OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 2067/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0322.12A2067.06.00
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. März 2006 wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. März 2006 wird zugelassen. G r ü n d e : Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Es lässt sich nicht ohne weiteres schon im Zulassungsverfahren klären, ob der nichtehelich geborene Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit, die er unstreitig durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der zu jenem Zeitpunkt gültigen Fassung erworben hatte, wegen einer infolge der späteren Eheschließung seiner Eltern bewirkten Legitimation in Anwendung des nur bis zum 31. März 1953 in Kraft befindlichen - vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. April 2006 und Urteil vom 29. November 2006 - 5 C 9.05 -, beide in Juris - § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 wieder verloren hat. Die Beantwortung der Frage, ob ein solcher Verlust eingetreten ist, hängt maßgeblich von der Antwort auf die nach den einschlägigen ukrainischen familienrechtlichen Vorschriften zu beurteilende - schwierige - Rechtsfrage ab, ob eine Legitimation schon durch die (hier durch Heiratsurkunde vom 12. Juni 1952 nachgewiesene) Eheschließung als solche bewirkt wurde oder ob insoweit ein auf das Kind bezogener behördlicher Akt hinzutreten musste, der hier (frühestens) in der standesamtlichen Registrierung der aufgrund der Eheschließung der Eltern erfolgten Namensänderung des Klägers am 29. April 1955 gesehen werden kann. Maßgebliche Legitimationsnorm dürfte hier die Regelung in Abschnitt 1 Kapitel 1 Art. 2 des Kodexes der Gesetze über Familie, Vormundschaft, Ehe und Zivilstandsakte der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik sein, während dem Erlass (Ukas) des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 14. März 1945 im vorliegenden Zusammenhang allenfalls ergänzende Bedeutung zukommen dürfte, weil nur das für einen Großteil der Sowjetrepubliken maßgebliche Familienrechtsbuch der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik vom 26. November 1926 - anders als das ukrainische Familienrecht - zunächst die faktische Ehe ohne Erfordernis einer standesamtlichen Registrierung sanktioniert hatte und dieses Institut erst mit Ukas vom 8. Juli 1944 endgültig abgeschafft worden war. Vgl. Waehler, FamRZ 1968, 577 ff. (558); Pache, StAZ 1953, 91 ff. (91). Das Familiengesetzbuch der Ukraine vom 26. März 1926 verlangte zur Gültigkeit der Ehe hingegen von vornherein ihre obligatorische Registrierung, weil der ukrainische Gesetzgeber der Auffassung war, dass "nur die registrierte Ehe in der Zeit des Übergangs den besten Schutz für die Frau bildet und ihr die notwendigen Rechte sichert". Vgl. von Albertini, in: Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: Februar 2007, Stichwort "Ukraine", Kap. III. A. 1., S. 15. Zwar wird nach dem Wortlaut des Satzes 2 der zitierten ukrainischen Regelung das uneheliche Kind in jeder Beziehung schon für den Fall mit denjenigen Kindern gleichgestellt, die ehelich geboren sind, dass die Kindesmutter die Ehe mit dem Kindesvater eingeht, so dass hier bereits auf die noch unter der Geltung des § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 erfolgte standesamtliche Registrierung der Eheschließung abzustellen wäre. Mit Blick auf die Regelungen in Abschnitt 1 Kapitel 1 Art. 1 und 3 des ukrainischen Familiengesetzbuches, wonach die Rechtsstellung des Kindes maßgeblich durch die Registrierung seiner Herkunft im Personenstandsregister bestimmt wird, und unter Berücksichtigung der von dem Kläger dokumentierten Rechtsprechung des Obersten Gerichts der UdSSR in Zivilangelegenheiten, die allerdings zum Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 14. März 1945 und zur Unterhaltspflicht des Vaters ergangen ist, kann aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass für den Eintritt der Legitimationswirkungen zusätzlich auch die Registrierung der Familienzugehörigkeit des Kindes konstitutiv ist. Dafür, dass erst der standesamtlichen, nicht mehr unter der Geltung des § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 erfolgten Registrierung der Namensänderung des Klägers die entscheidende Beweiswirkung zukommt, spricht, dass der Vater des Klägers bei der standesamtlichen Eintragung über die Geburt des Klägers vom 7. Februar 1947 offenbar noch nicht berücksichtigt worden war und erst nach der Namensänderung des Klägers in das entsprechende Formular eingetragen worden ist. Das ergibt sich aus dem auf diesem Formular 1955 aufgebrachten Berichtigungsvermerk und aus dem Umstand, dass die sonstigen, bereits aus dem Jahre 1947 stammenden Eintragungen offenbar mit einem anderen Schreibgerät und einer andersartigen Handschrift vorgenommen worden sind. Vor dem Hintergrund, dass bei der Registrierung der Geburt des unehelichen Kindes nach Art. 2 Satz 1 des ukrainischen Familiengesetzbuchs die Mutter die Eintragung des Vaters bestimmen kann, wäre dessen ursprüngliche Eintragung ohnehin nicht die Wirkung eines Vaterschaftsanerkenntnisses zugekommen.