinaus trägt die hier vertretene Auffassung dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dem gerade im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts besondere Bedeutung zukommt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, a.a.O., angemessen Rechnung. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nach § 25 Abs. 1 RuStAG mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit ein. Dies schließt die Berücksichtigung nachträglich - oftmals erst Jahre später - eintretender Umstände, wie hier die Kenntniserlangung vom Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, die auf einem möglicherweise Generationen zurückliegenden Erwerbstatbestand beruhen kann, und erst recht die Berücksichtigung etwaiger, auf dieser Grundlage geltend gemachter hypothetischer Geschehensabläufe - wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt gewesen wäre, wäre ein Antrag auf Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit nicht gestellt oder dieser noch vor dem Erwerb zurückgenommen worden - grundsätzlich aus. Vgl. zur Unbeachtlichkeit einer rückwirkenden Entziehung der fremden Staatsangehörigkeit: BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1965 - I C 112.62 -, BVerwGE 21, 200 ff. Andernfalls bliebe der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf unabsehbare Zeit in der Schwebe, ein Zustand, der gerade im Staatsangehörigkeitsrecht ersichtlich nicht gewollt ist. Zudem kann eine auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtete freiwillige Antragstellung nach den o.g. Kriterien im Regelfall relativ einfach und zuverlässig festgestellt werden, während im Falle des antragsgemäßen Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit der (Fort-)Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit von den Unwägbarkeiten der Feststellung von im Wesentlichen inneren subjektiven Vorstellungen und Absichten abhängig wäre, die zudem Jahre oder Jahrzehnte zurückliegen könnten. Der Hinweis der Kläger auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, a.a.O., rechtfertigt keine andere Bewertung. Soweit die 2. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus, die Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisten wolle, gehöre auch die Vorhersehbarkeit eines Verlustes und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der Verlustregelungen, wird dem durch die hier vertretene Auffassung in besonderer Weise Rechnung getragen. Denn wenn es nur auf die Freiwilligkeit des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit außerhalb einer beachtlichen Zwangslage, nicht aber auf subjektive Vorstellungen über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und darüber hinaus auch auf - ggf. durch Beweiserhebung zu klärende - hypothetische Verhaltensweisen ankommt, ist für jeden Antragsteller aus der Norm klar ersichtlich, dass mit dem freiwilligen Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und ohne Antrag nach § 25 Abs. 2 Satz 1 RuStAG/StAG eine etwa bestehende deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erlischt. Etwaige Unklarheiten, wie sie andernfalls sowohl bei den Anforderungen an den Kenntnisstand hinsichtlich der bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit auftreten können - - (nur) positive Kenntnis sämtlicher - oder nur wesentlicher - tatsächlicher Umstände, die in rechtlicher Hinsicht für den Erwerb/Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich sind, - oder zusätzlich positive Kenntnis in rechtlicher Hinsicht; - möglicherweise auch nur die grob fahrlässige Unkenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis, ggf. kombiniert mit einer - im Regelfall - bestehenden Obliegenheit, bei hinreichenden Anhaltspunkten weitere Informationen bei sachkundigen Stellen einzuholen, etc. - als auch in Bezug auf die - kumulativ zu berücksichtigenden - Anforderungen an die hypothetische Willensbetätigung naheliegend sind - - vgl. etwa BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 12 RK 20/84 -, VersR 1985, 1065 f.: wenn nicht anzunehmen ist, dass auch bei Kenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit die fremde erworben worden wäre; - denkbar wäre, von einem derartigen Willen auch bereits dann auszugehen, wenn er nicht aus-zuschließen ist, oder für einen derartigen Willen ein - festzulegender - Grad von Wahrscheinlichkeit spricht -, werden durch die hier vertretene Auffassung im Interesse der im Staatsangehörigkeitsrecht in besonderem Maße erforderlichen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit von vornherein vermieden. In der weiteren Passage der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, auf die sich die Kläger beziehen, wonach das Vorhaben eines deutschen Staatsangehörigen, den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zu beantragen, bereits als solches Veranlassung biete, sich über etwaige Auswirkungen auf den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit zuverlässig zu informieren, werden Informationsobliegenheiten des Betroffenen beschrieben, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in Verbindung mit weiteren Umständen zum Wegfall des Vertrauensschutzes gegenüber einer Abschaffung des Inlandsprivilegs geführt haben. Die vorliegende Fallgestaltung betrifft jedoch weder derartige Obliegenheiten noch Fragen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes im Rahmen einer sog. tatbestandlichen Rückanknüpfung. Ebenso wenig ergibt sich aus der von den Klägern angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1958 - 1 BvR 532/56 -, a.a.O., dass der jeweilige Antragsteller im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG Kenntnis davon oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür haben muss, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Soweit das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG setze voraus, dass der Betroffene im Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit effektiv im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sei, und dass dies nicht der Fall sei, wenn er zur fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen sei, sich auf seine deutsche Staatsangehörigkeit zu berufen, betraf dies einen mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichenden Sonderfall eines nationalsozialistisch verfolgten deutschen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens, der im Jahr 1934 seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und sich einige Zeit später in den USA niedergelassen hatte, 1938 ausgebürgert worden war und 1946 die Staatsangehörigkeit der USA erhalten hatte. In diesem - auch nach dem oben Dargelegten maßgebenden - Zeitpunkt war nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts der Betreffende aufgrund der Ausbürgerung nicht in der Lage, sich auf seine deutsche Staatsbürgerschaft zu berufen, da zu diesem Zeitpunkt Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG, der derartige Ausbürgerungen unter bestimmten Voraussetzungen für ungültig erklärt, noch nicht in Kraft getreten war. Soweit das Bundesverfassungsgericht ausführt, der Betroffene habe deshalb im entscheidenden Moment (1946) keine Veranlassung gehabt, die im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht für den Fall des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit vorgesehenen Rechtsfolgen in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen, kennzeichnet dies die besondere subjektive Bewusstseinslage in einer wegen der Ausbürgerung auch 1946 noch fortdauernden Verfolgungssituation und damit in einer im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG schon auf der Ebene der Tatbestandsvoraussetzung beachtlichen Zwangslage, die die Hinwendung des Betroffenen zu dem neuen Staat als notgedrungen und damit als nicht freiwillig erscheinen lässt, weil er andernfalls ohne den Schutz einer staatlichen Gemeinschaft gewesen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1999 - 8 A 4522/98 -, a.a.O., m.w.N. Eine derartige Verfolgungssituation ist im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im April 1995 jedoch nicht gegeben. Abgesehen davon hat das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung seine Auffassung mit der ansonsten eintretenden Vereitelung des Zwecks der Wiedergutmachung begründet, ebenfalls ein Gesichtspunkt, der dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ein besonderes Gepräge verleiht, der jedoch im vorliegenden Fall keine Rolle spielt. In diesem Kontext der Wiedergutmachung ist auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Mai 1985 - 12 RK 20/84 -, a.a.O., zu sehen, das ebenfalls eine während der NS-Zeit ausgebürgerte" Verfolgte betraf. Selbst wenn man davon ausginge, dass im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG positive Kenntnis vom Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist, wäre im vorliegenden Fall mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation seitens der Klägerin zu 1. der Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten. Es kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1. im April 1995, hätte sie gewusst, dass sie deutsche Staatsangehörige ist, auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation verzichtet und die nach ihrem Vorbringen damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zur - ungewissen, u.U. Jahre dauernden - Erlangung eines gesicherten Nachweises gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und einer - ggf. getrennt von ihrem Mann - erfolgenden Einreise hingenommen hätte. Geht man - alternativ - mit dem VG Minden, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 11 K 4392/03 -, davon aus, dass eine positive Kenntnis vom Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nicht erforderlich ist, sondern es genügt, wenn der Antragsteller hinreichende Anhaltspunkte dafür hatte, hätte die Klägerin zu 1. ihre deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation nach § 25 Abs. 1 RuStAG verloren. Denn die Klägerin zu 1. hatte hinreichende Anhaltspunkte für ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Weder die Klägerin zu 1. noch ihr Vater haben in Abrede gestellt, dass ihr das Schicksal ihrer Großeltern väterlicherseits während des Zweiten Weltkriegs (1943 Einreise aus Weißrussland nach Deutschland/M. - stadt, Einbürgerung (Deutsche Papiere/Dokumente), Weiterreise nach Österreich, Geburt des Vaters am 00.00.0000 in Österreich, Repatriierung in die Sowjetunion) unbekannt geblieben ist; eine derartige Behauptung wäre angesichts der familiären Verbundenheit auch nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Der Vater der Klägerin zu 1. hat in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2006 denn auch lediglich behauptet, dass der Klägerin zu 1. nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Einbürgerung der Großeltern zugleich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden gewesen sei. Die danach bekannten und im Aufnahmeantrag der Klägerin zu 1. vom 10 August 1996 auch aufgeführten Umstände lieferten genügend konkrete Anhaltspunkte für eine bestehende deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn gleichwohl eine weitergehende Aufklärung unterblieben ist, deren Ergebnis in den Kreis der Überlegungen bei der Erklärung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im April 1995 hätte einbezogen werden können, ist dies keine zwingend über eine erweiternde Auslegung des § 25 Abs. 1 RuStAG aufzufangende Konfliktsituation. Der Kläger zu 2. hat eine etwaige mit Geburt von seiner Mutter erworbene deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im April 1995 verloren. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung war nach § 25 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 RuStAG nicht erforderlich. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung erwarb der Kläger zu 2. zusammen mit der Klägerin zu 1. die neue Staatsangehörigkeit, und auch der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater des Klägers zu 2. hat, wie das Zusatzblatt in seinem sowjetischen Pass belegt, am 15. Juni 1995 die russische Staatsangehörigkeit erlangt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin seinerzeit nicht nur eine Erwerbserklärung für sich abgegeben, sondern auch i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 RuStAG zusammen mit ihrem Ehemann den Willen erkennbar dahin betätigt hat, die Einbürgerung des gemeinsamen Kindes herbeizuführen. Ob das Recht der Russischen Föderation für die Einbürgerung des Kindes einen Antrag voraussetzt und ob die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit ihres Kindes aufgeben wollten, ist unbeachtlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 -, a.a.O. Da die Klägerin zu 1. danach bei der Geburt der Klägerin zu 3. im Jahr 0000 eine etwa 1971 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls bereits wieder verloren hatte , kommt für die Klägerin zu 3. ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in Betracht." Die hiergegen mit Schriftsatz vom 4. Juni 2007 vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung. Die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen sowie das gesetzgeberische Ziel der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten sind bereits in der Anhörung - wenn auch mit einem von der Rechtsauffassung der Kläger abweichenden Ergebnis - gewürdigt worden. Neue Argumente sind mit dem o. g. Schriftsatz nicht vorgebracht worden. Der Hinweis auf die Präambel des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 und die darin geforderte Vermeidung der Diskriminierung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten greift nicht durch, weil im Fall des § 25 Abs. 1 RuStAG (nunmehr § 25 StAG) der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf einem freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beruht und der Betroffene daher die Gestaltung seiner Staatsangehörigkeit selbst in der Hand hat. Die Darlegungen im Schriftsatz vom 4. Juni 2007 zur konkreten Zwangslage gehen an der Begründung des Senats vorbei. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass die Flucht aus Tadschikistan im Oktober 1992 geboten gewesen sein könnte. Auf diesen Umstand kommt es nach Auffassung des Senats jedoch nicht an; aus diesem Grund braucht auch den gestellten Beweisanträgen - unabhängig von der Frage ihrer Bestimmtheit - nicht nachgegangen zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.