Beschluss
14 A 2490/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0322.14A2490.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, mit dem allein die Wiederholung der mündlichen Prüfung weiter verfolgt wird, hat keinen Erfolg. Der Kläger hat Gründe für die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht dargelegt. Er hält für klärungsbedürftig, "ob ein Vorsitzender der Prüfungskommission einer mündlichen Prüfung dadurch gegen das im Prüfungsrecht anerkannte Fairnessgebot verstößt, dass er den Prüfling im Prüfungsvorgespräch fragt, ob er die erste wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit nicht abgeschlossene Hausarbeit wegen Prüfungsangst zurückgeschickt habe". Damit wird eine klärungsbedürftige Frage nicht aufgeworfen. In der zum Teil auch vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u. a. Urteile vom 28. 4. 1978 - VII C 59.75 -, BVerwGE 55, 355, vom 20. 9. 1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143, und vom 17. 7. 1987 - 7 C 118/86 -, BVerwGE 78,55, der der Senat folgt, sind Inhalt und Umfang des Fairnessgebots im Rahmen von berufsbezogenen Prüfungen geklärt. Es ist vom Kläger nicht dargetan, dass die Anwendung der sich daraus ergebenden Grundsätze auf den vom Verwaltungsgericht unterstellten Sachverhalt bisher von der Rechtsprechung noch nicht entschiedene klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwerfen könnte. In der Rechtsprechung des Gerichts ist geklärt, dass Äußerungen im Rahmen des der mündlichen Prüfung vorausgehenden Gesprächs des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit dem Prüfling gegen das Fairnessgebot verstoßen können. Vgl. Urteil vom 5. 12. 1986 - 22 A 780/85 -, NVwZ 1988, 458. Jedoch vermittelt allein der Umstand, dass eine konkrete Äußerung noch nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war, einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Ob eine konkrete Äußerung eines Prüfers gegen das Fairnessgebot verstößt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Kläger hat nicht dargetan, dass das hier anders zu beurteilen wäre. Es ist unterschiedlich zu beurteilen, ob eine Frage mit dem vom Verwaltungsgericht unterstellten Inhalt z. B. gezielt gestellt wird, um den Umständen der Rückgabe der ersten Hausarbeit erneut nachzugehen, oder ob sie etwa in einem Gesprächszusammenhang stand, der sich mit der aktuellen Prüfungsfähigkeit befasste. Die vom Kläger formulierte Frage lässt auch nicht erkennen, dass in einem Berufungsverfahren eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Tatsachenfrage geklärt werden könnte. Die vom Kläger außerdem geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, liegen nicht vor. Der Senat geht davon aus, dass eine vom Vorsitzenden der Prüfungskommission während des Vorgesprächs unvermittelt gestellte Frage danach, ob die zurück gegebene erste Hausarbeit in diesem Prüfungsversuch wegen Prüfungsangst nicht bearbeitet worden ist, einen Verfahrensfehler darstellen kann, weil sie objektiv geeignet ist, einen Prüfling zu verwirren. Eine solche Frage erweckt den Eindruck, als ob der zuvor vom Prüfungsamt als entschuldigt angesehenen Hausarbeitsrückgabe erneut nachgegangen werden soll. Ein solches Vorgehen kann Verwirrung auslösen unabhängig davon, ob der Prüfling in Bezug auf die Hausarbeitsrückgabe ein "reines Gewissen" hat oder nicht. Das Verwaltungsgericht ist jedoch von einem solchen Sachverhalt nicht ausgegangen. Es hat vielmehr aufgrund der Angaben des Klägers und der Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission festgestellt, dass dieser während des Vorgesprächs u. a. versucht hat, sich ein Bild von der Verfassung des Prüflings zu machen, und die vom Kläger angegriffene Frage - wenn überhaupt - im Rahmen dieses Gesprächsabschnitts gestellt worden ist. Diese Feststellungen hat der Kläger mit Berufungszulassungsgründen nicht angefochten. Den Inhalt der Frage hat das Verwaltungsgericht entsprechend der Behauptung des Klägers unterstellt, weil sich der Prüfer insoweit nicht mehr erinnern konnte. Bei diesem Sachverhalt ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Frage nach dem Grund für die Rückgabe der Hausarbeit nicht gegen das Fairnessgebot verstößt. Ihre Einbindung in einen komplexen Gesprächsvorgang über Prüfungsangst und Fragen der aktuellen Prüfungsfähigkeit lässt eine generalisierende Schlussfolgerung auf eine unfaire Behandlung nicht zu. Sie ist nicht in gleicher Weise wie eine unvermittelt gestellte Frage mit diesem Inhalt objektiv geeignet, Verwirrung auszulösen. Insbesondere ist es nicht für sich genommen unfair, bei einem sichtbar unter Anspannung stehenden Prüfling Prüfungsangst und Prüfungsfähigkeit zu thematisieren. Das wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage kann die als gestellt angenommene Frage angesichts des konkreten Zusammenhangs denjenigen Prüfling verunsichern, der die erste Hausarbeit nicht aus den als Entschuldigung mitgeteilten und anerkannten Gründen zurück gegeben hat. Darin sieht der Senat keinen Verstoß gegen das Fairnessgebot; denn rechtswidriges Verhalten im Rahmen des Prüfungsverfahrens verdient keinen Schutz aus Fairnessgründen. Im übrigen muss ein Prüfer nicht damit rechnen, dass die Thematisierung von Prüfungsangst im Zusammenhang mit der Rückgabe einer Hausarbeit im Prüfungsverfahren in nennenswerter Weise Verwirrung stiftet. Soweit das Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, dass auch in einer Gesamtschau der im Einzelnen nicht zu beanstandenden Äußerungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission vor und nach der Prüfung die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit nicht zu erkennen sei, tritt dem der Kläger nicht substantiiert entgegen. Er behauptet lediglich, dass eine kumulative Betrachtung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Dazu hat er auch im Klageverfahren nichts substantiierend vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.