Beschluss
12 A 355/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0413.12A355.07.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist nicht begründet, weil sie keine tatsächlichen Umstände darlegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Soweit der Kläger zur Begründung des behaupteten Gehörsverstoßes geltend macht, der Senat habe den vollständigen Sachverhalt deshalb nicht rational aufgenommen, weil er von einem im August 2001 dem Kläger noch zustehenden verwertbaren Gesellschafterdarlehen ausgegangen sei, obwohl die Bilanz der J. - GmbH keinerlei Aktiva ausgewiesen habe, trifft dies nicht zu. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 9. Januar 2007 ausgeführt, dass eine nachvollziehbare Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers im Anspruchszeitraum durch die schriftliche Bestätigung des Q. T. -D. vom 16. Juni 2003 schon deshalb nicht entbehrlich geworden sei, weil auch danach unklar geblieben sei, ob und ggf. in welchem Umfang Leistungen wann und mit welcher genauen Zweckbe-stimmung die J. -GmbH wiederum bzw. nicht benannte Freunde dem Kläger Leistungen gewährt haben und ob und ggfs. in welchem Umfange derartige Auswir-kungen auf das Gesellschafterdarlehen gehabt hätten, das der Kläger der J. -GmbH gewährt habe. Der Senat ist mithin entgegen der Behauptung des Klägers nicht von einer Verwertbarkeit des Gesellschafterdarlehens ausgegangen und hat seine Entscheidung insbesondere nicht auf eine Verwertbarkeit des Gesellschaf-terdarlehens gestützt. Mit seinen weiteren Ausführungen wendet sich der Kläger trotz der verfahrensrechtlichen Einkleidung - das Berufungsgericht habe sich mit der Argumentation des Klägers nicht auseinandergesetzt - der Sache nach gegen die rechtliche Würdigung des Senats, der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe auch im Zulassungsverfahren und auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger hervorgehobenen schriftlichen Äußerungen des Q. zu T. - D. insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, mit welchen Mitteln er im Einzelnen seinen Lebensunterhalt im Anspruchszeitraum bestritten habe. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler; das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf ein bestimmtes - von einem Verfahrensbeteiligten für allein richtig gehaltenes - Ergebnis - vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, und schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vorbringen der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N. Auch die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben. Es spricht vieles dafür, dass die Gegenvorstellung bereits unzulässig ist, weil neben einer möglichen Rüge nach § 152a VwGO weitere (formlose und außerordentliche) Rechtsbehelfe in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen sind und wegen des Gebots der Rechtsmittelklarheit - vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 - seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) am 1. Januar 2005 nicht mehr anerkannt werden können. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2006 - 12 A 4736/04 -, mit umfangreichen Nachweisen zu der die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung generell verneinenden Rechtsprechung: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 - 8 A 2346/06.A -, vom 25. September 2006 - 10 A 1169/04 -, vom 10. Oktober 2006 - 15 A 3590/06.A -, vom 14. November 2006 - 18 B 2388/06 -; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 3 S 83/05 -, NJW 2005, 920; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - 9 ZB 05.3247 -, Juris, 20. Februar 2006 - 4 ZB 06.378 -, Juris, und vom 21. Februar 2006 - 12 ZB 06.415 -, Juris; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2006 - 4 L 346/05 -, Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 2 OG 1/06 -, Juris; mit entsprechender Tendenz BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 5 A 1/06 -, Juris. Jedenfalls aber hat die Gegenvorstellung in der Sache keinen Erfolg. Sie gibt dem Senat weder Veranlassung, eine Änderung seines Beschlusses vom 9. Januar 2007 betreffend die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht zu ziehen, noch rechtfertigt sie es ausnahmsweise, die mit der Ablehnung des Zulassungsantrags eingetretene Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils zu durchbrechen. Denn das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 26. Januar 2007 ist, wie eine erneute Prüfung ergeben hat, nicht geeignet, die Richtigkeit der den Kläger beschwerenden Entscheidungen in dem Senatsbeschluss vom 9. Januar 2007 durchgreifend in Frage zu stellen. Namentlich verkennt der Kläger nach wie vor, dass es ihm wegen der ihn in Bezug auf die anspruchsbegründenden Tatsachen treffenden Darlegungs- und Beweislast oblegen hätte, im Zulassungsverfahren der Wertung des Verwaltungsgerichts, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien völlig unklar, unter Beifügung etwaiger Nachweise eine detaillierte, substantiierte und im Einzelnen nachvollziehbare Darlegung entgegenzusetzen, dass er im Anspruchszeitraum seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen konnte. Auch in seinen Schriftsätzen vom 26. Januar 2007 und 6. April 2007 hat der Kläger die von dem Senat in dem Beschluss vom 9. Januar 2007 aufgezeig-ten Unklarheiten nicht einmal ansatzweise ausgeräumt, sondern sich auf eine Wie-derholung seines bereits früher geleisteten und gewürdigten Vortrags beschränkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO).