Beschluss
12 A 811/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0329.12A811.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgte Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass aus dem Umstand, dass der seit Januar 1943 in einer Möbeltischlerei in H. beschäftigte Vater des Klägers dort im Zweifel weitestgehend die deutsche Sprache gebraucht habe, nicht hinreichend auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden könne. Da das Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen hat, dass der Vater des Klägers der deutschen Sprache wie einer Muttersprache mächtig war, kommt es nicht darauf an, wie die Ausführungen der Zeugen S. und I. Q. , Angehörige des damaligen Arbeitgebers, in Bezug auf die Sprachfähigkeit des Vaters zu verstehen sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass entgegen der Auffassung des Klägers das objektive Bestätigungsmerkmal "Sprache" nicht losgelöst vom Willensmoment des Bekenntnisses zu betrachten ist. Den Bestätigungsmerkmalen wohnt vielmehr neben ihrer objektiven Funktion auch ein subjektives Element inne. Ihnen kommt eine wichtige Indizwirkung in Bezug auf das subjektive Bekenntnis zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 8.86 -, NJW 1987, 1159. Das Bekenntnis kann nicht etwa durch die Bestätigungsmerkmale ersetzt werden, sondern diese kommen vielmehr bloß als Beweisanzeichen für die Feststellung von Tatsachen in Betracht, aus denen sich ihrerseits ein Bekenntnis ableiten lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1980 - 3 C 19.80 -, BVerwGE 61, 230. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum setzt insofern das Bewusstsein und den Willen voraus, Deutscher, d.h. Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft, zu sein, und weiter das Gefühl, dieser Gemeinschaft vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu sein. Der erforderliche Wille, Deutscher zu sein, muss kundgegeben werden, wobei dies auch durch schlüssiges Verhalten geschehen kann. So schon BVerwG, Urteil vom 23. November 1972 - III C 161.69 -, BVerwGE 41, 189; Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -,BVerwGE 92, 70 Der Wert des Indizes "Sprache" misst sich mithin daran, inwieweit aus ihrem Ge- brauch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf eine willensmäßige Zuwendung zum deutschen Volkstum zu schließen ist. Vgl. zur Beherrschung der deutschen Sprache bei Zweisprachigkeit: BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, a. a. O. m.w.N. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht hier dem im Kontakt mit seinem Arbeitsumfeld erfolgten Gebrauch der deutschen Sprache in der Zeit von 1943 bis 1945, als der Vater des Klägers als Tischler in einer Möbelfabrik in H. dienstverpflichtet war, keinen hinreichenden Aussagewert für eine willentliche Zuwendung zum deutschen Volkstum zuerkennt; eine "Doppelprüfung" subjektiver Elemente liegt hierin nicht. Vgl. zu dem Fall, dass Großeltern in einer überwiegend deutsch geprägten Umgebung gelebt und deshalb Deutsch als überwiegend benutzte Umgangssprache gebraucht haben: OVG Hamburg, Urteil vom 2. September 1997 - Bf VI VII 53/95 -, juris. Bei einer praktisch ausnahmslos Deutsch sprechenden Umgebung braucht der Gebrauch der deutschen Sprache grundsätzlich kein Ausdruck eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu sein, wenn nicht - wofür hier nichts vorgetragen oder sonst wie erkennbar ist - andere Anzeichen hierfür hinzutreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1972 - III C 161.69 -, a. a. O. Insoweit ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden, aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30. September 1996 - 11 B 95.2903 u. a. - ergebe sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat seine Einschätzung, der dortige Kläger habe sich jedenfalls durch schlüssiges Gesamtverhalten zum deutschen Volkstum bekannt, auf die - hier nicht mögliche - Feststellung gestützt, der dortige Kläger habe sich von 1940 bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen der deutschen Sprache in einer Weise zugewandt, dass sie für ihn zu der gegenüber dem Polnischen bevorzugten und ganz überwiegend gebrauchten Sprache geworden sei. Die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen sind auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Bekenntnisanforderungen an Personen, die in einer vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung gelebt haben, Vgl. Urteil vom 23. November 1972 - III C 161.69 -, a. a. O.; Urteil vom 27. November 1975 - III C 85.74 -, Buchholz 427. 207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 46; Urteil vom 27. Oktober 1977 - III C 6.77 -, Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 57; Urteil vom 11. Dezember 1980 - 3 C 19.80 -, a. a. O. m.w.N. nicht zu beanstanden. Danach kann in den sogenannten "deutschen Ursprungsgebieten" dem Verhalten eines nach seinen Bestätigungsmerkmalen deutschen Volkszugehörigen der Bekenntnischarakter nicht allein deswegen abgesprochen werden, weil sich sein Verhalten nicht von dem seiner Mitbürger deutscher Volkszugehörigkeit unterscheidet, er sich also in einer fast ausschließlich vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung konform verhalten hat. Soweit solche Personen - wie hier - nicht alle Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG a. F. nachweislich erfüllen, soll es vielmehr ausreichen, wenn sie sich nach Zuzug in das "deutsche Ursprungsgebiet" für einen längeren Zeitraum in der vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung niedergelassen und sich dort nicht nur äußerlich angepasst, sondern bewusst angeglichen haben und assimiliert worden sind; in diesen Fällen liegt das erforderliche Bekenntnis im Sinne des § 6 BVFG a. F. dann im Gesamtverhalten, das sich aus dem Tatbestand der vollzogenen Assimilierung ergibt. Denn in einer ausschließlich vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung kann der Bekenntnischarakter des Verhaltens einer Person zurecht nicht an Maßstäben gemessen werden, die sich vom Allgemeinverhalten der Bevölkerung in diesen Gebieten noch in besonders herausragender Weise unterscheiden. Das bloße konforme Verhalten einschließlich des Gebrauchs der deutschen Sprache kann danach aber nur dann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum glaubhaft machen, wenn der Betreffende so lange in den "deutschen Ursprungsgebieten" gelebt hat, dass nicht nur eine äußerliche Anpassung erfolgen, sondern eine Assimilierung eintreten konnte. Insoweit hat das Verwaltungsgericht einen Zeitraum von ca. 2 Jah-ren zu Recht als nicht lange genug betrachtet, ohne dass der Kläger dem im Zulassungsverfahren substantiiert entgegengetreten wäre. Auch im Rahmen einer gebotenen Gesamtsicht geht dabei unter Berücksichtigung eines etwaigen Beweisnotstandes die Ungewissheit bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen letztlich zu Lasten des Antragstellers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 22.90 -, BVerwGE 88, 312. Nach alledem hat die Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sich die aufgeworfenen Fragen ohne weiteres aus dem Gesetz und aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).