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Beschluss

6 A 940/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0412.6A940.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Der Senat nimmt zu Gunsten des Klägers an, dass er mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugleich im Wege der Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO die Fortführung des Verfahrens begehrt. Anderenfalls stünde der Überprüfung des Wiedereinsetzungsbegehrens hinsichtlich der Frist für die Begründung des Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bereits die Unanfechtbarkeit des den Zulassungsantrag verwerfenden Senatsbeschlusses vom 30. Oktober 2006 entgegen. Der Antrag, das Verfahren fortzuführen, hat jedoch keinen Erfolg, weil das Gericht auch unter Berücksichtigung des Wiedereinsetzungsantrags einschließlich des zu dessen Begründung gemachten Vortrags zu keiner für den Kläger günstigeren Entscheidung kommen kann. Hinsichtlich der versäumten Frist für die Begründung des Zulassungsantrags ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits nach § 60 Abs. 3 VwGO unzulässig, weil er erst am 7. Dezember 2006 und damit mehr als ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist (am 13. Juli 2004) gestellt worden ist. Aber auch für den Fall, dass man der Annahme des Klägers folgen sollte, die Ursache für das Versäumnis der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO liege in der Sphäre des Gerichts, so dass die Säumnis nicht zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags führe, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. April 1992 - 5 B 50/92 -, bleibt dem Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg versagt. Der Antrag ist nämlich zudem unbegründet, weil das Versäumnis der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags nicht unverschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO war. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen, der Fristablauf für die Begründung des Zulassungsantrags sei von der mit der Fristennotierung beauftragten Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, die in der Vergangenheit stets zuverlässig und beanstandungsfrei gearbeitet habe, fälschlicherweise nicht unter dem 13. Juli 2004, sondern unter dem 14. Juli 2004 notiert worden. Das sei von ihm (dem Prozessbevollmächtigten) bei der Kontrolle des Terminkalenders nicht bemerkt worden. Die unzutreffende Eintragung beruhe darauf, dass der Kläger in seinem Anschreiben vom 14. Juni 2004 auf den Fristablauf für den Zulassungsantrag am selben Tag hingewiesen und damit den Eindruck erweckt habe, das Urteil sei am 14. Mai 2004 zugestellt worden. Damit hat der Prozessbevollmächtigte der ihn als Rechtsanwalt treffenden Pflicht, bei der Fertigung der Rechtsmittelschrift den Ablauf der Begründungsfrist nachzuprüfen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 12 A 5511/00 -, NVwZ-RR 2004, 201; Bay VGH, Beschluss vom 17. November 2006 - 5 ZB 06.2744 -, Juris. nicht hinreichend genügt. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgelegt werden, erstreckt sich unter anderem auf die ordnungsgemäße Notierung der durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ausgelösten Begründungsfrist. Dabei ist es mit seiner Pflicht, alles ihm Zumutbare zur Wahrung der Rechtsmittelfristen zu tun und zu veranlassen, nicht vereinbar, wenn er es - wie hier - bei einer "überschlägigen" Berechnung der Begründungsfrist auf der Grundlage des Fristablaufs für den Zulassungsantrag belässt. Das gilt umso mehr als der Ablauf der Frist für den Zulassungsantrag auf einen Montag fiel und es damit durchaus nahe lag, dass die Zustellung des Urteils wegen der Regelung des § 193 BGB bereits vor dem 14. Mai 2004 erfolgt war. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).