Beschluss
10 B 14/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0316.10B14.07.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 6. Oktober 2006 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 6. Oktober 2006 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin ist anzuordnen, da die angefochtenen Baugenehmigungen vom 6. Oktober 2006 zum "Ausbau des Dachgeschosses über dem ehemaligen Stall, 1. und 2. Bauabschnitt" nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstoßen. Das unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin geplante Vorhaben ist mit den bauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften nicht vereinbar. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gemäß § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW 2000 zulässig. Nach dieser Vorschrift können bei Nutzungsänderungen sowie bei geringfügigen baulichen Änderungen bestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher Belange geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil das streitige Vorhaben mit baulichen Veränderungen des bestehenden Gebäudes verbunden ist, die das Merkmal "geringfügig" deutlich überschreiten. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 7 B 342/03 -, BRS 66 Nr. 136 und Urteil vom 15. April 2005 - 7 A 19/03 -, BRS 69 Nr. 135. Vielmehr kommt das streitige Vorhaben einer Neuerrichtung des leerstehenden Stallgebäudes, das teilweise aus dem Jahre 1910 stammt und dessen Umbau als Dungstätte, Schweinestall und Rindviehstall unter dem 5. September 1990 genehmigt wurde, gleich. Dies folgt bereits daraus, dass für die Errichtung von zwei Wohnungen im "Obergeschoss" offenkundig eine neue Statik erforderlich ist. Zudem sind u.a. sieben neue Fensteröffnungen an der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Seite geplant. Darüber hinaus verlangen die streitigen Baugenehmigungen die Einhaltung bestimmter Schallschutzvorschriften. Dass zudem das Vorhaben offenkundig darauf angelegt ist, in einem zweiten Schritt auch Wohnnutzung im Erdgeschoss zu realisieren, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Vertiefung. Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung, es sei kein neues Dach geplant, nicht überzeugen. Seine Argumentation, die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angesprochenen Bauvorlagen stammten zum Teil aus früheren Genehmigungsverfahren und seien der Archivakte entnommen, führen zu keiner anderen Bewertung. Nichts anderes ergibt sich bei einer Prüfung der Rechtslage anhand des § 6 BauO NRW in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006, GV NRW 2006 S. 614 (BauO NRW 2006). Zwar wurden die Anträge auf Erteilung der Baugenehmigungen vor Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes gestellt und beschieden, so dass das Vorhaben grundsätzlich nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen ist. Unabhängig von der jeweiligen landesrechtlichen Übergangsvorschrift ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber geklärt, dass im Rahmen einer Nachbarklage inzwischen ergangene Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden müssen. Es wäre nämlich nicht sinnvoll und mit der verfassungsmäßigen Garantie des Eigentums nicht vereinbar, eine (bei ihrem Erlass fehlerhafte) Baugenehmigung aufzuheben, obwohl sie sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - 4 C 3.65 -, BVerwGE 22, 129 (133) = BRS 16 Nr. 97 und Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = NVwZ-RR 1996, 628. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes scheidet somit mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache von vornherein aus, wenn die begehrte Baugenehmigung unter Anwendung des neuen Rechts sofort wieder erteilt werden müsste. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 1998 - 10 B 2255/98 -, BRS 60 Nr. 208 und vom 22. Januar 2007 - 10 B 2456/06 -. Auch nach der angeführten Gesetzesänderung verletzt das Bauvorhaben der Beigeladenen jedoch die Abstandflächenvorschriften und kann die Begünstigung des § 6 Abs. 15 BauO NRW 2006 nicht in Anspruch nehmen. Ein Anwendungsfall des § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauO NRW 2006 liegt nicht vor. Danach sind nunmehr - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage - bestimmte Änderungen und Nutzungsänderungen bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen, abstandflächenrechtlich allgemein zulässig: Änderungen innerhalb des Gebäudes, Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, und Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerungen bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2006 muss es sich um Änderungen innerhalb des Gebäudes handeln. Hierunter fallen ausschließlich bauliche Änderungen eines Gebäudes. Nutzungsänderungen werden hiervon nicht erfasst. § 6 Abs. 15 BauO NRW verwendet sowohl die Begriffe der "Änderung" und der "Nutzungsänderung" und macht damit einen Unterschied zwischen einer (baulichen) "Änderung" einerseits und einer "Nutzungsänderung" andererseits. § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauO NRW sind ebenfalls nicht einschlägig, da hiervon nur Nutzungsänderungen bzw. sonstige Änderungen erfasst werden, soweit das Gebäude einen Mindestabstand von 2,50 m zur Nachbargrenze einhält. Das ehemalige Stallgebäude der Beigeladenen ist jedoch grenzständig errichtet. Eine Abweichung kommt schließlich auch nicht nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW 2006 in Betracht. Danach können über die in Satz 1 angeführten hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen, die nicht von Satz 1 erfasst werden, können demnach im Rahmen einer bauaufsichtlichen Ermessensentscheidung zugelassen werden. Vgl. zu dieser Regelung im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 2007 - 7 A 3782/05 -. § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW 2006 ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Baumaßnahmen - wie dargelegt - derart in den baulichen Bestand des bestehenden Gebäudes eingreifen, dass sie einer Neuerrichtung gleichkommen, vgl. hierzu auch die Begründung des Entwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 14/2433): " .... Baumaßnahmen, die soweit in den baulichen Bestand eingreifen, dass sie einer Neuerrichtung gleichkommen, sind keine Änderung und daher auch nicht von Abs. 15 begünstigt. In solchen Fällen kann vom Bauherrn verlangt werden, dass er das Gebäude auch unter Einhaltung der geltenden Abstandflächenvorschriften errichtet." Ein bestehendes Gebäude kann somit nicht vollständig entkernt werden mit dem Ergebnis, dass außer den Umfassungswänden ansonsten ein Neubau entstünde. ..." Die angegriffenen Baugenehmigungen sind zudem hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Belange unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt und damit rechtswidrig. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggf. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Dezember 1996 - 10 A 4248/92 -, BRS 58 Nr. 216 und vom 26. September 1991 - 11 A 1604/89 -, BRS 52 Nr. 144 sowie Beschlüsse vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, BRS 64 Nr. 162, vom 29. April 2004 - 10 B 545/04 - und vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1459; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2006, § 75 Rdnr. 137-142 m.w.N. Genehmigungsgegenstand ist, neben den baulichen Veränderungen, die mit dem Dachgeschossausbau verbundene Nutzungsänderung des Stallgebäudes. Ausweislich der Bezeichnung des Vorhabens in den Bauscheinen "Ausbau des Dachgeschosses über dem ehemaligen Stall", die mit der in den Bauvorlagen übereinstimmt, wird die Nutzung als Stallgebäude insgesamt, d.h. nicht nur hinsichtlich des Dachgeschosses, aufgegeben. Das Dachgeschoss wird der Wohnnutzung zugeführt. Offen bleibt damit jedoch, wie das Erdgeschoss des Gebäudes künftig genutzt werden soll. Unklar ist auch, ob das Erdgeschoss aufgrund des massiven baulichen Eingriffs im Dachgeschoss selbst bauliche Veränderungen erfahren muss. Die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen verhalten sich hierzu nicht. Die genaue Kenntnis der aufgeworfenen Fragen, die das Ausmaß der Nutzungsänderung und der baulichen Maßnahmen betreffen, ist jedoch erforderlich, um die Frage der Einhaltung der - nachbarschützenden - Abstandflächenvorschriften abschließend beantworten zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.