Beschluss
13 E 1542/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0323.13E1542.06.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers vom 12. Juni 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - , 114 Satz 1 Zivilprozessordnung u. a. abhängig davon, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Klage ist hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Klageantrags zu 1. - Feststellung der "Rechtsverbindlichkeit" des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 3 C 17/04 - voraussichtlich unzulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Dabei kann das Rechtsverhältnis auch zwischen einer Partei des Rechtsstreits - hier der Beklagten - und einem Dritten bestehen. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses eigene Rechte des Klägers abhängen. Hier war der Kläger an dem Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beteiligt. Daher entfaltet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu seinen Gunsten keine Rechtkraft (§ 121 VwGO). Damit können von der Feststellung der Rechtsverbindlichkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts keine eigenen Rechte des Klägers abhängen. Auch hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Klageantrags zu 2. - Feststellung der Untätigkeit der Beklagten - ist die Klage unzulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann eine Feststellung nämlich nur begehrt werden, wenn an ihr ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches berechtigtes Interesse des Klägers besteht hier nicht. Was er von der begehrten Feststellung der Untätigkeit haben soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dementsprechend ist im Rahmen von § 75 VwGO anerkannt, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf schlichte Bescheidung besteht. Vergl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1962 - III B 88.61 - , VerwRechtspr. 15, S. 367; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 1973 - IV B 496/73 - , DÖV 1974, S. 97; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2000 - 22 A 5440/99 - , ZFSH/SGB 2000, S. 729; VGH B.-W., Beschluss vom 18. Februar 1970 - VI 962/69 - , NJW 1970, S. 1143. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Klageantrags zu 3. - Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine vorläufige Genehmigung zum persönlichen Gebrauch bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsstreit zu erteilen - ist die Klage voraussichtlich ebenfalls unzulässig. Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten des Klägers, dass insoweit überhaupt ein Klageantrag in der Hauptsache (und nicht nur ein erster Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes) gestellt worden ist. Jedenfalls fehlt es schon an einem bestimmbaren Klagebegehren (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antrag ist nämlich - derzeit - unauflöslich widersprüchlich. Der Kläger betreibt einerseits ein Hauptsacheverfahren, das in einer endgültigen Entscheidung über den Rechtsstreit münden soll. Andererseits begehrt er in diesem Hauptsacheverfahren nur die Erteilung einer Genehmigung bis zur Entscheidung über den Rechtsstreit. Würde also über das Verfahren in der Hauptsache entschieden, wäre das Klagebegehren schon deswegen abzuweisen, da nach Entscheidung der Hauptsache die Erteilung einer Genehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht in Betracht kommt. Die Erteilung einer "rückwirkenden" Erlaubnis wird ersichtlich nicht begehrt (und könnte auch nicht erfolgreich begehrt werden). Im Übrigen scheitert der Klageantrag zu 3. auch am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger kann sein eigentliches Begehren - die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - prozessual einfacher und effektiver durchsetzen. Er kann diesbezüglich nämlich Verpflichtungsklage auf Erteilung einer uneingeschränkten und endgültigen Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG erheben. Schließlich ist die Klage hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Klageantrags zu 4. - Nichtigerklärung des "Regelwerks" der Beklagten - voraussichtlich ebenfalls unzulässig. Insoweit geht der Senat zu Gunsten des Klägers davon aus, dass mit "Regelwerk" das Schreiben der Beklagten vom 5. Juli 2006 gemeint ist. Indes sieht die VwGO eine "Nichtigkeitserklärung" nicht vor. Soweit nach § 43 VwGO eine Nichtigkeitsfeststellung in Betracht kommt, bezieht sich diese allein auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Das Schreiben vom 5. Juli 2006 enthält aber keinen Verwaltungsakt, sondern eine behördliche Verfahrenshandlung (Anforderung von Angaben und Unterlagen). Diese kann im Übrigen auch sonst nicht selbstständig angegriffen werden (§ 44a Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger über die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Klageanträge hinaus sinngemäß auch beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG für den Anbau, das Einführen und den Erwerb von Cannabis zu erteilen, ist die Klage voraussichtlich unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG. Nach § 3 Abs. 2 BtMG kann eine Erlaubnis für die in Anlage I des BtMG bezeichneten Betäubungsmittel - dazu gehört Cannabis - nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden. Andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke können auch Zwecke der notwendigen medizinischen Versorgung sein (vergl. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG). Diese notwendigen medizinischen Zwecke können auch im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis rechtfertigen. Danach kommt die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG dann in Betracht, wenn sie dazu dient, schwer kranke Menschen notwendig medizinisch zu versorgen. Eine notwendige medizinische Versorgung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn mit dem Betäubungsmittel die Leiden gelindert oder geheilt werden können und wenn den Betroffenen nicht auf andere Art und Weise geholfen werden kann. Vergl. zu alldem BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 20. Januar 2000 - 2 BvR 2382/99 u.a. - , NJW 2000, S. 3126; BVerfG, (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1772/02 - , Pharma Recht 2005, S. 374; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 - 3 C 17.04 - , BVerwGE 123, 352. Allerdings ist die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG in jedem Fall zu versagen, wenn Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 BtMG vorliegen. Dabei ist § 5 Abs. 1 BtMG - ebenso wie §§ 6, 7 BtMG - ersichtlich nicht auf Privatpersonen zugeschnitten, die die Erlaubnis dazu nutzen wollen, Betäubungsmittel aus medizinischen Gründen privat zu konsumieren. Nachdem aber nach § 3 Abs. 2 BtMG auch für diese Personen die Erteilung einer Erlaubnis in Betracht kommt, ist § 5 Abs. 1 BtMG modifiziert anzuwenden. Einerseits ist der Schutzzweck der Vorschrift zu beachten, andererseits darf die Vorschrift nicht so ausgelegt werden, dass die Erteilung einer Erlaubnis an Privatpersonen, die die Erlaubnis dazu nutzen wollen, Betäubungsmittel aus medizinischen Gründen privat zu konsumieren, praktisch ausscheidet oder unzumutbar erschwert wird. Das bedeutet für die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 7 Satz 2 Nr. 3 und 4, 5 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, dass der Antrag dann abzulehnen ist, wenn nicht dargelegt worden ist, dass hinreichend gesicherte Räume bzw. Behältnisse vorliegen, um die Entnahme von Betäubungsmitteln durch Unbefugte zu vermeiden. Dabei können von Privatpersonen allerdings nur zumutbare Sicherungsmaßnahmen gefordert werden. Danach hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, welche zumutbaren Sicherungsmaßnahmen er ergriffen hat bzw. ergreifen will. Ob die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Erlaubnis an Privatpersonen nach § 3 Abs. 2 BtMG als solche vorliegen und ob weitere Versagungsgründe - etwa nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BtMG - bestehen, kann daher dahinstehen. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz anfällt, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).