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Beschluss

7 B 695/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0606.7B695.07.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Bauarbeiten zur Umge-staltung des Gartenbereichs des Grundstücks des Beigeladenen - Anschüttung nebst Errichtung mehrerer Wasserbecken - stillzulegen und die Ingebrauchnahme der Anlagen zu untersagen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Von den im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils die Hälfte, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Bauarbeiten zur Umge-staltung des Gartenbereichs des Grundstücks des Beigeladenen - Anschüttung nebst Errichtung mehrerer Wasserbecken - stillzulegen und die Ingebrauchnahme der Anlagen zu untersagen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Von den im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils die Hälfte, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers - dass die Beschwerde nicht auch für die in der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2007 erstmals angeführte Frau O. von X. erhoben werden sollte, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 klargestellt - ist auch begründet. Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm für die begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund zusteht. Der Anordnungsanspruch folgt bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls daraus, dass das strittige Bauvorhaben des Beigeladenen bauplanungsrechtlich unzulässig ist und dem Antragsteller ein nachbarlicher Abwehranspruch gegenüber diesem materiell baurechtswidrigen Vorhaben auf Grund des bauplanungsrechtlichen Gebietsgewährleistungsanspruchs zusteht. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Vortrag des Beigeladenen zutrifft, er sei nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks (Auf dem I. 15), da er jedenfalls keinen Zweifel daran gelassen hat, dass er - sei es als Privatperson, sei es als Vertreter der I1. Verwaltungsgesellschaft mbH - Bauherr der strittigen Anlage ist. Dass das Vorhaben des Beigeladenen keiner Baugenehmigung bedarf, erscheint nicht zweifelsfrei. Es besteht zum einen aus mehreren Wasserbecken, bei denen nach den vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass sie insgesamt die für eine Genehmigungsfreiheit aus § 65 Abs. 1 Nr. 30 BauO NRW folgende Obergrenze von 100 m3 Fassungsvermögen einhalten. Die Becken, die über einen gemeinsamen Wasserkreislauf miteinander verbunden werden sollen, überdecken bei überschlägiger Berechnung immerhin eine Fläche von mehr als 60 m2 und sind jedenfalls teilweise deutlich über 1 m tief. Soweit das Gelände im Übrigen um die Becken herum aufgeschüttet und teilweise mit Stützmauern abgesichert wurde, wird die für eine Baugenehmigungspflicht selbständiger Aufschüttungen und Abgrabungen nach § 65 Abs. 1 Nr. 42 BauO NRW erforderliche Höhe von 2 m zwar ersichtlich nicht erreicht. Es spricht jedoch manches dafür, dass die einzelnen Elemente der Gesamtanlage nicht in verschiedene, jeweils für sich baugenehmigungsfreie bauliche Anlagen aufgeteilt werden können, da es sich bei ihnen unter Einbeziehung der neuen Terrasse - wie im Nachfolgenden noch näher darzulegen ist - ersichtlich um die konstruktive und funktionale Einheit einer künstlichen Wasser- und Badelandschaft handelt, die immerhin weit mehr als drei Viertel des rd. 9,50 m breiten und 20 m tiefen Gartens des Beigeladenen überdeckt. Von einer Genehmigungsfreiheit nach § 65 Abs. 1 Nr. 28 BauO NRW für bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, kann angesichts der umfangreichen Überbauung des Gartens mit einer baulichen Gesamtanlage, die den bislang gegebenen naturnahen Zustand nahezu vollständig verändert, jedenfalls keine Rede sein. Letztlich kann die Frage einer Baugenehmigungspflicht für die hier strittige Gesamtanlage jedoch dahinstehen. Sollte diese baugenehmigungspflichtig sein, wäre sie - mangels Vorliegens einer solchen Genehmigung - formell illegal. Sollte sie nicht baugenehmigungspflichtig sein, würde dies an einem nachbarlichen Abwehranspruch des Antragstellers gegenüber der in bauplanungsrechtlicher Hinsicht aus den noch darzulegenden Gründen ersichtlich materiell illegalen Anlage nichts ändern, da für die Geltung des Bauplanungsrechts für Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB unerheblich ist, ob das betreffende Vorhaben nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht baugenehmigungspflichtig ist oder nicht. Die im Garten des Beigeladenen zur Errichtung anstehende Gesamtanlage ist ein bauplanungsrechtlich relevantes Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB, das den materiellen Regelungen des Bauplanungsrechts unterliegt. Der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage setzt sich aus zwei Elementen zusammen, nämlich einem verhältnismäßig weiten Begriff des Bauens und einem einschränkenden Merkmal (möglicher) bodenrechtlicher Relevanz. Als Bauen in diesem weiten Sinne muss das Schaffen von Anlagen angesehen werden, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. In dieser Weite und nur durch diese Weite steckt der Begriff die äußeren Grenzen dessen ab, was an (nicht nur sonstiger) Nutzung bodenrechtlich von Belang sein kann. Erforderlich ist dafür lediglich, dass eine Anlage zumindest in der Absicht der Dauer künstlich mit dem Erdboden verbunden wird. Unerheblich dagegen ist, aus welchem Material sie hergestellt ist, ob sie etwa Stück um Stück durch Aneinanderfügen oder Aufeinanderfügen und Miteinanderverbinden von Stoffen hergestellt oder aus mehreren Bauteilen zusammengesetzt ist oder nur aus einem einzigen (etwa vorgefertigten) Stück besteht. Ebenso ist unerheblich, ob und in welchem Maß es sich um eine feste Verbindung mit dem Erdboden handelt. Nicht alles, was den damit umschriebenen (planungsrechtlichen) Begriff des Bauens erfüllt, führt zur Anwendbarkeit des § 29 Satz 1 BauGB. Erforderlich ist ferner, dass eine derart geschaffene Anlage auch planungsrechtlich relevant ist bzw. planungsrechtlich relevant sein kann, das heißt, dass sie die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB - ergänzt durch § 1a BauGB - genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. So grundlegend: BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 - IV C 33.71 -, BRS 27 Nr. 122. Gemessen daran ist die streitige, nahezu den gesamten Garten des Beigeladenen überdeckende Wasser- und Badelandschaft in planungsrechtlicher Hinsicht eine einheitliche bauliche Anlage. Der weite Begriff des Bauens ist erfüllt. Die Gesamtanlage ist aus Baustoffen, Fertigteilen und durch Stützmauern abgesicherte Anschüttungen, die teilweise mit einer begehbaren Oberfläche versehen sind, hergestellt. Ihre planungsrechtliche Relevanz ist ebenfalls gegeben. Durch die Anlage wird der bislang vorhandene naturnah genutzte Erdboden weitgehend versiegelt, so dass der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannte Umweltbelang, Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen, deutlich tangiert wird. Dies gilt auch für die verschiedenen Wasserbecken, bei denen es sich nicht etwa um in den Boden eingegrabene Vertiefungen zwecks Anlage naturnaher Teiche handelt. Sie sind vielmehr, wie das umfangreiche dem Senat vorliegende Lichtbildmaterial belegt, mit Mauern aus Fertigteilen umgeben und mit Folien ausgekleidet, so dass keine Verbindung mit dem natürlichen Erdboden verbleibt. Es handelt sich um eine künstliche "Landschaft", die - abgesehen von dem in das Gelände eingelassenen tiefen Schwimmbecken - dem Erdboden gleichsam aufgesetzt worden ist und das Gelände einschließlich der im Wesentlichen deutlich über dem bisherigen Geländeniveau liegenden Wasserspiegel beachtlich erhöht. Schließlich handelt es sich bei der nahezu flächendeckenden Überbauung des Gartens des Beigeladenen - wie im Nachfolgenden noch anzusprechen ist - um eine nicht mehr als untergeordnete Nebenanlage zum Wohnhaus des Beigeladenen zu qualifizierende bauliche Anlage, die nach dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial im Wesentlichen jenseits der rückwärtigen Baugrenze der an der Nordseite der Straße Auf dem I. befindlichen Bauzeile im bislang unbebauten Hintergelände liegt und auch deshalb, nämlich weil sie außerhalb der ersichtlichen faktischen Baugrenze errichtet wird, von bauplanungsrechtlicher Relevanz ist. Das nach alledem den Regelungen des Bauplanungsrechts unterliegende Vorhaben ist nicht als untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu werten, die gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig wäre. Untergeordnete Nebenanlagen in diesem Sinne sind solche Anlagen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Zum Merkmal der Unterordnung gehört insbesondere, dass die betreffende Anlage nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich- gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zugeordnet und untergeordnet ist. Angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Nebenanlagen, der vielfältigen Gestaltungsformen der Haupt- und Nebenanlagen und damit der möglichen Anknüpfungspunkte geht es um individuelle Relationen, die sich einer generalisierenden Betrachtung entziehen. Letztlich kommt es auf den Gesamteindruck an, der an optischen und anderen Gesichtspunkten anknüpfen kann. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. 68. Gemessen an diesen Maßstäben erscheint an Hand des umfangreichen dem Senat vorliegenden Lichtbildmaterials unter Berücksichtigung der seitens des Beigeladenen vorgelegten Pläne für das strittige Vorhaben nicht zweifelhaft, dass die Anlage, die der Wohnnutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen noch als akzessorische Nebenanlage zuzuordnen sein mag, jedenfalls das Merkmal der Unterordnung nicht mehr erfüllt. Insoweit ist - wie bereits angesprochen - davon auszugehen, dass es sich um eine einheitlich zu beurteilende Gesamtanlage handelt, die sich nicht in einzelne Gestaltungselemente eines herkömmlichen Hausgartens aufspalten lässt. Kernelemente der Anlage sind die drei Wasserbecken, die über nahezu den gesamten Garten verteilt sowie räumlich und funktional miteinander verbunden sind. Nach den Ausführungen des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass die Wasserführung in einem gemeinsamen Kreislauf dergestalt erfolgt, dass das Wasser aus dem jeweils höher gelegenen Becken in das jeweils tiefer gelegene Becken abfließt. Der Umstand, dass das Wasser nach den Ausführungen im Schriftsatz des Beigeladenen vom 30. Mai 2007 nunmehr nicht mehr in das jeweils ca. 50 cm tiefer gelegene Becken "plätschern", sondern über sog. Rutschen abfließen soll, mag zwar die mit der Wasserführung zwangsläufig verbundenen, die Nachbarschaft möglicherweise beeinträchtigenden Lärmimmissionen minimieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die drei Becken funktional eine Einheit darstellen. Hinzu kommt, dass jedenfalls die beiden weniger tiefen Becken dem Gelände praktisch aufgesetzt sind. Dies lässt das vorliegende Lichtbildmaterial erkennen und wird auch durch einen Vergleich des seitens des Beigeladenen vorgelegten Lageplans "Bestand" einschließlich der dort eingetragenen Höhenangaben einerseits mit dem gleichfalls vorgelegten Absteckplan einschließlich der dort eingetragenen neuen Gelände- und Wasserspiegelhöhen andererseits verdeutlicht. Ferner bilden die drei Wasserbecken auch eine funktionale Einheit mit dem umgebenden Gelände, das im Wesentlichen jeweils bis zur Höhe der Umfassungsmauern der Becken aufgeschüttet wird, um so ein umfassendes Wegenetz, auf dem das gesamte Areal um die Becken herum begangen werden kann, einschließlich verschiedener Aufenthaltsmöglichkeiten zu erhalten. Dabei bewegen sich die Anschüttungen im Bereich entlang der Grenze zum Grundstück des Antragstellers teilweise in einem Niveau von ca. 1 m über dem bislang auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhanden gewesenen und auf dem Grundstück des Antragstellers noch vorhandenen Gelände. Schließlich überdeckt die Gesamtanlage weit mehr als drei Viertel des 20 m tiefen Gartens des Beigeladenen, so dass sie auch unter Berücksichtigung dieser flächenmäßigen Ausdehnung nicht mehr als "untergeordnet" zu werten ist. Die materielle Illegalität der strittigen Anlage führt zugleich zu einem nachbarlichen Abwehrrecht des Antragstellers. Als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung gewährt § 14 BauNVO dem Nachbarn unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. 68. Dies gilt jedenfalls für solche nicht mehr das Merkmal der Unterordnung erfüllenden Nebenanlagen, die wegen ihrer Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters von Bedeutung sind. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. 68 sowie Beschluss vom 3. August 2005 - 4 B 47.05 -, ZfBR 2005, 806. So liegt der Fall hier. Die Gesamtanlage ist geeignet, den Charakter der vorhandenen Umgebung einschließlich der dort ersichtlich gegebenen Siedlungsstruktur erheblich zu verändern. Diese Umgebung ist, wie das umfangreiche vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial erkennen lässt, geprägt durch Wohnnutzung, die bei summarischer Prüfung ihre Qualifizierung als eines faktischen allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets nahe legt. Gegenteiliges lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen. Die vorhandene Wohnnutzung im Umfeld der Grundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen ist ferner gekennzeichnet durch typische Reihenhausgärten, die unmittelbar aneinander grenzen und ihren Nutzern Aufenthaltsmöglichkeiten "auf gleichem Niveau" ermöglichen. Die einzelnen Nutzer können bislang mit den üblichen bauordnungsrechtlich zulässigen Mitteln ihre für den Aufenthalt im Garten erwünschte Privatsphäre jedenfalls gegenüber den gleichfalls im unmittelbar benachbarten Garten anwesenden Nachbarn schützen. Demgegenüber führt die erhöhte Gesamtanlage der künstlichen Wasser- und Badelandschaft des Beigeladenen dazu, dass jedenfalls an der Seite zum Grundstück des Antragstellers die Nutzer des Gartens des Beigeladenen im grenznahen Bereich auf langer Strecke gleichsam über den Köpfen der Nutzer des Gartens des Antragstellers spazieren und so eine in der bislang vorhandenen Situation nicht gegebene unmittelbare, im Wortsinn "überragende" Präsenz zeigen. Der Charakter einer für Reihenhäuser typischen niveaugleichen Gartennutzung wird grundlegend verändert und die Bebauung wird weit in das Hintergelände hinein bis nahezu an die rückwärtige Grenze des rd. 20 m tiefen Gartens erstreckt. Der Antragsteller ist auch unmittelbarer Nachbar der strittigen materiell illegalen Anlage, so dass keiner weiteren Erörterung bedarf, welchen räumlichen Bereich der sich aus § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der BauNVO ergebende Nachbarschutz erfasst. Ist nach alledem ein Anordnungsanspruch des Antragstellers glaubhaft gemacht, ist auch ein Anordnungsgrund zu bejahen. Insoweit mag es zutreffen, dass die bautechnische Ausführung der strittigen Gesamtanlage zwischenzeitlich jedenfalls weitgehend abgeschlossen ist. Neben gewissen Restarbeiten steht insbesondere die Innutzungnahme der Anlage - sowohl durch Inbetriebnahme der Wasserbecken als auch durch die Gartennutzer - noch aus. Beides kann eine zu Lasten des Antragstellers gehende Verfestigung der bestehenden materiell illegalen Situation bewirken. Dies gilt umso mehr, als die Anlage den Antragsteller weniger durch ihre Bausubstanz als vielmehr durch die infolge der Anhebung des Geländes bewirkte "erhöhte" Präsenz der Nutzer beeinträchtigt. Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).