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Urteil

4 A 2168/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0601.4A2168.05.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für das Studium der Rechtswissenschaften ab dem 6. Fachsemester. Sie nahm zum Wintersemester 1998/1999 an der Universität L. das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Ziel Staatsexamen auf und begann zugleich den deutsch-französischen Magisterstudiengang Rechtswissenschaften der Universitäten L. und Q. I nach der Prüfungsordnung der Universität L. vom 10. Januar 1991. Die Klägerin studierte zunächst vier Semester in L. und erhielt dafür seit Dezember 1999 Ausbildungsförderung. Im Anschluss hieran setzte sie das Studium an der Universität Q. I für vier Semester fort und erhielt dafür bis Juni 2002 ebenfalls Ausbildungsförderung. Dabei war sie für den Zeitraum vom 5. bis 7. Semester an der Universität L. beurlaubt. Nach Abschluss des Studiums in Q1. wurden der Klägerin der Magister Legum, LL.M Q1. /L. , und die Maîtrise en droit verliehen. Nach Rückkehr aus Q1. im August 2002 setzte die Klägerin das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität L. im Sommersemester 2002 fort. Es handelte sich um das 8. Studiensemester und unter Berücksichtigung der Beurlaubung für drei Semester um das 5. Fachsemester der Klägerin. Am 23. Juli 2002 beantragte die Klägerin die Gewährung weiterer Ausbildungsförderung. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. November 2002 ab. Zur Begründung führte er u. a. aus: Die Klägerin habe am 4. Juli 2002 den deutsch-französischen Studiengang mit dem Magister Legum abgeschlossen und damit einen berufsqualifizierenden Abschluss nach § 7 Abs. 1 BAföG erlangt. Die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG lägen nicht vor. Den hiergegen am 5. Dezember 2002 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2003 zurück. Mit ihrer am 4. Juli 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Bei den zum Abschluss des deutsch-französischen Studiengangs erworbenen akademischen Graden handele es sich nicht um berufsqualifizierende Abschlüsse im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG, wie sich auch aus den vorgelegten Schreiben des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht L. vom 21. Oktober 2003 und des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2003 sowie aus den Bescheinigungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität L. vom 10. Juni 2003 und 12. März 2004 ergebe. Sie habe von Anfang an das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Ziel "1. Staatsexamen" betrieben. Dies ergebe sich aus den Immatrikulationsbescheinigungen, den erbrachten Leistungsnachweisen für das 1. bis 4. Fachsemester des Jurastudiums sowie aus dem vorgelegten Leistungsnachweis nach § 48 BAföG. Sie habe deshalb zum Wintersemester 2002/2003 das Studium der Rechtswissenschaften nicht begonnen, sondern dieses Studium lediglich fortgesetzt. Ungeachtet dessen gebiete der Rechtsgedanke des § 7 Abs. 1a BAföG die Gewährung weiterer Förderungsleistungen. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfüllt und die Fortsetzung des Jurastudiums als Ergänzungsstudium förderungsfähig. Schließlich liege unter dem Gesichtspunkt des Ausbildungsziels und im Hinblick auf den Umstand, dass sie - die Klägerin - seit längerem Halbwaise sei und von Halbwaisenrenten leben müsse, auch ein Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG vor. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 18. Juni 2003 zu verpflichten, ihr für das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Ziel Staatsexamen an der Universität L. für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf den Inhalt der ergangenen Bescheide und ferner auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 4. März 2004 bezogen, nach dem es sich bei dem von der Klägerin erworbenen Magisterabschluss um einen berufsqualifizierenden Abschluss handeln soll. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG einen Anspruch auf die Gewährung weiterer Ausbildungsförderung. Bei dem von der Klägerin zuvor erworbenen Magister Legum handele es sich nicht um einen berufsqualifizierenden Abschluss, weil nach den gesetzlichen Vorschriften die Tätigkeit als Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar oder im höheren juristischen Verwaltungsdienst das Bestehen zweier juristischer Staatsprüfungen voraussetze. Die Klägerin habe von Anfang an das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Ziel "1. Staatsexamen" betrieben, wie sich aus den von ihr vorgelegten Immatrikulationsbescheinigungen, den Leistungsnachweisen sowie der Bescheinigung nach § 48 BAföG ergebe. Dazu sei die Klägerin nach der Prüfungsordnung für den Magisterstudiengang vom 10. Januar 1991 auch verpflichtet gewesen, weil die Aufnahme der Magisterausbildung die Immatrikulation an der Universität L. im Fach Rechtswissenschaften mit dem Ziel "1. Staatsprüfung" vorschreibe. Für diese Beurteilung spreche auch die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG. Diese Vorschrift solle sicherstellen, dass ein Auszubildender, der im Zuge einer geförderten Ausbildung im Ausland eine zusätzliche Qualifikation erwerbe, die für die Berufsausübung im Inland allenfalls eine untergeordnete Rolle im Sinne einer Zusatzqualifikation spiele, an einer Fortsetzung des Studiums im Inland unter Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung nicht gehindert werde. Gegen das Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit der ebenfalls fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung trägt er u.a. vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei dem von der Klägerin nach Abschluss des deutsch-französischen Studiengangs erworbenen Magister um einen berufsqualifizierenden Abschluss. Die Verleihung des in der Prüfungsordnung vom 10. Januar 1991 vorgesehenen Magister Legum beruhe auf § 18 Abs. 1 Satz 4 HRG i. V. m. § 96 Hochschulgesetz NRW. § 18 HRG setze voraus, dass der Magistergrad ein berufsqualifizierender Abschluss sei. Dies sei auch tatsächlich der Fall, wie sich etwa daraus ergebe, dass nach Abschluss des Magisterstudiums eine Bewerbung für den höheren Dienst im Auswärtigen Amt möglich sei. Eine andere Beurteilung rechtfertige auch nicht § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG. Denn anders als es diese Vorschrift voraussetze, habe die Klägerin mit dem Magister Legum einen Abschluss im Inland erworben. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der von ihr erworbene Magister Legum sei kein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG, sei zutreffend. Dabei sei auch die Verwaltungsvorschrift Tz 7.1.11 in den Blick zu nehmen, aus der sich ergebe, das eine Promotion jedenfalls dann kein berufsqualifizierender Abschluss sei, wenn auf sie noch ein Staatsexamen folge. Der Magister Legum sei als Zusatzqualifikation einer Promotion vergleichbar. Die Teilnahme an einem "isolierten" Magisterstudiengang sei weder zu irgendeinem Zeitpunkt von ihr beabsichtigt noch nach der hier anzuwendenden Prüfungsordnung zulässig gewesen. Ob es sich bei dem Magister Legum um einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne der Vorschriften des HRG handele, sei förderungsrechtlich nicht entscheidend. § 18 Abs. 4 Satz 1 HRG sei überdies eine "Kann-Vorschrift". Infolge dessen handele es sich auch nach dem HRG bei einem Magister nicht zwingend um einen berufsqualifizierenden Abschluss. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts entspreche auch die Tatsache, dass die Absolventen des deutsch- französischen Studiengangs ihr rechtswissenschaftliches Studium gebührenfrei bis zum 1. Staatsexamen fortsetzen könnten. Der Hinweis auf eine Bewerbungsmöglichkeit beim Auswärtigen Amt habe praktisch keine Relevanz, da dort regelmäßig ein Bewerberüberhang von mehreren tausend Bewerber bestehe. Auch die vom Verwaltungsgericht der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG entnommene Wertung belege die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Antrags ferner u.a. auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Mai 2006 - 4 Bf 408/05 - sowie auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 -. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat nach Abschluss des deutsch-französischen Magisterstudiengangs im Sommer 2002 keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für die Fortsetzung ihres Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität L. . Sie hat mit dem deutsch-französichen Magisterstudium eine berufsbildende Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss absolviert und damit ihren Förderungsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ausgeschöpft (a). Die Zuerkennung eines darüber hinausgehenden Förderungsanspruchs rechtfertigt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 1a BAföG (b) oder im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG (c). a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der von der Klägerin mit Abschluss des deutsch-französischen Studiengangs erworbene Magister Legum, LL.M. Q1. /L. , ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Ob ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ausschlaggebend ist, ob der Auszubildende in dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht hat, der die Aufnahme eines Berufs ermöglicht. Das ist stets dann der Fall, wenn durch eine Abschlussprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die hierfür tatsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden sind. Demzufolge ist ein berufsqualifizierender Abschluss u. a. dann gegeben, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1988 - 5 C 15/85 -, FamRZ 1989, 218. Die von der Klägerin absolvierte Magisterprüfung wird nach Maßgabe der von der Universität zu L. erlassenen Prüfungsordnung für den deutsch-französischen Magisterstudiengang vom 10. Januar 1991 abgelegt und ist mithin eine Prüfung, die in einer Rechtsvorschrift einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geregelt ist. Diese Prüfung ist auch als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf vorgesehen. Die in der Prüfungsordnung normierte Verleihung des Magistergrades beruht - wie der Beklagte zutreffend hervorgehoben hat - auf § 18 Abs. 1 Satz 4 HRG, nach dem eine Hochschule den Magistergrad auf Grund Landesrechts - hier § 96 Abs. 1 Satz 1 HochschulG NRW - für einen berufsqualifizierenden Abschluss vergeben darf. Dabei muss der Abschluss - anders als die Klägerin meint - berufsqualifizierend sein. Das Wort „kann" beschreibt nur die Befugnis, diesen Grad unter den genannten Bedingungen zu verleihen, nicht aber das Recht, den Magister auch für andere als berufsqualifizierende Abschlüsse zu vergeben. Vgl. auch Hailbronner/Geis, HRG, Stand: Okt. 1992, § 18 Rdn. 23. Dementsprechend ist in § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung vom 10. Januar 1991 auch bestimmt, dass durch die Magisterprüfung festgestellt werden soll, „ob der Kandidat die für den Übergang in die berufliche Praxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat". Der von der Klägerin mit dem Magister Legum erworbene Ausbildungsstand ermöglicht auch tatsächlich die Aufnahme eines Berufs. Dabei ist nicht nur auf den Eintritt in den höheren Dienst des Auswärtigen Amtes abzustellen, sondern auch auf Berufstätigkeiten im Bereich der privaten Wirtschaft, so etwa im Bereich von Versicherungen, Lektoraten, Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen nach Frankreich u. ä. Unerheblich ist dabei, wie günstig die konkreten Aussichten auf dem Arbeitsmarkt sind, mit dem Magister Legum in den genannten Bereichen eine Anstellung zu finden. Jedenfalls vermag der Senat nicht zu ersehen, dass mit diesem Abschluss eine ausreichende Lebensgrundlage im allgemeinen nicht erzielt werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1988 - 5 C 15.85 -, NVwZ-RR 1988, 86, 87. Auf die Frage, welche der beiden Ausbildungen, die die Klägerin von Beginn an betrieben hat, die tatsächlich geförderte Ausbildung war, kommt es im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht an. Bei einer zeitgleichen Mehrfachausbildung, namentlich einem Doppelstudium, beendet der berufqualifizierende Abschluss in einer Ausbildung die Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ungeachtet der subjektiven Ausbildungsziele und der Frage, welches Studium Haupt- und welches Zweitstudium war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 5 C 63/79 -, FamRZ 1981, 917; vgl. ferner Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2005 § 7 Rdn. 12, sowie Tz. 7.1.14 BAföG- VwV. Hiervon ausgehend kann auch die von Klägerin angeführte Tz. 7. 1. 11 BAföG-VwV nur in solchen Fällen Anwendung finden, in denen die Promotion - anders als der hier zu beurteilende Magister Legum - kein berufqualifizierender Abschluss ist. Die vom OVG Hamburg in dem von der Klägerin in Bezug genommen Urteil vom 11. Mai 2006 - 4 Bf 408/05 -, FamRZ 2007, 309, unter dem Gesichtspunkt „Haupt- /Zweitstudium" zu § 7 Abs. 1 BAföG angestellten Erwägungen vermögen - unabhängig von ihrer Überzeugungskraft im Übrigen - vorliegend schon deshalb nicht durchzugreifen, weil bei dem hier zu beurteilenden Ausbildungsverlauf - anders als bei der Ausbildung an der Bucerius Law School (vgl. S. 12 des Urteilsabdrucks) - in wesentlichem Umfang Leistungen erbracht werden müssen, die nicht Gegenstand des Studiums Rechtswissenschaften mit dem Abschluss „ 1. Staatsexamen" sind (vgl. § 7 Abs. 2 der Prüfungsordnung vom 10. Januar 1991). Der von der Klägerin erworbene Magister Legum kann auch nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG unberücksichtigt bleiben. Der Beklagte hat insoweit zutreffend zu Grunde gelegt, dass dieser Abschluss - anders als es die genannte Vorschrift voraussetzt - nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG im Ausland erworben worden ist. Er ist ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Urkunde (I, 187) durch die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität L. verliehen und mithin im Inland erworben worden. b) Ein Förderungsanspruch kann der Klägerin auch nicht in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG zuerkannt werden. Anders als in dem Fall, der dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 -, Juris, zu Grunde lag, kann die Fortsetzung des Jurastudiums der Klägerin nach Abschluss des deutsch-französischen Magisterstudiengangs einem Master- oder Magister-Studiengang im Sinne des § 19 HRG nicht gleichgestellt werden. Dies gilt schon im Hinblick auf die in § 19 Abs. 4 HRG vorgesehene Gesamtregelstudienzeit von höchstens fünf Jahren, die bei konsekutiven Studiengängen im Sinne des § 19 HRG nicht überschritten werden darf. Das Vorliegen dieser Voraussetzung war in dem vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Fall, in dem nach sechs Semestern ein Bachelor auf Grund von Leistungen erworben wurde, die sämtlich im Rahmen des auf die 1. Staatsprüfung ausgerichteten rechtswissenschaftlichen Studiums ohnehin zu erbringen waren (vgl. dazu erneut OVG Hamburg, Urteil vom 11. Mai 2006 - 4 Bf 408/05 -, S. 12 UA), und in dem - soweit ersichtlich - auch keine zwischenzeitliche Beurlaubung des Studenten ausgesprochen war, nicht zweifelhaft. Bei der hier gegebenen Ausbildungsgestaltung wird der zeitliche Rahmen des § 19 Abs. 4 HRG indes überschritten: Gewährt die Universität L. - wie im Fall der Klägerin geschehen - drei Urlaubssemester für ihren Studienaufenthalt in Q1. ergibt sich bei einer Regelstudienzeit von 9 Semestern für das „normale" Jurastudium bis zum 1. Staatsexamen eine Studiendauer von immerhin zwölf Semestern. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch den unter www.mastercologneparis.info/neu/drei-faq.htm abrufbaren Informationen über den deutsch- französischen Studiengang zu entnehmen ist, dass nach Absolvierung des achtsemestrigen Masterstudiengangs erfahrungsgemäß drei bis vier Semester vergehen, bis die 1. Staatsprüfung erreicht wird. Darüber hinaus bestehen auch Bedenken, ob der deutsch-französische Magisterstudiengang im Hinblick auf das 1. Staatsexamen inhaltlich einer im wesentlichen grundständigen Bachelor-Ausbildung vergleichbar ist. Der Magisterstudiengang enthält nämlich zu großen Teilen Ausbildungsinhalte, die das französische Recht betreffen und auf denen das weitere rechtswissenschaftliche Studium bis zum 1. Staatsexamen nicht aufbaut. Die Ausbildung erscheint insoweit mehr als Zusatzqualifikation denn als „Basisstudium", wie die Klägerin auch selbst einräumt. Auch in dieser Hinsicht ist der vorliegende Ausbildungsverlauf nicht mit demjenigen an der Bucerius Law School vergleichbar, der Gegenstand u.a. der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war und bei dem - wie dargetan - der Bachelor-Abschluss allein auf Leistungen aufbaut, die im Rahmen eines auf das Staatsexamen zielenden Jurastudiums ohnehin zu erbringen waren. c) Ein Anspruch auf Gewährung weiterer Ausbildungsförderung ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 2 BAföG. Insbesondere liegen nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG vor. Danach können nur ergänzende, also nicht in sich selbständige Ausbildungen gefördert werden. Denn die Formulierung "ergänzend" weist auf eine inhaltliche Unselbständigkeit der zweiten Ausbildung hin. Vgl. Humborg, a.a.O., § 7 Rdn. 26. 3. Diese Voraussetzung erfüllt das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Ziel 1. Staatsexamen nicht. Es ist nicht nur ein Aufbau-, Vertiefungs- oder Zusatzstudiengang, sondern ein selbstständiges Studium. Ein Förderungsanspruch besteht auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Die in dieser Vorschrift angesprochenen Umstände des Einzelfalles liegen nicht vor, wenn nicht nur ein einzelner Auszubildender, sondern eine Vielzahl von Ausbildenden in gleicher Weise von ihnen betroffen sind. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG kommt nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes zu, der die in Nrn. 1 bis 4 des Satzes 1 bestimmten Tatbestände aus Gründen der Billigkeit ergänzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 -, FamRZ 1989, 220 m. w. N.; kritisch: Humborg, a.a.O., § 7 Rdn. 32. Der hier in Betracht zu ziehende besondere Umstand, nämlich das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, das sich als "Volljuristin mit vertieften Kenntnissen im französischen Recht" umschreiben lässt, und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, neben dem rechtswissenschaftlichem Studium mit dem Staatsexamen ein weiteres Studium, nämlich den deutsch-französischem Magisterstudiengang, zu absolvieren, betrifft nicht allein die Klägerin, sondern eine Vielzahl von Studenten, die an den Universitäten L. und Q. I den auch von der Klägerin betriebenen Ausbildungsgang wählen. Unabhängig davon kann das (in § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ausdrücklich erwähnte) angestrebte Ausbildungsziel nur dann ein besonderer Umstand im Sinne dieser Vorschrift sein, wenn es sich auf ein Berufsbild bezieht, dass durch Ausbildungs-, Prüfungs- oder Laufbahnbestimmungen festgelegt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 11 C 5.92 -, FamRZ 1993, 863. Auch diese Bedingung ist im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Das von ihr angestrebte Ausbildungsziel "Volljuristin mit vertieften Kenntnissen des französischen Rechts" ist kein Berufsbild, das in einer Ausbildungs-, Prüfungs- oder Laufbahnbestimmung normiert ist. Die Tatsache, dass die Klägerin Halbwaise ist, und ihre sich daraus ergebende wirtschaftliche Situation begründen nicht die Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung und können deswegen keine hier relevanten Umstände sein. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache besitzt nach Auffassung des Senats unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 1a und Abs. 2 Satz 2 BAföG grundsätzliche Bedeutung.