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Beschluss

19 A 2326/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0509.19A2326.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger macht mit der Antragsbegründung sinngemäß allein den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Aus den dargelegten Gründen bestehen nicht im Sinne dieser Vorschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass eine Abschiebung des Klägers in den Libanon nicht wegen Verstoßes gegen Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich ist. Der in der Abschiebung liegende Eingriff in den auf seinem Aufenthalt beruhenden Anspruch des Klägers auf Achtung des Privatlebens ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Er ist im Sinne der Vorschrift eine Maßnahme, die gesetzlich vorgesehen ist und die einem berechtigten Ziel, nämlich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient und in einer demokratischen Gesellschaft, hier zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dabei ist der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ab Anfang Oktober 1989 auch gegen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen und damit mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. Die Abwägung fällt zu Lasten des Klägers aus. Art. 8 EMRK verbietet nicht allgemein die Abschiebung eines Ausländers oder vermittelt diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates der Konvention aufgehalten hat. Vgl. nur EGMR, Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2005, 1046. Bei der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Gesamtabwägung sind alle persönlichen und familiären sowie sozialen und wirtschaftlichen Bindungen des betreffenden Ausländers im Aufenthaltsstaat zu berücksichtigen. Hierzu gehören sein Lebensalter, der Grund und die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat und ein etwa darauf beruhender Vertrauensschutz, die Kenntnisse der Sprache des Aufnahmestaates, die Sicherung des Lebensunterhaltes durch Erwerbstätigkeit, die Wohnverhältnisse, die persönlichen Befähigungen zur Integration im Aufnahmestaat, insbesondere eine Schul-, Hochschul-, Berufs- oder sonstige Ausbildung, sowie etwaige Verstöße gegen die Rechtsordnung des Aufnahmestaates. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit der betreffende Ausländer seinem Herkunftsstaat entwurzelt bzw. entfremdet ist und deshalb ggf. eine Reintegration unmöglich oder unzumutbar ist. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280, 282 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 - 19 B 2086/05 - und 21. Dezember 2006 - 18 A 3256/04 -, Daran gemessen stehen der Annahme einer Integration des Klägers in die in Deutschland gegebenen Lebensverhältnisse, worauf das Verwaltungsgericht seine Bewertung zu Recht maßgeblich gestützt hat, bereits die zahlreichen in der Zeit von August 1996 bis September 2003 begangenen erheblichen Straftaten in Form von Gewalttätigkeiten entgegen, die durch die vom Verwaltungsgericht angeführten 8 strafgerichtlichen Entscheidungen geahndet wurden. Die ab 1999 begangenen Straftaten des Klägers fielen in eine Zeit, in der er von der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die seinen Eltern und Geschwistern aufgrund der damaligen Härtefallregelung zugesagt und dann erteilt worden war, ausgeschlossen war. Trotz der für ihn so erkennbaren ernsthaften Gefährdung seines Aufenthalts in Deutschland hat er sich von weiteren Straftaten aus dem Bereich der Gewaltkriminalität nicht abhalten lassen. Dabei wirkt sich nicht zugunsten des Klägers aus, dass es sich, wie er mit der Antragsbegründung vorträgt, bei den vom Amtsgericht C. mit Urteil vom 23. September 2003 abgeurteilten Einzeltaten des gemeinschaftlichen Raubes und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln um minder schwere Fälle handelt und das Amtsgericht festgestellt hat, der Kläger habe in das Tatgeschehen deeskalierend eingegriffen und als erster von vier Mittätern ein offenes und umfassendes Geständnis abgelegt, ohne sich dabei auf Kosten Dritter zu entlasten. Abgesehen davon, dass die genannten Aspekte nur eine - und nicht die letzte - Straftat aus einer Kette von Gewalttaten betreffen, lassen sie diese Straftat nicht als weniger gewichtig erscheinen. Das Amtsgericht hat dies im Kern selbst so gesehen und hierzu ausgeführt, die beim Raub eingesetzte Gewalt und Drohkulisse sei „im Vergleich zur bekannten Methodenskala eher niederschwellig und mehr von Effizienz als von Robustheit getragen" gewesen und der Sanktionsrahmen habe sich zum minder schweren Fall verschieben lassen „- machbar aber mit Kopfschmerzen"; es hat bei der Strafzumessung die vielfältigen Vorstrafen und die bei Tatbegehung laufende Bewährungsfrist und ferner berücksichtigt, dass „die doch erhebliche Tat einfach so kurz entschlossen geplant und ebenso augenblicklich spontan umgesetzt" worden sei, was - u. a. „vom Cliquenambiente begünstigt" - auf eine „niedrige Reizschwelle bei passenden Rahmenbedingungen" hindeute; das sei durchaus gefährlich für die Rechtsgemeinschaft „als letztlich schwer zu kalkulierendes Risiko", weshalb die Bewährungsentscheidung auch „klarerweise grenzwertig" sei. Überdies hat das Amtsgericht C. dem Kläger bereits zuvor in dem Urteil vom 19. Oktober 1998 außergewöhnliche Aggressivität bescheinigt und weiter ausgeführt, die Gewalttaten richteten sich überwiegend gegen unterlegene Opfer und trügen brutale Züge. In dem Urteil des Amtsgerichts C. vom 21. September 2000 ist unter Wiedergabe der Ausführungen des hinzugezogenen psychologischen Sachverständigen angeführt, dem Kläger, der wenig Förderung durch seine Eltern erfahren habe, seien kaum ethische Leitbilder der Erwachsenenumwelt und der deutschen Gesellschaft vermittelt worden; geradezu archaische Bilder der Konfliktregulation prägten sein normatives Bezugssystem, was dazu führe, dass er zu Aggressionen neige, sobald er sich in irgendeiner Weise beeinträchtigt fühle. Der Kläger hat sich so über einen langen Zeitraum und trotz mehrerer Vorverurteilungen, Strafaussetzungen zur Bewährung, trotz der Ableistung von Sozialstunden und eines sozialen Trainingskurses als nicht willens und/oder nicht in der Lage gezeigt, sich an die in Deutschland geltende Rechtsordnung zu halten. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er aufgrund der früher beabsichtigten Abschiebung in seinen Integrationsmöglichkeiten erheblich behindert worden sei oder dass gar die Straftaten zu einem großen Teil aus dem unsicheren Aufenthaltsstatus wiederholter Duldungen resultierten. Selbst wenn ihm, wie er geltend macht, auf seinen ersten Antrag vom 26. Juli 1996, als Straftaten von einigem Gewicht noch nicht vorlagen, eine Aufenthaltsbefugnis hätte erteilt werden können, ändert dies nichts an der fehlenden bzw. gescheiterten sozialen Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland. Hierzu gehört auch die Beachtung der geltenden Rechtsordnung. Auch unter den angeführten Aufenthaltsbedingungen ist von einem Ausländer, der sich auf Schutzwirkungen aus der langjährigen Dauer seines Aufenthalts in Deutschland und eine soziale Integration beruft, als Mindestanforderung zu verlangen und zu erwarten, dass er jedenfalls die geltenden Strafgesetze beachtet und die geschützten Rechtsgüter anderer respektiert. Letzteres hat der Kläger in hohem Maße vermissen lassen. Dies zeigen insbesondere die zahlreichen abgeurteilten Straftaten aus dem Bereich der Gewaltkriminalität wie Körperverletzung und (gemeinschaftliche) gefährliche Körperverletzung, teilweise begangen in Tateinheit mit Nötigung, Bedrohung und Beleidigung, sowie gemeinschaftlicher Raub, worin eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber den Betroffenen zum Ausdruck kommt, wie auch der Umstand, dass der Kläger über einen langen Zeitraum mehrfach straffällig geworden ist. Ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet es ferner nicht, dass das Verwaltungsgericht weiter darauf abgestellt hat, der Kläger habe eine eigenständige wirtschaftliche Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nicht erreicht. Fehl geht der Einwand des Klägers, es sei zum Abbruch der Berufsausbildung zum Steinmetz in dem Betrieb der Firma Grabmäler I. in Q. deshalb gekommen, weil sich herausgestellt habe, dass der Ausbildungsbetrieb ihn überhaupt nicht bei der Handwerkskammer angemeldet gehabt habe, er also die Prüfung wegen der unterbliebenen Eintragung des Ausbildungsverhältnisses nicht habe ablegen können und die ganze Zeit der Ausbildung nutzlos gewesen sei. In der Ausländerakte (Blatt 201) findet sich nämlich ein Exemplar des Ausbildungsvertrages, das darauf schließen lässt, dass das Ausbildungsverhältnis bei der Handwerkskammer angemeldet worden ist; denn auf dem Vertrag ist als Bearbeitungstag von der Handwerkskammer der 25. September 2000 vermerkt. Auch sonst weist eine Vorsprache des Klägers mit seinem Ausbilder bei der Ausländerbehörde am 21. September 2000 darauf hin, dass sich der Ausbilder, der die Verhältnisse des Klägers kenne, um Angelegenheiten des Klägers gekümmert hat. Auch deshalb bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des Schreibens des Ausbildungsbetriebes an den Beklagten vom 6. Mai 2002, wonach der Kläger am 3. Mai 2002 nicht zur Ausbildung erschienen war und am Abend desselben Tages telefonisch mitgeteilt hatte, dass er fristlos kündige. Dass der Abbruch der Ausbildung am 3. Mai 2002 nicht auf die Praxis des Beklagten zurückzuführen ist, dem Kläger wiederholt lediglich Duldungen zu erteilen, zeigt der Umstand, dass der Beklagte diesem noch am 2. Mai 2002 die Duldung für die Dauer eines Jahres verlängert hatte. Soweit der Kläger weiter - und abweichend vom vorstehend gewürdigten Vorbringen - einwendet, er habe die Ausbildung nicht abschließen können, da er, was er nicht gewusst habe, überhaupt keine Arbeitserlaubnis gehabt habe, vermag auch dies die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass der Kläger die Ausbildung ohne nachvollziehbaren Grund von sich aus abgebrochen hat. Dass für den erfolgreichen Abschluss der - bei der Handwerkskammer angemeldeten - Ausbildung der Besitz einer Arbeitserlaubnis erforderlich war, hat er nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat weiter darauf abgestellt, dass der Kläger sonst für längere Zeit einer geordneten Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen ist und nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts C1. vom 15. Oktober 2004 arbeitslos war und von seiner Familie unterhalten wurde. Dem ist der Kläger mit der Antragsbegründung nicht entgegengetreten. Dass sich der Kläger in der Folgezeit bis April 2006 um eine neue Ausbildung oder ordnungsgemäße Beschäftigung bemüht hätte, macht er selbst nicht geltend und ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich. Ein entsprechendes ernsthaftes Bemühen ist aber von einem integrationswilligen jungen Ausländer zu erwarten. Soweit der Kläger im vorliegenden Antragsverfahren - nach Ablauf der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 6. Juni 2006 - darauf hinweist, seit Anfang April 2006 eine Beschäftigung als Landwirtschaftshelfer in einem Gemüseanbaubetrieb zu haben, ist nicht ersichtlich, dass es sich um einen dauerhaften, für seinen Lebensunterhalt auskömmlichen Arbeitsplatz handelt. Angesichts der nicht erreichten sozialen und wirtschaftlichen Integration des Klägers in die Lebensverhältnisse in Deutschland ist auch nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht in Abwägung mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verteidigung der Rechtsordnung und an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen eine Rückkehr des Klägers in den Libanon als zumutbar angesehen hat. Mit seinem Vorbringen, im Libanon, einem Land, das ihm völlig fremd sei und dessen Sprache er nicht verstehe und spreche, sei er „völlig hilflos auf sich allein gestellt", habe er keine Wohnung und keine Möglichkeit zu einer Berufsausübung, zeigt der Kläger zwar, was der Senat nicht verkennt, nicht unerhebliche Schwierigkeiten auf, die er bewältigen muss, um sich wieder in die Lebensverhältnisse seines Herkunftslandes einzugliedern. Daraus ergibt sich aber nicht, dass dem Kläger eine (Wieder-) Eingliederung in die Lebensverhältnisse im Libanon unmöglich oder unzumutbar ist. Auch wenn der fast 27 Jahre alte Kläger seine Sozialisation maßgeblich in Deutschland erfahren hat, kann auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens nicht angenommen werden, dass er von den Lebensverhältnissen seines Herkunftslandes völlig entwurzelt ist. Er hat immerhin etwa 7 Jahre lang bis Anfang Oktober 1989 mit seiner Familie im Libanon gelebt und dort etwa 2 Schuljahre lang eine Schule besucht. Es kann daher und mit Blick auf den langjährigen Umgang mit seinen in Deutschland lebenden Eltern und zahlreichen Geschwistern nicht angenommen werden, dass ihm die Lebensverhältnisse und sozialen Verhaltensweisen im Libanon völlig fremd geworden sind. Da der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, die arabische Sprache ein wenig sprechen kann, wird er sich in der Anfangszeit nach einer Rückkehr in den Libanon zunächst notdürftig und nach und nach immer besser verständigen können, wobei er auf dem muttersprachlichen Spracherwerb in seiner Kindheit und in einer libanesischen Schule, ferner auf der innerfamiliären sprachlichen Kommunikation (auch in Deutschland ab Oktober 1989) aufbauen kann. Es spricht auch nichts dagegen, dass er auf dieser Grundlage und bei nach Aktenlage guter allgemeiner Intelligenz auch die arabische Schriftsprache wird erlernen können. Aus seinem Vorbringen ergibt sich weiter nicht, dass beim Kläger die soziale Kontaktfähigkeit nicht ausgeprägt ist. Davon kann auch nach Aktenlage nicht ausgegangen werden; so ist dem Urteil des Amtsgerichts C1. vom 15. Oktober 2004 zu entnehmen, dass er Mitglied einer Fußballmannschaft war. Angesichts dessen sprechen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Libanon „völlig hilflos auf sich allein gestellt" oder in einer „absolut hilflosen Lage" wäre. Weiter kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Libanon in der Anfangszeit seines dortigen Aufenthalts oder dauerhaft wirtschaftlich in eine Notlage geraten wird. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass er sich mit finanzieller Unterstützung seiner in Deutschland eingebürgerten Familienangehörigen, seiner Eltern und zahlreichen Geschwister, zumutbarer Weise eine eigene Existenz aufbauen, also den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich Unterkunft sichern kann. Hiergegen hat er mit seiner Antragsbegründung keine substantiierten Einwände vorgebracht. Es spricht nichts dafür, dass seine Familie nicht willens oder in der Lage ist, dem Kläger im Libanon notfalls finanzielle Unterstützung zuzuwenden. Auch sonst hat er nicht substantiiert aufgezeigt, dass ihm im Libanon wegen der dortigen politischen Verhältnisse oder mangelnder öffentlicher Sicherheit und Ordnung konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Soweit er auf Warnungen des Auswärtigen Amtes vor Reisen in den Libanon hinweist, ist nicht ersichtlich, dass diese auch für Personen bestimmt waren, die wie der Kläger und seine Familienangehörigen aus dem Libanon stammen. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger wegen der familiären Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern eine Rückkehr in den Libanon unzumutbar ist. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass der - volljährige - Kläger in besonderer Weise auf den Beistand seiner Angehörigen angewiesen ist und dass er den Kontakt mit ihnen nicht durch gelegentliche Besuche und etwa mit den Mitteln der Telekommunikation aufrecht erhalten kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).