Beschluss
19 B 117/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0405.19B117.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Ohne Erfolg verfolgen die Antragsteller im Beschwerdeverfahren ihre Auffassung weiter, von der Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums NRW (BAO NRW) vom 11. Dezember 2006 sei die Antragstellerin zu 1. nicht nach deren Nr. 1.4.2 ausgeschlossen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind Ausländer von der BAO NRW ausgeschlossen, die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben. Die Antragsteller bestreiten im vorliegenden Eilverfahren nicht mehr, dass die Antragstellerin zu 1. eine solche Täuschung begangen hat, indem sie der Ausländerbehörde eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen T. H. vorgespiegelt hat (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2006 - 19 B 2493/06 -). Sie machen vielmehr geltend, diese Täuschung sei nicht im Sinne der Nr. 1.4.2 Sätze 2 und 3 BAO NRW bei einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles" von einigem Gewicht". Diese Rüge greift nicht durch. Die genannte Täuschung ist im vorliegenden Fall allein schon aufgrund der Dauer des täuschungsbedingt erreichten Aufenthalts von einigem Gewicht". Die Antragstellerin zu 1. hat sich über etwas mehr als fünf Jahre hinweg ausschließlich auf der Grundlage erschlichener Aufenthaltserlaubnisse im Bundesgebiet aufgehalten, nämlich von der Antragstellung am 16. November 2000 bis zur Rücknahmeverfügung vom 22. November 2005. Ein Aufenthaltsrecht aus einem anderen Grund stand ihr während dieser Zeitspanne nicht zu. Die Antragsteller dringen nicht mit ihrer Beschwerderüge durch, eine Täuschung sei nur dann von einigem Gewicht", wenn sie zu einer Verzögerung oder Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung geführt habe. Zunächst geht diese Rüge im Fall der Antragsteller schon in tatsächlicher Hinsicht fehl. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand war ihre Täuschung kausal für ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Unzutreffend ist danach ihre Behauptung, an der Kausalität der Täuschung fehle es hier, weil UNMIK zwischen 2000 und 2005 einer Rückführung der Antragstellerin zu 1. in das Kosovo als einer alleinstehenden Mutter mit zwei minderjährigen Kindern ohnehin nicht zugestimmt hätte. Vielmehr wäre eine Rückführung der Antragstellerin zu 1. mit ihren Kindern in den Jahren von 2001 bis 2006 möglich gewesen, da sie nicht zu einer Familientrennung geführt hätte. Das ergibt sich aus der Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde Düsseldorf vom 1. März 2007 an den Antragsgegner. Danach hat UNMIK nur dann immer einer Rückführung von Elternteilen mit Kindern in das Kosovo widersprochen, wenn diese zu einer Familientrennung geführt hätte. Aus dieser Auskunft lässt sich weiter schließen, dass UNMIK eine etwaige Trennung der Antragsteller zu 2. und 3. von ihrem Vater am Tage einer eventuellen Abschiebung der Antragsteller unberücksichtigt gelassen hätte, weil sich dieser bis zu seiner Abschiebung im August 2004 illegal im Bundesgebiet aufgehalten hatte (selbst herbeigeführte Familientrennung"); ab August 2004 wäre es wegen der schon erfolgten Abschiebung des Vaters bei einer Rückführung der Antragsteller nicht zu einer Familientrennung gekommen. Der Senat sieht im vorliegenden Eilverfahren keinen Anlass, an der Richtigkeit der vorgenannten Auskunft zu zweifeln. Denn die Zentrale Ausländerbehörde Düsseldorf hat sie sich am 1. März 2007 noch einmal vom Deutschen Verbindungsbüro in Pristina bestätigen lassen und die Antragsteller haben sich zu ihrem Inhalt nicht mehr geäußert, obwohl sie dazu Gelegenheit hatten. Ferner geht die genannte Beschwerderüge auch in rechtlicher Hinsicht fehl. Denn das Merkmal von einigem Gewicht" in Nr. 1.4.2 Satz 2 BAO NRW setzt nicht ausnahmslos voraus, dass der Ausländer mit seiner Täuschung eine Verzögerung seiner Aufenthaltsbeendigung herbeigeführt hat. Dieses Verständnis ist zum Einen dann maßgeblich, wenn man die BAO NRW als Verwaltungsvorschrift nach Maßgabe der vom Innenministerium NRW verbindlich vorgegebenen Verwaltungspraxis anwendet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, Juris, Rdn. 17, BVerwGE 112, 63 (67). Nach der aktuellen Fassung der für die Verwaltungspraxis verbindlichen Vorgaben kann die Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Nichtbeendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet ein bedeutendes Kriterium für die Beurteilung der Frage darstellen, ob eine Täuschung von einigem Gewicht vorliegt. Sie ist aber kein zwingend erforderliches Kriterium. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles kann insbesondere wiederholten oder über mehrere Jahre hinweg aufrecht erhaltenen Täuschungshandlungen auch dann ein zum Ausschluss führendes Gewicht zukommen, wenn der Betreffende aus anderen Gründen (z. B. wegen der Weigerungshaltung von UNMIK) nicht hätte abgeschoben werden können. IM NRW, Erlass vom 22. März 2007 - 15-39.08.01-3 -, Antwort zu Nr. 1.4.3 Täuschung von einigem Gewicht". Mit dieser Vorgabe bestätigt und konkretisiert das Innenministerium NRW seine bisherige Erlasspraxis zur Anwendung der Nr. 1.4.2 BAO NRW. Auch danach war die Kausalität der Täuschung für den Verbleib im Bundesgebiet nicht ausnahmslos oder regelmäßig zu fordern, sondern bedurfte es einer einzelfallbezogenen Würdigung aller aufenthaltsrechtlich relevanten Tatsachen. Bei dieser Würdigung konnten auch andere Gründe die Bewertung der Täuschung als von einigem Gewicht" rechtfertigen. Deren Kausalität für den Verbleib im Bundesgebiet sah die Erlasspraxis nur als einen Beispielsfall einer Täuschung von einigem Gewicht" an (... z. B. dann von einigem Gewicht sein, wenn ausschließlich diese Täuschung dazu geführt hat, dass keine Rückführung erfolgen konnte."). IM NRW, Erlass vom 9. Februar 2007 - 15-39.08.01-3 -, Antwort zu Nr. 1.4.2/1.4.3 Täuschung von einigem Gewicht". Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller demgegenüber auf das Protokoll der Bezirksregierung Köln vom 13. Februar 2007 über das Arbeitstreffen am 29. Januar 2007 mit den Ausländerbehörden zum Thema Bleiberechtsregelung", in dem es heißt (E., S. 5): Auch hinsichtlich der Ausschlussgründe wird das Innenministerium die unbestimmten Rechtsbegriffe des Erlasses nicht näher definieren. Die Ausländerbehörden sollen die Umstände des Einzelfalles in einer Gesamtschau würdigen. Im Falle der Täuschung ist entscheidend, dass allein die Täuschungshandlung kausal für den Verbleib im Bundesgebiet gewesen ist. Die Ausländerbehörde trägt hierfür die Beweislast." Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob diese Aussage dem Innenministerium NRW überhaupt zugerechnet werden kann. Denn sowohl die Protokollaussage als auch das Arbeitstreffen selbst waren solche der Bezirksregierung Köln. Ziel des Arbeitstreffens war dementsprechend die Lösung anstehender Problemfragen nur auf der Ebene des Regierungsbezirks (Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 5. März 2007 an den Antragsgegner). Auch der zitierte Protokolltext selbst lässt nicht eindeutig erkennen, ob es sich bei der Aussage betreffend die Entscheidungserheblichkeit der Kausalität um eine Vorgabe des Innenministeriums handelte oder vielmehr lediglich um eine solche der Bezirksregierung Köln. Für Ersteres sprach die einleitende Bezugnahme auf die Weigerung des Innenministeriums, die unbestimmten Rechtsbegriffe des Erlasses näher zu definieren. Umgekehrt konnten gerade diese Weigerung und der Hinweis auf die erforderliche Gesamtwürdigung durch die Ausländerbehörden auch den gegenteiligen Schluss auf eine Urheberschaft der Bezirksregierung Köln nahe legen. Jedenfalls ist die genannte Aussage inzwischen durch die oben erwähnten klarstellenden Erlasse des Innenministeriums NRW überholt. Diese beanspruchen Verbindlichkeit für das ganze Bundesland NRW und genießen daher verwaltungsinternen Vorrang insbesondere auch gegenüber einer etwaigen zeitweiligen abweichenden Verwaltungspraxis im Regierungsbezirk Köln. Dementsprechend hat die Bezirksregierung Köln in ihrem vorgenannten Schreiben mitgeteilt, an der ursprünglichen Aussage", dass die Täuschung ursächlich für den Verbleib im Bundesgebiet gewesen sein muss," werde nicht festgehalten." Legt man die vorstehend beschriebene aktuelle Erlasspraxis zur Anwendung der Nr. 1.4.2 Satz 2 BAO NRW zu Grunde, änderte selbst eine fehlende Kausalität der Täuschungen der Antragstellerin zu 1. nichts daran, dass diese von einigem Gewicht" waren. Nichts Anderes ergibt sich zum Anderen, wenn man die Vorschriften der BAO NRW als Rechtsnormen qualifizieren und folgerichtig auf deren Konkretisierung die üblichen Auslegungsmethoden anwenden würde. Offengelassen zu § 23 AufenthG: OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 18 A 984/06 -, Juris, Rdnrn. 7 bis 9; a. A. zu § 32 AuslG: BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, Juris, Rdn. 17, BVerwGE 112, 63 (67), sowie zu § 23 AufenthG: Marx, ZAR 2007, 43. Weder der Wortlaut der Nr. 1.4.2 BAO NRW noch deren systematischer Zusammenhang noch deren Zweck rechtfertigen oder gebieten es, eine Täuschung nur dann als von einigem Gewicht" zu bewerten, wenn sie kausal für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet war. Der Wortlaut der Nr. 1.4.2 der BAO NRW enthält das fragliche Kausalitätserfordernis nicht. Auch die Systematik der Ausschlussgründe in Nr. 1.4 BAO NRW spricht gegen ein solches Verständnis der Nr. 1.4.2 der BAO NRW. Als einziger Ausschlusstatbestand des Katalogs der Ausschlussgründe stellt Nr. 1.4.3 BAO NRW auf die Auswirkungen eines bestimmten Verhaltens des betreffenden Ausländers auf die Verzögerung oder Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung ab. Diese Regelung bestimmt als eigenständigen Ausschlusstatbestand, dass von der Bleiberechtsanordnung die Ausländer ausgeschlossen sind, die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist dieses Kausalitätserfordernis nicht auf Nr. 1.4.2 der BAO NRW zu übertragen. Denn auch die weiteren Ausschlussgründe der Nrn. 1.4.4.bis 1.4.6 BAO NRW knüpfen lediglich an Straftaten oder Verstöße gegen Rechtsvorschriften sowie an eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an, mithin an Gründe, die ersichtlich keinen Bezug haben zu einer Verzögerung oder Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung. Die BAO NRW, die mit der Aufzählung der Ausschlussgründe der insofern eindeutigen Fassung der Nr. 6 des Bleiberechtsbeschlusses der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 folgt, bestimmt so je für sich eigenständige Ausschlussgründe mit jeweils spezifischen Voraussetzungen. Die von den Antragstellern vertretene Interpretation nähme hingegen der Nr. 1.4.2 BAO NRW den Charakter eines eigenständigen Ausschlussgrundes. Eine derartige Auslegung verbietet auch erkennbar der Zweck dieses Ausschlussgrundes. Nr. 1.4.2 BAO NRW soll verhindern, dass Ausländer in den Genuss des Bleiberechts kommen, die zumindest einen Teil der Mindestaufenthaltsdauer nach Nr. 1.1.1 BAO NRW durch eine täuschungsbedingte faktische Verlängerung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet erreicht haben. Solche Ausländer sollen von vornherein von der nach § 23 Abs. 1 AufenthG im Ermessen der obersten Landesbehörde stehenden Vergünstigung ausgeschlossen sein, unabhängig davon, ob sie die weiteren Voraussetzungen für ein Bleiberecht erfüllen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob durch die Täuschung auch behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder verhindert worden sind. Eine (vorübergehende) tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragsteller ergibt sich schließlich auch gegenwärtig nicht aus der aktuellen Haltung von UNMIK in Bezug auf die Rückführung und Übernahme alleinstehender Frauen mit minderjährigen Kindern in das Kosovo. Denn UNMIK verweigert nicht die Zustimmung zur Rückführung und die Übernahme der Antragsteller in das Kosovo. Nach der von Seiten des Antragsgegners mitgeteilten, bei der ZAB Düsseldorf eingeholten Auskunft ist von UNMIK konkret in Bezug auf die Antragsteller die Zusage erteilt worden, diese bei einer Rückführung in das Kosovo zu übernehmen. Es gibt keinen Anhalt, an der Richtigkeit dieser Information zu zweifeln. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 iVm 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).