Beschluss
12 A 2322/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0509.12A2322.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung der Einbürgerung der Kläger nach § 13 StAG sei ermessensfehlerfrei erfolgt, nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass die Beklagte aus sachgerechten Gründen die Einbürgerung der Kläger als nicht im staatlichen Interesse liegend abgelehnt hat. Eine fehlerhafte Gewichtung des Gesichtspunktes der Unterhaltsfähigkeit liegt nicht vor. Auch wenn § 13 StAG in seinen das Einbürgerungsermessen eröffnenden Tatbestandsvoraussetzungen lediglich auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsfähigkeit) und Nr. 2 (kein Ausweisungsgrund) oder Satz 2 StAG, nicht aber auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 (eigene Wohnung/eigenes Unterkommen, imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren) Bezug nimmt, bedeutet dies nicht, dass dem Gesichts-punkt der Unterhaltsfähigkeit im Rahmen der Ermessensbetätigung keine oder eine regelmäßig nur nachrangige Bedeutung zukommt. Der Verzicht auf die Mindestvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 StAG ist Folge des Umstandes, dass sich der Einbürgerungsbewerber im Ausland aufhält. Die Vorschrift des § 13 StAG trägt dem Umstand Rechnung, dass an der Einbürgerung ehemaliger Deutsche und ihrer Abkömmlinge, die im Ausland leben und daher von § 8 StAG nicht erfasst werden, ein staatliches Interesse bestehen kann. Bei Vorliegen der von § 13 StAG geforderten Mindestvoraussetzungen ist gruppentypisch ein solches Interesse gesetzlich nicht vorgezeichnet und damit kein Wohlwollensgebot normiert, das das Einbürgerungsermessen einengen könnte; vielmehr prüft die Behörde im Rahmen des Ermessens nach § 8 StAG auch bei Bewerbern, die von einem Deutschen abstammen, nach allgemeinen Grundsätzen, ob sie unter Berücksichtung aller wesentlichen Umstände des Falles ein staatliches Interesse an der Einbürgerung bejaht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 1 C 16.98 -, BVerwGE 109, 142 ff., zu § 13 RuStAG. Auch wenn danach im Einzelfall manches für eine Einbürgerung des von einem Deutschen abstammenden Bewerbers spricht, darf die Behörde aufgrund ihres weiten Ermessens die Einbürgerung gleichwohl ablehnen, wenn sie aus sachgerechten Gründen zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht im staatlichen Interesse liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86 ff. Eine Ermessenseinengung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die den Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt regelnde Vorschrift des § 4 RuStAG i.d.F. zur Zeit der Geburt des Klägers zu 1. wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) verfassungswidrig war. Den von der Verfassungswidrigkeit des früheren § 4 RuStAG betroffenen Personen ist durch Art. 3 RuStAÄndG 1974 das Recht eingeräumt worden, bis zum 31. Dezember 1977 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Damit hat der Gesetzgeber die Folgen ausreichend beseitigt, die sich für die Betroffenen aus dem Verfassungsverstoß ergeben haben. Er war nicht verpflichtet, den bisher von dem Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt ausgeschlossenen Kindern deutscher Mütter kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen. Er durfte sich auf eine Übergangsregelung beschränken, die den Betroffenen ein Optionsrecht einräumte. Der Pflicht, eine angemessene Übergangsregelung dieser Art zu treffen, widerspricht eine - der alsbaldigen Klärung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses dienende - Befristung des Erklärungsrechts nicht, wenn die Frist ausreichend bemessen ist. Die in Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 festgelegte Frist von 3 Jahren ist nicht zu kurz bemessen, zumal sie sich verlängert, wenn sie ohne Verschulden nicht eingehalten wird (Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974). Ist danach der Verfassungsverstoß für die Zukunft verfassungskonform ausgeräumt worden, bleibt kein Raum für die Annahme, nach Ablauf der Erklärungsfrist sei zur Beseitigung fortwirkender Folgen des genannten Verfassungsverstoßes für die Betroffenen gruppentypisch ein staatliches Interesse an der Einbürgerung gesetzlich vorgezeichnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 - 1 C 44.84 -, a. a. O. Das im Rahmen des § 13 StAG in die Ermessensabwägung einzustellende staatliche Interesse an der Einbürgerung, das grundsätzlich unabhängig ist von den persönlichen Wünschen und wirtschaftlichen, finanziellen oder auch aufenthaltsrechtlichen Interessen des Einbürgerungsbewerbers, ist weit gefächert; es können auch allgemeine, politische, wirtschaftliche oder kulturelle Belange berücksichtigt werden. Vgl. etwa Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 6 zu § 13 StAG. Dass in diesem Rahmen, insbesondere bei einer vom Einbürgerungsbewerber - wie hier - offen gelegten Absicht, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, mit dem staatlichen Interesse an einer Integration von der Beklagten ein abwägungsrelevanter sachlicher Gesichtspunkt zu Recht angesprochen ist und dass sie darüber hinaus dem staatlichen Interesse an der Integration von Zuwanderern auch unter Berücksichtigung des Zwecks des § 13 StAG, die Möglichkeit der Einbürgerung Deutschstämmiger möglichst weit zu ziehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220 ff., zutreffend einen hohen Rang beigemessen hat, bedarf angesichts der mittlerweile zutage tretenden, vielschichtigen und gravierenden Folgen unzulänglicher Integrationsbemühungen und der hieran anknüpfenden virulenten öffentlichen Diskussion keiner weiteren Begründung. Auch wird in der Zulassungsbegründung nicht in Abrede gestellt, dass die Gewährleistung des Unterhalts u.a. durch eine eigene Erwerbstätigkeit und die damit bewirkte Eingliederung in das inländische Erwerbsleben der Integration dienlich ist. Das Verwaltungsgericht ist des weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte im vorliegenden Fall unter dem Aspekt der Zuwandererintegration ein der Einbürgerung der Kläger entgegenstehendes staatliches Interesse von erheblichem Gewicht zutreffend geltend gemacht und in diesem Rahmen die Fähigkeit des Klägers zu 1., den Lebensunterhalt für sich und seine Kinder voraussichtlich dauerhaft zu sichern, ohne auf einen Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein, zu Recht verneint hat. Von der Unterhaltsfähigkeit kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der Einbürgerungsbewerber den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch bestreiten kann. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Vgl. Hailbronner/Renner, a. a. O., Rdnr. 37 zu § 8 StAG. Die insoweit zu treffende Prognose über die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Unterhaltsfähigkeit setzt entsprechend der Tragweite und der Bedeutung des durch die Einbürgerung vermittelten Status (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) die substantiierte Darlegung und ggfs. auch den Nachweis konkreter tatsächlicher Umstände durch den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Einbürgerungsbewerber voraus, die mit dem erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 5 zu § 108 VwGO, die Gewährleistung des Lebensunterhalts zukünftig als hinreichend sicher erscheinen lassen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob das unter Einbeziehung von Kindergeld mit ca. 1.350 EUR errechnete monatliche Nettoeinkommen den Anforderungen an die Sicherstellung des Lebensunterhaltes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel genügt. Denn die dem Kläger zu 1. in Aussicht gestellte Vollzeittätigkeit in der Gaststätte "Q. " lässt es nicht als hinreichend sicher erscheinen, dass damit zukünftig der Lebensunterhalt der Familie bestritten werden kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verfügt der Kläger als gelernter Schweißer, der in B. zunächst als Lehrer und danach als Sicherheitsbeamter an einer Schule gearbeitet hat, über keine Erfahrungen im Gaststättenbereich (etwa als Fachkraft in der Gastronomie, als Hotelkaufmann, als Restaurantfachmann, als Koch oder im Einkauf, in der Buchführung etc.). Damit bleibt für den - insoweit ungelernten - Kläger zu 1. im Rahmen des ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnisses lediglich die Ausführung von Hilfstätigkeiten. Angesichts der - ebenfalls öffentlich bekannten - Erosion von Vollzeitstellen durch deren Umwandlung in sog. Mini-/400 EUR-Jobs gerade auch im Gastgewerbe, vgl. etwa Tagesspiegel vom 16. Januar 2004, kann im Rahmen der Prognose nicht ohne weiteres von einem hinreichend sicheren Fortbestand der dem - ungelernten - Kläger zu 1. angebotenen Vollzeitstelle ausgegangen werden. Insoweit trifft die in der Antragsbegründung - im übrigen ohne jede Substantiierung - aufgestellte Behauptung, eine Anstellung im Bereich der Gastronomie, zumal als Vollzeitanstellung, unterscheide sich in nichts von einer sonstigen Angestelltentätigkeit, nicht zu. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund besonderer Umstände der Erhalt der angebotenen Vollzeitstelle für den - ungelernten - Kläger zu 1. in der Gaststätte "Q. " jedenfalls für einen absehbaren Zeitraum gesichert ist, sind nicht ersichtlich. Dass sich - wie im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht - der Inhaber der Gaststätte und der Kläger zu 1. während der Besuche des Klägers zu 1. bei seiner Großmutter kennen gelernt haben, bietet als solches keine Gewähr für eine Bereitschaft des Gaststätteninhabers, nicht unerhebliche Kostennachteile durch die sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle des Klägers gegenüber der Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten auf 400 EUR-Basis auch nach dem Abschluss des Einbürgerungsverfahrens des Klägers für einen längeren Zeitraum in Kauf zu nehmen. Vertragliche Bindungen, die diesbezügliche Zweifel beseitigen oder zumindest auf einen zu vernachlässigenden Umfang reduzieren könnten, ist der Inhaber der Gaststätte gerade nicht eingegangen. Der insoweit vorgebrachte Hinweis, es gebe kaum einen Unternehmer, der einen Arbeitsvertrag abschließen wolle, wenn der potenzielle Arbeitnehmer noch auf unbestimmte Zeit im Ausland verweile, lässt nicht erkennen, dass es dem Inhaber der Gaststätte vorrangig um eine Beschäftigung gerade des Klägers ging, die zudem längerfristig angelegt sein sollte. Auch der Umstand, dass, wie im erstinstanzlichen Verfahren - allerdings ohne jede Kenntnis des erzielten Umsatzes und Gewinns - vorgetragen, die Gaststätte "mit gutem Erfolg" betrieben wird, ist nicht geeignet, die o.g. Maßnahmen der Gewinnmaximierung auch nur für einen begrenzten Zeitraum auszuschließen. Hinzu kommt - und auch insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts -, dass das von den Klägern in der Antragsbegründung selbst als solches bezeichnete "Angebot" der Großmutter des Klägers zu 1., ihm und seiner Familie ein mietfreies Dauerwohnrecht in ihrem Haus zu bewilligen und im Falle, dass das erzielte Einkommen zur Sicherung des Lebensbedarfs nicht ausreichen sollte oder wider Erwarten kein Einkommen erzielt werde, finanziell auszuhelfen, in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung rechtlich nicht verbindlich ist und daher einseitig jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann (letzteres gilt im Übrigen, ohne dass es hier darauf ankäme, auch für das vorgelegte Stellenangebot), so dass sowohl eine tragfähige und längerfristige finanzielle Absicherung als auch eine hinreichende Sicherheit für die Gewährleistung von Wohnung oder Unterkommen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) nicht gegeben ist. Ob ein zugunsten der Kläger verbindlich begründetes Dauerwohnrecht im Haus der Großmutter des Klägers zu 1. durch die Eintragung im Grundbuch dinglich gesichert werden könnte, kann dahinstehen, da eine derartige dingliche Sicherung nicht vorliegt und diese hypothetische Fallgestaltung deshalb vom Beklagten bei seiner Ermessensbetätigung auch nicht gewürdigt zu werden brauchte. Gegenüber der zweifelhaften Unterhaltsfähigkeit ist den weiteren, im Rahmen der Ermessensabwägung zu berücksichtigenden Umständen, die eine für eine Einbürgerung vorauszusetzende Hinwendung des Klägers zu 1. zu Deutschland und eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse anzeigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 - 1 C 44.84 -, a. a. O., zu Recht nicht ein so großes Gewicht beigemessen worden, dass die Zweifel an der Unterhaltsfähigkeit zwingend zurücktreten müssen und sich aus diesem Grund die ablehnende Ermessensentscheidung der Beklagten als fehlerhaft erweist. Im vorliegenden Fall mögen aufgrund der Abstammung des Klägers zu 1., seiner ver-wandtschaftlichen Beziehung zu in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Personen, der Einsetzung des Klägers zu 1. als Schlusserbe über das Vermögen der Großmutter zusammen mit seinen Geschwistern, seiner verschiedenen besuchsweisen Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland und seiner Kenntnis der deutschen Sprache gewisse Anzeichen für eine Hinwendung zu Deutschland bestehen. Die Gewichtung dieser Umstände wird jedoch dadurch weitgehend relativiert, dass der mit einer Algerierin verheiratete Kläger seinen Kindern, die algerische Namen tragen, die deutsche Sprache nicht in nennenswertem Umfang vermittelt und auch im übrigen keine Aktivitäten dargelegt hat, die außer den offen zutage liegenden verwandtschaftlichen, wirtschaftlichen und aufenthaltsrechtlichen Interessen eine Hinwendung zu Deutschland nachvollziehbar erkennen lassen. Bestätigt wird dies auch durch den Umstand, dass der 1965 geborene Kläger zu 1. trotz der Kenntnis, dass er aus einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem Algerier und einer Deutschen stammt, jedenfalls bis zum Jahr 2000 und damit über einen Zeitraum von über 16 Jahren (ab Volljährigkeit) und trotz der Klärung der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Schwester im Jahre 1989 keinerlei Aktivitäten gezeigt hat, die nach außen hin das Interesse erkennen lassen, in Anknüpfung an die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter ebenfalls dem deutschen Staatsverband angehören zu wollen. Hätte ein derartiges Interesse als Folge einer inneren Bindung an den Staat, dem seine deutsche Mutter angehört hat, bestanden, wäre es ihm auch ohne Rechtskenntnis ohne weiteres möglich gewesen, diesbezügliche telefonische oder schriftliche Anfragen an die deutsche Auslandsvertretung zu richten oder sich bei seinen mehrfachen Besuchsaufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland bei den zuständigen Behörden fachkundig beraten zu lassen. Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klärung der im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Fragen ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz und der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).