Beschluss
12 A 3674/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0525.12A3674.05.00
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Das fristgemäße Zulassungsvorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Oktober 2005 begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es spricht danach alles dafür, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 7. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2004 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er hat nicht nachgewiesen, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Der im Jahre 1950 ehelich geborene Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gem. § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes(RuStAG) in der im Zeitpunkt der Geburt des Klägers (1950) geltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583, erworben, da im Zeitpunkt der Geburt des Klägers sein Vater nicht deutscher Staatsangehöriger gewesen ist. Mit dem Verwaltungsgericht kann davon ausgegangen werden, dass der Vater des Klägers in Abteilung III der auf der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941, RGBl. I S. 118, i.d.F. der Verordnung vom 31. Januar 1942, RGBl. I S. 51, beruhenden Deutschen Volksliste eingetragen worden ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht jedoch alles dagegen, dass der Vater des Klägers deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 1 Abs. 1 Buchstabe d) i.V.m. § 28 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 22. Februar 1955, BGBl. I S. 65, i.V.m. § 28 StAngRegG gewesen ist. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Vater des Klägers vor seinem Eintritt in die polnische Exilarmee zum deutschen Volkstum bekannt hat. Mit dem im Oktober 1944 und damit vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (12./14. Januar 1945) in Ost-Oberschlesien, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 1995 - 9 C 292.94 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 80, erfolgten Eintritt in die unter britischem Kommando stehende polnische Exilarmee hat der Vater des Klägers ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum abgelegt, was ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt. In dem Betritt zur polnischen Exilarmee kommt objektiv nach außen hin zum Ausdruck, nunmehr Angehöriger des polnischen Volkes und nicht mehr des deutschen Volkes sein zu wollen. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund der damaligen geschichtlichen Gegebenheiten insbesondere aus dem Fahneneid, den die Angehörigen der polnischen Exilarmee zu leisten hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 ff. Unerheblich ist, dass nach den vorliegenden Unterlagen der Vater des Klägers diesen Eid bei seinem Eintritt in die polnische Exilarmee nicht erneut leisten musste, sondern der polnische Fahneneid ausgereicht hat, den der Vater des Klägers schon 1935 als Wehrpflichtiger abgelegt hat. Das dem Beitritt zur polnischen Exilarmee innewohnende Treuebekenntnis zum polnischen Volkstum wird in seinem äußeren Erklärungsgehalt nicht dadurch beseitigt, dass auf eine erneute Eidesleistung allein deshalb verzichtet wird, weil für die Abgabe der für den Beitritt erforderlichen Treueerklärung auf einen bereits geleisteten Treueeid zum polnischen Volkstum Bezug genommen und auf diese Weise die frühere Treuerklärung zum polnischen Volkstum unter veränderten tatsächlichen Gegebenheiten erneuert worden ist. Stellt der Beitritt zur polnischen Exilarmee aber nach außen hin ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum dar, so ist - ebenso wie bei einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum - in aller Regel davon auszugehen, dass dieser äußere Erklärungsgehalt auch von einem entsprechenden subjektiven Willen getragen war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, a.a.O. Konkrete Anhaltspunkte, die geeignet sind, einen nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleichkommenden oder vernünftige Zweifel Einhalt gebietenden Grad an Wahrscheinlichkeit, vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff., dafür zu vermitteln, dass der Eintritt des Vaters des Klägers in die polnische Exilarmee nicht auf seinem freien Willen beruht hat, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil, die Freiwilligkeit des Beitritts zur polnischen Exilarmee wird ausdrücklich bestätigt durch die Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in London an das Bundesverwaltungsamt vom 18. Juni 2003 sowie durch die im erstinstanzlichen Klageverfahren in Kopie vorgelegte Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in London an das Bundesverwaltungsamt vom 18. April 1995, die sich beide auf eine Auskunft des die Unterlagen über die polnische Exilarmee verwaltenden britischen Verteidigungsministeriums (Ministry of Defense) stützen, wonach der Beitritt zu den damaligen polnischen Streitkräften unter britischem Kommando stets freiwillig erfolgt sei. Eine die freie Willensbildung ausschließende Zwangssituation vermittelt auch nicht das Schreiben des "Polish Institute and Sikorsky Museum" an die deutsche Botschaft in London vom 7. Oktober 1987. Zitiert in: BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 - 9 C 472.93 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75. Soweit darin ausgeführt wird, "Polen ohne Reichsstaatsbürgerschaft, die zwangsweise von der deutschen Besatzungsbehörde in die Wehrmacht einberufen worden waren, wurden auf der Basis der geltenden polnischen Einberufungsgesetze aufgenommen", wird ein etwa dadurch im Ansatz hervorgerufener Eindruck einer Pflicht zur Dienstleistung in der polnischen Exilarmee durch den letzten Satz des Schreibens ausgeschlossen: "In der Praxis wurden sie - Polen ohne Reichsstaatsbürgerschaft (Ergänzung durch den Senat) - jedoch ausschließlich auf freiwilliger Basis aufgenommen". Danach beschränkte sich die insoweit maßgebende Rekrutierungspraxis ausschließlich auf die Aufnahme von Freiwilligen. Dass der Vater des Klägers sich nach der Auskunft der WASt vom 7. April 2003 in seiner westalliierten (amerikanischen) Kriegsgefangenschaft (vom 1. bis zum 29. September 1944) als Deutscher bezeichnet hat, kann als solches entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als ausschlaggebendes Indiz für eine die freie Willensbildung ausschließende, zwangsweise Einziehung zur polnischen Exilarmee gewertet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Auskunft der WASt diese nur vermutet hat, dass diese Eintragung auf der Angabe des Kriegsgefangenen beruhe ("Die Eintragung wurde seinerzeit - vermutlich nach Angaben des Kriegsgefangenen - von der Gewahrsamsmacht vorgenommen"). Die Eintragung bietet danach keine Gewähr dafür, dass der Vater des Klägers eine derartige Erklärung tatsächlich abgegeben hat. Selbst wenn man unterstellt, dass der Vater des Klägers sich gegenüber den Westalliierten als Deutscher bezeichnet hat, vermittelte eine derartige Angabe keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass sein nachfolgender Beitritt zur polnischen Exilarmee gegen seinen Willen erfolgt ist. Vielmehr bleibt danach auch die Möglichkeit offen, dass der Vater des Klägers durch den Beitritt zur polnischen Exilarmee dem - ungewissen - Los eines kriegsgefangenen deutschen Wehrmachtssoldaten entgehen und/oder an seinen früheren militärischen Einsatz gegen die deutsche Wehrmacht zu Beginn des Polenfeldzugs anknüpfen wollte. Derartige Umstände schließen jedoch die Freiwilligkeit des Beitritts zur polnischen Exilarmee nicht aus. Vgl. zum Beweggrund der Vermeidung der Kriegsgefangenschaft: BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, a.a.O. Soweit ab Januar 1945 - offenbar zeitnah zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen - Personen aus der Abteilung III der Deutschen Volksliste geschlossen in die Anders-Armee ohne individuelle Entscheidungsmöglichkeit eingezogen worden sein sollen, vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 12 A 10893/91 -, NJW 1992, 781 ff., kann hieraus nichts zugunsten des Klägers abgeleitet werden, da der Vater des Klägers bereits deutlich früher, nämlich im Oktober 1944, der polnischen Exilarmee bei-getreten ist.