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Beschluss

14 A 4090/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0320.14A4090.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 112,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 112,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils lassen sich nicht feststellen. Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, nach der Rechtsprechung des OVG NRW, welcher das Gericht folge, erfolge durch die Fiktion des § 2 Abs. 3 ZwStS, wonach die nicht nur vorübergehend abgestellten Campingwagen usw. "als Wohnungen gelten", gerade keine Gleichstellung mit Wohnungen. Diese Fiktion bewirke vielmehr lediglich, dass zwei gesonderte Steuergegenstände, nämlich das Innehaben von Zweitwohnungen einerseits und dauerhaft aufgestellten Campingwagen usw. andererseits, statt sie in getrennten Regelungen zu regeln, dem Regime einer einzigen Satzung unterworfen würden, wobei alle Bestimmungen, welche für beide gleich seien, einheitlich getroffen seien und nur da, wo der Unterschied des Steuergegenstandes es verlange (z.B. beim Steuermaßstab), differenziert werde. Die Fiktion des § 2 Abs. 3 ZwStS gehe damit gerade selbst davon aus, dass es sich bei den Campingwagen usw. nicht um Wohnungen handele, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2001 - 14 A 2775/01 -. Diesen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts zieht der Kläger nicht substanziiert in Zweifel. Seine Ausführungen orientieren sich vielmehr im Anschluss an die Entscheidungen anderer Obergerichte, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. November 2003 - 2 KN 1/03 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 13 LA 215/04 -, im Wesentlichen daran, dass bei "Mobilheimen" wie etwa Campingwagen der Wohnungsbegriff nicht erfüllt sei und auch eine Vergleichbarkeit mit "echten Zweitwohnungen" im Hinblick auf die unterschiedlichen Ausstattungen nicht gegeben sei. Die genannten Entscheidungen gehen entgegen der für das Land Nordrhein- Westfalen maßgeblichen Auffassung des erkennenden Senats ohne Begründung davon aus, dass es sich bei der Besteuerung von Zweitwohnungen und von "Mobilheimen" um einen einheitlichen Steuergegenstand handelt. Der Senat sieht keinen Anlass, dieser Überlegung näher zu treten. Da also davon auszugehen ist, dass es sich bei "Zweitwohnungen" einerseits und "Mobilheimen" andererseits um zwei gesonderte Steuergegenstände handelt, liegen alle Ausführungen des Klägers zum "Wohnungsbegriff", den die Mobilheime nicht erfüllen, neben der Sache, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2001 - 14 A 2775/01 -. Für eine Darlegung ernstlicher Zweifel hätte es substanziierter Ausführungen dazu bedurft, dass auf der Grundlage des § 3 KAG die Erhebung einer "Mobilheim"- Steuer (als gesondertem Steuergegenstand) unzulässig wäre. Derartige Ausführungen enthält die Begründung des Zulassungsantrages nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG n.F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.