Beschluss
12 B 478/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0418.12B478.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller dringt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nämlich nicht durch. Zwar ist das OVG NRW hier gem. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache zur Entscheidung berufen, weil die u. a. auf Gewährung von Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII gerichtete Hauptsache (19 K 2356/05 VG Düsseldorf) mit der rechtzeitigen Stellung des Zulassungsantrags inzwischen i. S. v. § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Berufungsverfahren (12 A 325/07) anhängig ist. Ungeachtet der Frage nach dem Bestehen eines Anordnungsanspruches hat der Antragsteller vorliegend jedoch jedenfalls das Vorliegen eines von § 123 VwGO ebenfalls geforderten Anordnungsgrundes nicht glaubhaft machen können. Unter dem Anordnungsgrund ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zu verstehen. Dem Antragsteller muss es unzumutbar sein, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten; nur dann besteht überhaupt ein Bedürfnis für eine Zwischenregelung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung. Im hier zu entscheidenden Verfahren ist aber gerade nicht hinreichend erkennbar geworden, dass ihm ohne die Unterbringung in einem Jugendheim so wesentliche Nachteile drohen, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache durch (vorläufige) Gewährung der im Hauptsacheverfahren begehrten Jugendhilfeleistungen gerechtfertigt erscheint. Eine voraussichtlich bis zum Abschluss des Hauptverfahrens andauernde Ver- schlechterung der Unterbringung des Antragstellers dergestalt, dass sie mit nunmehr nicht mehr hinzunehmenden Gefahren für den Jugendlichen verbunden ist, ist nicht nachvollziehbar dargetan worden. Die Wohnverhältnisse des Antragstellers, unter denen er wegen Renovierungsmaßnahmen an seinem bisherigen Wohncontainer infolge der Umsetzung in einen anderen Wohncontainer links des Weges derzeit leben muss, sind nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners von vornherein nur vorübergehender Natur und werden durch eine Rückversetzung in einen - dann neu eingerichteten - Container rechts des Weges spätestens Ende April enden. Das gegenwärtige Ausweichquartier ist bereits renoviert und bietet dem Antragsteller deshalb bereits jetzt einen höheren Wohnkomfort als der Wohncontainer, in dem der Antragsteller bis zur Umverlegung untergebracht war. Die Ersatzwohnstätte ist im übrigen - wie auch der ursprüngliche Container - zwar für 8 Personen ausgelegt, aber nur mit 4 Personen belegt. Die anderslautenden Angaben der Antragstellerseite, dass nämlich 8 Personen auf engsten Raum in Doppelstockbetten schlafen müssten, sieht der Senat mit Blick auf die von dem Antragsgegner vorgelegte Schilderung der Wohnsituation des Antragstellers durch den Diplom-Sozialarbeiter W. vom 3. April 2007 nicht bestätigt. Ebensowenig ist plausibel, dass die bei einer Belegung mit mehreren Personen unterschiedlichen Alters naturgemäß aufgetretenen Belästigungen oder Störungen etwa durch Zigarettenrauch und die Geräusche eines Fernsehgerätes die Art der Unterbringung nicht nur - wie bisher behauptet - für einen Jugendlichen ungeeignet machen, sondern eine Steigerung auf ein schlichtweg nicht mehr hinzunehmendes Maß erfahren haben sollen. Der Antragsteller mag eine Wohnsituation, wie sie in den Wohncontainern herrscht, wegen der schlechten Luft und der Unruhe dadurch, dass von den anderen Bewohnern bis in die Nacht Fernsehen - häufig Sexfilme - geschaut wird, gegenüber seinem Therapeuten moniert und als "unangenehm" bezeichnet haben. Es ist von ihm aber nicht ersichtlich darüberhinaus geltend gemacht worden, dass und inwieweit diese Beeinträchtigungen - gerade auch im Gegensatz zu den Verhältnissen im bisherigen Wohncontainer - die Grenze des Unzumutbaren überschreiten. Bei Überschreiten dieser Grenze wäre auch zu erwarten gewesen, dass der Vormund zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit und die Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers Sofortmaßnahmen ergriffen hätte. Vorliegend beschränkt sich dessen Vortrag jedoch auf die unsubstantiierte Behauptung eines Verstoßes gegen die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers, ohne im Einzelnen darzutun, aus welchen Gründen die dem Antragsteller in seinem derzeitigen Quartier zusätzlich treffenden Einwirkungen auch vorübergehend nicht mehr zumutbar sein sollen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).