Beschluss
1 A 2025/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0507.1A2025.06.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.840 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.840 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger (allein) geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt auf der Grundlage der den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmenden Darlegungen in der Antragsbegründungsschrift (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des vorgenannten Zulassungsgrundes sind (nur) dann begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Daran fehlt es hier indes. Die vom Kläger zur Stützung seines Antrags vorgetragenen Argumente vermögen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung und der dort im Kern vertretenen Auffassung, die vom Kläger beantragte Nebentätigkeit unterfalle dem Versagungsgrund des § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW, nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ist die Genehmigung (u.a. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung) zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Wann dies der Fall ist, hat der Gesetzgeber in § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW näher konkretisiert. Einer dieser Fälle ist derjenige des § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW, wonach ein Versagungsgrund insbesondere vorliegt, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Dass dieser Versagungsgrund auch den Fall den Klägers erfasst, welcher während einer aus disziplinarischen Gründen erfolgten Suspendierung im Amt des Leiters der Feuerwehr bei der beklagten Stadt die entgeltliche Tätigkeit eines "Sperrkassierers" der Stadtwerke in einer Nachbargemeinde als Nebentätigkeit ausüben möchte, erschließt sich ohne weiteres aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils, die durch das Antragsvorbringen nicht in Frage gestellt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht den in Rede stehenden Versagungsgrund nicht zu weit ausgelegt, indem es sich nicht auf eine Betrachtung der Auswirkungen der Art der beantragten Nebentätigkeit als solche beschränkt, sondern zudem die den vorliegenden Fall besonders kennzeichnenden Umstände – wie namentlich die Suspendierung des Klägers und den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt – zur Grundlage der Prüfung eines potenziellen Ansehensverlustes für die öffentliche Verwaltung erhoben hat. Für eine engere Auslegung gibt schon der Wortlaut der Norm keinen Anhalt. Er enthält keine ausdrücklichen Einschränkungen wie z. B. den Zusatz "ihrer Art nach", sondern knüpft insgesamt an die zur Genehmigung gestellte Tätigkeit an. Berücksichtigt man ferner, dass es im vorliegenden Zusammenhang auf den Blickwinkel der Öffentlichkeit ankommt, auf welchen § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW mit dem Merkmal der Ansehensgefährdung abhebt, vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2006 – 1 A 3842/05 -, Juris, so spricht auch dies dafür, sämtliche Umstände in die Betrachtung einzubeziehen, welche im Bild der öffentlichen Meinung einen ernstzunehmenden Anknüpfungspunkt für eine mögliche Ansehensbeeinträchtigung sein können. Das schließt neben der allgemeinen Art der erstrebten Tätigkeit insbesondere die Funktion bzw. das Amt des jeweiligen Antragstellers ein, betrifft daneben aber etwa auch solche Umstände, die – wie beispielsweise die vorläufige Dienstenthebung anlässlich eines anhängigen Disziplinarverfahrens – erkennbar in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Genehmigungsantrag auf Nebentätigkeit stehen. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht unter zutreffendem Hinweis auf die Rechtsprechung des Disziplinarsenats des beschließenden Gerichts, Urteil vom 26. November 2003 – 22d A 1534/01.O -, NVwZ-RR 2004, 594, sowie Juris (insb. Rn. 82), die nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres nachvollziehbare Feststellung getroffen, dass es in der Regel auf kein Verständnis der Öffentlichkeit stoßen wird, wenn (im Besonderen) ein im Rahmen eines disziplinaren Vorermittlungs- oder Untersuchungsverfahrens unter Fortgewährung seiner (Grund-)Dienstbezüge und Fortbestehen der Pflicht zur vollen Hingabe an den Beamtenberuf (§ 57 Satz 1 LBG NRW) vorläufig des Dienstes enthobener Beamter diese vorübergehende tatsächliche "Freistellung" von der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dazu nutzt, einer anderweitigen nebenberuflichen Tätigkeit nachzugehen und daraus nicht unerhebliche (Zusatz-)Einkünfte zu erzielen. Erst recht gilt dies aber mit Blick auf die vor der Suspendierung vom Kläger bekleidete herausgehobene Funktion als Oberbrandrat der Besoldungsgruppe A 14 und Leiter der W. Berufsfeuerwehr und der freiwilligen Feuerwehr sowie in Anbetracht des Schweregrades der im Disziplinarverfahren erhobenen, durch ein erstinstanzliches Strafurteil bereits erhärteten Vorwürfe. Hinzu kommt wegen des nicht zu vermeidenden Kundenkontakts die öffentliche Bemerkbarkeit der angestrebten Tätigkeit. Ferner unterschreiten entgegen der Auffassung des Klägers Einkünfte von ("nur") ca. 300 Euro im Monat voraussichtlich nicht eine etwaige Erheblichkeitsschwelle; vielmehr werden auch bereits derartige Größenordnungen von "Zusatzverdiensten" wegen gravierender Vorwürfe vorläufig vom Dienst suspendierter Beamten von einer insofern in letzter Zeit stärker sensibilisierten Öffentlichkeit zunehmend mit Missbehagen wahrgenommen und dabei zugleich als ansehensgefährdend für den öffentlichen Dienst registriert. Darauf, ob die Nebentätigkeit bei einem nicht suspendierten Beamten in dem beantragten Umfang und mit der in Rede stehenden Höhe des Entgelts genehmigungsfähig gewesen wäre, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an. Weiter ist es auch unerheblich, ob die – im Ergebnis zu bejahende – mögliche Ansehensbeeinträchtigung hinreichend auf die Beklagte als Dienstherrin und Anstellungskörperschaft bezogen werden kann oder (nur) allgemein für die öffentliche Verwaltung besteht. Schließlich verliert im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen der Aspekt der Ansehensgefährdung für die Verwaltung weder dadurch entscheidend an Gewicht, dass seit der Presseberichterstattung über den Fall inzwischen schon einige Zeit vergangen ist, sich also in der Öffentlichkeit (sinngemäß) die "Gemüter beruhigt" haben könnten, noch dadurch, dass die angestrebte – zweifellos in einem gewissen Grade öffentlichkeitswirksame – Nebentätigkeit des Klägers in einer Nachbargemeinde ausgeübt werden soll; die Möglichkeit der Ansehensbeeinträchtigung besteht aktuell fort und liegt nicht nur im Bereich des Theoretischen. In der somit nicht zu beanstandenden Auslegung und Anwendung der Norm durch das Verwaltungsgericht verstößt § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW auch nicht gegen höherrangiges Recht. Das schließt das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG in Verbindung mit der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein. Vgl. zur Frage der in rechtmäßiger Weise erfolgten Einschränkung der Grundrechte des Beamten durch das Nebentätigkeitsrecht allgemein etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 32.04 -, BVerwGE 127, 347 = NJW 2006, 1538 = DVBl. 2006, 637; Senatsurteil vom 8. Dezember 2006 – 1 A 3842/05 – , Juris; Schütz/Maiwald, BeamtR, § 68 Rn. 10. Im Übrigen hat der Kläger eine mögliche Grundrechtsverletzung zwar geltend gemacht, sie aber schon nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere sein Vortrag, die Auslegung der Vorschrift durch das Verwaltungsgericht führe letztlich dazu, dass "jedem Beamten jede Nebentätigkeit verboten werden müsse", greift in ihrer fehlenden Differenzierung zwischen aktiven und vom Dienst suspendierten Beamten und der Ausklammerung hier maßgeblicher fallspezifischer Umstände ersichtlich zu kurz und kann so nicht nachvollzogen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.