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Beschluss

12 A 607/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0503.12A607.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es vermag die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Klage mit dem Begehren, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Nachregistrierung der Kläger bezogen auf den 31. August 1992 zu verpflichten, sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, nicht in Frage zu stellen. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die ihnen seinerzeit erteilte Übernahmegenehmigung nicht ausgereicht habe, ihnen einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und dass es deshalb zusätzlich der Ausstellung eines "Registrierscheines" bedurft hätte bzw. heute noch bedarf. Sie haben auch nicht dargetan, dass insoweit Streit zwischen den Beteiligten besteht. Auch im übrigen ist ihrem Vorbringen nichts zu entnehmen, was Anlass geben könnte, die bereits im Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2006 - 12 E 697/06 - über die Beschwerde der Kläger im Prozesskostenhilfeverfahren näher begründete Feststellung, dass die begehrte Nachregistrierung nicht als "Aufnah-me im Sinne des Gesetzes" gelte, ernstlich in Zweifel zu ziehen. Insbesondere geht ihr Vorbringen, sie hätten bereits deshalb in der Bundesrepublik Deutschland Auf-nahme i. S. d. Art. 116 Abs. 1 Fall 2 GG gefunden, weil sie 1992 im Besitz einer Übernahmegenehmigung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien und sich hier - wenn auch nur kurz - aufgehalten hätten, von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Ein Aufnahmefinden i. S. v. Art 116 Abs. 1 Fall 2 GG setzt neben einem für den Statusakt erforderlichen Aufnahmeakt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts voraus, dass die ständige Auf-enthaltsnahme nicht nur erstrebt, sondern dass ein ständiger - also auf Dauer ange-legter - Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich begründet wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1997 - 9 B 597.97 - unter Bezugnahme auf die Urteile vom 21. Oktober 1959 - 5 C 163.57 -. BVerwGE 9, 231 (233 f.), vom 24. Juni 1971 - 1 C 26.69 -, BVerwGE 38, 224 (229) und vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, BVerwGE 90, 173 (175); vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 37/90 -, BVerwGE 90, 181; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - 19 A 1591/02 -, vom 13. September 2002 - 19 A 5370/00 -, Juris, und vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -, Juris. Das soeben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1992 (1 C 54.89) enthält - anders, als es die Kläger behaupten - nicht die Klarstellung, dass derjenige, der nach § 94 BVFG eine Zuzugsgenehmigung gehabt hat, durch die Aufnahme im Bundesgebiet ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Grenze des Bundesgebietes auch ohne eine tatsächliche und auf Dauer ausgerichtete Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet Aufnahme gefunden hat. Denn das Gericht hat in diesem Urteil ein "Aufnahme finden" des dortigen Klägers erkennbar deshalb bejaht, weil dieser mit dem erfolgten, der Familienzusammenführung im Bundesgebiet dienenden und damit auf Dauer angelegten "Zuzug" einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet hat und wegen der erteilten Zuzugsgenehmigung der Schluss berechtigt gewesen ist, dass ihm die Aufnahme nicht verweigert worden ist. Dass nur derjenige i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme gefunden haben kann, der tatsächlich einen ständigen, d. h. auf Dauer angelegten Aufenthalt im Bundesgebiet begründet hat, ergibt sich in aller Deutlichkeit auch aus dem am gleichen Tage ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 37/90 -, BVerwGE 90, 181). Denn dort hat das Gericht ausgeführt, dass "Deutscher i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG nicht jeder zugezogene Ehegatte eines vertriebenen Volksdeutschen ist, der aus irgendeinem Grund, z. B. als Arbeitnehmer im Rahmen eines Anwerbeverfahrens, seinen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen und erhalten hat", (Hervorhebung vom beschließenden Senat) sondern dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Eigenschaft als Ehegatte eines vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme im Bundesgebiet bestehen muss. Schließlich lässt sich auch dem in dem Zulassungsantrag auf Seite 12 auszugsweise wiedergegebenen Urteil des VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14. November 2001 - 13 S 1784/99 -, Juris - keine von dieser Rechtsprechung abweichende Auffassung entnehmen. Denn die zitierten Passagen betrafen, wie die nicht mitzitierte Einleitung des maßgeblichen Absatzes verdeutlicht, allein das Vorliegen eines für den Statuserwerb notwendigen Aufnahmeaktes. Dass auch der VGH Baden-Württemberg für die Annahme, der jeweilige Anspruchsteller habe i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme gefunden, neben dem Aufnahmeakt in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht die tatsächliche Begründung eines - im zu entscheidenden Fall offensichtlich gegebenen - ständigen, d. h. auf Dauer angelegten Aufenthalts im Bundesgebiet für erforderlich hält, wird ohne weiteres durch seine Ausführungen im nachfolgenden Absatz belegt. Denn dort wird im Rahmen der Prüfung, ob der dortige Kläger auch "als Ehegatte" Aufnahme gefunden hat, ausgeführt, dass "die mit behördlicher Zustimmung erfolgte Begründung des dauernden Aufenthalts durch den Ehegatten im Hinblick darauf erfolgt sein" müsse, "dass der volksdeutsche Ehegatte ebenfalls seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen hat" (Hervorhebungen durch den Senat). Die Voraussetzungen für das Vorliegen des Merkmals "Aufnahme gefunden" wären deshalb mit der nachträglichen Ausstellung eines vertriebenenrechtlichen Registrierscheins - wie von den Klägern im vorliegenden Verfahren jeweils begehrt - nicht erfüllt. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache oder nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zugelassen werden kann. Ferner ist auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht gegeben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die für die Entscheidung maßgebliche Feststellung des Verwaltungsgerichts steht nämlich - wie bereits ausgeführt - mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen von den Klägern angeführten Urteilen (Urteile vom 21. Oktober 1959 - 5 C 163.57 - und vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.98 - und - 1 C 37.90 -) im Einklang, nach der eine Person nur dann i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG "Aufnahme gefunden hat", wenn sie einen ständigen - also auf Dauer angelegten - Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich begründet hat und einen behördlichen Aufnahmeakt vorweisen kann. Schließlich führen auch die erhobenen Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht zur Zulassung der Berufung. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) bzw. seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt, dass es den Vortrag zu der den Klägern erteilten Übernahmegenehmigung nicht zur Kenntnis genommen habe, begründet nicht die Annahme eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dies gilt schon deshalb, weil der Umstand, dass den Klägern eine Übernahmegenehmigung erteilt worden ist, für die Entscheidung ohne jede Bedeutung ist. Ein Gehörsverstoß oder eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgerichts dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag der Kläger nicht nachgegangen ist, "den Vater der Kläger als Zeugen zu vernehmen zu der Tatsache, dass die Herkunftsfamilie der Kläger nach der Einreise der Mutter mit den Klägern aufgrund der Übernahmegenehmigung sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar zunächst in Langen, niederlassen wollte und der Vater der Kläger nur deshalb nach Frankreich zurückgegangen ist, weil er keinen Arbeitsplatz gefunden hatte." Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages in dem angefochtenen Urteil findet ihre Stüt-ze im Prozessrecht. Denn das Verwaltungsgericht hat die unter Beweis gestellte Tatsache einer an den Umständen gescheiterten Absicht zur Niederlassung im Bundesgebiet als wahr unterstellt und entscheidungserheblich - nach den obigen Ausführungen zutreffend - darauf abgestellt, dass die bloß angestrebte, aber nicht umgesetzte Absicht der Kläger bzw. ihrer Eltern, einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, nicht schon die Annahme gestatte, sie hätten Aufnahme im Bundesgebiet gefunden. Das gegenteilige Zulassungsvorbringen der Kläger, das Verwal-tungsgericht habe die unter Beweis gestellten Tatsachen "aus anderen Gründen nicht berücksichtigt und deshalb den Beweisantrag abgelehnt", greift schon des-wegen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht diese "anderen Gründe" - die man-gelnde Substantiierung der Angaben zu den Wohn- bzw. Aufenthaltsorten und zu den Absichten hinsichtlich eines Aufenthalts in den in Betracht zu ziehenden Ländern - nur ergänzend angeführt hat (" - unterstellt, es käme entscheidungserheblich darauf an - "). Da die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages, wie oben dargelegt, zu Recht erfolgt ist, ist mit ihr auch keine Versagung des rechtlichen Gehörs oder eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes verbunden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).