Beschluss
6 B 2649/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0419.6B2649.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig. Die Antragstellerin hat ihren Antrag nach Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG NRW) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. 2006 S. 474) am 1. Januar 2007 zu Recht dahingehend umgestellt, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht mehr an das Land Nordrhein-Westfalen, sondern an die Antragsgegnerin gerichtet sein soll. Nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) in der Fassung des HFG NRW steht das Personal der Antragsgegnerin - wozu auch die Antragstellerin gehört - in deren Dienst. Diese hat die Antragstellerin im Einklang mit Art. 7 § 1 Sätze 1 und 2 HFG NRW, § 129 Abs. 3 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 3. Januar 2007 als Oberverwaltungsrätin in ihren Dienst übernommen. Der Übernahmeverfügung hat die Antragstellerin zwar widersprochen, gleichwohl ist sie wegen des Sofortvollzuges wirksam; den Sofortvollzug hat die Antragstellerin hingenommen. Sie macht ihre Rechte aus dem Beamtenverhältnis daher zu Recht gegen die Antragsgegnerin als ihre neue Dienstherrin geltend. Die Funktionsnachfolge der Antragsgegnerin führt zu einem Parteiwechsel kraft Gesetzes (§ 173 VwGO i. V. m. §§ 239 ff. ZPO), auf den die Vorschriften über eine Klage- bzw. Antragsänderung nach § 91 VwGO nicht anwendbar sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148; Ortloff, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2006, § 91 Rn. 38 ff m. w. N. Die Beschwerde ist unbegründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) führt nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Der Antrag hat schon deswegen keinen Erfolg, weil er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe, die mit dem Charakter einer einstweiligen Anordnung als Zwischenregelung bis zur endgültigen Entscheidung nicht vereinbar wäre. Würde die Änderung ihres Dezernatszuschnitts wie beantragt einstweilen rückgängig gemacht, würde der Antragstellerin bereits die Rechtsposition eingeräumt, die sie in der Hauptsache anstrebt. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, eine Vorwegnahme der Hauptsache sei hier aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten, weil eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache bestehe und ihr ansonsten unzumutbare Nachteile drohten, hat sie solche unzumutbaren Nachteile nicht glaubhaft gemacht. Der behauptete Verlust von Gestaltungskompetenz und Personalverantwortung, der sich nachteilig auf ihre Beförderungsaussichten auswirke, stellt nach der Rechtsprechung des Senats keinen unzumutbaren Nachteil dar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Januar 1994 und vom 7. März 2003 - 6 B 144/03 - . Zudem erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Beförderungschancen der Antragstellerin sinken, wenn sie eine Hauptsachenentscheidung abwarten muss, weil die Antragsgegnerin wiederholt schriftlich erklärt hat, sie halte auch nach der Organisationsänderung daran fest, die Leitung des Dezernats 1 als Dienstposten mit einer Wertigkeit nach A 16 BBesO einzustufen. Ebenso wenig liegt ein unzumutbarer Nachteil darin, dass der neue Aufgabenbereich der Antragstellerin etwa Auslandsreisen von ihr fordert, die zu unternehmen sie aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist. Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen dargelegt, dass Auslandskontakte nahezu ausschließlich im akademischen und nicht im Verwaltungsbereich gepflegt werden. Wissenschaftliche Angelegenheiten mit Auslandsberührung werden zwar ganz überwiegend durch das dem Dezernat der Antragstellerin neuerdings als Abteilung zugeordnete Akademische Auslandsamt betreut. Die im Rahmen dieser Abteilung erforderlichen Reisen unternehmen jedoch der Rektor persönlich oder Bedienstete des Akademischen Auslandsamts, insbesondere deren (kommissarische) Leiterin. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie als Dezernentin diese Reisen in der Zukunft zwingend selbst antreten muss. Die Antragsgegnerin verweist insofern auf §§ 11, 12 der Geschäftsordnung für die Hochschulverwaltung der Universität E. , wonach die Abteilungsleiter ihre Aufgaben selbstständig erledigen und die Dezernenten vorwiegend im Bereich der Hochschulleitung tätig sind. Dass diese allgemeine Regelung für das Akademische Auslandsamt als eine Abteilung des Dezernats 1 tatsächlich keine Anwendung findet, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich weiterhin nicht, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Da mit der begehrten einstweiligen Anordnung bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreicht werden soll, ist an die Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2002 - 6 B 146/02 - m. w. N. Nach überschlägiger Prüfung ist die Veränderung des Aufgabenbereichs der Antragstellerin nicht rechtswidrig. Soweit die Antragstellerin in formeller Hinsicht rügt, das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil der Personalrat nicht hinreichend informiert gewesen sei, greift dies nicht durch. Der Personalrat hat sich mehrfach an die Antragsgegnerin mit der Bitte um Unterrichtung gewandt. Dem ist sie durch mündliche und schriftliche Erläuterungen der geplanten Organisationsänderung nachgekommen. Hält der Personalrat sich auch nach Erläuterungen des Dienstherrn zur beabsichtigten Maßnahme nicht für hinreichend unterrichtet, verzichtet aber gleichwohl darauf, seine Zustimmung zu verweigern, ist die Rechtsstellung des Beamten hierdurch nicht berührt. Es ist dann allein Sache des Personalrats, für ihn erkennbare formelle Mängel im Beteiligungsverfahren zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Januar 1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200 und vom 15. März 2000 - 6 A 4310/96 -. Auch materiell erweist sich die angegriffene Maßnahme aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenkreises durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgaben seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199 m. w. N. seiner früheren Rechtsprechung. Die Verwaltungsgerichte prüfen im Allgemeinen darüber hinaus nur, ob der Dienstherr sein Organisationsermessen willkürlich ausgeübt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72/04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 1998 - 6 B 1395/98 - und vom 7. März 2003 - 6 B 360/03 -. Nach diesen Maßgaben ist die Änderung des Zuständigkeitskreises der Antragstellerin bei gleichzeitiger Belassung auf ihrem bisherigen Dienstposten als Leiterin des Dezernats 1 der Universitätsverwaltung nicht zu beanstanden. Es spricht wenig dafür, dass die Antragstellerin in der Hauptsache mit ihrem Vortrag durchdringt, die ihr nunmehr zugewiesenen dienstlichen Aufgaben im veränderten Dezernat 1 seien gemessen an ihrem Amt einer Oberverwaltungsrätin als unterwertig anzusehen. Ob dem Beamten nach einer Umsetzung oder anderen Organisationsveränderung ein amtsgemäßer Aufgabenbereich verbleibt, richtet sich nach seinem statusrechtlichen Amt. Fallen Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs (Amt im konkret-funktionellen Sinne), wie beispielsweise die Vorgesetztenfunktion oder Beförderungsmöglichkeiten, weg, führt dies regelmäßig noch nicht dazu, dass die Maßnahme willkürlich wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 (a.a.O.); OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 1994 (a.a.O.). Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, die von der Antragstellerin innegehaltene Leitung des Dezernats 1 sei, unter anderem wegen der damit verbundenen ständigen Vertretung des Kanzlers, auch nach der Änderung des Aufgabenkreises als Dienstposten nach A 16 BBesO (Leitender Verwaltungsdirektor) eingestuft. Danach ist die Antragstellerin mit Aufgaben befasst, die die Anforderungen ihres Statusamtes übersteigen. Die Einbuße an Personalverantwortung und möglicherweise an Gestaltungskompetenz in den verlagerten Abteilungen engt ihren Aufgabenkreis noch nicht unzulässig ein, zumal ihr in ihrem Dezernat beides verbleibt. Hinsichtlich des Akademischen Auslandsamts ist ihr sogar Leitungsverantwortung zugewachsen. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes hinsichtlich ihrer Beförderungsmöglichkeiten im Dezernat 1 berufen. Da die Dienstpostenbewertung sich nicht geändert hat, kann die Antragstellerin nicht in ihrem Vertrauen hierauf - sollte sie solches überhaupt schutzwürdig gebildet haben können - verletzt sein. Zudem ist der Antragstellerin sogar ausdrücklich die Beförderung in das Statusamt einer Leitenden Verwaltungsdirektorin in Aussicht gestellt. Soweit es ihr unabhängig davon nur um den Erhalt ihrer ursprünglichen Zuständigkeit selbst geht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf unveränderten Erhalt des Dienstpostens dem Beamtenrecht fremd ist. Da die Antragstellerin auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der von der Antragsgegnerin weiterhin nach A 16 BBesO bewertet wird, und der Antragstellerin sogar ausdrücklich die Beförderung in dieses Statusamt in Aussicht gestellt ist, hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX), unzulässig geschmälert wird. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, es liege nicht etwa ein Ermessensfehler vor, weil es noch andere Organisationsvarianten gäbe, die der Antragstellerin angenehmer wären. Der Dienstherr ist bei der Gestaltung der internen Dienstabläufe und Aufgabenzuweisungen an seine Bediensteten im Rahmen seines Organisationsermessens bis zur Grenze des Missbrauchs frei. Diese Grenze hat die Antragsgegnerin mit dem Neuzuschnitt des Dezernats 1 nicht überschritten. Im Zuge der Reorganisation der Universitätsverwaltung hat sie sich aus sachlichen Gründen für die Einrichtung eines eigenen Dezernats für Studierendenservice entschieden, in dem die betroffenen Materien weitgehend gebündelt werden (vgl. Beiakte Heft 2). Die Umorganisation ist nicht missbräuchlich, weil sie die angestrebten Ziele ggfs. nicht bestmöglich erreicht oder andere Maßnahmen zur Zielerreichung denkbar wären, zumal das zugrundeliegende Konzept nachvollziehbar ist. Im Hinblick auf die Schwerbehinderung der Antragstellerin legt die Beschwerde keine durchgreifenden Gründe gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts dar, Ermessensfehler seien auch insofern bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dringender dienstlicher Gründe im Sinne von Nr. 9.1 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 20. Mai 2005, MBl. NRW 2003, S. 1498, geändert durch Runderlass des Innenministeriums vom 20. Mai 2005, MBl. NRW 2005, S. 670) für die Änderung des Aufgabenbereichs der Antragstellerin bejaht. Die von der Beschwerde hiergegen in den Vordergrund gerückte Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin durch zwingende Dienstreisen für das Akademische Auslandsamt besteht nach dem bisher Ausgeführten bereits aus tatsächlichen Gründen nicht. Wegen der fortbestehenden Dienstpostenbewertung kann die Antragstellerin auch nicht geltend machen, dass ihr Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX), unzulässig geschmälert wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung ist der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebenden Betrages zu reduzieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).